Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 41 vom 22.12.2014 Seite 889 bis 910

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2015, 2016 und 2017 (EStGemAntV 2015, 2016 und 2017)
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
 

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2015, 2016 und 2017 (EStGemAntV 2015, 2016 und 2017)

602

Verordnung
über die Aufteilung und Auszahlung
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
und die Abführung der Gewerbesteuerumlage
für die Haushaltsjahre 2015, 2016 und 2017
(EStGemAntV 2015, 2016 und 2017)

Vom 16. Dezember 2014

Auf Grund der §§ 2, 4, 5 und 6 Absatz 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer

Der auf die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen entfallende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für die Haushaltsjahre 2015, 2016 und 2017 nach dem in der Anlage 1 festgesetzten Schlüssel aufgeteilt.

§ 2
Berichtigung bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel

(1) Ausgleichsbeträge nach § 4 Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um die die in der Anlage 1 zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.

(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind vom für Kommunales zuständigen Ministerium und vom Finanzministerium unter Berücksichtigung des § 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes und der Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 vom 23. September 2014 (BGBl. I S. 1554) festzusetzen.

(3) Der Ausgleich des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer auf Grund von Ergänzungsschlüsselzahlen ist zu den in § 3 Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Terminen durchzuführen. Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils vor der Aufteilung zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen.

§ 3
Anweisungstermine

(1) Auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für die einzelnen Haushaltsjahre erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen. Diese sind im April, Juli und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo, im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember anzuweisen. Die Höhe der Abschlagszahlungen ist unter Berücksichtigung des vierteljährlichen Ist-Aufkommens an Lohnsteuer, veranlagter Einkommensteuer sowie des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes zu berechnen. Eine Vorauszahlung auf die Abrechnung ist im jeweils vierten Quartal in Höhe von 110 Prozent der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal anzuweisen.

(2) Die Zahlung oder Erstattung aus der Schlussabrechnung erfolgt am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo im Januar des folgenden Haushaltsjahres.

§ 4
Berechnung und Anweisung

(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1, Ausgleichsbeträge nach § 2, Zahlungen nach § 3 und die Gewerbesteuerumlage sind vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) zu berechnen.

(2) Das für Kommunales zuständige Ministerium stellt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.

§ 5
Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens
(Gewerbesteuerumlage)

(1) Die Gemeinden melden IT. NRW zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen die auf Grund von § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes anfallende Gewerbesteuerumlage des gesamten Kalenderjahres für die Abrechnung, der drei vorhergehenden Kalendervierteljahre für die Abschlagszahlungen sowie die jeweiligen Berechnungsgrundlagen der Gewerbesteuerumlage.

(2) Zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen haben die Gemeinden darüber hinaus IT. NRW zu melden, welcher Anteil des Gesamtbetrages nach Absatz 1 auf die Erhöhungszahlen nach § 6 Absatz 3 und 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes entfällt.

(3) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen.

(4) Vorauszahlungen auf die Abrechnung sind im jeweils vierten Quartal zu den in § 3 Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Terminen in Höhe der Abschlagszahlungen für das jeweils dritte Quartal zu leisten, jedoch nicht mehr, als der nach § 3 Absatz 1 Satz 4 jeweils anzuweisende Betrag.

(5) Die Abrechnung erfolgt zu dem in § 3 Absatz 2 festgesetzten Termin.

(6) Das für Kommunales zuständige Ministerium und das Finanzministerium geben die anzuwendende Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes bekannt und regeln die Form der Meldungen nach Absatz 1 und 2.

§ 6
Berichtigung der Gewerbesteuerumlage

(1) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge, die sich durch eine fehlerhafte Meldung oder eine Änderung der Berechnungsgrundlagen ergeben, sind IT. NRW unter Angabe der geänderten Berechnungsgrundlagen anzuzeigen. Die Meldungen sind bis zum 15. November, der auf die Feststellung der fehlerhaften Berechnung folgt, vorzulegen.

(2) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge nach Absatz 1 werden im Rahmen der jährlichen Abrechnung für die Gewerbesteuerumlage ausgeglichen.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2018 außer Kraft.

(2) Für den Fall, dass die Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2018, 2019 und 2020 nicht bis zum 31. Januar 2018 in Kraft getreten ist, gilt diese Verordnung über den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt hinaus solange fort, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2019. Die Abschlagszahlungen, die zu den in § 3 Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Terminen fällig werden, sind mit der ersten ordentlichen Zahlung zu verrechnen.

Düsseldorf, den 16. Dezember 2014

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2014 S. 897