Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 34 vom 19.11.2014 Seite 729 bis 740
Verordnung über den Aufstieg durch Qualifizierung in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Qualifizierungsverordnung - QualiVO hD allg Verw) |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über den Aufstieg durch Qualifizierung in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Qualifizierungsverordnung - QualiVO hD allg Verw)
203013
Verordnung
über den Aufstieg durch Qualifizierung in die Laufbahn
des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
(Qualifizierungsverordnung - QualiVO hD allg Verw)
Vom 4. November 2014
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet die Landesregierung:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zielsetzung
§ 3 Zuständigkeiten
§ 4 Zulassung, Auswahlverfahren
Teil 2
Aufstiegsregelungen
Kapitel 1
Aufstieg durch modulare Qualifizierung in die
Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes
§ 5 Umfang und Inhalt der modularen Qualifizierung
§ 6 Anerkennung von erworbenen Kompetenzen
§ 7 Organisation der modularen Qualifizierung
§ 8 Nachweis des Erfolges der modularen Qualifizierung
Kapitel 2
Aufstieg durch ein Masterstudium in die
Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes
§ 9 Inhalt des Masterstudiums
§ 10 Organisation der Qualifizierung durch ein Masterstudium
§ 11 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Teil 3
Schlussbestimmung
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und anderer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Diese Verordnung regelt den Aufstieg aus dem gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst durch modulare Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium.
(3) Die Aufstiegsverfahren haben der Vereinbarkeit von Beruf und Familie Rechnung zu tragen.
(4) Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
§ 2
Zielsetzung
(1) Ziel der modularen Qualifizierung und der Qualifizierung durch ein Masterstudium ist es, die für die zukünftige Amtsausübung in der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten sollen die in der bisherigen Ausbildung und in der beruflichen Praxis erworbenen fachlichen und persönlichen Kompetenzen weiterentwickeln, damit sie den Anforderungsprofilen in der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und den Aufgaben einer Führungskraft in der Verwaltung gerecht werden können.
(2) Die modulare Qualifizierung und die Qualifizierung durch ein Masterstudium sollen berufsbegleitend erfolgen.
§ 3
Zuständigkeiten
(1) Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils gültigen Fassung, bei Beamtinnen und Beamten des Landes in Verbindung mit Absatz 3 und Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes, zuständige dienstvorgesetzte Stelle, soweit in den nachfolgenden Vorschriften oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes geregelt ist. Sofern in den nachfolgenden Vorschriften die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, bleibt es für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auch hier bei der Zuständigkeit der dienstvorgesetzten Stelle.
(2) Bildungsträger im Sinne dieser Verordnung sind unter anderen für den Bereich der Landesverwaltung die Fortbildungsakademie des für Inneres zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen sowie eine sonstige vom für Inneres zuständigen Ministeriums bestimmte Stelle, für den Bereich der Kommunalverwaltung die Studieninstitute für kommunale Verwaltung.
§ 4
Zulassung, Auswahlverfahren
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob und in welchem Umfang sie die Möglichkeit eines Aufstiegs durch modulare Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium eröffnet. Sie trifft auch die Entscheidung über die Zulassung zur modularen Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium.
(2) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Auswahlverfahren auf der Grundlage der laufbahnrechtlichen Bestimmungen voraus.
(3) Das Auswahlverfahren hat sich an den Anforderungen für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst zu orientieren. Neben der fachlichen Eignung sind soziale Kompetenzen zu berücksichtigen wie zum Beispiel Problemlösungs- und Veränderungskompetenz, Fähigkeit zur Strukturierung und Steuerung von Prozessen, Kommunikationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und Motivationsfähigkeit, wertschätzender Umgang.
Teil 2
Aufstiegsregelungen
Kapitel 1
Aufstieg durch modulare Qualifizierung in die Laufbahn
des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes
§ 5
Umfang und Inhalt der modularen Qualifizierung
(1) Die Gesamtdauer der modularen Qualifizierung beträgt 40 Präsenztage.
(2) Diese Qualifizierung besteht aus folgenden Modulen:
1. rechtliche Kompetenzen
2. finanzielle und wirtschaftliche Kompetenzen
3. persönliche Kompetenzen
4. organisatorische Kompetenzen.
Die Module 1. und 2. sowie 3. und 4. sollen jeweils einen zeitlichen Umfang von etwa 20 Präsenztagen umfassen. Die den einzelnen Modulen zugeordneten Qualifizierungsinhalte sind in einem Rahmenlehrplan (Anlage) näher beschrieben. Die inhaltliche Ausgestaltung nach dem Rahmenlehrplan, insbesondere die Auswahl und Gewichtung der einzelnen Qualifizierungsinhalte aus den Modulen obliegt der obersten Dienstbehörde.
(3) Eine vergleichbare absolvierte modulare Qualifizierung für den Aufstieg aus dem gehobenen Dienst der Finanzverwaltung und der Justiz gilt als erfolgreiche Qualifizierung im Sinne dieser Verordnung.
§ 6
Anerkennung
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Beamtin oder den Beamten auf Antrag bis zu 50 Prozent der Gesamtdauer der modularen Qualifizierung von der Teilnahme an einzelnen Qualifizierungsinhalten durch Anerkennung befreien, wenn bereits durch Teilnahme an gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen oder durch Berufserfahrung entsprechende Kompetenzen erworben worden sind. Die Anzahl der zu erbringenden Nachweise nach § 8 bleibt unberührt.
(2) Voraussetzungen für die Anerkennung sind:
1.
a) die Fortbildungsveranstaltung entspricht in Inhalt, Umfang und Art einem
Qualifizierungsinhalt oder
b) die beruflich erworbenen Kompetenzen entsprechen einem Qualifizierungsinhalt und
2. diese liegen ab Zulassung zum Aufstieg nicht länger als fünf Jahre zurück.
§ 7
Organisation der modularen Qualifizierung
(1) Die Organisation der modularen Qualifizierung obliegt der dienstvorgesetzten Stelle in Absprache mit den zu qualifizierenden Beamtinnen oder den zu qualifizierenden Beamten.
(2) Die modulare Qualifizierung ist so zu organisieren, dass sie innerhalb von achtzehn Monaten beendet werden kann. Fehlzeiten, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, können im Einzelfall durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle als für den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls unerheblich gewertet werden.
(3) Nicht erfolgreich abgeschlossene Module können einmal wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet über weitere Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 8
Nachweis des Erfolges der modularen Qualifizierung
(1) Der erfolgreiche Abschluss der einzelnen Module der modularen Qualifizierung ist nachzuweisen. In Betracht kommen insbesondere Hausarbeit, Referat, Projektarbeit, Fachgespräch, Präsentation, Aktenvortrag oder Gruppenarbeit mit abgrenzbarer Einzelleistung. Die entsprechenden Nachweise werden durch den Bildungsträger ausgestellt.
(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle stellt auf der Grundlage von Modul-Nachweisen am Ende der modularen Qualifizierung für die Akten den Erfolg im Sinne des Absatzes 1 fest.
Kapitel 2
Aufstieg durch ein Masterstudium in die Laufbahn des höheren
allgemeinen Verwaltungsdienstes
§ 9
Inhalt des Masterstudiums
(1) Der Masterstudiengang soll in der Regel folgende Studieninhalte aufweisen:
1. rechtliches Verwaltungshandeln,
2. wirtschafts- und finanzwissenschaftliches Verwaltungshandeln,
3. personalrechtliches Verwaltungshandeln,
4. organisatorisches Verwaltungshandeln,
5. Kommunikation und Führung in der Verwaltung.
(2) Der Masterstudiengang muss die unter Absatz 1, Nummern 1 und 2 genannten Studieninhalte zu mindestens 50 Prozent des Gesamtstudienganges abdecken. Die unter Absatz 1, Nummern 3 bis 5 aufgeführten Inhalte müssen mindestens 40 Prozent des Gesamtstudieninhaltes umfassen.
(3) Der Studiengang muss akkreditiert sein.
§ 10
Organisation der Qualifizierung durch ein Masterstudium
(1) Die Beamtin oder der Beamte informiert sich vor Studienbeginn über verschiedene Masterstudiengänge im Sinne des § 9 und stellt der dienstvorgesetzten Stelle den ausgewählten Studiengang in einem Gespräch vor. Die dienstvorgesetzte Stelle berät die Beamtin oder den Beamten unter Einbeziehung des dienstlichen Interesses, ob dieser Studiengang für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet ist. Berücksichtigt werden hierbei die fachlichen und persönlichen Belange der Beamtin oder des Beamten. Gegenstand und Ergebnis des Gesprächs sind insbesondere bezüglich des vereinbarten Studiengangs aktenkundig zu machen.
(2) Während des Studiums sind die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen sowie die Erbringung der Leistungsnachweise verpflichtend.
(3) Die Beamtinnen oder die Beamten übermitteln die Leistungsnachweise regelmäßig an die dienstvorgesetzte Stelle.
(4) Die dienstvorgesetzte Stelle unterstützt die Beamtinnen und die Beamten bei der Qualifizierung und steht während des Masterstudienganges mit ihnen in regelmäßigem, beratenden Kontakt.
§ 11
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Eine Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in zuvor abgeleisteten Masterstudiengängen erfolgt auf Antrag der Beamtin oder des Beamten durch die Hochschule, die den Masterstudiengang anbietet.
Teil 3
Schlussbestimmung
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Düsseldorf, den 4. November 2014
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Zugleich für den Finanzminister
und für den Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Guntram S c h n e i d e r
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Zugleich für den Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Svenja S c h u l z e
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Ute S c h ä f e r
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Dr. Angelica S c h w a l l-D ü r e n
GV.
NRW. 2014 S. 730