Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 41 vom 22.12.2014 Seite 889 bis 910

Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes
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Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes

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Siebte Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes

Vom 10. Dezember 2014

Auf Grund des § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport mit Zustimmung des Finanzministeriums:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 739), die zuletzt durch Verordnung vom 13. August 2014 (GV. NRW. S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen der Planungsgarantie erfolgt die Bewilligung der Zuschüsse zu den Kindpauschalen nach § 21e Kinderbildungsgesetz.“

b) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „und in den Fällen der Planungsgarantie nach Satz 2 sowie die Landesmittel nach § 21 Absatz 10 Kinderbildungsgesetz (Ausgleich Elternbeitragsfreiheit)“ eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe „2015“ und die Wörter „Satz 3 und 4“ gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „2015“ gestrichen.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „2015“ gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Landesmittel im Sinne des § 21 Absatz 1 (Kindpauschalen) in Verbindung mit § 21e (Planungsgarantie), § 21 Absatz 3, 4, 8 und 10 Kinderbildungsgesetz (Verfügungspauschale, zusätzliche U3-Pauschale, Mietzuschuss, Ausgleich Elternbeitragsfreiheit) und nach den §§ 21a und 21b Kinderbildungsgesetz (Landeszuschuss für plusKITA-Einrichtungen und Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf) werden jeweils im Voraus zu Beginn eines Monats in der Höhe ausgezahlt, die sich aus den Bescheiden nach § 2 Absatz 1 bis 3 und 5 ergibt.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die sich aus der Abrechnung der Landesmittel nach § 3 Absatz 1 und 2 ergebenden Nach- oder Überzahlungen von Landesmitteln sind unter Berücksichtigung des § 19 Absatz 4 Satz 5 Kinderbildungsgesetz mit Zahlung für den auf die Feststellung folgenden Monat, in den Fällen des § 3 Absatz 1 spätestens mit der Zahlung für den Monat Juli und in den Fällen des § 3 Absatz 2 spätestens mit der Zahlung für den Monat Oktober des auf das abgelaufene Kindergartenjahr folgenden Kalenderjahres über die Änderung der Leistungsbescheide nach § 2 Absatz 1 und 2 zu verrechnen.“

4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a
Rücklagen

(1) Das Jugendamt stellt auf der Grundlage der Verwendungsnachweise nach § 20 Absatz 4 Kinderbildungsgesetz die Höhe der Rückzahlungsverpflichtungen nach § 20a Absatz 4 Kinderbildungsgesetz fest und meldet das Ergebnis dem Landesjugendamt spätestens zum 30. April des auf das abgelaufene Kindergartenjahr folgenden Kalenderjahres. Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Ergebnisse zum 15. Mai vor.

(2) Mittel nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Kinderbildungsgesetz sind auf Grund der Feststellung nach Absatz 1 mit der Zahlung der Landesmittel zu verrechnen. Die Verrechnung erfolgt über die Änderung der Leistungsbescheide nach § 2 Absatz 1 mit den Zahlungen der Landesmittel für den nach Rechtskraft des Änderungsbescheides folgenden Monat, spätestens mit den Zahlungen für den Monat Oktober des auf das abgelaufene Kindergartenjahr folgenden Kalenderjahres.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Dezember 2014

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ute  S c h ä f e r

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

GV. NRW. 2014 S. 893