Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 39 vom 16.12.2014 Seite 869 bis 878
Verordnung über die Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern im Nachprüfungsverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren - ZuStVO NpV NRW) |
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Verordnung über die Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern im Nachprüfungsverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren - ZuStVO NpV NRW)
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Verordnung
über die Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern
im Nachprüfungsverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge
(Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren
- ZuStVO NpV NRW)
Vom 2. Dezember 2014
Auf Grund des § 106 Absatz 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), und des § 5 Absatz 3 Satz 1
Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist,
insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags,
verordnet die Landesregierung:
§
1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die
Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne von § 99 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni
2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung der
nordrhein-westfälischen Gebietskörperschaften sowie der übrigen in § 98 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeberinnen und
Auftraggeber mit Sitz in Nordrhein-Westfalen durch die gemäß § 104 Absatz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit dieser Verordnung
eingerichteten Vergabekammern in Nordrhein-Westfalen sowie für Nachprüfungen
auf Grund von gesetzlichen Zuweisungen weiterer Sonderzuständigkeiten an die
Vergabekammern der Länder.
(2) Die Abgrenzung zwischen der
Zuständigkeit der Vergabekammern in Nordrhein-Westfalen und den Vergabekammern
anderer Länder oder des Bundes bestimmt sich gemäß § 106a Absatz 1 und 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
§
2
Vergabekammern
(1) Es werden für die
Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Vergabekammer Westfalen mit
Sitz in Münster und für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln die
Vergabekammer Rheinland mit Sitz in Köln mit mindestens je einem Spruchkörper
in Köln und in Düsseldorf eingerichtet.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der
Vergabekammer Westfalen und Rheinland richtet sich danach, in welchem
räumlichen Bezirk die jeweilige Vergabestelle der Auftraggeberin oder des
Auftraggebers ihren Sitz hat. Bei der Vergabekammer Rheinland gilt Satz 1
hinsichtlich der Verteilung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den
Spruchkörpern entsprechend. Mit Zustimmung des für Wirtschaft zuständigen
Ministeriums kann hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bei der
Vergabekammer Rheinland eine abweichende Regelung getroffen werden.
(3) Abweichend von § 105 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen müssen sowohl die Vorsitzende oder der Vorsitzende als auch die hauptamtliche Beisitzerin oder der hauptamtliche Beisitzer eines Spruchkörpers neben den Anforderungen an die Mindestqualifikation des § 105 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Die Regelungen zur Besetzung der Vergabekammern und zur Entscheidung in den Vergabekammern nach § 105 Absatz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben im Übrigen unberührt.
Die Vergabekammer Rheinland muss je Spruchkörper neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden über zwei hauptamtliche Beisitzerinnen oder Beisitzer mit der Befähigung zum Richteramt verfügen.
Für einen Übergangszeitraum von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung kann je Spruchkörper auch eine hauptamtliche Beisitzerin oder ein hauptamtlicher Beisitzer mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder eine vergleichbar fachkundige Angestellte oder ein vergleichbar fachkundiger Angestellter als hauptamtliche Beisitzerin oder hauptamtlicher Beisitzer bestellt werden.
Die Bestellung von hauptamtlich
tätigen Mitgliedern und die Ernennung von ehrenamtlich beisitzenden Mitgliedern
der Vergabekammern sowie die jeweiligen Vertretungsregelungen innerhalb der
Spruchkörper bedürfen der Zustimmung des für Wirtschaft zuständigen
Ministeriums. In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des für Wirtschaft
zuständigen Ministeriums die Vertretung der hauptamtlich tätigen Mitglieder
auch zwischen zwei Spruchkörpern organisiert werden.
(4) Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der Bezirksregierung Münster für die Vergabekammer Westfalen sowie die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der Bezirksregierung Köln für die Vergabekammer Rheinland bestellen die jeweiligen hauptamtlichen Mitglieder der Vergabekammern. Diese werden gemäß § 105 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt und von weiteren Aufgaben freigestellt. Eine erneute Bestellung ist möglich.
Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der jeweiligen Bezirksregierung ernennt die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Kreis von Personen, die von den kommunalen Spitzenverbänden, den öffentlich-rechtlichen Kammern in Nordrhein-Westfalen sowie von den Verbänden der Wirtschaft und der freien Berufe vorgeschlagen worden sind. Auf Grund besonderer fachlicher Anforderungen können ehrenamtlich beisitzende Mitglieder der Vergabekammern auch auf Vorschlag der Bezirksregierungen ernannt werden.
Die Bestellung der hauptamtlichen
Mitglieder sowie der Ernennung der ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder sowie
der Widerruf der Bestellung oder Ernennung der Mitglieder aus wichtigem Grund
bedürfen der Zustimmung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums.
(5) Die Vergabekammern üben ihre
Tätigkeit gemäß § 105 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Gleiches gilt gemäß § 105 Absatz 4
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für die Tätigkeit der
hauptamtlichen Mitglieder der Vergabekammern.
(6) Die Mitglieder der
Vergabekammern dürfen während ihrer Amtszeit nicht mit Fällen befasst werden,
bei denen sie selbst an der Vergabeentscheidung mitgewirkt oder bei denen sie
eigene oder Interessen von Bieterinnen oder Bietern oder Bewerberinnen oder
Bewerbern wahrgenommen haben. § 54 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in
Verbindung mit §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden
Fassung gilt entsprechend.
(7) Die Vergabekammern Westfalen
und Rheinland geben sich im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen
Ministerium, mit dem Finanzministerium, mit dem für Inneres zuständigen
Ministerium und im Benehmen mit den für die Vergabekammern Westfalen und
Rheinland zuständigen Regierungspräsidentinnen oder Regierungspräsidenten eine
gemeinsame Geschäftsordnung. Darin werden insbesondere die Besetzung der
Vergabekammern sowie die Anzahl, Sitz und Organisation der Spruchkörper und die
Anzahl der hauptamtlichen Mitglieder der Spruchkörper gemäß § 2 Absatz 1, 3 und
4 geregelt. Die Geschäftsordnung regelt auch die Aufwandsentschädigung für die
Tätigkeit der ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder. Die Geschäftsordnung wird
im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
(8) Bei den Vergabekammern werden
Geschäftsstellen eingerichtet. Die Funktionsfähigkeit der jeweiligen
Geschäftsstelle ist durch Vertretungsregelungen zu gewährleisten. Bei der
Vergabekammer Rheinland ist an jedem Sitz der Spruchkörper je eine
Geschäftsstelle einzurichten.
§
3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1.
Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsverordnung
Nachprüfungsverfahren vom 23. Februar 1999 (GV. NRW. S. 46), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2008 (GV. NRW. S. 766) geändert
worden ist, außer Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung bei den bis dahin bestehenden Vergabekammern
in Arnsberg, Detmold und Münster anhängigen Nachprüfungsverfahren werden von
der Vergabekammer Westfalen, die bei den bisher bestehenden Vergabekammern Köln
und Düsseldorf anhängigen Verfahren von der Vergabekammer Rheinland ohne
weiteren förmlichen Akt übernommen und abschließend bearbeitet. Soweit
Vergabeverfahren, die zu diesem Zeitpunkt schon veröffentlicht sind, als
Nachprüfungsstelle noch die bisher bestehenden Vergabekammern benennen, gilt
diese Regelung entsprechend.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellten hauptamtlichen Mitglieder der Vergabekammern Arnsberg und Münster nehmen ihre Aufgabe mit Inkrafttreten dieser Verordnung in der Vergabekammer Westfalen wahr. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellten hauptamtlichen Mitglieder der Vergabekammern Detmold, Düsseldorf und Köln nehmen ihre Aufgabe mit Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Vergabekammer Rheinland wahr.
Die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Regelung ernannten ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder
für die bisherigen Vergabekammern Arnsberg, Detmold und Münster nehmen ihre
Aufgabe mit Inkrafttreten dieser Verordnung in der Vergabekammer Westfalen
wahr; die ernannten ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder für die bisherigen
Vergabekammern Köln und Düsseldorf nehmen ihre Aufgabe mit Inkrafttreten dieser
Verordnung für die Vergabekammer Rheinland wahr.
Düsseldorf, den 2. Dezember 2014
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für
die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Der
Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
GV. NRW. 2014 S. 872