Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 39 vom 16.12.2014 Seite 869 bis 878
Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung |
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Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung
20302
Verordnung
zur Änderung
der Lehrverpflichtungsverordnung
Vom
10. Dezember 2014
Auf Grund des § 33 Absatz 5 des
Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) verordnet das
Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung:
Artikel
1
Die Lehrverpflichtungsverordnung
vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Lehrenden der
Fernuniversität haben grundsätzlich die gleiche Lehrverpflichtung wie
entsprechende Lehrende an Präsenzuniversitäten. Bei im Wege der Fernlehre
durchgeführten Lehrveranstaltungen wird die Einheit von einer
Lehrveranstaltungsstunde rechnerisch einer Lehrveranstaltungsstunde an einer
Präsenzuniversität gleichgesetzt. Dabei entspricht ein im Wege der Fernlehre
angebotener und von den Lehrenden selbst erstellter oder grundlegend
überarbeiteter Kurs rechnerisch der Einheit einer Lehrveranstaltungsstunde. Er
wird daher mit dem Faktor 1 berücksichtigt. Werden die Kurse nicht von den
Lehrenden erstellt und auch nicht grundlegend von ihnen überarbeitet, werden
sie für sie mit dem Faktor 0,75 gewichtet. Studienmaterial, das als Basistext
mit Leitprogramm oder als Reader erstellt worden ist, wird mit dem Faktor 0,1
gewichtet. Präsenzveranstaltungen und Betreuungstätigkeiten bei
Abschlussarbeiten werden in gleicher Weise berücksichtigt wie an
Präsenzuniversitäten.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei entspricht ein Kurs im Sinne
des Absatzes 2 Satz 3 im Verbundstudium einer Vorlesungs- beziehungsweise
Übungsstunde.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
„10a. Akademische Rätinnen und
Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte, Akademische Direktorinnen und
Direktoren in der Besoldungsordnung A, denen Aufgaben in Lehre und Forschung
zur selbständigen Wahrnehmung übertragen und die Bezeichnung Lecturer verliehen worden ist:
9 bis 12 Lehrveranstaltungsstunden“.
b) In Absatz 3 wird vor der Angabe
„12 und 16“ die Angabe „10a“ eingefügt.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Fachhochschulen kann eine
Lehrverpflichtung in Höhe von bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden übertragen
werden.“
3. In § 5 Absatz 5 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „; das Recht zur selbständigen Lehre bleibt unberührt“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 10. Dezember 2014
Die
Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Svenja S c h u l z e
GV. NRW. 2014 S. 877