Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 41 vom 22.12.2014 Seite 889 bis 910
Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes |
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Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes
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Siebte Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes
Vom 10. Dezember 2014
Auf
Grund des § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Kinderbildungsgesetzes vom
30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) geändert worden ist, verordnet das
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport mit Zustimmung des
Finanzministeriums:
Artikel 1
Die
Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 739), die zuletzt durch Verordnung vom 13. August 2014 (GV. NRW. S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In
den Fällen der Planungsgarantie erfolgt die Bewilligung der Zuschüsse zu den Kindpauschalen nach § 21e Kinderbildungsgesetz.“
b)
Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „und in den Fällen
der Planungsgarantie nach Satz 2 sowie die Landesmittel nach § 21 Absatz 10
Kinderbildungsgesetz (Ausgleich Elternbeitragsfreiheit)“ eingefügt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1
werden die Angabe „2015“ und die Wörter „Satz 3 und 4“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird
die Angabe „2015“ gestrichen.
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „2015“ gestrichen.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
Landesmittel im Sinne des § 21 Absatz 1 (Kindpauschalen)
in Verbindung mit § 21e (Planungsgarantie), § 21 Absatz 3, 4, 8 und 10
Kinderbildungsgesetz (Verfügungspauschale, zusätzliche U3-Pauschale,
Mietzuschuss, Ausgleich Elternbeitragsfreiheit) und nach den §§ 21a und 21b
Kinderbildungsgesetz (Landeszuschuss für plusKITA-Einrichtungen
und Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf) werden jeweils im
Voraus zu Beginn eines Monats in der Höhe ausgezahlt, die sich aus den
Bescheiden nach § 2 Absatz 1 bis 3 und 5 ergibt.“
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4)
Die sich aus der Abrechnung der Landesmittel nach § 3 Absatz 1 und 2 ergebenden
Nach- oder Überzahlungen von Landesmitteln sind unter Berücksichtigung des § 19
Absatz 4 Satz 5 Kinderbildungsgesetz mit Zahlung für den auf die Feststellung
folgenden Monat, in den Fällen des § 3 Absatz 1 spätestens mit der Zahlung für
den Monat Juli und in den Fällen des § 3 Absatz 2 spätestens mit der Zahlung
für den Monat Oktober des auf das abgelaufene Kindergartenjahr folgenden Kalenderjahres
über die Änderung der Leistungsbescheide nach § 2 Absatz 1 und 2 zu
verrechnen.“
4.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Rücklagen
(1)
Das Jugendamt stellt auf der Grundlage der Verwendungsnachweise nach § 20
Absatz 4 Kinderbildungsgesetz die Höhe der Rückzahlungsverpflichtungen nach §
20a Absatz 4 Kinderbildungsgesetz fest und meldet das Ergebnis dem
Landesjugendamt spätestens zum 30. April des auf das abgelaufene
Kindergartenjahr folgenden Kalenderjahres. Das Landesjugendamt legt der Obersten
Landesjugendbehörde die zusammengefassten Ergebnisse zum 15. Mai vor.
(2)
Mittel nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Kinderbildungsgesetz sind auf Grund der
Feststellung nach Absatz 1 mit der Zahlung der Landesmittel zu verrechnen. Die
Verrechnung erfolgt über die Änderung der Leistungsbescheide nach § 2 Absatz 1
mit den Zahlungen der Landesmittel für den nach Rechtskraft des
Änderungsbescheides folgenden Monat, spätestens mit den Zahlungen für den Monat
Oktober des auf das abgelaufene Kindergartenjahr folgenden Kalenderjahres.“
Artikel 2
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 10. Dezember 2014
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ute S c h ä f
e r
des Landes Nordrhein-Westfalen
Norbert W a l t e r-B o r j a n s
GV. NRW. 2014 S. 893