Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 31 vom 7.11.2014 Seite 673 bis 684

Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener umwelttechnischer Dienst
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Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener umwelttechnischer Dienst

203015

Dritte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
gehobener umwelttechnischer Dienst

Vom 29. Oktober 2014

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener umwelttechnischer Dienst vom 31. Oktober 1997 (GV. NRW. S. 404), die zuletzt durch Verordnung vom 19. November 2009 (GV. NRW. S. 805) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. eine Kopie des letzten Zeugnisses einer allgemeinbildenden Schule,

3. eine Kopie des Abschlusszeugnisses nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 und

4. Kopien von Zeugnissen der praktischen Tätigkeiten und Prüfungen seit der Schulentlassung.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Januar“ durch das Wort „April“ und das Wort „Juli“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Vor der Entscheidung über eine Bewerbung sind vorzulegen:

1. beglaubigte Kopien der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, gegebenenfalls Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder),

2. ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde, das nicht älter als drei Monate ist,

3. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er vorbestraft ist oder ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

4. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und

5. beglaubigte Kopien der in § 2 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Zeugnisse.

Die Bewerberin oder der Bewerber hat rechtzeitig bei der für sie oder ihn zuständigen Meldebehörde ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden“ zu beantragen.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Beamten“ das Wort „in“ gestrichen.

b) In Satz 5 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

4. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 16 Abs. 4 und 17 Abs. 5“ durch die Wörter „§§ 15 Absatz 2, 16 Absatz 3 und 4 und 17 Absatz 5“ ersetzt.

5. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde beauftragt eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten des höheren technischen Dienstes mit der Überwachung der Ausbildung (Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter) aller nach dieser Verordnung Auszubildenden in der Dienststelle. Als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter kann eine tarifbeschäftigte Person, welche über die in Satz 1 genannte Laufbahnbefähigung verfügt, beauftragt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter nicht zur Verfügung steht. Bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann im Ausnahmefall auch eine Person, welche die Befähigung für eine in der Umweltverwaltung geforderte Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes besitzt, als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter beauftragt werden.“

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠11
Prüfungsausschuss“
.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Prüfungsausschuß“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Bezirksregierung Düsseldorf“ durch die Wörter „dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Befähigung für eine in der Umweltverwaltung geforderte Laufbahn des höheren technischen Dienstes besitzt, als der oder dem Vorsitzenden,

2. vier Beamtinnen oder Beamten, die die Befähigung für eine in der Umweltverwaltung geforderte Laufbahn des höheren technischen Dienstes oder des gehobenen technischen Dienstes besitzen und

3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt.“

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen der Nummer 2 und 3 kann im Ausnahmefall eine tarifbeschäftigte Person, welche die jeweils geforderte Laufbahnbefähigung besitzt, in den Prüfungsausschuss berufen werden.“

cc) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Prüfungsausschuß“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung von Prüfungsteilen gehindert, so ist dies der oder dem Vorsitzenden gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Die Hinderungsgründe sind in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen.“

b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Prüfungsausschuß“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ ersetzt.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠15
Beurteilung der Aufsichtsarbeiten“.

b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ und die Angabe „§ 18 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 1“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 14 Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 14 Absatz 2)“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Werden beide Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder eine mit „ungenügend“ beurteilt, ist die Prüfung nicht bestanden. Die nicht mit mindestens „ausreichend“ beurteilten Aufsichtsarbeiten dürfen einmal wiederholt werden. Wenn auch nach der Wiederholung mehr als eine Aufsichtsarbeit mit „mangelhaft“ oder eine Aufsichtsarbeit mit „ungenügend“ bewertet wurde, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. Diese Feststellung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und teilt dies der Einstellungsbehörde mit.“

9. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die/Der“ durch die Wörter „Die oder der“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Ausbildungsleitung oder eine von ihr“ durch die Wörter „oder der Ausbildungsbeauftragte (§ 7 Absatz 3) oder eine von ihr oder ihm“ und die Angabe „§ 18 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 1“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist die Prüfungsarbeit nicht mit mindestens „ausreichend“ beurteilt worden, ist die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfungsarbeit darf einmal wiederholt werden. Wenn auch nach der Wiederholung die Prüfungsarbeit nicht mit mindestens „ausreichend“ beurteilt wurde, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Aus den Beurteilungen der Aufsichtsarbeiten und der Prüfungsarbeit wird eine Gesamtnote gebildet. Hierbei werden die Aufsichtsarbeiten mit je 30 Prozent und die Prüfungsarbeit mit 40 Prozent berücksichtigt. Die Laufbahnprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Note mit schlechter als „ausreichend“ festgestellt und bekanntgegeben ist.“

10. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Prüfungsausschuß“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ und das Wort „(Abschlußnote)“ durch das Wort „(Abschlussnote)“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses werden

- jede Aufsichtsarbeit mit 15 Prozent

- die Prüfungsarbeit mit 35 Prozent

- die mündliche Prüfung mit 35 Prozent

berücksichtigt.“

11. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 30 Absatz 1 und 2 der Laufbahnverordnung (LVO)“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 und 2 der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22 ber. S. 203)“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Beschäftigungsbehörde nach einem auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen durchgeführtem Auswahlverfahren.“

12. § 24 wird wie folgt gefasst:

㤠24
Qualifizierung und Prüfung

(1) Der Zeitraum der Qualifizierung dauert

a) ein Jahr, falls die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Nummer 3 erfüllt oder

b) zwei Jahre in allen übrigen Fällen.

Die Abschnitte II und III dieser Verordnung finden entsprechend Anwendung.

(2) Bei endgültig nicht bestandener Aufstiegsprüfung verbleibt die Beamtin oder der Beamte im mittleren Dienst.“

13. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes der Umweltverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen, die nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung für den gehobenen umwelttechnischen Dienst in besonderer Weise in Betracht kommen, können zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen umwelttechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie in einem auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen durchgeführten Verfahren als am besten geeignet ausgewählt wurden und zum Zeitpunkt der Verleihung eines Amtes der Laufbahn des gehobenen umwelttechnischen Dienstes die Voraussetzungen des § 31 Absatz 5 Nummer 1 der Laufbahnverordnung erfüllen.“

14. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠26
Qualifizierung“
.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Einführungszeit“ durch die Wörter „Der Zeitraum der Qualifizierung“ ersetzt.

bb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Einführungszeit“ durch das Wort „Qualifizierung“ ersetzt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 3“ ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter „mit der Leitung der Ausbildung beauftragten Person am Ende der Einführungszeit“ durch die Wörter „oder dem Ausbildungsbeauftragten am Ende der Qualifizierung“ und die Angabe „§ 18 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 1“ ersetzt.

15. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠27
Aufstiegslehrgang“
.

b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Einführungszeit“ durch das Wort „Qualifizierung“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ und die Angabe „§ 18 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 1“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.

16. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „(§ 27 Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 27 Absatz 2)“, das Wort „Prüfungsausschuß“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ und das Wort „Einführungszeit“ durch das Wort „Qualifizierung“ ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „Prüfungsausschuß läßt“ durch die Wörter „Prüfungsausschuss lässt“ ersetzt.

c) In Nummer 5 wird jeweils die Angabe „%“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

17. Die Überschrift „V. Schlußbestimmung“ wird wie folgt gefasst:

V. Schlussbestimmungen“.

18. Nach der Überschrift „V. Schlussbestimmungen“ wird folgender § 29 eingefügt:

㤠29
Übergangsregelung

Für die Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung bis zum 8. November 2014 begonnen haben, sind die §§ 5, 15, 16 und 19 in der Fassung der Verordnung vom 31. Oktober 1997 (GV. NRW. S. 404), die zuletzt durch Verordnung vom 19. November 2009 (GV. NRW. S. 805) geändert worden ist, weiter anzuwenden.“

19. Der bisherige § 29 wird § 30 und wie folgt gefasst:

㤠30
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 29. Oktober 2014

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Johannes  R e m m e l

GV. NRW. 2014 S. 680