Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 39 vom 16.12.2014 Seite 869 bis 878
Gesetz zur Änderung des Markscheidergesetzes |
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Gesetz zur Änderung des Markscheidergesetzes
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Gesetz zur Änderung des Markscheidergesetzes
Vom 9. Dezember 2014
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des Markscheidergesetzes
Artikel
1
Änderung
des Markscheidergesetzes
Das Markscheidergesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863 ber. S. 975) wird wie folgt geändert:
1.§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf nur ausüben, wer durch die zuständige Behörde als Markscheider anerkannt ist.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt, die nach Maßgabe des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung eine im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation nachgewiesen haben, sofern keine Versagungsgründe gemäß Absatz 3 vorliegen. Darüber hinaus findet § 22 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW entsprechende Anwendung.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 3.
3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „und 2“ ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist; bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates eine Erklärung, dass die Übermittlung eines von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellten Zuverlässigkeitsnachweises an die zuständige Behörde beantragt wurde, wobei diese Unterlage nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe d Absatz 2 des Anhangs VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), durch eine eidesstattliche Erklärung oder ein feierliche Erklärung ersetzt werden kann,“.
4. § 5 Absatz 6 wird aufgehoben.
5. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel
2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 9. Dezember 2014
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Der
Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Der
Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der
Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Guntram S c h n e i d e r
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der
Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
GV. NRW. 2014 S. 876