Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 40 vom 17.12.2014 Seite 879 bis 888

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
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Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

7831

Gesetz zur Änderung
des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und
zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Vom 9. Dezember 2014

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und
zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Artikel 1

Das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „Tierseuchengesetz“ durch das Wort „Tiergesundheitsgesetz“ ersetzt.

2. In der Zwischenüberschrift vor § 1 wird das Wort „Tierseuchenbekämpfung“ durch das Wort „Tierseuchen“ ersetzt.

3. In § 1 wird das Wort „Tierseuchenbekämpfung“ durch das Wort „Tiergesundheit“ und das Wort „Tierseuchenrechts“ durch das Wort „Tiergesundheitsrechts“ ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „beamteter“ durch das Wort „amtlicher“ ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort „Tierseuchenangelegenheiten“ durch das Wort „Tiergesundheitsangelegenheiten“ ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter „beamteter Tierarzt im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Tierseuchengesetz (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, S. 3588) in der jeweils geltenden Fassung (beamteter Tierarzt) ist und“ gestrichen.

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Amtliche Tierärzte sind die vom Staat angestellten Tierärzte. Anstelle der amtlichen Tierärzte können andere approbierte Tierärzte zugezogen werden. Diese sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die den amtlichen Tierärzten übertragen sind.“

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und das Wort „beamteten“ wird durch das Wort „amtlichen“ und die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 TierSG“ wird durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und das Wort „beamtete“ wird durch das Wort „amtliche“ und die Wörter „auf der Grundlage des Tierseuchengesetzes und der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ werden durch die Wörter „auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 wird das Wort „beamteten“ durch das Wort „amtlichen“ ersetzt.

5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a
Veterinärassistentinnen/Veterinärassistenten

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Tiergesundheitsrechts, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts, des Verkehrs mit Tierarzneimitteln und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Rechtsgebiete kann unter fachlicher Aufsicht und Verantwortung eines amtlichen Tierarztes von Veterinärassistentinnen und Veterinärassistenten durchgeführt werden.

(2) Das für Tiergesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Veterinärassistentinnen und Veterinärassistenten zu erlassen und insbesondere Folgendes zu regeln:

1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,

2. den Inhalt und das Ziel der Ausbildung,

3. die Dauer und die Ausgestaltung der Ausbildung,

4. den Ort, die Art und den Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung,

5. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung,

6. die Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung (Art und Inhalt der Leistungskontrolle),

7. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,

8. das Verfahren der Prüfung und die Zulassung zur Prüfung,

9. die Bildung von Prüfungsausschüssen,

10. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,

11. die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,

12. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,

13. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung,

14. die Nachprüfung zur Wiedererlangung der Befähigung und

15. die Fortbildung.“

6. In § 3 werden die Wörter „Eine schriftliche oder elektronische Ordnungsverfügung zur Bekämpfung von Tierseuchen“ durch die Wörter „Eine auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes erlassene schriftliche oder elektronische Ordnungsverfügung“ ersetzt.

7. In § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Tierseuchengesetzes“ durch das Wort „Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9. Forschungsvorhaben, die der Feststellung, Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen dienen.“

b) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a wird das Wort „Tierseuchengesetz“ durch das Wort „Tiergesundheitsgesetz“ ersetzt.

9. Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 kann für die Beitragsberechnung auch ein Höchst- oder Regelbesatz zu Grunde gelegt werden.“

10. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:

„Von Tierbesitzern, die eine Meldung nicht oder nicht fristgerecht abgeben, kann ein Verspätungszuschlag erhoben werden.“

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „beamteten“ durch das Wort „amtlichen“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Krankheitszustand und der Befund, ob eine Krankheit vorliegt, die nach § 15 Tiergesundheitsgesetz einen Entschädigungsanspruch begründet, wird durch ein Gutachten des amtlichen Tierarztes festgestellt.“

12. In § 17 Absatz 2 wird die Angabe „(§ 67 Abs. 4 TierSG)“ durch die Angabe „(§ 16 Absatz 4 Tiergesundheitsgesetz)“ ersetzt.

13. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „beamteten“ durch das Wort „amtlichen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „beamtete“ durch das Wort „amtliche“ ersetzt.

14. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:

„Hat die Tierseuchenkasse mit einem Dienstleistungsunternehmen eine Rahmenvereinbarung über die Verwertung oder Tötung von Tieren getroffen, so kann sie die Erstattung der zusätzlichen Kosten nach § 16 Absatz 4 Tiergesundheitsgesetz auf die Höhe der in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Beträge begrenzen.“

15. In § 22 Satz 1 wird das Wort „beamteten“ durch das Wort „amtlichen“ und die Angabe „§§ 68 und 69 TierSG“ durch die Wörter „§§ 17 und 18 Tiergesundheitsgesetz“ ersetzt.

16. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „beamteten“ durch das Wort „amtlichen“ ersetzt und die Angabe „(§ 2 Abs. 2 TierSG)“ wird durch die Angabe „(§ 2 Absatz 3 Satz 2)“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 71 TierSG“ durch die Angabe „§ 20 Tiergesundheitsgesetz“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 71 TierSG“ durch die Angabe „§ 20 Tiergesundheitsgesetz“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

17. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „amtstierärztlichen Beaufsichtigungen von Betrieben und Veranstaltungen nach § 16 TierSG“ durch die Wörter „Überwachung von Veranstaltungen und Einrichtungen nach § 25 Tiergesundheitsgesetz“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

18. In § 25 Nummer 2 wird die Angabe „§ 22 TierSG“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 18 Tiergesundheitsgesetz“ ersetzt.

19. § 26 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 23 TierSG“ wird durch die Wörter „§ 24 Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 Tiergesundheitsgesetz“ ersetzt.

b) Das Wort „Tierseuchengesetzes“ wird durch das Wort „Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.

20. § 27 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „§ 14“ wird die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

b) Das Komma am Ende wird durch die Wörter „und die Höhe des Verspätungszuschlags nach § 14 Satz 2 festzulegen,“ ersetzt.

21. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Abweichend von Absatz 2 werden für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von Tierkörpern von im landwirtschaftlichen Betrieb verendetem und von tot geborenem Vieh im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3, ABl. L 348M vom 24.12.2008, S. 925) (Falltiere) von den Tierbesitzern Gebühren oder Entgelte in Höhe von 25 Prozent der dabei entstehenden Kosten erhoben. Die verbleibenden Kosten tragen die Kreise und kreisfreien Städte, soweit nicht ein anderer Kostenträger eintritt. Die Sätze 1 und 2 gelten nur bis zu einem Betrag von 640 Euro der jährlichen einzelbetrieblichen Gesamtkosten für die Beseitigung von Falltieren (Obergrenze). Darüber hinaus hat der Tierbesitzer die Kosten für die Beseitigung von Falltieren vollständig selbst zu tragen. Sofern ein Inkassoverfahren gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 durchgeführt wird, werden die Beträge nach Satz 1 durch die Tierseuchenkasse zur Erstattung an die Unternehmen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eingezogen.

(5) Absatz 4 gilt nicht für

1. Vieh im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes, das in Schlachtstätten vor Einleitung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung getötet wird oder in der Schlachtstätte oder auf dem Transport dorthin verendet ist,

2. Tiere nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes und

3. Tiere, die durch ein Schadensereignis auf einem landwirtschaftlichen Betrieb zu Tode gekommen sind sowie

4. Tierbesitzer, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Die Kosten für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung dieser Tierkörper haben in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 die Schlachtstätten, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 die Tierbesitzer zu tragen.“

b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Unternehmen haben

1. mindestens einmal jährlich den Kreisen und kreisfreien Städten eine Auflistung der in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Tierkörper von Falltieren, aufgeschlüsselt nach Tierart und Herkunftsbetrieb, vorzulegen und

2. der Tierseuchenkasse im Rahmen der Tierseuchenfrüherkennung eine Auflistung der in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Tierkörper von Falltieren, aufgeschlüsselt nach Tierart und Herkunftsbetrieb, auf elektronischem Wege zu übermitteln.“

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, 11 bis 13 und 15 bis 19 tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 21 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Dezember 2014

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

GV. NRW. 2014 S. 885