Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 34 vom 7.12.2006 Seite 555 bis 572

Fünfte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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zugehörige Anlagen :
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Fünfte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Fünfte Änderung
der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Vom 7. November 2006

Aufgrund des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen –VKZVKG- hat der Kassenausschuss in seiner Sitzung am 28. Juni 2006 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 540), zuletzt geändert durch die Vierte Satzungsänderung vom 22. Februar 2006 (GV. NRW. S. 112), wird wie folgt geändert:

I.

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

„Freiwillige Versicherung“.

b) Die Angaben zu den §§ 24 bis 26 werden gestrichen.

c) Der Dritte Teil erhält die Überschrift:

„Leistungen aus der Pflichtversicherung“.

d) Die Angabe zu § 52a wird gestrichen.

e) Im Anschluss an den Sechsten Teil wird folgende Überschrift aufgenommen:

Anhang – Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung über die RZVK-Zusatzrente“.

2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Wort „Kasse“ die Wörter „den Mitgliedern und“ und hinter dem Wort „Versicherung“ die Wörter „in Anlehnung an das Punktemodell“ eingefügt.

3. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden hinter dem Wort „Änderungen“ die Wörter „einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung“ eingefügt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „laufenden Umlagen“ durch die Angabe „Aufwendungen für die Pflichtversicherung (§ 61)“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 3 wird hinter dem Wort „Tag“ das Wort „vor“ eingefügt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In § 13 Abs. 5 Satz 1 wird hinter dem Wort „Umlagen“ ein Komma gesetzt und das Wort „Beiträge“ eingefügt.

b) § 13 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) 1Die Meldungen zur Abrechnung der Beiträge, Umlagen und Sanierungsgelder müssen der Kasse spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres zugehen. ²Die Kasse kann diese Frist im Einzelfall verlängern. ³Für jeden Tag, um den die Frist überschritten wird, kann die Kasse einen Betrag von 25 € - insgesamt maximal 1.000 € - von dem Mitglied fordern. 4Der pauschale Schadensersatz nach Satz 3 ist zu reduzieren, wenn das Mitglied nachweist, dass der konkrete Schaden der Kasse geringer ist. 5Sofern der konkrete Schaden höher ist als er pauschale Schadensersatz nach Satz 3, bleibt es der Kasse unbenommen, ihren darüber hinausgehenden Schaden aufgrund der verspäteten Meldung geltend zu machen.“

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird hinter dem Wort „Zusatzbeiträge“ das Wort „individuell“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Zahlung eines Ausgleichsbetrags entfällt, wenn die“ durch die Wörter „Der Ausgleichsbetrag vermindert sich anteilig, soweit“ ersetzt. Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe b wird der Verweis auf „(§§ 23 bis 26)“ durch einen Verweis auf „(§ 23)“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird der Satz 4 gestrichen.

8. In § 17 wird folgender Satz 3 angefügt:

„³Entstehen bei der Kasse für dieselbe Person aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse mehrere Pflichtversicherungen, sind diese als einheitliches Versicherungsverhältnis zu behandeln.“

9. In § 19 Abs. 1 Buchstaben a bis l wird jeweils am Ende das Wort „oder“ und in Buchstabe m das Komma vor dem Wort „oder“ gestrichen.

10. In § 22 wird Buchstabe c gestrichen.

11. § 23 wird wie folgt gefasst:

㤠23
Freiwillige Versicherung

Die Durchführung der freiwilligen Versicherung wird in den für den jeweiligen Vertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anhang) geregelt.“

12. Die §§ 24, 25 und 26 werden gestrichen.

13. § 27 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.

14. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

1Die Überleitung mit Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne von § 27 Abs. 1 findet statt

a) bei einer/einem Pflichtversicherten, deren/dessen Versicherungspflicht ohne Eintritt des Versicherungsfalles geendet hat, mit dem Zeitpunkt der Begründung der neuerlichen Pflichtversicherung,

b) bei einer/einem Pflichtversicherten, die/der aus ihrer/seiner früheren Versicherung einen Anspruch auf Betriebsrente besitzt, mit dem Zeitpunkt der Begründung der neuerlichen Pflichtversicherung,

c) bei einer/einem Pflichtversicherten, die/der gleichzeitig bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert ist, wenn die Versicherungspflicht endet,

d) bei einer/einem Beschäftigten, deren/dessen Beschäftigungsverhältnis bei dem Mitglied nach Erreichung eines die Versicherungspflicht ausschließenden Alters begründet worden und die/der früher bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert gewesen ist, mit dem Zeitpunkt der Begründung des neuerlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn durch die Überleitung die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn die andere Zusatzversorgungseinrichtung eine Betriebsrente gewährt.

²Die Überleitung wird nur auf Antrag der/des Versicherten, im Falle des Satzes 1 Buchstabe d) der/des Beschäftigten durchgeführt.“

15. § 29 Abs. 2 wird gestrichen.

16. Der Dritte Teil erhält die Überschrift:

Leistungen aus der Pflichtversicherung“.

17. § 32 Abs. 4 wird gestrichen.

18. § 33 Abs. 3 wird gestrichen. Absatz 4 wird zu Absatz 3.

19. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Versorgungspunkte ergeben sich

a) für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (§ 62),

b) für soziale Komponenten (§ 35) und

c) als Bonuspunkte (§ 66).“

b) Absatz 4 wird gestrichen.

20. § 35 Abs. 4 wird gestrichen.

21. In § 36 werden Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 gestrichen.

22. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 3“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Angaben „Sätze 1 bis 3“ durch die Angaben „Sätze 1 und 2“ ersetzt.

23. § 39 Abs. 7 wird gestrichen.

24. § 40 Abs. 3 wird gestrichen.

25. § 41 Abs. 4 wird gestrichen. Absatz 5 wird zu Absatz 4 und die Angabe „den Absätzen 1 und 4“ wird durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt. Absatz 6 wird zu Absatz 5 und Absatz 7 zu Absatz 6.

26. In § 43 Satz 3 wird der Satzteil ab dem Semikolon gestrichen.

27. § 47 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Kosten der Überweisung, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die Kasse; für die Überweisungen auf ein Konto außerhalb Deutschlands gilt dies nur, wenn diese im Rahmen einer EU-Standardüberweisung erfolgen kann; hierzu teilt die/der Betriebsrentenberechtigte der Kasse ihre/seine internationale Kontonummer (International Bank Account Number – IBAN) sowie die internationale Bankleitzahl des kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifer Code – BIC) mit.“

28. In § 49 Satz 1 wird vor den Wörtern „einem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen“ die Angabe „einer/“ eingefügt.

29. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und freiwillig Versicherte“ gestrichen und in Satz 4 wird die Angabe „bis 4“ durch „und 3“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird gestrichen.

c) Absatz 4 wird zu Absatz 3.

30. § 52 Abs. 4 wird gestrichen.

31. § 52a wird gestrichen.

32. In § 58 Abs. 2 Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen.

33. § 62 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen. Satz 3 wird zu Satz 2 und Satz 4 wird zu Satz 3.

34. § 63 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Sanierungsgelder können“ durch die Wörter „Sanierungsgeld kann“ und die Wörter „von Sanierungsgeldern“ durch die Wörter „des Sanierungsgeldes“ ersetzt.

35. § 65 wird wie folgt geändert:

In Satz 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ und das Wort „Prozentpunkte“ durch das Wort „Prozentpunkten“ ersetzt.

36. § 67 Abs. 2 wird gestrichen.

37. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Zuteilung der Überschüsse richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.“

c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Über die Zuteilung der Überschüsse entscheidet der Kassenausschuss auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars.“

38. Es wird beiliegender Anhang „Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung über die RZVK-Zusatzrente“ der Satzung angefügt.

siehe Anlage

II.

In-Kraft-Treten

1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 tritt I. Nr. 5 a mit Wirkung zum 27. Mai 2003, I. Nr. 8 mit Wirkung zum 1. Januar 2002, I. Nr. 10 zum 1. Oktober 2004 und I. Nr. 1 a bis e, 2, 3, 7, 11, 12, 16 bis 22 a, 23 bis 26, 29 bis 32 und 36 bis 38 zum 28. Juni 2006 in Kraft.

Köln, den 28. Juni 2006

Johannes  M a u b a c h

Vorsitzender des Kassenausschusses

Jörg  B o i s

Schriftführer

Die vorstehende Fünfte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 7. September 2006 - 31-45.02/04.01-3-3649/06(1) - angenommen. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – bekannt gemacht.

Köln, den 7. November 2006

Rheinische Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Der Leiter der Kasse

Udo  M o l s b e r g e r

Anlage

GV. NRW. 2006 S. 555