Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 31 vom 20.11.2006 Seite 509 bis 518
Durchführungsverordnung zum Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz – LDG NRW) bei den Körperschaften unter der Aufsicht des Landes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (DVO-LDG NRW für Körperschaften im Geschäftsbereich MAGS – DVO-LDG-NRW)
Durchführungsverordnung zum Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz – LDG NRW) bei den Körperschaften unter der Aufsicht des Landes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (DVO-LDG NRW für Körperschaften im Geschäftsbereich MAGS – DVO-LDG-NRW)
20340
Durchführungsverordnung
zum Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen
(Landesdisziplinargesetz – LDG NRW)
bei den Körperschaften unter der Aufsicht des Landes
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit
und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
(DVO-LDG NRW für Körperschaften im Geschäftsbereich
MAGS – DVO-LDG-NRW)
Vom 14. September 2006
Aufgrund
-
§§ 80 Satz 1 und 81 Satz 2 des Disziplinargesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz
- LDG NRW) vom 16. November 2004 (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des
Landesdisziplinarrechts vom 16. November 2004 [GV. NRW. S. 624])
- § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März
1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818)
wird durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:
§ 1
Oberste Dienstbehörde
(1)
Oberste Dienstbehörde im Sinne des Landesdisziplinargesetzes ist bei
1.
der Deutschen Rentenversicherung Rheinland,
2.
der Deutschen Rentenversicherung Westfalen,
3.
der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen,
4.
dem Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe,
5.
dem Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband,
(Körperschaften)
für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführerdas
für Soziales zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2)
Oberste Dienstbehörde für die übrigen Beamtinnen und Beamten ist der Vorstand
der jeweiligen Körperschaft. Dem für Soziales zuständigen Ministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen bleibt es vorbehalten, die Befugnisse der obersten
Dienstbehörde im Einzelfall an sich zu ziehen.
§ 2
Höhere Dienstvorgesetzte
Höhere
dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des Landesdisziplinargesetzes ist für die
Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer die Direktorin oder der Direktor des
Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen. Höhere
dienstvorgesetzte Stelle für die übrigen Beamtinnen und Beamten ist der
Vorstand der jeweiligen Körperschaft.
§ 3
Dienstvorgesetzte
Dienstvorgesetzte
Stelle im Sinne des Landesdisziplinargesetzes ist für die Geschäftsführerin
oder den Geschäftsführer der Vorstand der jeweiligen Körperschaft.
Dienstvorgesetzte Stelle für die übrigen Beamtinnen und Beamten sind die
Geschäftsführungen, wenn nicht vorhanden die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer der jeweiligen Körperschaft.
§ 4
Widerspruchsverfahren
(1)
Die Befugnis, in Verfahren nach § 41
Abs. 1
Landesdisziplinargesetz über den Widerspruch zu entscheiden, übertrage ich für
die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer auf die Direktorin oder den Direktor
des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen. Für
die übrigen Beamtinnen und Beamten übertrage ich diese Befugnis auf den
Vorstand der jeweiligen Körperschaft.
(2)
Dem für Soziales zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt
es vorbehalten, die Befugnisse nach Absatz 1 im Einzelfall an sich zu ziehen.
§ 5
Ruhestandsbeamte
Für
Ruhestandsbeamte gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 4 entsprechend.
Maßgeblich ist das letzte Amt vor der Versetzung in den Ruhestand.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese
Verordnung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Düsseldorf,
den 14. September 2006
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-JosefL au m a n n
GV.NRW. 2006 S. 510
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