Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Ladenöffnungszeiten (LadenöffnungsVO)
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Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die Regelung der Ladenöffnungszeiten
(LadenöffnungsVO)
Vom 21. November 2006
Auf Grund der §§ 6 Abs. 3 und 9 Abs. 3 des Gesetzes über die
Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.
November 2006 (GV. NRW. S. 516) wird verordnet:
§ 1
Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen
in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten
(1) In den in der Anlage aufgeführten
Orten oder Ortsteilen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz dürfen
Verkaufsstellen an jährlich höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer
von acht Stunden neben Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, Waren zum
sofortigen Verzehr, Tabakwaren, Blumen, frische Früchte und Zeitungen
verkaufen.
(2) Ist eine Verkaufsstelle nach Absatz 1 an
Sonn- oder Feiertagen geöffnet, so hat der Inhaber oder die Inhaberin die
Verkaufszeiten und die zum Verkauf zugelassenen Waren an der Verkaufsstelle gut
sichtbar bekannt zu geben.
§ 2
Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen auf Flughäfen
(1) Auf den Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und
Münster/Osnabrück dürfen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nach § 9 Abs.
2 Ladenöffnungsgesetz neben Waren des Reisebedarfs auch Waren des täglichen Ge-
und Verbrauchs sowie Geschenkartikel verkaufen.
(2) Die Gesamtfläche der Verkaufsstellen darf
auf dem Flughafen Düsseldorf 9.000 m², auf dem Flughafen Köln/Bonn 6.000 m² und
auf den Flughäfen Münster/Osnabrück 4.000 m² nicht überschreiten. Höchstens die
Hälfte der Gesamtfläche der Verkaufsstellen darf außerhalb des sensiblen
Sicherheitsbereiches gem. Artikel 1 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 1138/2004
der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition
der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen liegen.
(3) Die Verkaufsfläche einer einzelnen
Verkaufsstelle darf nicht mehr als 500 m² betragen, sofern nicht bauliche oder
bedarfsbedingte Besonderheiten Abweichungen erfordern.
§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über den Ladenschluss (LadenschlussVO) vom
27. April 2004 (GV. NRW. S. 217), geändert durch Verordnung vom 4. April 2006 (GV. NRW. S. 142), außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2011 außer Kraft.
Düsseldorf, den 21. November 2006
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr.
JürgenR ü t t
g e r s
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
ChristaT h o b e n
Anlage
GV. NRW. 2006 527
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