Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW)
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Gesetz
zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW)
Vom 16. November 2006
Der Landtag hat das folgende
Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW)
§ 1
Ziel des Gesetzes
Das Gesetz dient der Schaffung und Sicherung
einer allgemeinen Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen sowie dem Schutz der
Sonn- und Feiertagsruhe. Die Regelungen des Gesetzes über die Sonn- und
Feiertage (Feiertagsgesetz NW) vom 23. April 1989 (GV. NRW. S. 222), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1114), bleiben
unberührt, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt wird.
§ 2
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Öffnung von
Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von
Verkaufsstellen.
§ 3
Begriffsbestimmung
(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes
sind
1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken und
Tankstellen,
2. sonstige Verkaufsstände, falls in ihnen ebenfalls von
einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich
angeboten werden. Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern,
Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung
entgegengenommen werden.
(2) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die
gesetzlichen Feiertage.
(3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind
Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre,
Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme,
Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringen
Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische
Geldsorten.
§ 4
Ladenöffnungszeit
(1) Verkaufsstellen dürfen mit Ausnahme der
Sonn- und Feiertage von 00.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein (allgemeine
Ladenöffnungszeit). Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen an Werktagen bis 14
Uhr geöffnet sein.
(2) Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit
nach Absatz 1 ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an
jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten. Soweit für Verkaufsstellen
nach diesem Gesetz Ausnahmen von der allgemeinen Ladenöffnungszeit des Absatzes
1 zugelassen sind, gelten diese Ausnahmen unter denselben Voraussetzungen und
Bedingungen auch für das gewerbliche Anbieten außerhalb von Verkaufsstellen.
(3) Ausnahmen auf Grund der Vorschriften der
Titel III und IV der Gewerbeordnung bezüglich Volksfesten,
Messen, Märkte und Ausstellungen bleiben unberührt.
§ 5
Verkauf an Sonn- und Feiertagen
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet
sein:
1.Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend
aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder
Back- und Konditorwaren besteht, für die Dauer von fünf Stunden,
2. Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren
oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Kultur-
oder Sport-Veranstaltung oder in einem Museum während der Veranstaltungs- und
Öffnungsdauer, sofern sie der Versorgung der Besucherinnen und Besucher dienen.
3. Verkaufsstellen landwirtschaftlicher
Betriebe zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte für die
Dauer von fünf Stunden.
(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen
leichtverderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr außerhalb von
Verkaufsstellen angeboten werden.
(3) Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag,
dürfen
1.Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und
Genussmittel gewerblich anbieten,
2. Verkaufsstellen für die Abgabe von
Weihnachtsbäumen
in der Zeit von 10 bis 14 Uhr geöffnet sein.
(4) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Abgabe
von Waren am 1. Weihnachtstag, Ostersonntag oder Pfingstsonntag.
(5) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und
Feiertagen geöffnet, so hat der Inhaber oder die Inhaberin an der
Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen
hinzuweisen. Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
§ 6
Weitere Verkaufssonntage und -feiertage
(1) An jährlich höchstens 4 Sonn- oder
Feiertagen dürfen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-,
Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus dürfen an
jährlich höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden
geöffnet sein. Neben den Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen
Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen
verkauft werden.
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde wird
ermächtigt, die Orte nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die
Freigabe kann auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden.
(4) Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde
wird ermächtigt, die Tage nach Absatz 1 und 2 durch Verordnungen freizugeben.
Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige
beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des
Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe der Tage nach Absatz
1 sind drei Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag,
Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW
ausgenommen.
§ 7
Apotheken
(1) Apotheken ist an Sonn- und Feiertagen die Öffnung ihrer
Verkaufsstellen zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und
Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln
gestattet.
(2) Die zuständige Apothekerkammer regelt, dass
an Sonn- und Feiertagen abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein
muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang
anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken
bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.
§ 8
Tankstellen
Tankstellen dürfen auch an Sonn- und Feiertagen
ganztägig geöffnet sein. An diesen Tagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen
für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der
Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von
Reisebedarf gestattet.
§ 9
Verkaufsstellen auf Flughäfen und auf Personenbahnhöfen
(1) Verkaufsstellen auf Flughäfen und auf
Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs dürfen an Sonn- und Feiertagen für den
Verkauf von Reisebedarf während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember
jedoch nur bis 17 Uhr.
(2) Auf internationalen Verkehrsflughäfen
dürfen an Sonn- und Feiertagen neben Waren des Reisebedarfs auch Waren des
täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel verkauft werden.
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die internationalen Verkehrsflughäfen nach
Absatz 2 und die Größe ihrer Verkaufsflächen zu bestimmen. Die Größe der
Verkaufsflächen ist dabei auf das erforderliche Maß zu begrenzen.
§ 10
Ausnahmen im öffentlichen Interesse
In Einzelfällen von herausragender Bedeutung
kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die durch Rechtsverordnung
ermächtigte zuständige Behörde befristete Ausnahmen von den Vorschriften dieses
Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse liegen.
§ 11
Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen
(1) Soweit Verkaufsstellen an Sonn- und
Feiertagen nach diesem Gesetz für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein
dürfen, gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern die Vorschriften des §
11 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend.
(2) Während insgesamt 30 weiterer Minuten
dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Arbeitszeiten nach Absatz 1
hinaus unter Anrechnung auf die Ausgleichszeiten mit unerlässlich erforderlichen
Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten beschäftigt werden. Die höchstzulässige
Arbeitszeit nach § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes darf dabei nicht
überschritten werden.
§ 12
Aufsicht und Auskunft
(1) Die Aufsicht über die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes obliegt den örtlichen Ordnungsbehörden. Die
Aufsicht über die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer obliegt der Aufsichtsbehörde nach § 17 des
Arbeitszeitgesetzes.
(2) Die am Sonn- und Feiertag geleistete Arbeit
und der dafür gewährte Freizeitausgleich ist mit Namen, Tag, Beschäftigungsart
und -dauer der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(3) Die Inhaberinnen und Inhaber von
Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und sonstige Personen im Sinne von § 3
Abs. 1, die Waren anbieten, sind verpflichtet, den aufsichtsführenden
Behörden im Sinne von Absatz 1 auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu
machen.
§ 13
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 1 oder 2,
§ 7 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 1 letzter Halbsatz oder Abs. 2 Verkaufsstellen öffnet
bzw. Waren zum gewerblichen Verkauf oder Waren außerhalb der genannten
Warengruppen anbietet,
2. entgegen § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des
Arbeitszeitgesetzes
a) gemäß §§ 3 oder 6 Abs. 2 des
Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus
beschäftigt,
b) gemäß § 4 des Arbeitszeitgesetzes Ruhepausen
nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig
gewährt,
c) gemäß § 5 des Arbeitszeitgesetzes die
Mindestruhezeit nicht gewährt oder gemäß § 5 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes die
Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder
nicht rechtzeitig ausgleicht,
d) gemäß § 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes
einen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt,
e) gemäß § 11 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes
einen Arbeitnehmer an Sonntagen beschäftigt oder gemäß § 11 Abs. 3 des
Arbeitszeitgesetzes einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
3. entgegen § 12 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht fertigt oder
aufbewahrt und entgegen § 12 Abs. 3 Auskünfte nicht erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
oder 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
§ 14
In-Kraft-Treten und Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner
Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung überprüft bis zum 31.
Dezember 2011 die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag.
Düsseldorf, den 16. November 2006
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr.
JürgenR ü t t
g e r s
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr.
HelmutL i n s s
e n
Die
Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
ChristaT h o b e n
Die
Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich für
den Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
BarbaraS o m m e r
Der
Minister
für Bauen und Verkehr
OliverW i t t k e
Die
Justizministerin
RoswithaM ü l l e
r-P i e p e n k ö t t e r
Der
Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
zugleich für
den Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
EckhardU h l e n b e r g
Der
Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
zugleich für
den Innenminister
ArminL a s c h e t
Der
Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten
MichaelB r e u e r
GV.
NRW. 2006 S. 516
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