Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 35 vom 25.11.2014 Seite 741 bis 764

Zweite Verordnung zur Änderung der Landesfischereiverordnung
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Zweite Verordnung zur Änderung der Landesfischereiverordnung

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Zweite Verordnung
zur Änderung der Landesfischereiverordnung

Vom 13. November 2014

Auf Grund des § 42 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), der zuletzt durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen:

Artikel 1

Die Landesfischereiverordnung vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172), die durch Verordnung vom 6. September 2011 (GV. NRW. S. 470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a
Ganzjährige Schonzeit für die Äsche

Die Äsche (Thymallus thymallus L.) darf dem Wasser in den Gewässerabschnitten nicht entnommen werden, die die oberste Fischereibehörde durch Verwaltungsvorschrift zum Schutz der heimischen Äschenbestände festlegt. Die Verwaltungsvorschrift ist im Ministerialblatt zu veröffentlichen.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „, Bachsaiblinge“ gestrichen.

b) Nummer 2 wird aufgehoben.

c) Nummer 7 wird Nummer 2.

3. In § 3 wird die Angabe „Bachsaibling (Salvelinus fontinalis MITCHILL) 25 cm“ gestrichen.

4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „Lachs und Meerforelle“ durch die Wörter „Lachs, Meerforelle und Äsche“ ersetzt. 

5. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Lebende Köderfische dürfen nicht mitgeführt und nicht zum Fang von Fischen verwendet werden.“

6. Dem § 12 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„In Gewässern oder Gewässerabschnitten, in denen Lachse und Meerforellen ablaichen, ist die Verwendung von Impulsstrom in den Monaten Oktober bis Januar verboten. Ausnahmen können nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde erfolgen.“

7. In § 13 Absatz 4 werden die Wörter „Zielarten Lachs und Aal“ durch das Wort „Fische“ ersetzt.

8. In § 23 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 1“ die Angabe „und § 1a“ eingefügt.

9. In § 25 Absatz 1 wird die Angabe „2014“ durch die Angabe „2017“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 13. November 2014

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Johannes  R e m m e l

GV. NRW. 2014 S. 764