Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 38 vom 8.12.2014 Seite 857 bis 868

Satzung zur Änderung der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen (Entschädigungssatzung)
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Satzung zur Änderung der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen (Entschädigungssatzung)

2022

Satzung zur Änderung
der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die
Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und
der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen
(Entschädigungssatzung)

Vom 21. November 2014

Auf Grund der §§ 6 und 7 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen § 7 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland in ihrer Sitzung am 21. November 2014 folgende Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen (Entschädigungssatzung) vom 9. Mai 2014 (GV. NRW. S. 305) wird wie folgt geändert:

§ 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der/die Vorsitzende der Landschaftsversammlung, ihre Stellvertreterinnen/seine Stellvertreter, die Fraktionsvorsitzenden und bei Fraktionen mit mindestens 15 Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende/ein stellvertretender Vorsitzender oder ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach den §§ 2 bis 7 dieser Satzung zustehen, eine angemessene Aufwandsentschädigung.

Die Aufwandsentschädigung für die/den Vorsitzende/n der Landschaftsversammlung beläuft sich ab 1. Januar 2015 auf den 10-fachen Satz, ab 1. Januar 2017 auf den 11-fachen Satz und ab dem 1. Januar 2019 auf den 12-fachen Satz;

die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretungen der/des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung ab 1. Januar 2015 auf den 7-fachen Satz, ab 1. Januar 2017 auf den 8-fachen Satz und ab dem 1. Januar 2019 auf den 9-fachen Satz;

die Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende ab 1. Januar 2015 auf den 7-fachen Satz, ab 1. Januar 2017 auf den 8-fachen Satz und ab dem 1. Januar 2019 auf den 9-fachen Satz;

die Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende bei Fraktionen mit mindestens fünfzehn Mitgliedern oder für ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied ab 1. Januar 2015 auf den 3-fachen Satz

der ausschließlich monatlichen Pauschale der Aufwandsentschädigung nach der Entschädigungsverordnung.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Köln, den 21. November 2014

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Prof. Dr.  W i l h e l m

Die Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland

L u b e k

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren  wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 21. November 2014

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

L u b e k

GV. NRW. 2014 S. 858