Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 41 vom 22.12.2014 Seite 889 bis 910
Neunte Satzungsänderung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Neunte Satzungsänderung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Neunte Satzungsänderung
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Vom 4. Dezember 2014
Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 4. Dezember 2014 in Essen gemäß §§ 33 Absatz 1 Satz 1 und 34 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) folgende Satzungsänderung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 (GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54), die zuletzt durch Satzung vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 884) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „einlegt und“ die Wörter „soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Feuerwehren handelt sowie“ eingefügt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Bußgeldbescheide“ die Wörter „ , soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Feuerwehr handelt“ eingefügt.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Feuerwehrausschuss nimmt die Aufgaben nach § 18 Absatz 6 Nummern 2 und 3 in Angelegenheiten der Feuerwehren wahr.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für den Feuerwehrausschuss gelten § 18 Absatz 1 Sätze 3 bis 6, Absätze 2 und 3. Zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses können die Mitglieder der Vertreterversammlung und deren Stellvertreter und des Vorstandes und deren Stellvertreter gewählt werden.“
3. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Regionaldirektionen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 3 werden jeweils ein Rentenausschuss Feuerwehren und ein weiterer Rentenausschuss gebildet. Den Rentenausschüssen Feuerwehren obliegen die ihnen übertragenen Aufgaben nach Absatz 2 in Versicherungsfällen der Feuerwehren, den weiteren Rentenausschüssen alle übrigen Aufgaben nach Absatz 2. Die jeweilige Mitgliederzahl bestimmt die Vertreterversammlung; die Mitglieder der jeweiligen Rentenausschüsse werden vom Vorstand bestellt. Die Bestellung erfolgt für die jeweiligen Rentenausschüsse Feuerwehren auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses.“
4. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Regionaldirektionen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 3 werden jeweils ein Widerspruchsausschuss Feuerwehren und ein weiterer Widerspruchsausschuss gebildet. Den Widerspruchsausschüssen Feuerwehren obliegen die ihnen übertragenen Aufgaben nach Absatz 1 in Versicherungsfällen der Feuerwehren, den weiteren Widerspruchsausschüssen alle übrigen Aufgaben nach Absatz 1. Die jeweilige Mitgliederzahl bestimmt die Vertretersammlung; die Mitglieder der jeweiligen Widerspruchsausschüsse werden von der Vertreterversammlung bestellt. Die Bestellung erfolgt für die jeweiligen Widerspruchsausschüsse Feuerwehren auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses.“
5. § 41 wird aufgehoben.
6. Der Anhang zu § 21 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird wie folgt gefasst:
„Anhang zu § 21 der Satzung
Mehrleistungsbestimmungen gemäß § 94 SGB VII
Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen erbringt aufgrund des § 94 SGB VII in Verbindung mit § 21 der Satzung Mehrleistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
§ 1
Mehrleistungsberechtigter Personenkreis
Mehrleistungen erhalten im Rahmen der Zuständigkeit der Unfallkasse Versicherte im Sinne von § 4 Satz 2 Nummern 6 bis 10 der Satzung sowie deren Hinterbliebene. Bei der Bestimmung des Personenkreises im einzelnen Versicherungsfall ist § 135 SGB VII zu berücksichtigen.
§ 2
Mehrleistungen zum Verletztengeld und Übergangsgeld
Als Mehrleistung zum Verletztengeld (§ 45 SGB VII) wird ab dem 15. Tag der ärztlich festgestellten versicherungsfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ein kalendertäglicher Zusatzbetrag (Tagegeld) von 25 Euro gezahlt. Ist Tagegeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Für das Ende der Leistungsgewährung findet § 46 Absatz 3 SGB VII entsprechende Anwendung. Bei Wiedererkrankungen (§ 48 SGB VII) beginnt eine neue Karenzzeit von 14 Tagen zu laufen. Das Tagegeld zum Übergangsgeld nach § 49 SGB VII beträgt 25 Euro.
§ 3
Mehrleistungen zur Verletztenrente
(1) Als Mehrleistung zur Verletztenrente (§§ 56, 72 SGB VII) werden bei einer Vollrente (§ 56 Absatz 3 SGB VII) 650 Euro monatlich gezahlt; bei Teilrenten wird der Teil dieses Betrages, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) entspricht, als monatliche Mehrleistung gezahlt.
(2) Zusätzlich erhalten mehrleistungsberechtigte Versicherte mit Anspruch auf eine Versichertenrente nach einer MdE von 50 vom Hundert oder mehr eine einmalige Entschädigung, wenn sie infolge eines Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können. Diese einmalige Entschädigung beträgt bei einer MdE in Höhe von 100 vom Hundert 90 000 Euro; bei teilweiser MdE (ab 50 vom Hundert) wird ein entsprechender Anteil gewährt. Der einmalige Betrag wird ausgezahlt, sobald die Unfallkasse im Rahmen der Prüfung einer Rente auf unbestimmte Zeit (§ 62 Absatz 2 SGB VII) aufgrund ärztlicher Beurteilung abschließend entscheiden kann, dass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine dauernde MdE in Höhe von mindestens 50 vom Hundert als Folge eines Versicherungsfalls gegeben ist. Wiedererkrankungen und Verschlimmerungen begründen keinen Anspruch auf diese Einmalleistung.
(3) Ein Anspruch auf einmalige Entschädigung nach Absatz 2 schließt Leistungen nach § 4 Absatz 4 bei späterem Tod aufgrund der Folgen des Versicherungsfalls aus.
§ 4
Mehrleistungen im Todesfall einschließlich Einmalleistungen
(1) Hat der Versicherungsfall zum Tod der versicherten Person geführt, so wird das gesetzliche Sterbegeld (§ 64 SGB VII) um einen Betrag von 6 500 Euro erhöht. Dieser Betrag wird an diejenigen sterbegeldberechtigten Personen ausgezahlt, welche die Bestattung besorgt haben. Bei mehreren Anspruchsberechtigten erfolgt eine anteilige Erstattung im Verhältnis der tatsächlich getragenen Kosten.
(2) Die Rente an Witwen und Witwer im Sinne des § 65 SGB VII oder an eingetragene Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (§ 63 Absatz 1 a SGB VII) wird nach Ablauf des Sterbevierteljahres (§ 65 Absatz 2 SGB VII) um monatlich 650 Euro erhöht und bis zum Wegfall der Hinterbliebenenrente gewährt. In den Fällen des § 80 Absatz 1 SGB VII fällt die Mehrleistung weg; eine Abfindung der Mehrleistung erfolgt nicht. Sollte vor der Wiederheirat eine Abfindung nach den Absätzen 5 oder 6 erfolgt sein, wird die Abfindung nach § 80 SGB VII damit verrechnet; verbleiben nach der Verrechnung weitere überzahlte Beträge, sind diese zurückzuerstatten.
(3) Die Mehrleistung zur Waisenrente (§ 67 SGB VII) beträgt bis zum Wegfall der Hinterbliebenenrente monatlich 650 Euro.
(4) Bei Tod infolge des Versicherungsfalls erhalten die Hinterbliebenen der mehrleistungsberechtigten Versicherten zusätzlich eine einmalige Entschädigung in Höhe von 30 000 Euro. Anspruchsberechtigt sind, sich ausschließend, nacheinander
1. Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
2. Kinder (§ 56 SGB I) oder
3. Eltern,
wenn sie mit den Versicherten zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihnen wesentlich unterhalten worden sind. Anspruchsberechtigte Kinder (§ 56 SGB I) erhalten diese einmalige Entschädigung zu gleichen Teilen. Gleiches gilt für anspruchsberechtigte Eltern.
(5) Witwen, Witwer und eingetragene Lebenspartner können optional einen Antrag auf Teilabfindung der Mehrleistung zur Witwen- und Witwerrente (Absatz 2) auf Zeit stellen und erhalten einmalig einen Betrag in Höhe von 39 000 Euro und nach dem Ablauf von fünf Jahren wieder 650 Euro monatlich. Für die Dauer der fünf Jahre wird keine laufende monatliche Mehrleistung gewährt, da diese insoweit abgefunden ist. Die Gewährung der Abfindung sowie der Wiederaufnahme der monatlichen Zahlungen erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall der Wiederheirat innerhalb des Fünfjahreszeitraums.
(6) Alternativ zu Absatz 5 können Witwen, Witwer und eingetragene Lebenspartner einen Antrag auf Abfindung der Mehrleistung zur Witwen- oder Witwerrente (Absatz 2) auf Dauer stellen und erhalten einen einmaligen Betrag in Höhe von 20 000 Euro. Gleichzeitig reduziert sich die laufende monatliche Mehrleistung nach Absatz 2 ab dem Monat der Auszahlung der Abfindung auf 400 Euro. Die Gewährung der Abfindung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall der Wiederheirat.
(7) Eine Abfindung nach den Absätzen 5 und 6 kann nur dann bewilligt werden, wenn die Berechtigten im Zeitpunkt der Antragsstellung Elternteil von Kindern, für die Kindergeld im Sinne der §§ 62 ff. des Einkommenssteuergesetzes gezahlt wird, sind.
§ 5
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die für die Regelleistungen maßgebenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches gelten für die Mehrleistungen entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die Mehrleistungen zu Renten und die Renten an Versicherte oder Hinterbliebene dürfen zusammen die in § 94 Absatz 2, § 70 SGB VII bestimmten Höchstgrenzen nicht überschreiten.
(3) Mehrleistungen sind gesondert festzustellen. Die Feststellung kann mit dem Bescheid über die gesetzliche Hauptleistung nach dem SGB VII verbunden werden. Maßgeblich für die Feststellung einer Mehrleistung sind stets diejenigen Mehrleistungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des sie auslösenden Versicherungsfalls gelten. Im Falle der Wiedererkrankung ist auf die zum Zeitpunkt ihres Eintritts geltenden Mehrleistungsbestimmungen abzustellen.“
7. Der Anhang zu § 27 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Beitragsordnung, wird wie folgt geändert:
a) § 2 Absatz 3 wie folgt geändert:
aa) Die zweite Tabellenzeile mit der Bezeichnung „KA2 (beitragsfrei Versicherte)“ wird wie folgt gefasst:
Bezeichnung |
Mitglieder der Umlagegruppe |
KA2 (in Feuerwehren und in deren Verbänden Tätige sowie sonstige beitragsfrei Versicherte) |
die Gemeinden |
bb) Die Tabellenzeile „KA4 (in Feuerwehren und in deren Verbänden Tätige)“ wird gestrichen.
b) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und Ermäßigungen (§ 5 Abs. 7)“ gestrichen.
bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter
„KA1
– Beschäftigte, sofern diese nicht der Umlagegruppe KA4 oder KA5 zuzurechnen sind sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sofern diese nicht der Umlagegruppe KA2 oder der Umlagegruppe KA4 zuzuordnen sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VII)“ werden wie folgt gefasst:
„KA1
- Beschäftigte, sofern diese nicht der Umlagegruppe KA2 oder KA5 zuzurechnen sind sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sofern diese nicht der Umlagegruppe KA2 zuzuordnen sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VII)“.
bbb) Die Wörter
„- Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen tätig sind (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 12), soweit diese nicht der Umlagegruppe KA4 zuzurechnen sind“ werden wie folgt gefasst:
„- Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 12)“.
ccc) Nach den Wörtern „- Ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, § 5 der Satzung)“ werden die Wörter eingefügt:
„- Personen, die in Feuerwehren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 12 SGB VII)
- Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Träger oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird (§§ 2 Abs. 1 Nr. 14b, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) und eine Feuerwehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung Träger der Maßnahme ist“.
ddd) Die Wörter
„KA 4
- Personen, die in Feuerwehren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 12 SGB VII)
- Personen, die an einer Maßnahme
teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für
Arbeit, einen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Träger oder einen
nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird (§§ 2 Abs. 1 Nr.
14b, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) und eine Feuerwehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6
der Satzung Träger der Maßnahme ist“
werden gestrichen.
c) In § 4 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „LA2, KA2 und KA4“ durch die Angabe „LA2 und KA2“ ersetzt.
d) § 5 Absatz 8 wird aufgehoben.
e) Dem § 7 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) § 5 Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend.“
Artikel 2
Artikel 1 Nummern 1, 2, 5, 6 und 7 Buchstabe e treten am 1. Januar 2015, Artikel 1 Nummern 3 und 4 treten am 1. Juli 2015, Artikel 1 Nummer 7 Buchstaben a bis d am 1. Januar 2017 in Kraft.
Essen, den 4. Dezember 2014
Der Vorsitzende der Vertreterversammlung
E i s
Der Vorsitzende des Vorstandes
M e y e r i n g h
Genehmigung
Der von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 4. Dezember 2014 beschlossene Neunte Satzungsnachtrag wird gemäß § 34 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 114 Abs. 2 SGB VII genehmigt.
Düsseldorf, den 17. Dezember 2014
V A 4 – 3541.8.112
Ministerium
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
F r i e d r i c h
Siegel
GV. NRW. 2014 S. 907