Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 33 vom 11.11.2014 Seite 719 bis 728

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
 

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

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Erste Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes
zur Eingliederung der Versorgungsämter in die
allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 5. November 2014

Auf Grund des § 23 Absatz 8 Satz 2, § 25 Absatz 3 und § 26 Absatz 3 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), von denen § 23 Absatz 8 Satz 2 und § 25 Absatz 3 neu gefasst und § 26 Absatz 3 eingefügt wurden durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542), verordnet das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport und dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 730) wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift werden die Wörter „und zur Anpassung des Belastungsausgleichs“ angefügt.

2. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

Teil 1
Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs
“.

3. Nach § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:

Teil 2
Anpassung des Belastungsausgleichs
“.

4. Vor § 6 werden folgende §§ 6 bis 8 eingefügt:

§ 6
Personalbedarf

Der Personalbedarf der Landschaftsverbände, Kreise und kreisfreien Städte für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 des Eingliederungsgesetzes ab dem 1. Januar 2014 in den einzelnen Aufgabenbereichen und seine Aufteilung ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung.

§ 7
Personalkostenpauschalen

(1) Die Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeitäquivalent als finanzieller Ausgleich für den Personalaufwand für die Beamten gemäß § 9 des Eingliederungsgesetzes werden wie folgt angepasst:

a) ab dem 1. Januar 2012 auf 43 898 Euro,

b) ab dem 1. Januar 2013 auf 45 061 Euro,

c) ab dem 1. Januar 2014 auf 46 390 Euro.

(2) Die Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeitäquivalent als finanzieller Ausgleich für den Personalaufwand für Beschäftigte, die als Nachersatz für ausgeschiedene Beschäftigte mit Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 des Eingliederungsgesetzes betraut werden, werden wie folgt angepasst:

a) ab dem 1. Januar 2012 auf 53 604 Euro,

b) ab dem 1. Januar 2013 auf 55 025 Euro,

c) ab dem 1. Januar 2014 auf 56 648 Euro.

§ 8
Höhe des fachbezogenen Sachaufwands

Der Pauschalbetrag pro Fall, den die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich des Aufwands, der durch die medizinische Beweiserhebung und durch Gebühren und Anwaltskosten im Gerichtsverfahren (fachbezogener Sachaufwand) entsteht, erhalten, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 auf 63,50 Euro erhöht.“

5. Nach § 8 wird folgende Überschrift eingefügt:

Teil 3
Inkrafttreten
“.

6. Der bisherige § 6 wird § 9.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

Düsseldorf, den 5. November 2014

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

S c h n e i d e r

GV. NRW. 2014 S. 722