Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 38 vom 8.12.2014 Seite 857 bis 868
Satzung zur Änderung der Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe |
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Satzung zur Änderung der Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
2022
Satzung zur Änderung
der Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Vom 20. November 2014
Die 14.
Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat am 20.
November 2014 auf Grund der §§ 6 Absatz 1, 7 Absatz 1 d und 23 Absatz 2 der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen § 7 durch Artikel
5 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist, und der Eigenbetriebsverordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber.
2005 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296), folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die
Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 2009 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch
Satzung vom 24. November 2011 (GV. NRW. S. 602) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In §
4 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der
Satzungszweck wird insbesondere durch die in § 1 dieser Satzung dargestellten
Tätigkeiten verwirklicht.“
2. In §
4 Absatz 3 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Der
Träger erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Betriebe.
Der LWL
erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Betriebe oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und
den gemeinen Wert seiner geleisteten Sachanlagen zurück.“
3. § 4
Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweckbetrieb fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(5) Im
Falle der Auflösung der Betriebe oder eines Betriebes oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den LWL zurück, der es – mit
Ausnahme der geleisteten Einlagen – unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.“
4. In §
14 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Den
Betrieben wird vom Träger gemäß § 9 Absatz 2 Eigenbetriebsverordnung auf Dauer
Kapital zugewiesen. Das Stammkapital ist der Anlage zu entnehmen.“
5. § 15
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die
Betriebe erstellen jährlich einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan,
Vermögensplan und der Stellenübersicht in Anwendung der kommunalrechtlichen
Vorschriften sowie unter Beachtung sonstiger bundes- und landesrechtlicher
Regelungen.“
6. § 16
Satz 2 wird gestrichen.
7. In §
17 wird die Ziffer „4“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
Artikel 2
Der Satzung
für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird folgende Anlage
angefügt:
Anlage
Stammkapital
der LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde 1.1.2013 in TEUR:
Einrichtung |
Stammkapital (festgesetztes
Kapital) per
1.1.2013 in
TEUR |
LWL-Pflegezentrum
und LWL-Wohnverbund Lippstadt |
4.057 |
LWL-
Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Marsberg |
120 |
LWL-
Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Warstein |
1.615 |
Artikel 3
Diese
Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Münster,
den 20. November 2014
Dieter G e b h a r d
Vorsitzender der
14. Landschaftsversammlung
Matthias L ö b
Schriftführer der
14. Landschaftsversammlung
Die
vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6
Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der zurzeit geltenden Fassung bekannt
gemacht.
Nach § 6
Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn
a) eine
vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die
Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der
Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung
vorher beanstandet oder
d) der
Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Münster,
den 20. November 2014
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Matthias L ö b
GV.
NRW. 2014 S. 863