Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 31 vom 20.11.2006 Seite 509 bis 518
Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen
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Bekanntmachung
des Staatsvertrages über die
Vergabe von Studienplätzen
Der
Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 27. September 2006 gemäß Artikel
66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag über die Vergabe von
Studienplätzen zugestimmt.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
(L.
S.)
Staatsvertrag
über die Vergabe von Studienplätzen
schließen
nachstehenden Staatsvertrag:
(2)
Die Zentralstelle kann ferner auf Antrag einzelner oder mehrerer Länder und
gegen vollständige Erstattung der entstehenden Kosten für Hochschulen dieser
Länder besondere zentrale, auch gemeinsame Verteilungsverfahren oder
Auswahlverfahren durchführen.
(3)
Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach
Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 kann die Zentralstelle zusätzliche Leistungen für
einzelne Hochschulen auf deren Antrag gegen vollständige Erstattung der
entstehenden Kosten erbringen.
(4)
Die Zentralstelle kann sonstige hochschulorientierte Dienstleistungsaufgaben
für einzelne Hochschulen auf deren Antrag gegen vollständige Erstattung der
entstehenden Kosten übernehmen.
Artikel 2
(2)
Die in der Zentralstelle tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten,
Arbeiterinnen und Arbeiter sind Bedienstete des Sitzlandes.
(3)
Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium des Sitzlandes führt die
Rechtsaufsicht und unbeschadet der Entscheidungen des Verwaltungsausschusses
die Fachaufsicht über die Zentralstelle.
Artikel 3
Organe der
Zentralstelle
Organe
der Zentralstelle sind:
(2)
Der Verwaltungsausschuss beschließt über:
(3)
1Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. 2Ein Land kann die Vertreterin oder den
Vertreter eines anderen Landes zur Ausübung seines Stimmrechts ermächtigen.
(4)
1Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2In den Fällen des Absatzes 2
Nr. 1 bis 3 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder
erforderlich. 3Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 genügt die Mehrheit der
Stimmen der Mitglieder.
Artikel 5
(1)
1Dem Beirat gehört je Land eine Vertreterin oder ein Vertreter an,
die oder der von den staatlichen Hochschulen des Landes nach Landesrecht
bestimmt worden ist. 2Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses
können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen. 3Sie sind auf
Verlangen jederzeit zu hören.
(2)
1Der Beirat kann Empfehlungen zu den in Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
und 9 genannten Angelegenheiten geben. 2Er ist vor einem Beschluss
des Verwaltungsausschusses nach Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu hören.
Artikel 6
(2)
Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Zentralstelle gerichtlich und
außergerichtlich und führt die Geschäfte der Zentralstelle.
Artikel 7
Kapazitätsermittlung und Festsetzung von
Zulassungszahlen
(1) 1Für die Vergabe von
Studienplätzen in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen
sind, sind Zulassungszahlen nach Artikel 15 Abs. 1 Nr. 10 und nach Maßgabe des
Landesrechts festzusetzen. 2Zulassungszahl ist die Zahl der von der
einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in
einem Studiengang. 3Sie wird auf der Grundlage der jährlichen
Aufnahmekapazität festgesetzt. 4Zulassungszahlen dürfen nur für
einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt
werden.
(2) 1Die Zulassungszahlen sind so
festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter
Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine
erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in
Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule,
insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung,
sind zu gewährleisten. 2Bei der Erprobung neuer Studiengänge und
-methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus-
oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1
festgesetzt werden.
(3) 1Die jährliche
Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des
Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender
Kriterien ermittelt. 2Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das
hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben
übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen
zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen
Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. 3Der
Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die
den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines
Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. 4Bei
der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie
der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu
beachten. 5Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende
Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die
Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. 6Die
Normwerte werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. 7Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die
räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der
bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden,
die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten
der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den
medizinischen Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die
Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten.
(4) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen
legt die Hochschule der zuständigen Landesbehörde einen Bericht mit ihren
Kapazitätsberechnungen vor.
(5) Bei der Feststellung der
Aufnahmekapazität gemäß Absatz 3 bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher
Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und
der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.
Artikel 8
Einbeziehung
von Studiengängen
(1)
1In das Verfahren der Zentralstelle ist ein Studiengang zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn für
alle staatlichen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten
ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden
Studienplätze übersteigt, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen
oder der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird. 2In
das Verfahren der Zentralstelle soll ein Studiengang einbezogen werden, wenn
nur für die Mehrzahl der staatlichen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt
sind und zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur
Verfügung stehenden Studienplätze mindestens erreicht. 3Das Gleiche
gilt, wenn aus anderen Gründen eine zentrale Vergabe der Studienplätze sinnvoll
ist.
(2)
Bei der Einbeziehung eines Studiengangs in das Verfahren der Zentralstelle ist
insbesondere festzulegen,
(3)
1In den einbezogenen Studiengängen findet ein Auswahlverfahren
statt, sofern nicht ein Verteilungsverfahren festgelegt wird. 2Die
Verfahrensart ist für jedes Vergabeverfahren zu überprüfen. 3Die Festlegung
eines Verteilungsverfahrens ist auf höchstens zwei
aufeinander folgende Vergabeverfahren beschränkt.
(4)
1Die Einbeziehung eines Studiengangs in das Verfahren der
Zentralstelle kann befristet werden. 2Die Einbeziehung ist aufzuheben,
wenn die Voraussetzungen dafür entfallen sind oder ein Bedürfnis für eine
zentrale Vergabe der Studienplätze nicht mehr besteht.
Artikel 9
Verfahrensarten
(1)
In Studiengängen, in welchen in den beiden vorangegangenen Semestern alle Bewerberinnen
und Bewerber zugelassen werden konnten und die Zahl der Eingeschriebenen die
Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht oder nicht
wesentlich überschritten hat, soll ein Verteilungsverfahren festgelegt werden,
es sei denn, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass
die Zahl der Einschreibungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze
wesentlich übersteigen wird.
(2)
In Studiengängen, in welchen im Hinblick auf die Einschreibergebnisse
vorangegangener Semester zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die
Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze so wesentlich übersteigen
wird, dass ein Verteilungsverfahren nicht beschlossen werden kann, wird ein
Auswahlverfahren durchgeführt.
Artikel 10
Verteilungsverfahren
(1)
In einem Verteilungsverfahren nach Artikel 9 Abs. 1 werden die an den einzelnen
Hochschulen vorhandenen Studienplätze von der Zentralstelle möglichst nach den
Ortswünschen der Bewerberinnen und Bewerber und, soweit notwendig, bis zu einem
Viertel der Studienplätze nach dem Grad der nachgewiesenen Qualifikation für
das gewählte Studium, im Übrigen vor allem nach den für die Ortswahl
maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen
vergeben.
(2)
Im Verteilungsverfahren ist ein Teil der Studienplätze ausländischen
Staatsangehörigen und Staatenlosen, die Deutschen nicht gleichgestellt sind,
vorzubehalten.
Artikel 11
Auswahlverfahren
(1)
1In einem Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber
nach den Artikeln 12 und 13 sowie nach Absatz 4 ausgewählt. 2Bei den
Bewerbungen für diese Studienplätze dürfen sechs Ortswünsche in einer Rangliste
angegeben werden. 3Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber
werden in den Fällen des Artikels 13 Abs. 1 Nr. 3 von der Hochschule
zugelassen. 4Im Übrigen werden sie den einzelnen Hochschulen
möglichst nach ihren Ortswünschen und, soweit notwendig, in den Fällen des
Artikels 13 Abs. 1 Nr. 1 vor allem nach dem Grad der nachgewiesenen
Qualifikation für das gewählte Studium, in allen anderen Fällen vor allem nach
den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und
wirtschaftlichen Gründen zugewiesen. 5Ist danach im Einzelfall keine
Zulassung möglich, rückt die rangnächste Bewerberin oder der rangnächste
Bewerber der jeweiligen Gruppe nach, sofern sie oder er sich für eine
Hochschule beworben hat, an der noch Studienplätze frei sind.
(2)
Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen
(3)
Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem
Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter
Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche
oder berufliche Gründe sprechen.
(4)
Studienplätze nach Artikel 14 Abs. 3, bei denen die Zulassung auf den ersten
Teil des Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen
Hochschule nicht gewährleistet ist, können auch durch das Los vergeben werden.
Artikel 12
Vorabquoten
(1)
1In einem Auswahlverfahren sind bis zu zwei Zehntel der zur
Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für:
(2)
1Die Quoten nach Absatz 1 Satz 1 können für die Studienplätze je
Studienort oder für die Gesamtzahl aller Studienplätze gebildet werden. 2Daneben
kann bestimmt werden, dass der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 an der Gesamtzahl der Studienplätze je
Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen
Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl. 3Nicht in Anspruch
genommene Studienplätze aus der Quote nach Absatz 1 Nr. 3 werden nach Artikel
13 Abs. 1 Nr. 3 vergeben. 4Nicht in Anspruch genommene Studienplätze
aus den Quoten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 werden nach Artikel 13 Abs. 1
Nr. 2 vergeben.
(3)
1Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem
soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers
die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. 2Wer geltend
macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu
sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Artikel 13 Abs. 1 Nr.
1 und 2 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der
Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt.
(4)
Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Grad der
Qualifikation ausgewählt.
(5)
Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach den Prüfungsergebnissen
des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium
maßgeblichen Gründen ausgewählt.
(6)
Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 werden in erster Linie
unter Qualifikationsgesichtspunkten ausgewählt.
(7)
Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 unterfällt, kann nicht im
Verfahren nach Artikel 13 zugelassen werden; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt
unberührt.
Artikel 13
Hauptquoten
(1)
Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 12
verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:
1.
zu einem Fünftel der Studienplätze an jeder Hochschule durch die Zentralstelle
nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium. 2Qualifikationsgrade,
die nur geringfügig voneinander abweichen, können als ranggleich behandelt
werden. 3Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Nachweise innerhalb
eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der
jeweiligen Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind. 4Solange
die Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet
ist, werden für die Auswahl der Studienbewerberinnen und -bewerber Landesquoten
gebildet. 5Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach
seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den
betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem
Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen
(Bevölkerungsanteil); für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich
danach ergebenden Quoten um drei Zehntel erhöht.
2.
zu einem Fünftel der Studienplätze nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der
Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit). 2Zeiten
eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden auf die Wartezeit nicht
angerechnet;
3.
im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens.
2Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem
Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere
³Bei
der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher
Einfluss gegeben werden. 4Die Zahl der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer am Auswahlverfahren kann begrenzt werden. 5In diesem Fall
entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Satz 2
Buchstabe a bis d genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz
oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. 6Bewerberinnen und
Bewerber, die nach Nummer 1 oder 2 ausgewählt wurden, nehmen am
Auswahlverfahren nicht teil.
(2)
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann bei Ranggleichheit eine
Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehen werden.
(3)
1Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nach Anwendung der
Absätze 1 und 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem
Personenkreis nach Artikel 11 Abs. 2 angehört. 2Besteht danach noch
Ranggleichheit, kann eine Entscheidung durch das Los vorgesehen werden.
(4)
Aus den Quoten nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 nicht in Anspruch genommene
Studienplätze werden nach Absatz 1 Nr. 3 vergeben.
Artikel 14
Verfahrensvorschriften
(1)
1Wer nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 von einer Hochschule ausgewählt
worden ist, wird von der Hochschule zugelassen. 2Wer nicht
ausgewählt worden ist, erhält von der Hochschule einen auf die Auswahl in ihrem
Verfahren beschränkten Ablehnungsbescheid. 3Ein Widerspruchsverfahren
gegen Bescheide der Hochschulen findet nicht statt.
(2)
Die Zentralstelle ermittelt in den Quoten nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5
und 6, Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Artikel 11 Abs. 4 auf Grund der
Bewerbungsunterlagen nach den jeweiligen Zulassungsbestimmungen, an welcher
Hochschule eine Zulassung erfolgen kann und erlässt den Zulassungsbescheid.
(3)
Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere
Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird
die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt.
(4)
Die Hochschule ist verpflichtet, die von der Zentralstelle Zugelassenen
einzuschreiben, wenn die übrigen Einschreibvoraussetzungen vorliegen.
(5)
Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Zentralstelle über die
Zulassungsanträge findet nicht statt.
(6)
1Beruht die Zulassung durch die Hochschule oder die Zentralstelle
auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie zurückgenommen; ist die
Zulassung sonst fehlerhaft, kann sie zurückgenommen werden. 2Nach
Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme der Zulassung durch die Zentralstelle
ausgeschlossen.
(7)
Die Zentralstelle ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach Artikel 15
berechtigt, Versicherungen an Eides statt zu verlangen und abzunehmen.
Artikel 15
Rechtsverordnungen
(1)
Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens
und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
Artikel 16
(1)
Der Haushaltsvorentwurf bedarf der Zustimmung der für das Hochschulwesen
zuständigen Ministerien und der Finanzministerien der Länder mit einer Mehrheit
von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.
(2)
1Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der Zentralstelle nach
den Beschlüssen der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien und der
Finanzministerien der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen. 2Die
Länder verpflichten sich, dem Sitzland den rechnungsmäßigen
Zuschussbetrag anteilig zu erstatten. 3Der Betrag wird auf die
einzelnen Länder zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und
zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl umgelegt. 4Als
Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten
Steuereinnahmen der Länder. 5Die Steuereinnahmen erhöhen oder
vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des
Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder
abführen. 6Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom
Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem
Haushaltsjahr zwei Jahre vorausgehenden Haushaltsjahres.
(3)
1Die in die Haushaltsrechnung der Zentralstelle nicht eingehenden besonderen
Kosten des Sitzlandes, die im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit und für
die Aufsicht über die Zentralstelle entstehen, werden von den übrigen Ländern
dem Sitzland durch eine Pauschalzahlung in Höhe von insgesamt 2 vom Hundert des
Erstattungsbetrages nach Absatz 2 Satz 2 abgegolten. 2Hierfür gelten
die Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 bis 6 entsprechend.
(4)
1Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden
Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den
Ansätzen des Haushaltsplans fällig. 2Über- und Minderzahlungen
gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei
dem zweiten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.
(5)
1Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen
Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im
Sitzland geltenden Vorschriften maßgebend. 2Das Sitzland teilt das
Ergebnis des Prüfungsverfahrens den vertragschließenden Ländern mit.
Artikel 17
1Staatlich anerkannte
Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das
Verfahren der Zentralstelle einbezogen werden. 2Die Entscheidung
trifft der Verwaltungsausschuss. 3Öffentliche nichtstaatliche Fachhochschulen
gelten als staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Staatsvertrages.
Artikel 18
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer bei einer Bewerbung gegenüber der Zentralstelle
vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über die für die Vergabe der
Studienplätze maßgeblichen Daten macht.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.
(3)
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Zentralstelle.
Artikel 19
Schlussvorschriften
(1)
1Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der
auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der
Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt ist. 2Er findet erstmals auf
das seinem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren Anwendung. 3Der
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 tritt mit
Abschluss des Vergabeverfahrens außer Kraft, das dem
Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht.
(2)
Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärungen
gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum
Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
(3)
1Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die Zentralstelle
aufzulösen. 2Die Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen
werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete
Verwaltungsbereiche zu übernehmen. 3Die Vorschriften des Sitzlandes über
die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt.
(4)
Die Länder sind verpflichtet, dem Sitzland alle in Ausführung dieses
Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das
Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, nach Maßgabe des Artikels
16 Abs. 2 zu erstatten.
(5)
Über die Verwendung des der Zentralstelle dienenden Vermögens beschließen die
für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien und die Finanzministerien der
Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.
Berlin,
den 22. Juni 2006
Für das Land Baden-Württemberg:
GV. NRW. 2006 S. 510