Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 33 vom 11.11.2014 Seite 719 bis 728

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung des Landeswappens
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage Muster 1a bis d und Muster 6 bis 6c
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung des Landeswappens

113

Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Führung des Landeswappens

Vom 29. Oktober 2014

Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge vom 10. März 1953 (GV. NRW. S. 219), der durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 617) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Artikel 1

Die Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 (GV. NRW. S. 163), die zuletzt durch Verordnung vom 4. September 2012 (GV. NRW. S. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Landeswappen führen

a)  die Landesregierung, die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Landesministerinnen und Landesminister,

b)  die Präsidentin des Landtags oder der Präsident des Landtags und die Mitglieder des Landtags in dieser Eigenschaft,

c)  der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen,

d)  der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen,

e)  die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen,

f)  alle übrigen Landesbehörden und Einrichtungen des Landes sowie die Gerichte,

g)  die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaft und der Künste,

h)  die Hochschulen in staatlicher Trägerschaft und öffentlichen Schulen,

i)  die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte,

k)  die Notarinnen und Notare,

l)  die Standesbeamtinnen und Standesbeamten,

m)  die Schiedsfrauen und Schiedsmänner,

n)  die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungs-ingenieure und

o)  die Deutsche Verkehrswacht - Landesverkehrswacht NRW e.V.

Daneben dürfen die in Satz 1 bezeichneten Stellen in der Öffentlichkeitsarbeit das Landeswappen in vereinfachter Form nach den Mustern 1a und 1b verwenden.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Andere als in Absatz 1 benannte Stellen können das Nordrhein-Westfalen-Zeichen nach Muster 1c oder 1d nutzen, um die Verbundenheit mit dem Land Nordrhein-Westfalen zu dokumentieren.

Das Nordrhein-Westfalen-Zeichen darf nicht missbräuchlich verwendet werden. Wer das Nordrhein-Westfalen-Zeichen im Zusammenhang mit Inhalten verwendet, die

1. gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind oder

2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden,

handelt ordnungswidrig. Ebenfalls ordnungswidrig handelt, wer das Nordrhein-Westfalen-Zeichen missbräuchlich so verwendet, dass der Eindruck entstehen kann, dass die Verwendung in amtlicher Funktion erfolgt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 50 000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist die örtliche Ordnungsbehörde.“

2. In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Oberkreisdirektoren“ durch die Wörter „Landrätinnen und Landräte“ ersetzt.

3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Der zuständige Fachminister“ durch die Wörter „Das zuständige Fachministerium“ und wird das Wort „Innenminister“ durch die Wörter „für Inneres zuständigen Ministerium“ ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Landeswappen“ die Wörter „(Muster 1) oder das Landeswappen in vereinfachter Form (Muster 1a, 1b)“ eingefügt.

b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Der Polizeistern nach Muster 6b und 6c darf nur durch das für Inneres zuständige Ministerium, die Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen und die Deutsche Hochschule der Polizei verwendet werden. Darüber hinausgehende Verwendungen unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt durch das für Inneres zuständige Ministerium.“

5. Die Anlage zur Verordnung über die Führung des Landeswappens wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Muster 1 werden die folgenden Muster 1a bis 1d eingefügt:

siehe Darstellung Muster

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 29. Oktober 2014

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2014 S. 720