Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 42 vom 23.12.2014 Seite 911 bis 928

Gesetz zur Förderung und Entwicklung der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung in Nordrhein-Westfalen (Kulturfördergesetz NRW)
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Gesetz zur Förderung und Entwicklung der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung in Nordrhein-Westfalen (Kulturfördergesetz NRW)

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Gesetz
zur Förderung und Entwicklung der Kultur,
der Kunst und der kulturellen Bildung
in Nordrhein-Westfalen
(Kulturfördergesetz NRW)

Vom 18. Dezember 2014

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Förderung und Entwicklung der Kultur,
der Kunst und der kulturellen Bildung
in Nordrhein-Westfalen
(Kulturfördergesetz NRW)

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1       Geltungsbereich

§ 2       Kulturförderung als Aufgabe von Land und Gemeinden

Teil 2
Ziele, Schwerpunkte und Grundsätze der Kulturförderung

§ 3       Ziele der Kulturförderung

§ 4       Schwerpunkte der Kulturförderung

§ 5       Grundsätze der Kulturförderung

Teil 3
Handlungsfelder der Kulturförderung

§ 6       Förderung der kulturellen Infrastruktur

§ 7       Förderung der Künste

§ 8       Erhalt des kulturellen Erbes

§ 9       Förderung der kulturellen Bildung

§ 10     Förderung der Bibliotheken

§ 11     Förderung der Freien Szene und der Soziokultur

§ 12     Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft

§ 13     Förderung der Breitenkultur

§ 14     Kultur und gesellschaftlicher Wandel

§ 15     Kultur und Strukturwandel

§ 16     Förderung interkommunaler Kooperation

§ 17      Experimente

Teil 4
Landeseigene Kulturaufgaben

§ 18     Aufgaben des Landes im föderalen Bundesstaat und international

§ 19     Eigene Einrichtungen und Beteiligungen des Landes

§ 20     Kunst am Bau

§ 21     Sonstige Aktivitäten des Landes

Teil 5
Kulturförderplan

§ 22     Zweck und Inhalt

§ 23     Verfahren

Teil 6
Berichtswesen und Qualitätssicherung

§ 24     Kulturförderbericht

§ 25     Landeskulturbericht

§ 26     Evaluation der Förderungen

§ 27     Regelmäßiger Dialog über Ziele und Wirksamkeit der Kulturförderung des Landes

Teil 7
Förderverfahren

§ 28     Förderverfahren

§ 29     Formen der Förderung

§ 30     Fördervereinbarungen

§ 31     Jurys und Sachverständige

§ 32     Antragstellung und Beratung

Teil 8
Schlussbestimmungen

§ 33     Übergangsbestimmung

§ 34     Inkrafttreten

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt Grundlagen für die Förderung und Entwicklung der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung (Kulturförderung) in Nordrhein-Westfalen. Das Gesetz legt Ziele, Schwerpunkte und Grundsätze der Kulturförderung fest. Es definiert die Handlungsfelder und schafft Instrumente der Kulturförderung des Landes.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Kulturförderung durch das Land sowie nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 und 3 und des § 25 Absatz 2 Satz 2 bis 4 auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Kulturelle Aufgaben werden, soweit sie durch andere Landesgesetze geregelt sind, durch dieses Gesetz nicht berührt. Das schließt eine ergänzende Förderung freiwilliger Aufgaben auf Grundlage dieses Gesetzes nicht aus.

§ 2
Kulturförderung als Aufgabe von Land und Gemeinden/Gemeindeverbänden

(1) Kultur und Kunst sind durch Land und Gemeinden gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen zu pflegen und zu fördern. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe ergänzen sich Land und Gemeinden wechselseitig in gleichberechtigtem partnerschaftlichem Zusammenwirken und beziehen hierbei die frei-gemeinnützigen Träger der Kultur mit ein.

(2) Das Land pflegt und fördert die Kultur nach Maßgabe der Regelungen der Teile 2 bis 7. Es nimmt eigene Kulturaufgaben nach dem Teil 4 wahr und unterstützt die kulturellen Aktivitäten in den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der vom Land zu definierenden landeskulturpolitischen Ziele. Es fördert insbesondere Maßnahmen von regionaler, landesweiter, nationaler oder internationaler Bedeutung, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme ohne Landesförderung nicht oder nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können. Es regt neue Entwicklungen in Kultur, Kunst und kultureller Bildung an und gibt Anstöße zur Erprobung entsprechender Maßnahmen. Es trägt mit seiner Förderung zur Pflege und Weiterentwicklung der kulturellen Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen bei. Dabei soll ein bedarfsgerechtes Angebot in allen Regionen angestrebt werden, das die Belange der kulturellen Vielfalt besonders berücksichtigt.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände nehmen die Aufgabe der Kulturförderung und-pflege in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Selbstverwaltung in eigener Verantwortung wahr. Sie schaffen dabei gemäß § 8 Absatz 1 der Gemeindeordnung innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Bei der Wahrnehmung dieser Selbstverwaltungsaufgabe berücksichtigen sie die in Teil 2 genannten Ziele, Grundsätze und Schwerpunkte. Von den Mitwirkungspflichten des § 25 Absatz 2 Satz 2 bis 4 abgesehen, bleibt das Recht der kommunalen Selbstverwaltung durch die Regelungen dieses Gesetzes unberührt.

Teil 2
Ziele, Schwerpunkte und Grundsätze der Kulturförderung

§ 3
Ziele der Kulturförderung

Ziele der Kulturförderung sind:

1. die schöpferische Entfaltung des Menschen zu ermöglichen, sei es durch eigenes künstlerisches Schaffen, sei es durch Teilhabe an kulturellen oder künstlerischen Angeboten,

2. den in Nordrhein-Westfalen lebenden und arbeitenden Künstlerinnen und Künstlern eine freie künstlerische Entfaltung zu ermöglichen,

3. in der Gesellschaft zu Offenheit und Verständnis für künstlerische Ausdrucksformen und kulturelle Vielfalt beizutragen und die Menschen zur kritischen Auseinandersetzung mit Kultur und Kunst zu befähigen und

4. die gesellschaftliche und strukturelle Entwicklung in den Gemeinden und Regionen mitzugestalten. Sie soll insbesondere den Zusammenhalt in der Gesellschaft fördern und dazu beitragen, die Qualität und Attraktivität des Landes und der Gemeinden zu verbessern und nach innen und außen sichtbar zu machen.

§ 4
Schwerpunkte der Kulturförderung

(1) Die Produktion und Präsentation der Künste in ihrer Breite und Vielfalt stehen im Zentrum der Kulturförderung. Dabei kommt herausragenden künstlerischen Leistungen, insbesondere der Gegenwartskunst, eine besondere Bedeutung zu.

(2) Der Erhalt des kulturellen Erbes ist ein Schwerpunkt der Kulturförderung. Die erhaltenswerte Substanz an kulturellen Werken und Zeugnissen soll gepflegt, erforscht und nutzbar gemacht werden, das Geschichtsbewusstsein gestärkt, das kulturelle Gedächtnis lebendig gehalten und gepflegt werden.

(3) Kulturelle Bildung initiiert und unterstützt die Begegnung und die Auseinandersetzung mit Kultur und Kunst. Durch kulturelle Bildungsangebote sollen die kulturelle kreative Betätigung und die Nutzung des Kulturangebotes als Bestandteile lebenslangen Lernens gestärkt werden. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Förderung der kreativen Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen. Sie sollen die Möglichkeit haben, ihre Wahrnehmungs- und Ausdrucksfähigkeit, ihren ästhetischen Eigensinn und ihre künstlerischen Talente zu erproben und weiterzuentwickeln.

§ 5
Grundsätze der Kulturförderung

(1) Die Kulturförderung soll dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung tragen. Neue Formen künstlerischer Produktionen sowie Veränderungen in der Wahrnehmung und Nutzung von kulturellen Angeboten sollen Berücksichtigung finden.

(2) Die Kulturförderung soll das zivilgesellschaftliche und ehrenamtliche Engagement innerhalb und außerhalb von Vereinen und Verbänden unterstützen und einbeziehen.

(3) Durch die Kulturförderung sollen Einrichtungen, Programme und Maßnahmen unterstützt werden, die geeignet sind, auch Menschen zu erreichen, die aufgrund ihrer Herkunft, ihres Alters, ihres Geschlechts oder aufgrund einer Behinderung bisher nicht oder in nicht ausreichendem Maß am kulturellen Leben teilhaben können. Dabei soll die kulturelle Interaktion zwischen Bevölkerungsgruppen verschiedener Ethnien, Religionen oder Weltanschauungen gefördert und weiterentwickelt werden.

(4) Die Förderung soll die Zusammenarbeit verschiedener Träger der Kulturarbeit unterstützen, wenn diese Synergien erzeugt oder die Qualität der Arbeit steigert.

(5) In allen strukturpolitischen Entwicklungsplanungen ist zu prüfen, ob Belange der Kultur und Kunst als Faktoren der Strukturentwicklung berührt sind und berücksichtigt werden sollen.

(6) Bei der Kulturförderung sollen die Bezüge zu anderen Politikfeldern, insbesondere zur schulischen Bildung sowie zur Kinder- und Jugendarbeit, beachtet und die Zusammenarbeit gestärkt werden.

(7) Die Kulturförderung soll auf Nachhaltigkeit und Planungssicherheit ausgerichtet sein, um Kulturentwicklung als langfristigen Prozess zu unterstützen.

Teil 3
Handlungsfelder der Kulturförderung

§ 6
Förderung der kulturellen Infrastruktur

(1) Das Land fördert die kulturelle Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen als Grundlage einer sich fortentwickelnden Kulturlandschaft. Zu diesem Zweck fördert es Kulturorganisationen und öffentlich zugängliche Kultureinrichtungen, welche die kulturelle Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen prägen, insbesondere Theater, Orchester, Festivals, Tanz-, Schauspiel- und Musik-Ensembles, soziokulturelle Zentren, Museen, Kunstvereine, Kunsthallen, Filmwerkstätten, öffentliche Bibliotheken, archivische Einrichtungen und Musikschulen. Das Land kann vom Fördernehmer als Fördervoraussetzung ein auf den Fördergegenstand bezogenes, gemeindliches oder gemeindeübergreifendes Strukturentwicklungskonzept verlangen.

(2) Das Land fördert Verbände und kulturfachliche Büros, die die Interessen von Künstlerinnen, Künstlern und Kultureinrichtungen überörtlich bündeln und wahrnehmen und mit dem Land im Bereich der Kulturförderung zusammenwirken.

§ 7
Förderung der Künste

(1) Das Land fördert die professionelle Produktion und Präsentation künstlerischer Werke insbesondere in den folgenden Sparten:

1. Darstellende Kunst,

2. Musik,

3. Bildende Kunst,

4. Medienkunst,

5. Literatur und

6. Film.

Das Land fördert auch spartenübergreifende Projekte sowie die Produktion und Präsentation digitaler Kunstformen.

(2) Das Land fördert Künstlerinnen und Künstler mit dem Ziel, künstlerische Potentiale zu entdecken und zu entwickeln. Im Rahmen der individuellen Künstlerförderung vergibt das Land unter anderem Stipendien, lobt Preise aus, kauft Werke an und fördert die Produktion und Präsentation künstlerischer Werke.

(3) Das Land fördert Arbeits- und Studienaufenthalte sowie die Präsentation künstlerischer Werke von nordrhein-westfälischen Künstlerinnen und Künstlern im Ausland. Das Land fördert nachhaltig angelegte internationale Kooperationen von in Nordrhein-Westfalen ansässigen Künstlerinnen und Künstlern.

§ 8
Erhalt des kulturellen Erbes

(1) Das Land fördert den Erhalt und die Pflege des materiellen und immateriellen kulturellen Erbes. Es unterstützt Kultureinrichtungen in ihrer Aufgabe, Kulturgüter zu sammeln, zu bewahren, zu erschließen, zu erforschen, auszustellen oder auf andere Art öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Das Land unterstützt Kultureinrichtungen bei der Digitalisierung von analogem Kulturgut, bei der Übernahme von originär digitalem Kulturgut, bei der Bereitstellung der Digitalisate für die öffentliche Nutzung sowie bei der digitalen Langzeitarchivierung.

§ 9
Förderung der kulturellen Bildung

(1) Das Land fördert kulturelle Bildung, um im partnerschaftlichen Zusammenwirken mit den Aktivitäten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie mit freigemeinnützigen Kulturträgern zur Entwicklung einer vielfältigen und ausgewogenen Angebotsstruktur beizutragen und gleichzeitig eine qualitätsvolle Vermittlungsarbeit zu erreichen. Das Land schafft dabei durch Förderprogramme Anreize für Gemeinden und freie Träger, Angebote für die kulturelle Bildung zu entwickeln und zu stärken.

(2) Das Land fördert Kultureinrichtungen als Orte der kulturellen Bildung und der kulturellen Kommunikation. Es unterstützt insbesondere ihre Zusammenarbeit mit Schulen und mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit.

(3) Das Land fördert die kulturelle Bildung im Rahmen von lokalen und regionalen Netzwerken. Es wirkt durch seine Förderung auf die Abstimmung von Förderzielen und -programmen und eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Kooperation von Kultur und Bildung insbesondere in der Kinder- und Jugendarbeit sowie in der Schule hin.

(4) Landeseigene Kultureinrichtungen sind dazu verpflichtet, Aufgaben der kulturellen Bildung wahrzunehmen. Sonstige institutionelle Förderungen und die Förderung von Projekten kann das Land mit der Auflage verbinden, dass in ihrem Rahmen auch ein angemessenes Angebot der kulturellen Bildung realisiert wird.

§ 10
Förderung der Bibliotheken

(1) Das Land fördert die öffentlichen Bibliotheken in ihrer Funktion als Orte des lebenslangen Lernens, der Information, der Kommunikation und der Kultur. Das Land unterstützt die öffentlichen Bibliotheken insbesondere bei der Vermittlung von Informations- und Medienkompetenz, der Leseförderung, der Entwicklung neuer Dienstleistungen und der Modernisierung der technischen Infrastruktur. Das Nähere regelt das für Kultur zuständige Ministerium in einer Förderrichtlinie.

(2) Das Land unterhält eine zentrale Fachstelle für öffentliche Bibliotheken, welche die Aufgabe hat, Konzepte und Programme zur Sicherung und zum Ausbau öffentlicher Bibliotheken zu entwickeln und zu vermitteln sowie insbesondere kleinere Bibliotheken in allen bibliotheksfachlichen Fragen zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.

§ 11
Förderung der Freien Szene und der Soziokultur

(1) Im Bereich der Förderung der Künste (§ 7) und der kulturellen Bildung (§ 9), der Kultur- und Kreativwirtschaft (§ 12), der Vorhaben, die einen Beitrag zur gesellschaftlichen Entwicklung (§ 14) oder zum strukturellen Wandel (§ 15) leisten und der Experimente (§ 17) fördert das Land insbesondere auch künstlerische Vorhaben, die in den Arbeits- und Organisationsformen der Freien Szene realisiert werden.

(2) Das Land unterstützt beispielgebende Vorhaben von soziokulturellen Zentren und sonstigen Einrichtungen, die im Bereich der Soziokultur tätig sind und die einen Beitrag zur Teilhabe aller an der Kultur leisten.

§ 12
Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft

(1) Das Land fördert beispielgebende künstlerische und kulturelle Vorhaben, die einen Beitrag zur Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft leisten. Es fördert insbesondere künstlerische Vorhaben, die auf einen Transfer von Kreativ-Kompetenzen zwischen Künstlerinnen beziehungsweise Künstlern und Kultur- und Kreativwirtschaft abzielen.

(2) Das Land fördert Vorhaben, die die Arbeitsbedingungen von Künstlerinnen und Künstlern strukturell verbessern oder ihre Vermarktungschancen in der Kultur- und Kreativwirtschaft erhöhen.

§ 13
Förderung der Breitenkultur

(1) Das Land fördert in Zusammenarbeit mit den die Breitenkultur landesweit vertretenden Verbänden nichtprofessionelle kulturelle Aktivitäten sowie modellhafte Vorhaben, bei denen nichtprofessionelle und professionelle Künstlerinnen und Künstler zusammen arbeiten.

(2) Das Land unterstützt nichtprofessionelle Aktivitäten insbesondere im Bereich der Musik. Gefördert werden die Qualifizierung von Laienmusikern, das Vorantreiben neuer Entwicklungen, herausragende Projekte im Laienmusikbereich und die Nachwuchsarbeit durch Musikorganisationen.

§ 14
Kultur und gesellschaftlicher Wandel

Das Land entwickelt und realisiert spezielle Programme der Kunst- und Kulturförderung zu gesellschaftlich bedeutsamen Themen. Es fördert Vorhaben, die geeignet sind, einen Beitrag zum gesellschaftlichen Diskurs und zur gesellschaftlichen Entwicklung zu leisten.

§ 15
Kultur und Strukturwandel

Das Land fördert künstlerische und kulturelle Vorhaben, die zur strukturellen Entwicklung Nordrhein-Westfalens, insbesondere zur Stadtentwicklung, Regionalentwicklung oder zur wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere zur Entwicklung des Tourismus im nationalen oder internationalen Standortwettbewerb, einen Beitrag leisten.

§ 16
Förderung interkommunaler Kooperation

(1) Das Land fördert die regional angelegte interkommunale Zusammenarbeit, die dem Erfahrungsaustausch, der Durchführung gemeinsamer Kunst- und Kulturprojekte und der kulturellen Profilierung der Regionen dient. Ziel ist es, organisatorische und finanzielle Synergien zu erschließen und das kulturelle Angebot insbesondere in den Kreisen und kleineren Gemeinden zu stärken.

(2) Das Land fördert die landesweit angelegte interkommunale Zusammenarbeit, die dem Erfahrungsaustausch und der Durchführung gemeinsamer Kunst- und Kulturprojekte dient.

(3) Das Land unterstützt gemeindeübergreifende Kooperationen und Kulturentwicklungsplanungen, die der Erhaltung und Weiterentwicklung der kulturellen Infrastruktur, der Verbesserung der Auslastung, der Sicherung der Qualität und der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit dienen.

§ 17
Experimente

Das Land unterstützt in Einzelfällen experimentelle Kulturprojekte, auch wenn sie keinem der vorgenannten Handlungsfelder zuzuordnen sind.

Teil 4
Landeseigene Kulturaufgaben

§ 18
Aufgaben des Landes im föderalen Bundesstaat und international

Das Land nimmt die kulturpolitischen Interessen des Landes nach außen sowohl auf Bundes- als auch auf europäischer und internationaler Ebene wahr. Es setzt sich insbesondere in den zuständigen Gremien dafür ein, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kultur und die Kulturschaffenden weiterzuentwickeln und zu verbessern. Es beteiligt sich an den gemeinsam getragenen Kultureinrichtungen im föderalen Bundesstaat.

§ 19
Eigene Einrichtungen und Beteiligungen des Landes

(1) Zur Erfüllung kultureller Aufgaben, die im Landesinteresse liegen, kann das Land Gesellschaften, Stiftungen und sonstige Vereinigungen gründen und unterhalten oder sich an solchen beteiligen.

(2) Das Land unterhält das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Dieses hat nach Maßgabe des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 31) geändert worden ist, die Aufgabe, das Archivgut von Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes sowie ihrer Rechts- und Funktionsvorgänger zu archivieren.

(3) Die Universitäts- und Landesbibliotheken Bonn, Düsseldorf und Münster nehmen im Auftrag und nach Weisung des Landes arbeitsteilig landesbibliothekarische Aufgaben wahr, insbesondere solche nach dem Pflichtexemplargesetz Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 31).

§ 20
Kunst am Bau

(1) Das Ministerium stellt bei ausgewählten Neu- und Umbauvorhaben des Landes die erforderlichen Mittel für Kunst-am-Bau-Projekte zur Verfügung.

(2) Die Durchführung des Projektes obliegt dem jeweiligen Bauherrn. Soweit kulturfachliche Fragen betroffen sind, erfolgt sie in Zusammenarbeit mit dem Ministerium oder mit der von ihm benannten Stelle. Die Auswahl der Bauvorhaben und die Auswahl der Künstlerinnen und Künstler erfolgen in transparenten Verfahren und beziehen die künftigen Nutzer mit ein. Die ausgewählte Künstlerin oder der ausgewählte Künstler soll möglichst frühzeitig in den Planungsprozess einbezogen werden.

(3) Das Ministerium soll das Verfahren im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für Städtebau zuständigen Ministerium in einer Richtlinie regeln.

§ 21
Kulturmarketing und sonstige Aktivitäten des Landes

(1) Das Land kann zur Darstellung der Qualität und Vielfalt und zur Imagebildung des Kulturlandes Nordrhein-Westfalen sowie zur Stärkung des Kulturtourismus nach Nordrhein-Westfalen im In- und Ausland Werbe- und Marketingmaßnahmen durchführen.

(2) Das Land kann über die in den §§ 18 bis 21 Absatz 1 genannten Aufgaben hinausgehend eigene Kulturveranstaltungen und sonstige Maßnahmen im kulturellen Bereich durchführen, wenn sie im Interesse des Landes liegen.

Teil 5
Kulturförderplan

§ 22
Zweck und Inhalt

(1) Die Kulturförderung des Landes erfolgt auf der Grundlage eines für die Dauer von fünf Jahren geltenden Kulturförderplans. Er soll so gefasst sein, dass er ein hohes Maß an Transparenz und Planungssicherheit schafft.

(2) Der Kulturförderplan konkretisiert für die Förderperiode die Ziele der Kulturförderung, zeigt Entwicklungsperspektiven auf, benennt die Bereiche, in denen besondere Schwerpunkte gesetzt werden sollen, und macht nähere Angaben zu den Handlungsfeldern und zu den geplanten Ausgaben vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber.

(3) Der Kulturförderplan berücksichtigt wesentliche kulturelle Entwicklungen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden. Er bezieht dabei die Ergebnisse, Feststellungen und Empfehlungen ein, die sich aus Maßnahmen der Qualitätssicherung im Sinne des Teils 6 – insbesondere aus dem Landeskulturbericht nach § 25 – ergeben.

§ 23
Verfahren

(1) Das Ministerium stellt den Kulturförderplan zu Beginn der Legislaturperiode im Einvernehmen mit dem Landtag auf.

(2) Die kommunalen Spitzenverbände sowie Organisationen und Verbände aus Kultur, Kunst und kultureller Bildung sind anzuhören. Künstlerinnen und Künstler werden im Rahmen von Dialogveranstaltungen (§ 27) ebenfalls einbezogen.

Teil 6
Berichtswesen und Qualitätssicherung

§ 24
Kulturförderbericht

Das Ministerium erstellt und veröffentlicht jährlich einen Kulturförderbericht, in dem die wesentlichen Fördermaßnahmen der Kulturförderung des Landes in ihrer Gesamtheit und ihren Zusammenhängen dargestellt werden.

§ 25
Landeskulturbericht

(1) Einmal in jeder Legislaturperiode legt das Ministerium einen Landeskulturbericht vor, der zur Umsetzung des zu Beginn der Legislaturperiode aufgestellten Kulturförderplans, zur Angebots- und Nachfrageentwicklung und zur Lage der Kultur in Nordrhein-Westfalen insgesamt berichtet und Stellung nimmt. Der Bericht soll mögliche Schlussfolgerungen für künftige Schwerpunkte der Kulturförderung darstellen.

(2) Das Ministerium kann zur Vorbereitung Sachverständigen-Gutachten in Auftrag geben und Forschungsaufträge erteilen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstützen die Erstellung des Landeskulturberichtes, indem sie dem Land die für den Bericht erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung stellen, die bei ihnen bereits vorhanden sind oder die sie im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben zu erheben beabsichtigen. Die Darstellung und Übermittlung dieser Daten erfolgt nach Vorgabe des Ministeriums in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden. Daten, für welche die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt sind, kann das Land in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden selbst oder durch eine von ihm beauftragte Stelle erheben, sofern das Land die dafür anfallenden Kosten trägt.

(3) Das Ministerium leitet den Landeskulturbericht dem Landtag zu.

§ 26
Evaluation der Förderungen

Das Land überprüft regelmäßig die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit seiner Fördermaßnahmen. Es kann Fördernehmer im Zuwendungsbescheid oder Fördervertrag verpflichten, an Evaluationsmaßnahmen nach Satz 1 in einer der jeweiligen Förderung angemessenen Art und Weise mitzuwirken.

§ 27
Regelmäßiger Dialog über Ziele und Wirksamkeit der Kulturförderung des Landes

In regelmäßigen Abständen soll ein Dialog mit den Kulturschaffenden und -verantwortlichen über die Ziele und die Wirksamkeit der Kulturförderung des Landes stattfinden.

Teil 7
Förderverfahren

§ 28
Förderverfahren

(1) Das Förderverfahren richtet sich nach dem Haushalt und nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes, insbesondere den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und Förderrichtlinien.

(2) Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und darüber hinaus, soweit Kommunen als Fördernehmer betroffen sind, mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, sowie gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung mit dem Landesrechnungshof, allgemeine Förderrichtlinien sowie Förderrichtlinien zu den Handlungsfeldern der §§ 6 bis 17 erlassen. Diese sind so zu gestalten, dass das Verfahren unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit auf möglichst unbürokratische und einfache Weise gestaltet wird und zugleich den bestmöglichen Einsatz der Fördermittel im Sinne der Zielsetzungen des § 3 sicherstellt.

§ 29
Formen der Förderung

Förderungen sind möglich durch Zuwendungsbescheid, Zuwendungsvertrag im Sinne des § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen, Fördervereinbarung gemäß § 30 dieses Gesetzes und fachbezogene Pauschalen gemäß § 29 des Haushaltsgesetzes sowie nach § 30 des Haushaltsgesetzes.

§ 30
Fördervereinbarungen

Das Ministerium kann mit Gemeinden und Gemeindeverbänden, auch mit solchen, die sich in der Haushaltssicherung gemäß § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen befinden, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zur mittel- bis langfristigen Erhaltung vorhandener kommunaler Kultureinrichtungen zeitlich befristete Fördervereinbarungen abschließen, in denen der Betrieb und die Entwicklung einer Einrichtung sowie die dazu erforderlichen beiderseitigen Finanzierungsbeiträge zwischen Land und Gemeinde vereinbart werden. Das Ministerium kann eine solche Fördervereinbarung mit einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband auch zum Erhalt einer nicht-kommunalen, aber von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband langfristig geförderten Kultureinrichtung abschließen, wenn die Einrichtung das beantragt und sie vom Land institutionell gefördert wird. Die zuwendungsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Regelungen zum Förderungsrahmen sind zu beachten.

§ 31
Jurys und Sachverständige

Die für Kultur zuständigen Behörden sollen zur Entscheidungsfindung bei der Verleihung von Auszeichnungen, Preisen und Stipendien sowie zum Erwerb von Kunstwerken und sonstigen bedeutsamen Kulturgütern Jurys oder externe Sachverständige hinzuziehen. Das gilt auch für Fördermaßnahmen im Rahmen von Förderprogrammen des Landes, wenn für die Entscheidungsfindung regelmäßig wiederkehrend eine Auswahl aus einer Mehrzahl von Bewerbungen getroffen werden muss. Die Jurys sollen geschlechtsparitätisch besetzt werden. Mitglieder der Jurys sollen auch Künstlerinnen und Künstler sein. Es soll eine regelmäßige Rotation der Mitglieder sichergestellt werden.

§ 32
Antragstellung und Beratung

Die Bezirksregierungen beraten die Kulturschaffenden bei der Antragstellung. Sie bieten regelmäßig Informationsveranstaltungen für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger zum Zuwendungsverfahren an.

Teil 8
Schlussbestimmungen

§ 33
Übergangsbestimmung

Abweichend von §§ 22 Absatz 1, 23 Absatz 1 wird der erste Kulturförderplan unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erarbeitet und gilt dann bis zur Veröffentlichung des nächsten Kulturförderplans in der folgenden Legislaturperiode gemäß §§ 22 und 23.

§ 34
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2020.

Düsseldorf, den 18. Dezember 2014

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Michael  G r o s c h e k

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2014 S. 917