Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 32 vom 24.11.2006 Seite 519 bis 532
Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regierung des Königreichs der Niederlande zur Änderung des am 30. März 1976 in Düsseldorf geschlossenen Abkommens zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung eines grenzüberschreitenden Naturparks Maas-Schwalm-Nette
Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regierung des Königreichs der Niederlande zur Änderung des am 30. März 1976 in Düsseldorf geschlossenen Abkommens zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung eines grenzüberschreitenden Naturparks Maas-Schwalm-Nette
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Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen
und der Regierung des Königreichs der Niederlande
zur Änderung des am 30. März 1976 in Düsseldorf geschlossenen Abkommens
zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen
und der Regierung des Königreichs der Niederlande
über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung eines
grenzüberschreitenden Naturparks Maas-Schwalm-Nette
Vom 3. November 2006
Die Regierungen des Königreichs
der Niederlande und des Landes Nordrhein-Westfalen haben ein Abkommen zur
Änderung des Abkommens vom 30. März 1976 geschlossen, das nachfolgend bekannt
gemacht wird.
Der
Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
EckhardU h l e n b e r g
Abkommen zwischen
der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen
und der Regierung des Königreichs der Niederlande
zur Änderung des am 30. März 1976 in Düsseldorf geschlossenen Abkommens
zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen
und der Regierung des Königreichs der Niederlande
über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung
eines grenzüberschreitenden Naturparks Maas-Schwalm-Nette
Die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und
die Regierung des Königreichs der Niederlande
vereinbaren:
im
Hinblick darauf, dass mit dem Abkommen vom 30. März 1976 zwischen der Regierung
des Königreichs der Niederlande und der Regierung des Landes
Nordrhein-Westfalen die Zusammenarbeit im grenzüberschreitenden Naturpark
Maas-Schwalm-Nette vereinbart wurde;
ferner
im Hinblick darauf dass die Vertragsparteien sich darin verpflichten im Rahmen
ihrer jeweiligen Rechtsordnung die Erhaltung der natürlichen Landschaft, ihrer
Schönheit und Eigenarten sowie die Pflege und Gestaltung dieser Landschaft
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen
Interessen zu gewährleisten;
im
Bewusstsein dass, um die vereinbarten Ziele zu erreichen, auf der Grundlage von
Artikel 3 des 1976 geschlossenen Abkommens eine Beratende Kommission gebildet
wurde;
im
Bewusstsein dass die Aufgaben der Beratenden Kommission von dem am 1. Juni 2002
nach den Regelungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen vom 23. Mai 1991
(Anholter Abkommen) gegründeten Zweckverband Deutsch-Niederländischer Naturpark
Maas-Schwalm-Nette übernommen werden sollen;
in
Erwägung dass aus diesem Grunde das Abkommen von 1976 bei der Aufgabenzuordnung
und den Auflösungsmodalitäten angepasst werden muss;
in dem
Bestreben gleichzeitig die Abgrenzung des Naturparks gemäß Artikel 1 Absatz 2
des Abkommens und die betreffende in Artikel 1 Absatz 3 genannte Karte zu
aktualisieren, da das Gebiet auf niederländischer Seite um Teilflächen der
Stadt Venlo erweitert wurde;
Artikel I
In Artikel 1 Absatz
2 werden die Worte „Gemeinde Beesel“ ausgetauscht durch die Worte „Stadt Venlo“
und die Worte „die südliche Grenze der Gemeinde Beesel“ ersetzt durch die Worte
„die nördlich von Venlo führende Autobahn A 67“.
Die in
Artikel 1 Absatz 3 genannte Karte wird ausgetauscht durch die beigefügte Karte.
Artikel II
Artikel 3 wird wie
folgt gefasst:
(1) Die
Erreichung der Ziele des Abkommens wird durch den am 1. Juni 2002 gegründeten
Zweckverband „Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette“
sichergestellt.
(2) Im
Falle einer Auflösung des Zweckverbandes werden die Ziele dieses Abkommens von
einer Kommission überwacht, die auf Einladung einer Vertragspartei dieses
Abkommens einberufen wird (Beratende Kommission). In diese Kommission entsendet
jede Vertragspartei sechs Mitglieder. Den Vorsitz übernimmt zunächst die
einladende Vertragspartei. Er wechselt danach alle zwei Jahre.
Artikel III
Artikel 4 Absatz 2
wird wie folgt geändert:
Jede
Vertragspartei kann dieses Abkommen mit Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines
Kalenderjahres gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen.
Artikel
IV
Dieses
Abkommen tritt am 1. Tag des 2. Monats, nachdem sich die beiden
Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der in ihrem Land jeweils
erforderlichen rechtlichen Schritte in Kenntnis gesetzt haben, in Kraft.
Zu
Urkund dessen haben die hierzu befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterschrieben.
Geschehen
zu Roermond am 2. November 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher und
niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die
Regierung
des Königreichs der Niederlande
A. N.v a nd e rZ a n d e
Für die
Regierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
EckhardU h l e n b e r g
Anlage
(Karte)
GV. NRW. 2006 S. 529
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