Erste Verordnung zur Änderung der Versammlungsstättenverordnung
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Erste
Verordnung zur
Änderung der Versammlungsstättenverordnung
Vom 14.
November 2006
Aufgrund des § 85 Abs.1 Nr.
5 und 6, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 und 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256),
zuletzt geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird nach Anhörung des Ausschusses für Bauen und Verkehr verordnet:
Artikel 1
Die
Versammlungsstättenverordnung vom 20. September 2002 (GV. NRW. S. 454),
geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351),
wird wie folgt geändert:
1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) in der Überschrift zu
Teil 2, Abschnitt 4 werden die Wörter „Technische Einrichtungen“ durch
„Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume“ ersetzt,
b) in der Angabe zu § 14
wird das Wort „Sicherheitsstromversorgung“ durch das Wort
„Sicherheitsstromversorgungsanlagen“ ersetzt,
c) in der Angabe zu § 17
wird dem Wort „Lüftungsanlagen“ die Wörter „Heizungsanlagen und“ vorangestellt,
d) in der Angabe zu § 32
werden nach dem Wort „Rettungswegeplan“ ein Komma und die Wörter „ Abschrankungen von Stehplätzen“ angefügt.
2.
In § 1
a) wird Absatz 3 Nr. 2 wie folgt gefasst:
„2.
a)
Unterrichtsräume in allgemeinen und berufsbildenden
Schulen,
b) Seminarräume mit
Sitzplätzen an Tischen und nicht mehr als 100 m² Grundfläche in Hochschulen und
vergleichbaren Einrichtungen anderer Fortbildungsträger, wenn sie keinen
gemeinsamen Rettungsweg mit anderen Versammlungsräumen in demselben Geschoss
haben“,
b) wird in Absatz 3
folgender Satz 2 angefügt: „2Soweit Anforderungen an veränderbare
Einbauten gestellt werden, gelten diese nicht für Ausstellungsstände.“,
c) werden in Absatz 4 Satz 1
die Angaben „anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992“ durch die
Wörter „eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union, der Türkei oder eines Vertragsstaats des
Abkommens“ ersetzt.
3.
In § 3 werden
a) im Absatz 1 Satz 1 nach
dem Wort „Tragende“ die Wörter „und aussteifende“ eingefügt,
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) 1Trennwände
sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen. 2Diese
Trennwände müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen
Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein. 3In
der Trennwand zwischen der Bühne und dem Versammlungsraum ist eine
Bühnenöffnung zulässig.“,
c)
in Absatz 4
aa) wird das erste Wort „wie“ gestrichen
und
bb) werden die Wörter „Einbauten in
Versammlungsräumen, wie“ gestrichen,
d)
in Absatz 6
aa) werden die Wörter „veränderbaren
Einbauten in Versammlungsräumen, wie“ gestrichen,
bb) wird hinter dem Wort „Podien“ der Halbsatz „, die
veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind,“
eingefügt,
cc) wird nach dem Wort „bestehen“ der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt,
dd) werden die Wörter „dies gilt nicht für
Podien mit insgesamt nicht mehr als 20 m² Fläche.“ angefügt,
e) in Absatz 7 werden die
Wörter „Tribünen und Podien“ durch die Wörter „Veränderbare Einbauten“ ersetzt.
4.
In § 4 wird
a) in Absatz 1 im 1. Satz
aa) im 1. Halbsatz der 2. Begriff „feuerbeständig“ durch das
Wort „feuerhemmend“ ersetzt,
bb) das Semikolon hinter dem Wort „sein“ durch einen Punkt
ersetzt,
cc) der 2. Halbsatz gestrichen,
b)
in Absatz 2 nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„2Dies gilt nicht
für Bedachungen über Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1.000 m²
Grundfläche.“
5.
In § 5
a)
wird in Absatz 4 hinter dem Wort „Foyers“ und dem anschließenden Komma der
Teilsatz „durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, in“
eingefügt und
b)
in Absatz 7
aa) wird in Satz 1 das erste Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt,
bb) wird in Satz 2 das Wort „und“ durch die Wörter „sowie in“
ersetzt,
cc) wird hinter dem Wort „Foyers“ der Teilsatz „, durch die
Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen,“
eingefügt.
6.
In § 6 Abs. 3
a) werden nach dem Wort
„dürfen“ die Wörter „über Gänge und Treppen“ eingefügt,
b) werden die Wörter „wenn
für jedes Geschoss“ durch das Wort „soweit“ ersetzt.
7. In § 7
a) wird in Absatz 1 Satz 4 gestrichen,
b) in Absatz 4
aa) werden in Satz 5 die Angaben „Ausgängen
aus Aufenthaltsräumen mit weniger als 200 m² Grundfläche“ durch die Angaben
„Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen“
ersetzt,
bb) nach Satz 6 wird folgender Satz 7
angefügt:
„§ 55 Abs. 4 Landesbauordnung bleibt
unberührt.“,
c) wird folgender Absatz 6
angefügt:
„(6) Die Entfernungen werden in der
Lauflinie gemessen.“
8. In § 8
a)
wird in Absatz 2 Satz 3 wie folgt gefasst:
„3Für notwendige
Treppen von Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten genügen Bauteile aus
nichtbrennbaren Baustoffen und Stufen aus Holz.“,
b)
werden in Absatz 5 die Wörter „Tritt- und Setzstufen“ durch das Wort
„Trittstufen“ ersetzt.
9. In § 10
a) werden in Absatz 5 Satz 1
nach dem Wort „Freien“ die Wörter „und Sportstadien“ eingefügt,
b) werden in Absatz 5 Satz 2
nach dem Wort „Freien“ die Wörter „und Sportstadien“ eingefügt.
c) wird folgender neue
Absatz 9 angefügt:
„(9) Die Absätze 1 bis 8
gelten auch für Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten.“
10.
In § 11 wird in Absatz 1
a) in Satz 1 das Wort „Allgemeinen“ groß
geschrieben,
b) folgender Satz 2
eingefügt: „2Satz 1 gilt auch für veränderbare Einbauten.“
c) der bisherige Satz 2 zu
Satz 3.
11. In § 13 Satz 1 werden
die Wörter „behinderter Personen“ durch die Wörter „von Menschen mit
Behinderungen“ ersetzt.
12. In der Überschrift zu
Abschnitt 4 werden die Wörter „Technische Einrichtungen“ durch die Wörter
„Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume“ ersetzt.
13. In § 14 wird
a) in der Überschrift das
Wort „Sicherheitsstromversorgung“ durch das Wort
„Sicherheitsstromversorgungsanlagen“ ersetzt,
b) in Absatz 1 Satz 1 das
Wort „Sicherheitsstromversorgung“ durch das Wort
„Sicherheitsstromversorgungsanlage“ ersetzt.
14. In § 16
a) werden die Absätze 1-3
wie folgt neu gefasst:
„(1) Versammlungsräume und
sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m² Grundfläche, Versammlungsräume in
Kellergeschossen, Bühnen sowie notwendige Treppenräume müssen entraucht werden können.
(2) Für die Entrauchung von Versammlungsräumen und sonstigen
Aufenthaltsräumen mit nicht mehr als 1.000 m² Grundfläche genügen
Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1
Prozent der Grundfläche, Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von
insgesamt 2 Prozent der Grundfläche oder maschinelle Rauchabzugsanlagen mit
einem Luftvolumenstrom von 36 m3/h je Quadratmeter Grundfläche.
(3) Für die Entrauchung von Versammlungsräumen und sonstigen
Aufenthaltsräumen mit mehr als 1.000 m² Grundfläche sowie von Bühnen müssen
Rauchabzugsanlagen vorhanden sein, die so bemessen sind, dass sie eine
raucharme Schicht von mindestens 2,50 m auf allen zu entrauchendenEbenen, bei Bühnen jedoch mindestens eine
raucharme Schicht von der Höhe der Bühnenöffnung, ermöglichen.“
b) wird folgender Absatz 4
neu eingefügt:
„(4) Notwendige Treppenräume
müssen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von mindestens
1 m² haben.“
c) werden die bisherigen
Absätze 4 bis 8 die Absätze 5 bis 9,
d) wird im neuen Absatz 8
Satz 1 die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
15. In § 17
a) werden in der Überschrift
dem Wort „Lüftungsanlagen“ die Wörter „Heizungsanlagen und“ vorangestellt,
b) wird Absatz 1 wie folgt
gefasst:
„(1) 1Heizungsanlagen
in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest eingebaut sein. 2Sie
müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren
Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine
Beeinträchtigungen durch Abgase entstehen.“
c) wird der bisherige Satz 1
zu Absatz 2.
16. In § 19 wird im Absatz 6 nach Satz 1
folgender Satz 2 angefügt:
„2Dies gilt nicht
für Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche, deren Fußboden an
keiner Stelle mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegt.“
17. In § 20 Abs. 4 Satz 2
werden die Wörter „das nicht von der Brandmeldung betroffene Eingangsgeschoss,
ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss,“ ersetzt durch die
Wörter „ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene,
nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss“.
18. In § 27 wird
a) Absatz 2 aufgehoben,
b) der bisherige Absatz 3 zu
Absatz 2,
c) folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Die Anforderungen nach
den Absätzen 1 oder 2 gelten nicht, soweit in dem mit den für öffentliche
Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der
Brandschutzdienststelle und den Rettungsdiensten, abgestimmten
Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende Abschrankungen
oder Blockbildungen unbedenklich sind.“
19. In § 29 Abs. 2 wird
a) Satz 1 wie folgt neu gefasst:
„1Werden vor
Szenenflächen mehr als 5.000 Stehplätze für Besucherinnen und Besucher
angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen
vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu
bilden.“,
b) in Satz 2 nach dem Wort
„müssen“ das Wort „voneinander“ eingefügt,
c) Satz 3 aufgehoben.
20. In § 32
a) werden in der Überschrift
nach dem Wort „Rettungswegeplan“ ein Komma und die Wörter „Abschrankungen
von Stehplätzen“ angefügt,
b) wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Ist nach der Art der
Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor
Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach
§ 29 auch in Versammlungsstätten mit nicht mehr als 5.000 Stehplätzen
einzurichten.“
21. In § 33 werden in Absatz
8 nach dem Wort „Scheinwerfern“ die Wörter „oder Heizstrahlern“ eingefügt.
22. In § 34 Abs. 2 wird das
Wort „Tore“ durch die Wörter „dichtschließende
Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen“ ersetzt.
23. In § 35 Abs. 2
a) wird nach Satz 1
folgender Satz 2 eingefügt:
„2§ 17 Abs. 1
bleibt unberührt.“,
b)
werden die bisherigen Sätze 2 und 3 nun die Sätze 3 und 4,
c) wird im neuen Satz 3 das
Wort „Feuerwehr“ durch das Wort „Brandschutzdienststelle“ ersetzt.
24. In § 38 wird in Absatz 5
Satz 2 das Satzzeichen ergänzt und in Satz 3 das Satzzeichen „2“ durch „3“
ersetzt.
25. In § 39
a) wird in Absatz 1 Satz 1
aa) in Nr. 1 das Komma nach dem Wort
„Beleuchtung“ durch das Wort „oder“ ersetzt, und der Teilsatz nach dem Wort
„Halle“ aufgehoben,
bb) in Nr. 2 die Angabe „§ 5“ durch die
Angabe „den §§ 5“ ersetzt und die Angabe „vom 26. Januar 1997 (BGBl. I. S.
118)“ gestrichen,
cc) werden in Nr. 3 die Wörter
„Diplomingenieurinnen und Diplomingenieure“ durch die Wörter
„Hochschulabsolventen und Hochschulabsolventinnen mit berufsqualifizierendem
Hochschulabschluss“ ersetzt,
nach dem Wort „Theater -“ das Wort „und“
durch das Wort „oder“ ersetzt,
die Angabe „§ 1“ gestrichen,
die Angabe „vom 26. Januar 1997 (BGBl. I.
S. 118)“ gestrichen,
dd) Nr. 4 wie folgt gefasst
„4. technische Bühnen- und
Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach der bis zum In-Kraft-Treten
dieser Verordnung geltenden „Verordnung über technische Fachkräfte (TFaVO)“ erworben haben.“,
b) werden in Absatz 1
aa) Satz 2 die Angabe „vom 26. Januar 1997
(BGBl. I S. 118) gestrichen,
bb) Satz 2 die Angabe „Nr. 1 und 2“ durch
die Angabe „Nr. 1, 2 und 4“ ersetzt, und
cc) in Satz 3 die Wörter „werden anerkannt“
durch die Wörter „gelten auch in Nordrhein - Westfalen“ ersetzt,
c) werden in Absatz 2
aa) dem Wort „Ausbildungen“ das Wort
„Gleichwertige“ vorangestellt,
bb) die Wörter „ein Zeugnis nachgewiesen“
durch die Wörter „ einen Ausbildungsnachweis belegt“ ersetzt,
cc) die Angaben „der Richtlinie 89/48/EWG
und 92/51/EWG“ durch die Wörter „den europäischen Richtlinien zur Anerkennung
von Berufsqualifikationen“ ersetzt.
26. In § 40
a) wird Absatz 2 wie folgt
gefasst:
„(2) Auf- oder Abbau
bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder
Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als
5.000 Besucherplätzen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an
diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von einem oder einer
Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.“
b)
aa) werden in Absatz 4 Satz 1 die Angaben
„abgeschlossener Berufsausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung zur
Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 24. März 1998 (BGBl. I. S. 621) und“
gestrichen,
bb) wird in Absatz 4 folgender Satz 2
angefügt:
„2Für Szenenflächen und
Mehrzweckhallen nach Satz 1, deren bühnen- und beleuchtungstechnische
Ausstattung von einfacher Art und geringem Umfang ist, genügt es, wenn während
der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes eine erfahrene
Bühnenhandwerkerin oder Beleuchterin oder ein erfahrener Bühnenhandwerker oder
Beleuchter anwesend ist.“
c) wird folgender Absatz 5
eingefügt:
„(5) 1Die Anwesenheit nach
Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn
1. die Sicherheit und
Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der
sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte von der oder dem
Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
2. diese Einrichtungen nach
der Überprüfung bzw. während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst
verändert werden,
3. von Art oder Ablauf der
Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und
4. die Aufsicht durch eine
Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen
Einrichtungen vertraut ist.
2Im Fall des Absatzes 4 können die
Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer Aufsicht führenden Person
wahrgenommen werden, wenn
1. von Auf- und Abbau sowie
dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen
keine Gefahren zu erwarten sind,
2. von Art oder Ablauf der
Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und
3. die Aufsicht führende
Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.“,
d) wird der bisherige Absatz
5 zu Absatz 6.
27. In § 41 werden in Absatz
3 das Wort „der“ durch das Wort „den“ und das Wort „Behörde“ durch das Wort
„Behörden“ ersetzt.
28. In § 43 werden in Absatz
2 Satz 1 nach dem Wort „Behörden“ die Angaben „, insbesondere der Polizei, der
Brandschutzdienststelle und den Rettungsdiensten,“
eingefügt.
29. In § 45
a) wird in Absatz 1 Nr. 5
die Angabe „§ 27 Abs. 1 und 3“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 1 und 2“ ersetzt,
b) werden in Absatz 2 nach
dem Wort „Betriebsvorschriften“ die Angaben „des Teils 4 sowie § 10 Abs. 1, §
14 Abs. 3 und § 19 Abs. 8“ eingefügt.
30. In § 47 wird in der
Aufzählung von Satz 1
a) nach Nr. 4 folgende Nr. 5
eingefügt:
„5. entgegen § 32 Abs. 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,“,
b) die bisherigen Nr. 5 bis
13 werden Nr. 6 bis 14,
c) die Angabe in der
bisherigen Nr. 13 „§ 40 Abs. 2 bis 4“ wird in der neuen Nr. 14 durch die Angabe
„§ 40 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1“ ersetzt,
d) in der neuen Nr. 14
werden nach dem ersten Wort „Veranstaltungstechnik,“ die Wörter „, die
erfahrenen Bühnenhandwerkerinnen oder Bühnenhandwerker oder Beleuchterinnen
oder Beleuchter oder die Aufsicht führenden Personen“ eingefügt,
e) in der neuen Nr. 14 wird
der letzte Teilsatz nach dem Wort „sind“ und dem anschließenden Komma
aufgehoben,
f) folgende Nr. 15 wird
eingefügt:
„15. entgegen § 40 Abs. 2
bis 5 als Verantwortliche oder Verantwortlicheroder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrene
Bühnenhandwerkerin oder erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchterin oder
Beleuchter oder als Aufsicht führende Person die Versammlungsstätte während des
Betriebs verlässt,“
g) die bisherigen Nr. 14 bis
18 werden Nr. 16 bis 20.
31. In § 48 Abs. 1 wird die
Zahl „2009“ durch die Zahl „2011“ ersetzt.
32. In Anlage 2 zur VStättVO
wird
a) auf Seite 1 nach der
Überschrift „GASTSPIELPRÜFBUCH nach § 44 VStättVO“
die Angabe „- Fassung 14.11.2006 -“ in einer eigenen Zeile angefügt,
b) in Anhang 2 auf Seite 7
aa) wird nach dem Satz „Soweit die
eingesetzten Materialien keine Baustoffe sind, werden die Bezeichnungen
entsprechend den für Baustoffe geltenden Klassifizierungen verwendet.“ der
folgende Satz „Für Textilien und Möbel sind die Klassifizierungen und Prüfungen
nach den dafür geltenden DIN-Normen nachzuweisen.“ aufgehoben,
bb) erhalten nach der Angabe „F = Foyer“
die folgenden beiden Absätze folgende Fassung:
„Für Baustoffe und
Materialien sind die Verwendungsnachweise nach den §§ 20ff. BauO
NRW zu führen. Für Textilien und Möbel können gleichwertige Klassifizierungen
nach den dafür geltenden DIN-Normen nachwiesen werden.
Ist das Material nach DIN 4102-1 geprüft
und klassifiziert, so wird das Brandverhalten mit dem (allgemeinen bauaufsichtlichen) Prüfzeugnis nachgewiesen. Ansonsten ist
das Material mit einem dafür durch allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis zugelassenen Feuerschutzmittel zu behandeln, durch das die
Zuordnung zu einer angestrebten Baustoffklasse erreicht wird.“,
c) wird auf Seite 8 in der
Tabelle
aa) in Spalte 3 nach der Angabe
„Baustoffklasse A1, A2, B1, B2“ die Angabe „- Klassifizierung nachgewiesen“
angefügt,
bb) die 5. Spalte mit der Angabe
„Klassifizierung nach DIN / Prüfzeichen“ aufgehoben,
cc) wird in der folgenden Spalte die Angabe
„Feuerschutzmittel / Prüfzeichen“ durch die Angabe „Feuerschutzmittel – Nr. des
allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses“ ersetzt.
33. Zusätzlich zu den zuvor
aufgeführten inhaltlichen Änderungen haben sämtliche Anlagen ein neues Layout
erhalten. Die derart neu gestalteten Anlagen werden hier nicht abgedruckt. Sie
stehen kostenfrei im Internet zur Verfügung. Die Adresse ist: http://www.recht.nrw.de(
sog. Bürgerservice, hier ab Februar 2007 zugänglich) und http://sgv.im.nrw.de unter „Gesetz- und Verordnungsblatt
NRW, aktuelle Ausgabe“ (hier sofort zugänglich).
Artikel 2
Diese Änderungsverordnung
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 14. November 2006
Der Minister
für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
OliverW i t t k e
GV.
NRW. 2006 S. 567
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.