Fünfte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
2022
Fünfte
Änderung
der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Vom
7. November 2006
Aufgrund des § 13 Abs.
1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und
Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen –VKZVKG- hat der
Kassenausschuss in seiner Sitzung am 28. Juni 2006 wie folgt beschlossen:
Die Satzung der Rheinischen
Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 540), zuletzt geändert durch die Vierte Satzungsänderung vom 22.
Februar 2006 (GV. NRW. S. 112), wird wie folgt geändert:
I.
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie
folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 23 wird wie
folgt gefasst:
„Freiwillige Versicherung“.
b) Die Angaben zu den §§ 24 bis 26
werden gestrichen.
c) Der Dritte Teil erhält die
Überschrift:
„Leistungen aus der
Pflichtversicherung“.
d) Die Angabe zu § 52a wird
gestrichen.
e) Im Anschluss an den Sechsten
Teil wird folgende Überschrift aufgenommen:
„Anhang – Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung über die RZVK-Zusatzrente“.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden
hinter dem Wort „Kasse“ die Wörter „den Mitgliedern und“ und hinter dem Wort
„Versicherung“ die Wörter „in Anlehnung an das Punktemodell“ eingefügt.
3. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden
hinter dem Wort „Änderungen“ die Wörter „einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung“ eingefügt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter
„laufenden Umlagen“ durch die Angabe „Aufwendungen für die Pflichtversicherung
(§ 61)“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 3 wird hinter
dem Wort „Tag“ das Wort „vor“ eingefügt.
5. § 13 wird wie folgt
geändert:
a) In § 13 Abs. 5 Satz 1 wird
hinter dem Wort „Umlagen“ ein Komma gesetzt und das Wort „Beiträge“ eingefügt.
b) § 13 Abs. 7 wird wie folgt
gefasst:
„(7) 1Die Meldungen zur
Abrechnung der Beiträge, Umlagen und Sanierungsgelder müssen der Kasse
spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres zugehen. ²Die Kasse kann diese Frist
im Einzelfall verlängern. ³Für jeden Tag, um den die Frist überschritten wird,
kann die Kasse einen Betrag von 25 € - insgesamt maximal 1.000 € - von dem
Mitglied fordern. 4Der pauschale Schadensersatz nach Satz 3 ist zu
reduzieren, wenn das Mitglied nachweist, dass der konkrete Schaden der Kasse
geringer ist. 5Sofern der konkrete Schaden höher ist als er
pauschale Schadensersatz nach Satz 3, bleibt es der Kasse unbenommen, ihren
darüber hinausgehenden Schaden aufgrund der verspäteten Meldung geltend zu
machen.“
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird hinter
dem Wort „Zusatzbeiträge“ das Wort „individuell“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die
Wörter „Die Zahlung eines Ausgleichsbetrags entfällt, wenn die“ durch die
Wörter „Der Ausgleichsbetrag vermindert sich anteilig, soweit“ ersetzt. Die
Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe b wird der
Verweis auf „(§§ 23 bis 26)“ durch einen Verweis auf „(§ 23)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird der Satz 4
gestrichen.
8. In § 17 wird folgender Satz 3
angefügt:
„³Entstehen bei der Kasse für
dieselbe Person aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse mehrere Pflichtversicherungen,
sind diese als einheitliches Versicherungsverhältnis zu behandeln.“
9. In § 19 Abs. 1 Buchstaben a bis
l wird jeweils am Ende das Wort „oder“ und in Buchstabe m das Komma vor dem
Wort „oder“ gestrichen.
10. In § 22 wird Buchstabe c gestrichen.
11. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Freiwillige Versicherung
Die Durchführung der freiwilligen
Versicherung wird in den für den jeweiligen Vertrag geltenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (Anhang) geregelt.“
12. Die §§ 24, 25 und 26 werden
gestrichen.
13. § 27 Abs. 2 Satz 2 wird
gestrichen.
14. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2
werden wie folgt gefasst:
„1Die Überleitung mit
Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne von § 27 Abs. 1 findet statt
a) bei einer/einem
Pflichtversicherten, deren/dessen Versicherungspflicht ohne Eintritt des
Versicherungsfalles geendet hat, mit dem Zeitpunkt der Begründung der
neuerlichen Pflichtversicherung,
b) bei einer/einem
Pflichtversicherten, die/der aus ihrer/seiner früheren Versicherung einen Anspruch
auf Betriebsrente besitzt, mit dem Zeitpunkt der Begründung der neuerlichen
Pflichtversicherung,
c) bei einer/einem
Pflichtversicherten, die/der gleichzeitig bei einer anderen
Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert ist, wenn die Versicherungspflicht
endet,
d) bei einer/einem Beschäftigten,
deren/dessen Beschäftigungsverhältnis bei dem Mitglied nach Erreichung eines
die Versicherungspflicht ausschließenden Alters begründet worden und die/der
früher bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert gewesen
ist, mit dem Zeitpunkt der Begründung des neuerlichen
Beschäftigungsverhältnisses, wenn durch die Überleitung die Voraussetzungen für
die Versicherungspflicht hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn die
andere Zusatzversorgungseinrichtung eine Betriebsrente gewährt.
²Die Überleitung wird nur auf
Antrag der/des Versicherten, im Falle des Satzes 1 Buchstabe d) der/des
Beschäftigten durchgeführt.“
15. § 29 Abs. 2 wird gestrichen.
16. Der Dritte Teil erhält die
Überschrift:
„Leistungen aus der
Pflichtversicherung“.
17. § 32 Abs. 4 wird gestrichen.
18. § 33 Abs. 3 wird gestrichen.
Absatz 4 wird zu Absatz 3.
19. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
„1Versorgungspunkte
ergeben sich
a) für das zusatzversorgungspflichtige
Entgelt (§ 62),
b) für soziale Komponenten (§ 35)
und
c) als Bonuspunkte (§ 66).“
b) Absatz 4 wird gestrichen.
20. § 35 Abs. 4 wird gestrichen.
21. In § 36 werden Abs. 2 Satz 2
und Abs. 4 gestrichen.
22. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§
33 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 3“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Angaben
„Sätze 1 bis 3“ durch die Angaben „Sätze 1 und 2“ ersetzt.
23. § 39 Abs. 7 wird gestrichen.
24. § 40 Abs. 3 wird gestrichen.
25. § 41 Abs. 4 wird gestrichen.
Absatz 5 wird zu Absatz 4 und die Angabe „den Absätzen 1 und 4“ wird durch die
Angabe „Absatz 1“ ersetzt. Absatz 6 wird zu Absatz 5 und Absatz 7 zu Absatz 6.
26. In § 43 Satz 3 wird der
Satzteil ab dem Semikolon gestrichen.
27. § 47 Abs. 1 Satz 2 wird wie
folgt gefasst:
„Die Kosten der Überweisung, mit
Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die Kasse; für die Überweisungen
auf ein Konto außerhalb Deutschlands gilt dies nur, wenn diese im Rahmen einer
EU-Standardüberweisung erfolgen kann; hierzu teilt die/der
Betriebsrentenberechtigte der Kasse ihre/seine internationale Kontonummer
(International Bank AccountNumber
– IBAN) sowie die internationale Bankleitzahl des kontoführenden Geldinstituts
(Bank Identifer Code – BIC) mit.“
28. In § 49 Satz 1 wird vor den
Wörtern „einem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen“ die Angabe „einer/“
eingefügt.
29. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die
Wörter „und freiwillig Versicherte“ gestrichen und in Satz 4 wird die Angabe
„bis 4“ durch „und 3“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
c) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
30. § 52 Abs. 4 wird gestrichen.
31. § 52a wird gestrichen.
32. In § 58 Abs. 2 Satz 1 wird der
zweite Halbsatz gestrichen.
33. § 62 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen.
Satz 3 wird zu Satz 2 und Satz 4 wird zu Satz 3.
34. § 63 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden die
Wörter „Sanierungsgelder können“ durch die Wörter „Sanierungsgeld kann“ und die
Wörter „von Sanierungsgeldern“ durch die Wörter „des Sanierungsgeldes“ ersetzt.
35. § 65 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 wird das Wort „drei“
durch das Wort „fünf“ und das Wort „Prozentpunkte“ durch das Wort
„Prozentpunkten“ ersetzt.
36. § 67 Abs. 2 wird gestrichen.
37. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zuteilung der Überschüsse
richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.“
c) Es wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Über die Zuteilung der Überschüsse
entscheidet der Kassenausschuss auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars.“
38. Es wird beiliegender Anhang „Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung über die RZVK-Zusatzrente“ der Satzung angefügt.
siehe Anlage
II.
In-Kraft-Treten
1Diese
Satzungsänderung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in Kraft. ²Abweichend von
Satz 1 tritt I. Nr. 5 a mit Wirkung zum 27. Mai 2003, I. Nr. 8 mit Wirkung zum
1. Januar 2002, I. Nr. 10 zum 1. Oktober 2004 und I. Nr. 1 a bis e, 2, 3, 7,
11, 12, 16 bis 22 a, 23 bis 26, 29 bis 32 und 36 bis 38 zum 28. Juni 2006 in
Kraft.
Köln, den 28. Juni 2006
JohannesM a u b a c h
Vorsitzender
des Kassenausschusses
JörgB o i s
Schriftführer
Die vorstehende Fünfte
Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und
Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit
Datum vom 7. September 2006 - 31-45.02/04.01-3-3649/06(1) - angenommen. Sie
wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und
Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – bekannt gemacht.
Köln, den 7. November 2006
Rheinische
Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Der
Leiter der Kasse
UdoM o l s b e r g e r
Anlage
GV. NRW.
2006 S. 555
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