Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 33 vom 30.11.2006 Seite 533 bis 554
Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
2031
Verordnung
über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter
Personen im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom
17. November 2006
Auf
Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I
S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in
Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem
Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NRW. S. 158) , zuletzt geändert
durch Artikel 52 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird verordnet:
§ 1
Zuständige
Stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des
Verpflichtungsgesetzes sind
1.
die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs, der Landesbetrieb
Straßenbau NRW,
2.
die Bezirksregierungen,
3.
die meiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts,
jeweils für die zu verpflichtenden Personen, die bei ihnen beschäftigt oder für
sie tätig sind,
und
4.
die Unternehmen oder Zusammenschlüsse, die für eine der in Nummer 1 und 2
genannten Stellen Gutachten erstatten, jeweils für die damit befassten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 2
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem
Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle bei der Architektenkammer
Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen vom 25.
November 2001 (GV. NRW. S. 822), geändert durch Artikel 28 des Fünften
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), außer Kraft. Die
Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter
Personen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1976 (GV. NRW. S. 147),
geändert durch Artikel 55 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand
und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen aufgehoben.
(2)
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Düsseldorf,
den 17. November 2006
Der Minister
für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
OliverW i t t k e
GV.
NRW. 2006 S. 553
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