Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 39 vom 16.12.2014 Seite 869 bis 878
Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (Verordnung prüfungserleichterter Aufstieg Steuer – VOprfgserlAgDSt) |
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Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (Verordnung prüfungserleichterter Aufstieg Steuer – VOprfgserlAgDSt)
203013
Verordnung
über den prüfungserleichterten Aufstieg
in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Verordnung prüfungserleichterter Aufstieg Steuer – VOprfgserlAgDSt)
Vom
3. Dezember 2014
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des
Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das
Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und
Kommunales:
§
1
Zulassung zur Qualifizierung
Beamtinnen und Beamte des mittleren
Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, die die
Voraussetzungen des § 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Laufbahnverordnung vom
28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) erfüllen und bei der letzten oder
vorletzten dienstlichen Beurteilung in A 8 oder A 9 das beste oder zweitbeste
Gesamturteil erhalten haben, können bei ihren Dienstvorgesetzten einen Antrag
auf Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen
Dienstes in der Steuerverwaltung stellen (Zulassung zur Qualifizierung gemäß §
31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung). Das weitere
Auswahlverfahren nach § 31 Absatz 8 der Laufbahnverordnung regelt die oberste
Dienstbehörde im Erlassweg.
§
2
Qualifizierung
(1) Die Qualifizierung gemäß § 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer der Laufbahnverordnung besteht aus
1. einem dreimonatigen Einführungslehrgang und
2. einer siebenmonatigen praktischen Einweisung in die Aufgaben des gehobenen Dienstes in einem Veranlagungsbezirk eines Finanzamtes.
Die Zeit der praktischen Einweisung
verlängert sich bis zum Beginn des Aufstiegslehrgangs (§ 4).
(2) Im Einführungslehrgang wird der
Unterricht in den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten
Fächern erteilt. Während der praktischen Einweisung sind die Beamtinnen und
Beamten mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn exemplarisch vertraut zu
machen.
§
3
Beurteilung
Am Ende der praktischen
Einweisungszeit beurteilt die Vorsteherin oder der Vorsteher die Beamtinnen und
Beamten auf Vorschlag der Ausbildungsleitung entsprechend dem Muster der Anlage
2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und
Steuerbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I
S. 1581), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2012 (BGBl. I
S. 1126) geändert worden ist. Die Beurteilung schließt mit einer Punktzahl und
einer Note gemäß § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die
Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten ab; sie ist den Beamtinnen und Beamten
bekanntzugeben und auf Wunsch mit ihnen zu erörtern.
§
4
Aufstiegslehrgang
Beamtinnen und Beamte, deren
Eignung und Leistungen während der praktischen Einweisung mindestens mit
ausreichend (5 Punkte) beurteilt werden, nehmen an einem dreimonatigen
Aufstiegslehrgang teil. Die Fächer des Aufstiegslehrgangs ergeben sich aus Anlage
2 zu dieser Verordnung.
§
5
Zuständigkeiten, Lehrpläne, Unterbrechung, Urlaub
(1) Einführungslehrgang und
Aufstiegslehrgang werden von der vom Finanzministerium zu bestimmenden Stelle
durchgeführt.
(2) Der Unterricht in den
Lehrgängen richtet sich nach Lehrplänen, die dem Finanzministerium zur
Genehmigung vorzulegen sind.
(3) Hat die Beamtin oder der Beamte
die praktische Einweisungszeit um mehr als einen Monat oder einen Lehrgang um mehr
als zwei Wochen unterbrochen, so entscheidet die Oberfinanzdirektion, ob die
Beamtin oder der Beamte die Einführung fortsetzen oder erneut an einer späteren
Einführung teilnehmen soll.
(4) Urlaub zu Erholungszwecken darf
nicht während der Lehrgänge gewährt werden.
§
6
Aufstiegsprüfung
(1) Im Anschluss an den
Aufstiegslehrgang ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Vorschriften des
Teils 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und
Steuerbeamten sind entsprechend anzuwenden, sofern in den Absätzen 2 bis 6
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Prüfungsausschuss ist mit
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes für den Vorsitz und zwei
Beamtinnen oder Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzern
zu besetzen.
(3) Die schriftliche Prüfung umfasst drei Aufgaben aus folgenden Gebieten:
1. Abgabenrecht
2. Einkommensteuer
3. betriebliches Rechnungswesen und Bilanzsteuerrecht.
Für die Bearbeitung jeder Aufgabe
stehen vier Stunden zur Verfügung.
(4) Zur mündlichen Prüfung werden
Beamtinnen und Beamte zugelassen, die in mindestens zwei der Aufgaben der
schriftlichen Prüfung eine mindestens ausreichende Leistung (5 Punkte) erzielt
haben. Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Fächer erstrecken, die im Aufstiegslehrgang
unterrichtet wurden. Die Prüfungszeit für jeden Prüfling beträgt
durchschnittlich 40 Minuten.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn
der Prüfling mindestens die Endpunktzahl 5 erreicht hat. Grundlagen für die
Festsetzung der Endpunktzahl sind die Punktzahl der Beurteilung zum Abschluss
der Einweisungszeit mit 20 Prozent, die Durchschnittspunktzahl der Leistungen
in der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent sowie die Punktzahl der Leistungen
in der mündlichen Prüfung mit 30 Prozent. Aus der Endpunktzahl ergibt sich die
Prüfungsgesamtnote gemäß § 6 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten.
(6) Hat der Prüfling die
Aufstiegsprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, so kann
sie einmal, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses, wiederholt werden. Die Beamtinnen und Beamten setzen bis
zur Wiederholungsprüfung die praktische Einweisung fort; an einem neuen
Aufstiegslehrgang nehmen sie nicht teil.
§
7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar
2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den prüfungserleichterten
Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 1984 (GV. NRW. S. 560), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584) geändert
worden ist, außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2024 außer Kraft.
Düsseldorf, den 3. Dezember 2014
Der
Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Anlage 1
(Zu § 2 Absatz 2)
1. |
Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht) |
90 Stunden |
2. |
Einkommensteuer |
115 Stunden |
3. |
Umsatzsteuer |
20 Stunden |
4. |
Betriebliches Rechnungswesen |
75 Stunden |
Anlage 2
(Zu § 4)
1. |
Abgabenrecht, Finanzgerichtsordnung |
75 Stunden |
2. |
Steuern vom Einkommen und Ertrag |
130 Stunden |
3. |
Umsatzsteuer |
35 Stunden |
4. |
Betriebliches Rechnungswesen, Bilanzsteuerrecht |
60 Stunden |
GV. NRW. 2014 S. 873