Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 32 vom 24.11.2006 Seite 519 bis 532
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte - APOAA)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte - APOAA)
203011
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte - APOAA)
Vom 6.
November 2006
Aufgrund
des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 3 des 2.
Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird im
Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§
1
Erwerb
der Befähigung
§
2
Voraussetzung
der Zulassung
§
3
Bewerbung
und Zulassung
§
4
Amts-
und Dienstbezeichnung; Besoldung
Zweiter Abschnitt
Ausbildung
§
5
Dauer
der Einführungszeit
§
6
Gliederung
der Einführungszeit
§
7
Fachwissenschaftliches
Studium
Erster
und Dritter Ausbildungsabschnitt
§
8
Fachpraktische
Ausbildung
Zweiter
Ausbildungsabschnitt
§
9
Leitung
der fachpraktischen Ausbildung
§
10
Begleitende
Lehrveranstaltungen
§
11
Zeugnisse
§
12
Noten
§
13
Widerruf
Dritter Abschnitt
Amtsanwaltsprüfung
§
14
Prüfung
§
15
Prüfungsamt
§
16
Vorstellung
zur Prüfung
§
17
Prüfungsverfahren
§
18
Schriftliche
Prüfung
§
19
Bewertung
der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§
20
Nichtbestehen
vor der mündlichen Prüfung
§
21
Mündliche
Prüfung
§
22
Vorbereitung
der abschließenden Entscheidung; Abstimmungen
§
23
Schlussentscheidung
§
24
Niederschrift
über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses
§
25
Versäumung
der Prüfungstermine; Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten
§
26
Verstöße
gegen Prüfungsbestimmungen
§
27
Wiederholung
der Prüfung
§
28
Widerspruch
und Klage
§
29
Status
nach bestandener Prüfung
Vierter Abschnitt
Regelung für behinderte Menschen
§
30
Regelung
für behinderte Menschen
Fünfter Abschnitt
Schluss- und Übergangsvorschriften
(1)
Die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst besitzt, wer eine Einführungszeit
abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst bestanden hat.
(2)
Zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt kann ausnahmsweise auch ernannt werden,
wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat.
§ 2
Voraussetzung der Zulassung
Zur
Einführungszeit kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder
der
1.
die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat,
2.
nach der Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst
besonders geeignet erscheint,
3.
das 35. Lebensjahr, bei schwerbehinderten Menschen oder Vorliegen sonstiger
besonderer Gründe das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
4.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
§ 3
Bewerbung und Zulassung
(1)
Das Gesuch um die Zulassung zur Einführungszeit ist auf dem Dienstweg an die
Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt des Bezirks zu richten, dem
die Beamtin oder der Beamte angehört.
(2)
Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, bei der
die Bewerberin oder der Bewerber beschäftigt ist, hat sich in einer
dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu
äußern; etwaige Bedenken gegen die Zulassung zur Einführungszeit für die
Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes sind darzustellen.
(3)
Über die Zulassung zur Einführungszeit entscheidet die Generalstaatsanwältin
oder der Generalstaatsanwalt. Sie oder er kann die persönliche Vorstellung der
Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen veranlassen.
(4)
Der Einberufungstermin ist der 2. Januar eines jeden Jahres.
§ 4
Amts- und Dienstbezeichnung; Besoldung
(1)
Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten führen ihre Amts- oder
Dienstbezeichnung und behalten ihre Besoldung.
(2)
Durch Zuweisung an die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen
werden die Beamtinnen und Beamten deren Studierende.
Zweiter
Abschnitt
Ausbildung
§ 5
Dauer der Einführungszeit
(1)
Die Einführungszeit dauert fünfzehn Monate.
(2)
Urlaubs- und Krankheitszeiten können auf die Ausbildung angerechnet werden.
Urlaubszeiten sollen nur insoweit angerechnet werden, als sie zusammen während
der ganzen Einführungszeit das Eineinviertelfache des der Beamtin oder dem
Beamten zustehenden Jahres-Erholungsurlaubs nicht überschreiten. Durch die
Anrechnungen darf der Erfolg der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden.
§ 6
Gliederung der Einführungszeit
(1)
Die Einführungszeit gliedert sich wie folgt:
erster
Abschnitt (1. bis 4. Monat): vier Monate fachwissenschaftliches Studium I,
zweiter
Abschnitt (5. bis 13. Monat): neun Monate fachpraktische Ausbildung in den Geschäften des
Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft,
dritter
Abschnitt (14. und 15. Monat): zwei Monate fachwissenschaftliches Studium II.
(2)
Die fachpraktische Ausbildung - zweiter Ausbildungsabschnitt - beginnt jeweils
Anfang Mai, das Studium II Anfang Februar des Folgejahres.
§ 7
Fachwissenschaftliches Studium
Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt
(1)
Das fachwissenschaftliche Studium soll den Beamtinnen und Beamten die
erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln. Es soll das soziale,
wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis sowie den allgemeinen
Bildungsstand der Studierenden fördern.
(2)
Das Studium wird durch die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen
durchgeführt. Die Leitung obliegt der Direktorin oder dem Direktor der
Fachhochschule. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Studienleitung
betrauen.
(3)
Besteht ein gemeinsamer Studiengang für Bedienstete aus mehreren Ländern, so
richtet sich dieser nach einem zwischen den beteiligten Landesjustizverwaltungen
abgestimmten Lehrplan. Die Direktorin oder der Direktor der Fachhochschule für
Rechtspflege berichtet dem Justizministerium rechtzeitig vor dem Beginn des
Studiums I, welche Lehrkräfte auf welchen Lehrgebieten Verwendung finden
sollen. Das Justizministerium benachrichtigt die Landesjustizverwaltungen der
an dem Studiengang beteiligten Bundesländer.
(4)
Der Unterricht wird vor allem in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen
erteilt. Er ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten.
(5)
Der Unterricht im Studium I soll nach Maßgabe des Lehrplans gem. Absatz 3 Satz
1 in etwa 450 Stunden folgende Gebiete umfassen:
1.
Einführung in die Aufgaben des Strafrechts und seine Stellung im Rechtssystem
(Geschichte, historische Entwicklung, Bedeutung),
2.
Allgemeiner und Besonderer Teil des Strafgesetzbuchs,
3.
Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
4.
Strafprozessrecht,
5.
Nebengesetze,
6.
Schulung im freien Vortrag und Schlussvortrag,
7.
Einführung in die Klausurtechnik,
8.
Anfertigung von fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit Besprechung,
9.
Wiederholung, Vertiefung, Besichtigungen.
(6)
Das Studium II dient der Wiederholung und der Festigung der Kenntnisse sowie der
Prüfungsvorbereitung. Es soll nach Maßgabe des Lehrplans gem. Absatz 3 Satz 1
in ca. 150 Stunden folgende Gebiete umfassen:
1.
Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,
2.
Straßenverkehrsrecht,
3.
Strafprozessrecht,
4.
Schulung im freien Vortrag und Schlussvortrag,
5.
Anfertigung und Besprechung von drei Aufsichtsarbeiten,
6.
Prüfungsvorbereitung, Wiederholung und Vertiefung.
(7)
Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass den Studierenden hinreichend Zeit verbleibt,
den Lehrstoff zu verarbeiten und ihr Wissen durch häusliches Studium zu
erweitern und zu vertiefen.
(8)
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu
begutachten, mit einer Note nach § 12 Abs. 1 zu bewerten und zu besprechen.
Über die Ergebnisse der Arbeiten sind Übersichten zu fertigen, die der
Studienleitung unverzüglich vorzulegen sind.
§ 8
Fachpraktische Ausbildung
Zweiter Ausbildungsabschnitt
(1)
Der zweite Ausbildungsabschnitt ist der praktischen Einführung der Beamtinnen
und Beamten in die Geschäfte des Amtsanwaltsdienstes gewidmet. Die im Studium I
erworbenen Kenntnisse sollen in der Praxis angewandt werden. Die Beamtinnen und
Beamten sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung imstande
sind, die Aufgaben einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwaltes selbstständig zu
erledigen.
(2)
Die Beamtinnen und Beamten sollen in der Verfolgung und Aufklärung von
Straftaten, in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden sowie in der
Vertretung der Anklage vor Gericht (Vortrag) geübt werden. Dabei sind sie
zunächst nur in den wichtigsten Geschäften des Amtsanwaltsdienstes anzuleiten,
in wenigen, aber zur Ausbildung besonders geeigneten Sachen gründlich zu
unterweisen und an eine sorgfältige und zweckmäßige Arbeitsweise zu gewöhnen.
Im weiteren Verlauf der Ausbildung ist die Zahl der zugeteilten Sachakten zu
steigern mit dem Ziel, dass auch ein größeres Aufgabengebiet zügig, aber
sorgfältig bearbeitet werden kann. Die Generalstaatsanwältin oder der
Generalstaatsanwalt kann für die Ausbildung im Einzelnen weitere Weisungen
geben.
§ 9
Leitung der fachpraktischen Ausbildung
(1)
Die fachpraktische Ausbildung im zweiten Abschnitt leitet die
Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. Sie oder er bestimmt die
Staatsanwaltschaft, bei der die Beamtinnen und Beamten ausgebildet werden.
(2)
Für die Organisation der Ausbildung im zweiten Abschnitt im Einzelnen ist die
Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft zuständig, der die Beamtin oder
der Beamte zur Ausbildung überwiesen ist. Sie oder er bestimmt die
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte,
die die Beamtin oder den Beamten ausbilden sollen. Mit der Ausbildung sollen
nur solche Kräfte betraut werden, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen
und nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Ausbildenden sind
verpflichtet, die ihnen überwiesenen Beamtinnen und Beamten mit allen
vorkommenden Arbeiten zu befassen.
(3)
Durch Zuteilung praktischer Arbeiten aus den Ausbildungsgebieten sollen die
Beamtinnen und Beamten angehalten werden, sich mit den einschlägigen
gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen, sich ein eigenes
Urteil zu bilden und sich an selbständiges Arbeiten zu gewöhnen.
(4)
Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft, bestimmt
Maß und Art der den Beamtinnen und Beamten zu übertragenden Arbeiten.
(5)
Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, durch Selbststudium an der Vervollkommnung
ihres fachlichen Wissens zu arbeiten.
§ 10
Begleitende Lehrveranstaltungen
(1)
Neben der praktischen Ausbildung hat die Beamtin oder der Beamte an
begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Die Generalstaatsanwältin oder
der Generalstaatsanwalt bestimmt zur Durchführung dieses Unterrichts hierfür
geeignete Staatsanwaltschaften (Generalstaatsanwaltschaft), überträgt die
Leitung einer hierfür geeigneten Kraft aus dem staats- oder amtsanwaltlichen
Dienst und bestellt die Lehrkräfte. Ist die Zahl der teilnehmenden Beamtinnen
und Beamten gering, können die Generalstaatsanwältinnen oder
Generalstaatsanwälte einvernehmlich anordnen, dass der Begleitunterricht bei
einer für alle Beamtinnen oder Beamten des Landes zentral gelegenen Staatsanwaltschaft
(Generalstaatsanwaltschaft) durchgeführt wird.
(2)
Der Unterricht ist auf die Wiederholung und Vertiefung der im Studium I
erworbenen theoretischen Kenntnisse auszurichten. Ferner soll er die während
der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse systematisieren und auf den
dritten Ausbildungsabschnitt vorbereiten.
(3)
Der Begleitunterricht umfasst etwa 190 Stunden und soll nach Maßgabe eines
Lehrplans, der mit den an dem gemeinsamen Studiengang beteiligten
Landesjustizverwaltungen abgestimmt ist, insbesondere folgende Gebiete umfassen:
1.
Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,
2.
Straßenverkehrsrecht,
3.
Strafprozessrecht,
4.
Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik,
5.
Einübung von Sachvortrag und Schlussvortrag,
6.
Anfertigung und Besprechung von sechs Aufsichtsarbeiten, von denen je eine
ihren Schwerpunkt im Straßenverkehrs- und Strafprozessrecht haben soll,
7.
Wiederholung und Vertiefung.
(4)
Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit
einer Note nach § 12 Abs. 1 zu bewerten und mit den Beamtinnen und Beamten zu
besprechen.
(5)
Im vorletzten oder im letzten Monat des zweiten Ausbildungsabschnitts prüft die
Leiterin oder der Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft (§ 9 Abs. 2), oder
eine von ihr oder ihm beauftragte Person in einer Hauptverhandlung, ob die
Beamtin oder der Beamte die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe,
Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Hierüber ist ein besonderes Zeugnis
auszustellen und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt zu
übersenden.
(6)
Zwei Wochen vor Beendigung des zweiten Ausbildungsabschnitts berichtet die
Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde nach Anhörung der
Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters an die Generalstaatsanwältin
oder den Generalstaatsanwalt, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des
Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird. Die Generalstaatsanwältin
oder der Generalstaatsanwalt ordnet die Beamtin oder den Beamten zur Teilnahme
am Studium II ab. § 13 bleibt unberührt.
§ 11
Zeugnisse
(1)
Jede/jeder, der/dem eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens einen Monat
zur Ausbildung zugewiesen ist, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über deren
oder dessen Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der
Ausbildung und Führung zu äußern. Die Beurteilung schließt mit einer der in §
12 Abs. 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. Unterschreitet die
Ausbildungszeit einen Monat, so ist anstelle der Beurteilung eine Bescheinigung
über die Dauer und den Gegenstand der Ausbildung zu erteilen.
(2)
Am Ende des ersten und dritten Ausbildungsabschnitts ist die Beamtin oder der
Beamte durch die Direktorin oder den Direktor der Fachhochschule für
Rechtspflege Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte
Lehrkraft, am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes durch die Leiterin oder
den Leiter der Staatsanwaltschaft, bei der sie oder er ausgebildet worden ist,
in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlusszeugnis zu
beurteilen.
(3)
Jedes Zeugnis ist der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen; es
ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind - ggf. mit einer
Gegenäußerung der Beamtin oder des Beamten - der Generalstaatsanwältin oder dem
Generalstaatsanwalt zuzuleiten und dort in einem Sonderheft zu den
Personalakten zu nehmen.
§ 12
Noten
(1)
Die Leistungen in der Einführungszeit sind wie folgt zu bewerten:
sehr
gut
eine besonders hervorragende Leistung
= 16 - 18 Punkte
gut
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 - 15 Punkte
vollbefriedigend
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 - 12 Punkte
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen
entspricht
= 7 - 9 Punkte
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch
entspricht
4 - 6 Punkte
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 - 3 Punkte
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.
(2)
Sofern Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst
werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:
14,00
- 18,00 Punkte:
sehr gut
11,50
-13,99 Punkte:
gut
9,00
- 11,49 Punkte:
vollbefriedigend
6,50
- 8,99 Punkte:
befriedigend
4,00
- 6,49 Punkte:
ausreichend
1,50
- 3,99 Punkte:
mangelhaft
0
- 1,49 Punkte:
ungenügend.
§ 13
Widerruf
(1)
Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter die an sie oder ihn zu stellenden
Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht
oder erbringt sie oder er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende
Leistungen, so kann ihre oder seine Zulassung zur Einführungszeit widerrufen
werden. Die Entscheidung trifft die Generalstaatsanwältin oder der
Generalstaatsanwalt.
(2)
Wird die Zulassung zur Einführungszeit widerrufen, so übernimmt die Beamtin
oder der Beamte die frühere Tätigkeit.
Dritter
Abschnitt
Amtsanwaltsprüfung
§ 14
Prüfung
(1)
Die Prüfung soll zeigen, ob der Prüfling nach Fähigkeiten, Kenntnissen,
Leistungen und Persönlichkeit für den Amtsanwaltsdienst geeignet ist.
(2)
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der
schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.
(3)
Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung sind die Beamtinnen und
Beamten vom Dienst befreit.
§ 15
Prüfungsamt
(1)
Die Amtsanwaltsprüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen
abgelegt.
(2)
Das Justizministerium bestellt die Prüferinnen und Prüfer widerruflich für die
Dauer von fünf Jahren. Die Präsidentin oder der Präsident des
Landesjustizprüfungsamtes kann zum Zweck der Erprobung oder wegen vermehrten
Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen,
vorübergehend ohne förmliche Bestellung heranziehen. Die Bestellung zur
Prüferin oder zum Prüfer erlischt - außer durch Widerruf und Zeitablauf - mit
dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(3)
Die Prüferinnen und Prüfer müssen die Befähigung zum Richteramt oder für den
Amtsanwaltsdienst besitzen. Sie müssen als
1.
Staatsanwältin oder Staatsanwalt,
2.
Amtsanwältin oder Amtsanwalt oder
3.
Professorin oder Professor oder Dozentin oder Dozent der Fachhochschule für
Rechtspflege Nordrhein-Westfalen
im
Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen stehen. Prüferinnen und Prüfer nach Satz
2 Nr. 3 sollen praktische Erfahrung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder
als Amtsanwältin oder Amtsanwalt besitzen.
(4)
Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim Entwerfen und bei der Bewertung von
Aufsichtsarbeiten und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.
(5)
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig. Im Übrigen
unterstehen sie der Aufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des
Landesjustizprüfungsamtes.
(6)
Wird durch einen Staatsvertrag ein gemeinsames Prüfungsamt für mehrere Länder
errichtet, so gehen die in dem Staatsvertrag enthaltenen Regelungen den
Absätzen 1 bis 5 vor.
§ 16
Vorstellung zur Prüfung
Gegen
Ende der Einführungszeit übersendet die Generalstaatsanwältin oder der
Generalstaatsanwalt der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Landesjustizprüfungsamtes die Personalakten und die Zeugnisse der Beamtinnen
und Beamten, die zur Prüfung anstehen.
§ 17
Prüfungsverfahren
(1)
Die schriftliche Prüfung wird am Ende des Studiums II abgenommen. Die mündliche
Prüfung wird so bald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.
(2)
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes leitet das
Prüfungsverfahren. Sie oder er setzt die Termine der mündlichen Prüfung und -
in Abstimmung mit der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für
Rechtspflege Nordrhein-Westfalen - der schriftlichen Prüfung fest, bestimmt die
Prüferinnen und Prüfer für die Aufsichtsarbeiten, die Vorsitzenden und die
weiteren Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Verteilung der Prüflinge auf
die Prüfungsausschüsse, falls mehr als ein Ausschuss gebildet wird. Sie oder er
lädt zu den Prüfungsterminen und trifft ferner alle weiteren Entscheidungen
außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Feststellung des
Nichtbestehens nach § 20 und der Entscheidung nach dem 8. Abschnitt der
Verwaltungsgerichtsordnung. Vor Anfertigung der schriftlichen Arbeiten teilt
sie oder er jedem Prüfling eine Kennziffer zu.
(3)
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes wählt die
Aufgaben für die Prüfungsarbeiten aus und bezeichnet die zulässigen
Hilfsmittel. Die Prüfungsarbeiten sollen mittlere bis gehobene
Schwierigkeitsgrade aufweisen; der Zeitaufwand je Prüfungsarbeit soll fünf
Stunden betragen.
§ 18
Schriftliche Prüfung
(1)
Die Prüflinge haben an vier Tagen unter Aufsicht vier Arbeiten anzufertigen, in
denen Rechtsfälle nach Strafprozessakten zu behandeln sind. Dabei ist zunächst
der Akteninhalt in rechtlicher Hinsicht eingehend zu würdigen. Anschließend ist
die nach der Sachlage gebotene Anordnung, z. B. Anklage, Antrag auf Erlass
eines Strafbefehls oder Einstellungsbescheid zu entwerfen.
(2)
Die Aufsichtsarbeiten werden in der Fachhochschule für Rechtspflege
Nordrhein-Westfalen angefertigt. Die Organisation des Ablaufs der Termine
einschließlich der Regelung der Aufsicht und der Sitzordnung obliegt der
Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege
Nordrhein-Westfalen.
(3)
Die Aufsichtskraft fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit.
Die Prüflinge haben die Prüfungsarbeiten spätestens bei Ablauf der
Bearbeitungszeit bei ihr abzuliefern. Die Arbeiten sind mit der zugeteilten
Kennziffer zu versehen; sie dürfen sonst keine Hinweise auf die Person des
Prüflings enthalten. Die Aufsichtskraft verzeichnet auf jeder Arbeit den
Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung. Nach Beendigung der schriftlichen
Prüfung sind die Prüfungsarbeiten und die Prüfungsniederschriften unverzüglich
in versiegelten Umschlägen der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Landesjustizprüfungsamtes zu übersenden.
(4)
Prüflingen mit körperlichen Beeinträchtigungen sind auf Antrag die ihrer
Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Insbesondere kann die
Bearbeitungszeit verlängert werden; die Dauer des Verlängerungszeitraums soll
zwei Stunden nicht überschreiten. Über die Anträge entscheidet die Präsidentin
oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Zum Nachweis der
Beeinträchtigungen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.
(5)
Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer
Aufsichtsarbeit kann die Präsidentin oder der Präsident des
Landesjustizprüfungsamtes die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen
notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die
Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute
Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die
Störung ist ausgeschlossen, wenn seit ihrem Eintritt mehr als ein Monat
verstrichen ist.
§ 19
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1)
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüferinnen beziehungsweise
Prüfern selbstständig begutachtet und mit einer Note nach § 12 Abs. 1 bewertet.
(2)
Bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit erfolgt eine Beratung der
beiden Prüferinnen und Prüfer. Können sie sich nicht einigen, werden Note und
Punktzahl endgültig im Rahmen ihrer Bewertung von einer dritten Prüferin oder
einem dritten Prüfer festgelegt, die oder der durch die Präsidentin oder den
Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt wird. Die Bewertung findet
vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren
bindend.
(3)
Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen oder Prüfern
erst nach der Bewertung der schriftlichen Arbeiten gemacht werden. Kenntnisse
über die Person eines Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch
die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Abwicklung des Prüfungsverfahrens oder
als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht
entgegen.
(4)
Den Beamtinnen und Beamten wird die Bewertung der schriftlichen Arbeiten
spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Die
Frist für die Mitteilung der Bewertung der schriftlichen Arbeiten wird durch
Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.
§ 20
Nichtbestehen vor der mündlichen Prüfung
Sind
drei oder mehr Prüfungsarbeiten (§ 18 Abs. 1) eines Prüflings mit ,,mangelhaft“
oder ,,ungenügend“ bewertet worden, so ist er von der mündlichen Prüfung
ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.
§ 21
Mündliche Prüfung
(1)
Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus drei
Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Bei
der Besetzung des Ausschusses sollen Praxis und Lehre angemessen berücksichtigt
werden. In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als fünf
Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.
(2)
Am Prüfungsgespräch beteiligen sich alle Prüferinnen und Prüfer. Die oder der
Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu achten,
dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihr oder ihm obliegt die
Aufrechterhaltung der Ordnung.
(3)
Vor der Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem
Prüfling ein Gespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu
gewinnen. Die beiden anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses können zu dem
Gespräch hinzugezogen werden.
(4)
Die Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf das gesamte
Ausbildungsgebiet. Fragen nach nebensächlichen Einzelheiten oder über entlegene
Wissensgebiete sollen nicht gestellt werden.
(5)
Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus den Akten zu verbinden, die dem
Prüfling am Prüfungstag übergeben werden. Die Vorbereitungszeit beträgt eine
Stunde. Prüflingen mit körperlichen Beeinträchtigungen kann die Zeit auf Antrag
um bis zu 30 Minuten verlängert werden. Insoweit gilt § 18 Abs. 4 Satz 3 und 4
entsprechend. Das anschließende Prüfungsgespräch beträgt ausschließlich der
Pausen je erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten. Die Prüfung ist durch eine
angemessene Pause zu unterbrechen.
(6)
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Justizangehörigen, die
ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Beamtinnen und Beamten, die zur
Prüfung anstehen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten. Die
Verkündung der Entscheidung findet unter Ausschluss der Zuhörenden statt, wenn
mindestens ein Prüfling dies beantragt.
§ 22
Vorbereitung der abschließenden Entscheidung; Abstimmungen
(1)
Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuss mit
Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(2)
Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses
statt, in der die Persönlichkeit und die bisherigen Leistungen der Prüflinge
erörtert werden.
§ 23
Schlussentscheidung
(1)
Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Ausschuss über das Ergebnis der
Prüfung. Grundlage der Entscheidung bilden die schriftlichen Prüfungsleistungen
und die Leistungen in der mündlichen Prüfung.
(2)
Der Prüfungsausschuss bewertet die in der mündlichen Prüfung erbrachte Leistung
und setzt eine Note mit Punktzahl gem. § 12 Abs. 1 fest. Anschließend
entscheidet er unter Ermittlung des Punktwerts für die Gesamtnote über das
Ergebnis der Prüfung.
(3)
Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so wird
die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar entsprechend § 12 Abs. 2 als
„ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“.
Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für
nicht bestanden zu erklären.
(4)
Die Leistungen des Prüflings entsprechen den Anforderungen, wenn der Punktwert
der Gesamtnote 4,00 Punkte nicht unterschreitet.
(5)
Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind
rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von 60
vom Hundert, der Vortrag mit 10 vom Hundert und die Leistungen im
Prüfungsgespräch mit einem Anteil von insgesamt 30 vom Hundert zu
berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die
Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 15, die des Vortrags mit 10
und die der Leistung im Prüfungsgespräch mit 30 vervielfältigt und sodann die
Summe durch 100 geteilt wird. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen
ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(6)
Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung
von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt
abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des
Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen
Einfluss hat; hierbei sind die Leistungen in der Einführungszeit zu
berücksichtigen.
(7)
Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und bei der Errechnung des
Punktwertes sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten des
Landesjustizprüfungsamtes zu berichtigen. Die Berichtigung der Punktwerte und eine
durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der
Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und
durch ein richtiges zu ersetzen.
(8)
Die Schlussentscheidung gibt die oder der Vorsitzende den Prüflingen mündlich
bekannt.
(9)
Der Prüfling darf seine Prüfungsakten einsehen. Der Antrag ist binnen eines
Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung zu stellen. Dabei ist ihm
Einsicht in die Prüfungsarbeiten und in die Gutachten der Prüferinnen und
Prüfer zu geben. Die Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistung sind dem
Prüfling durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses auf Antrag mündlich
mitzuteilen.
§ 24
Niederschrift über den Prüfungshergang und
Erteilung des Zeugnisses
(1)
Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift zu fertigen, in die aufgenommen
werden:
1.
Ort und Tag der Prüfung,
2.
die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
3.
die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,
4.
die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
5.
die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung,
6.
die errechneten Punkte für die Gesamtnote,
7.
eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen
Gründe,
8.
die Schlussentscheidungen des Prüfungsausschusses,
9.
die sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses,
10.
die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses.
(2)
Ist die Prüfung nicht bestanden, ist in der Niederschrift ferner zu vermerken,
welche weitere Einführungszeit der Prüfungsausschuss für erforderlich hält (§
27 Abs. 2).
(3)
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu übersenden.
(4)
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes erteilt den
Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis über das Ergebnis der
Prüfung. Sie oder er übersendet die Personalakten mit einer beglaubigten
Abschrift der Niederschrift an die Generalstaatsanwältin oder den
Generalstaatsanwalt.
§ 25
Versäumung der Prüfungstermine;
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten
(1)
Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling ohne genügende
Entschuldigung
a)
der Ladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung keine Folge leistet oder
ohne Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des
Landesjustizprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt,
b)
zwei oder mehr Arbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.
(2)
Liefert ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung eine Arbeit nicht oder nicht
rechtzeitig ab, so wird sie mit ,,ungenügend“ bewertet.
(3)
Sieht die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes das
Ausbleiben des Prüflings bei der schriftlichen Prüfung, die Nichtablieferung
oder die nicht rechtzeitige Ablieferung einer Arbeit als entschuldigt an, so
sind in einem neuen Prüfungstermin alle Aufsichtsarbeiten zu wiederholen.
(4)
Bleibt der Prüfling der mündlichen Prüfung fern und sieht die Präsidentin oder
der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes das Ausbleiben als entschuldigt an,
so ist der mündliche Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.
(5)
Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich
geltend gemacht werden. Zum Beweis der Entschuldigungsgründe kann die Vorlage
eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.
§ 26
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen
(1)
Im Fall eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs
oder im Fall des Besitzes oder des Benutzens nicht zugelassener Hilfsmittel
kann die Leistung, auf die sich die Täuschung bezieht, mit „ungenügend“
bewertet oder ihre Wiederholung aufgegeben werden. In schweren Fällen kann der
Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und diese für nicht bestanden
erklärt werden.
(2)
Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen
Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss, im Übrigen die Präsidentin oder
der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Die Entscheidungen sind dem
Prüfling mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
(3)
Wird die Täuschung oder der Täuschungsversuch bei bestandener Prüfung erst nach
Verkündung des Prüfungsergebnisses entdeckt, so kann die Prüfung durch die Präsidentin
oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes auch nachträglich für nicht
bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit
dem Tage der mündlichen Prüfung.
§ 27
Wiederholung der Prüfung
(1)
Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal
wiederholen, sofern er innerhalb eines Monats erklärt, von der
Wiederholungsmöglichkeit Gebrauch machen zu wollen. Die Frist beginnt mit der
schriftlichen Bekanntgabe des Ergebnisses. Die Prüfung ist vollständig zu
wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 20
findet Anwendung.
(2)
Der Prüfling wiederholt die Prüfung in dem dem misslungenen Prüfungsversuch
folgenden Jahr. Die weitere Einführungszeit dauert bis zum Ende dieses
Prüfungsverfahrens. Während der weiteren Einführungszeit soll der Prüfling das
Studium II wiederholen. Im Übrigen bestimmt die Generalstaatsanwältin oder der
Generalstaatsanwalt Art und Dauer der weiteren Einführungszeit. Sie oder er
soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses (§ 24 Abs. 2) berücksichtigen.
(3)
Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der die Prüfung auch nach Wiederholung
nicht bestanden hat, übernimmt wieder ihre oder seine frühere Tätigkeit. Die
gleiche Regelung gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach
Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat.
§ 28
Widerspruch und Klage
(1)
Über einen Widerspruch gem. § 68 VwGO entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, bei Angriffen gegen die Beurteilung
einer Prüfungsleistung auf der Grundlage einer einzuholenden Stellungnahme der
Personen, die an der Beurteilung beteiligt waren.
(2)
Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 1 können Entscheidungen, die eine
Beurteilung der Prüfungsleistungen beinhalten, nicht abgeändert werden.
(3)
Legt der Prüfling gegen eine Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung
Widerspruch oder Klage ein, so wird dadurch ein weiteres Prüfungsverfahren
nicht gehindert. Wird nach Ablegung der Wiederholungsprüfung eine frühere
Prüfung für bestanden erklärt, gilt das Ergebnis der früheren Prüfung als
Ergebnis der Amtsanwaltsprüfung.
§ 29
Status nach bestandener Prüfung
(1)
Mit Erfolg geprüfte Beamtinnen und Beamte sind möglichst im Amtsanwaltsdienst
zu verwenden. Sie führen während der Zeit, in denen sie als Amtsanwältinnen und
Amtsanwälte tätig, aber noch nicht zur Amtsanwältin beziehungsweise zum
Amtsanwalt ernannt worden sind, die Dienstbezeichnung ,,beauftragte
Amtsanwältin“ bzw. „beauftragter Amtsanwalt“, abgekürzt „Amtsanwältin (b)“ bzw.
,,Amtsanwalt (b)“, sonst die bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung.
(2)
Die Ernennung zur Amtsanwältin bzw. zum Amtsanwalt soll regelmäßig erst
erfolgen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach Beendigung der Einführungszeit
mindestens ein Jahr als Amtsanwältin (b) oder Amtsanwalt (b) selbstständig
tätig gewesen ist.
Vierter
Abschnitt
Regelung für behinderte Menschen
§ 30
Regelung für behinderte Menschen
Behinderten
Menschen sind - unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne
des Sozialgesetzbuches IX - bei der Erbringung von Leistungen nach §§ 7 bis 10
sowie für die Teilnahme an der Amtsanwaltsprüfung die ihrer Behinderung
angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen
sind mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht
zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen. Bei
schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne von
Teil 2 des Sozialgesetzbuches IX ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung
rechtzeitig zu informieren und anzuhören. §§ 18 Abs. 4, 21 Abs. 5 Satz 3 und 4
bleiben unberührt.
Fünfter
Abschnitt
Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 31
Ausnahmebestimmung
Das
Justizministerium kann von den Zulassungsvoraussetzungen des § 2 Nr. 3
Ausnahmen im Einzelfall aus besonderen Gründen zulassen.
(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des
Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. August 1985 (GV. NRW. S. 555), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Zweiten Befristungsgesetzes vom
5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), außer Kraft.
(2)
Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für Beamtinnen und Beamte, die sich bei
In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits in der ununterbrochenen Ausbildung
befinden, die Regelungen der Verordnung vom 6. August 1985 (GV. NRW. S. 555),
zuletzt geändert durch Artikel 32 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), fort. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausbildung
unterbrochen und nach dem 1. Januar 2007 fortgesetzt wird. In diesem Fall wird
die Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt.
(3)
Auf Wiederholungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht
anzuwenden; dies gilt auf Antrag auch dann, wenn die Prüfung als nicht
unternommen gilt.
(4)
Unbeschadet des Absatzes 3 richtet sich eine weitere Einführungszeit (§ 27 Abs.
2), die nach dem 1. Januar 2007 angeordnet wurde, nach den Vorschriften dieser
Verordnung.
(5)
§§ 18 Abs. 4, 21 Abs. 5 Satz 3 und 4 gelten mit In-Kraft-Treten dieser
Verordnung für alle Prüfungsverfahren.
(6)
Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012,
ob Teile dieser Verordnung aufgehoben oder geändert werden sollen.
Düsseldorf,
den 6. November 2006
Die
Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
RoswithaM ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
GV.
NRW. 2006 S. 520
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