Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 43 vom 30.12.2014 Seite 929 bis 968

12. Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
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12. Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

1101

12. Gesetz zur Änderung
des Abgeordnetengesetzes

Vom 18. Dezember 2014

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

12. Gesetz zur Änderung
des Abgeordnetengesetzes

Artikel I

Zwölftes Gesetz zur Änderung
des Abgeordnetengesetzes

Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), dass zuletzt geändert worden ist durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 544), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit steht jedem Mitglied des Landtags ein Höchstbetrag von monatlich 4 146 Euro, bezogen auf zwölf Monate, zuzüglich der gesetzlichen Arbeitgeberanteile und -zuschüsse zur Sozialversicherung zur Verfügung, der vom Landtag verwaltet wird. Der Höchstbetrag soll gleichmäßig auf ein Haushaltsjahr verteilt werden. In begründeten Ausnahmefällen können nicht ausgeschöpfte Mittel noch im darauf folgenden Jahr verwendet werden, sofern hierfür im abgelaufenen Jahr Zahlungsverpflichtungen entstanden sind.

Nicht übernommen werden Aufwendungen, die anlässlich der Beschäftigung von Ehegatten, Ehegatten anderer Mitglieder des Landtags, eingetragenen Lebenspartnern und -partnerinnen, von Verschwägerten und von Verwandten ersten bis dritten Grades entstehen. Einzelheiten über den Umfang und die Voraussetzungen für den Ersatz von Aufwendungen, über nicht abdingbare Mindestvorschriften für den Arbeitsvertrag und sonstige Fragen regeln das Haushaltsgesetz und die vom Ältestenrat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. Werden gesetzliche Fördermittel, wie z.B. nach dem Arbeitsförderungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Schwerbehindertengesetz etc., in Anspruch genommen, so ist die Fördermaßnahme unter Beteiligung der Landtagsverwaltung abzurechnen. Die Fördermittel sind an die Landtagsverwaltung abzutreten. Erhaltene Mittel sind abzuführen.“

2. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 erhalten die Abgeordneten, Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen auf Antrag jeweils einen Zuschuss zu den Kosten einer Krankenversicherung. Die Abgeordneten erhalten darüber hinaus einen Zuschuss zu den Kosten der Pflegeversicherung. Beiträge werden bezuschusst, soweit die Leistungen nach diesem Gesetz bei gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten nach dem Sozialgesetzbuch zur Beitragsbemessung herangezogen werden. Der jeweilige Zuschuss wird in Höhe des Beitragsanteils gezahlt, der bei Beschäftigung oder Rentenbezug nach dem Sozialgesetzbuch von anderer Seite zu tragen wäre, jedoch höchstens die Hälfte des aus eigenen Mitteln gezahlten Kranken- oder Pflegeversicherungsbeitrags. Die Sätze 3 und 4 gelten für die Berechnung des Zuschusses für privat Versicherte entsprechend.“

3. § 25 Absatz 1 und Absatz 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag wird den Beamtinnen und Beamten die Hälfte der Dauer der Mitgliedschaft als Erfahrungszeit angerechnet. Die Erfahrungszeit verlängert sich ferner stets um die Hälfte der Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nach § 24 Absatz 1 ruhen.

(2) Werden Beamte und Beamtinnen nicht nach § 24 in das frühere Beamtenverhältnis zurückgeführt, so bleibt die bis dahin unter Berücksichtigung des Absatzes 1 erreichte Erfahrungsstufe für die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Eintritt in den Ruhestand unverändert.“

Artikel II

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Dezember 2014

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2014 S. 930