Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 2 vom 9.1.2015 Seite 13 bis 38

Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage A
Anlage B
Anlage C
Anlage D
Anlage E
 

Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg

221

Verordnung zur Änderung
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Berufskolleg

Vom 9. Dezember 2014

Auf Grund des § 52 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das für Schulen zuständige Ministerium mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:

Inhaltsübersicht

Artikel 1

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK)

Abschnitt 1 - Änderung der APO-BK Allgemeiner Teil

Abschnitt 2 - Neufassung der APO-BK Anlage A

Abschnitt 3 - Neufassung der APO-BK Anlage B

Abschnitt 4 - Neufassung der APO-BK Anlage C

Abschnitt 5 - Änderung der APO-BK Anlage D

Abschnitt 6 - Änderung der APO-BK Anlage E

Artikel 2

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Artikel 1

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK)

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Mai 2014 (GV. NRW. S. 314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Abschnitt 1
Änderung der APO-BK Allgemeiner Teil

Die APO-BK Allgemeiner Teil wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Vor dem Wort „Inhaltsübersicht“ werden in einer neuen Zeile die Wörter „Allgemeiner Teil“ eingefügt.

b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Bildungspläne, Lernbereiche, Unterrichtsfächer, Lernfelder“.

c) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn, Zertifikate“.

d) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

„§ 31 Inkrafttreten“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind abschlussbezogen und führen in einem differenzierten Unterrichtssystem einzel- und doppeltqualifizierend zu beruflicher Bildung (berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Berufsabschlüsse und berufliche Weiterbildungsabschlüsse) und dem Erwerb der allgemein bildenden Abschlüsse der Sekundarstufe II.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Im Einzelnen können im Berufskolleg folgende berufliche Qualifikationen erworben werden:

1. berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als eine arbeitsmarktorientierte Qualifikation zur Orientierung, Vorbereitung oder Anrechnung auf berufliche Erstausbildung oder Studium oder für eine berufliche Tätigkeit,

2. Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) oder der schulische Teil dieser Berufsausbildung,

3. Berufsabschlüsse nach Landesrecht sowie

4. anerkannte berufliche Weiterbildungsabschlüsse.“

3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Aufnahme der Richtlinien- und Lehrplanvorgaben“ durch die Wörter „Berücksichtigung der Bildungspläne (§ 6)“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bildungsgänge des Berufskollegs werden in den Fachbereichen

1. Agrarwirtschaft und Ernährung/Versorgung,

2. Bau- und Holztechnik,

3. Gestaltung,

4. Gesundheit/Erziehung und Soziales,

5. Informatik,

6. Metall- und Elektrotechnik,

7. Naturwissenschaften und Labor- und Verfahrenstechnik,

8. Umwelttechnik,

9. Textiltechnik und Bekleidung,

10. Wirtschaft und Verwaltung

angeboten.

In den Anlagen A bis E sind abweichende Bezeichnungen, Zusammenfassungen sowie der Eingang von Fachbereichen in Berufsfelder, Fachrichtungen und fachliche Schwerpunkte erforderlich. Sie berücksichtigen Erfordernisse der Anerkennung von Abschlüssen in anderen Ländern, der Unterrichtsorganisation gemäß Absatz 3 sowie der Durchlässigkeit der Bildungsgänge.“

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„ Soweit die Unterrichtsorganisation oder der Bildungsgang es erfordern, können Kurse oder nach Maßgabe der Anlagen A bis E Lerngruppen gebildet werden.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 6
Bildungspläne, Lernbereiche, Unterrichtsfächer, Lernfelder
“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Unterricht in den Bildungsgängen des Berufskollegs ist in den berufsbezogenen Lernbereich, den berufsübergreifenden Lernbereich und den Differenzierungsbereich gegliedert. Die Lernbereiche, ihre Fächer und Lernfelder sind im Sinne des § 1 aufeinander abzustimmen. Die Abstimmung ist im Rahmen der Bildungsgangkonferenz in didaktischen Jahresplanungen nach Schuljahren gegliedert zu dokumentieren. Lernfelder können insbesondere mit Blick auf die Regelungen zu Abschlussprüfungen Fächer darstellen.“

c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Unterrichtsfächer“ die Wörter „oder Lernfelder“ eingefügt.

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Das Ministerium erlässt Bildungspläne auf der Ebene der Bildungsgänge. Der Bildungsplan enthält in einem Richtlinienteil Ausführungen zur Einordnung des Bildungsgangs im Berufskolleg und im Fachbereich sowie zu Leitlinien und zur didaktischen Organisation des Bildungsganges. In einem Lehrplanteil sind Inhalte und die von den Schülerinnen und Schülern zu erwerbenden Kompetenzen auf der Basis von Fächern und Lernfeldern beschrieben.“

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Die Unterrichtsfächer und Lernfelder und deren Umfang werden durch die jeweiligen Stundentafeln zu den einzelnen Bildungsgängen bestimmt. Fächerübergreifender Unterricht, Projekt- und Lernaufgaben sind zulässig.“

7. Dem § 8 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Fächer des Differenzierungsbereichs mit einem Stundenvolumen von mindestens 40 Jahresstunden werden benotet. Stützunterricht wird nicht benotet. Die Möglichkeit der Zertifizierung gemäß § 9 Absatz 3 sowie ergänzende und abweichende Regelungen in den Anlagen A bis E bleiben hiervon unberührt.“

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 9
Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn, Zertifikate
“.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Laufbahnbescheinigungen“ durch die Wörter „Bescheinigungen über die Schullaufbahn“ ersetzt.

9. In § 13 Absatz 3 werden die Wörter „der Berufsschule“ gestrichen.

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch das Wort „Arbeitsagenturen“ ersetzt und nach dem Wort „Weiterbildung“ die Wörter „sowie Hochschulen“ eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Förder-“ ein Komma und die Angabe „Aus-“ eingefügt.

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Abiturprüfung“ die Wörter „im Beruflichen Gymnasium“ eingefügt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS)“ durch die Wörter „gemäß der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

12. § 17 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs oder zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder zum Lehramt für die Sekundarstufe II oder zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen besitzen.“

13 In § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „beide Staatsprüfungen für ein Lehramt (Lehramtsprüfungen) abgelegt haben und“ gestrichen und nach der Angabe „Sekundarstufe II“ die Wörter „oder zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „Sekundarstufe II“ die Wörter „oder zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ eingefügt.

14. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife“ durch die Wörter „des Beruflichen Gymnasiums“ ersetzt.

15. In § 26 Absatz 2 werden nach dem Wort „Abiturprüfung“ die Wörter „im Beruflichen Gymnasium“ eingefügt.

16. In § 29 werden die Wörter „beruflicher Grundbildung“ durch die Wörter „beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten“ ersetzt.

17. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 31
Inkrafttreten
“.

b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

siehe Neufassung Anlage A

siehe Neufassung Anlage B

siehe Neufassung Anlage C

siehe Änderung Anlage D

siehe Änderung Anlage E

Artikel 2

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten die gemäß Artikel 1 geänderten Bestimmungen erstmalig für Schülerinnen und Schüler in Kraft, die am 1. August 2015 in das erste Jahr eines Bildungsganges eintreten oder dieses wiederholen. Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2015 in eine höhere Jahrgangsstufe eintreten oder diese wiederholen, beenden den Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften.

(3) An Berufskollegs, die bisher Bildungsgänge des Berufsorientierungsjahres und der Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis geführt haben, laufen diese zum 31. Juli 2015 aus. An deren Stelle gelten zum 1. August 2015 Bildungsgänge der Ausbildungsvorbereitung (Artikel 1 Abschnitt 2 – Neufassung der APO-BK Anlage A Abschnitt 3) im entsprechenden Fachbereich und in den entsprechenden Fachrichtungen als eingerichtet. An Berufskollegs, die bisher Bildungsgänge des Berufsgrundschuljahres und Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung oder Bildungsgänge beider Formen angeboten haben, laufen diese zum 31. Juli 2015 aus. An deren Stelle gelten zum 1. August 2015 Bildungsgänge der Berufsfachschule gemäß § 2 der Anlage B (Artikel 1 Abschnitt 3 – Neufassung der APO-BK Anlage B) als eingerichtet. Schulträgerbeschlüsse bedarf es in beiden Fällen nicht. Die wegfallenden Bildungsgänge werden gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung schulgesetzlicher Vorschriften (10. Schulrechtsänderungsgesetz) auslaufend fortgeführt. Die Neuaufnahme von Schülerinnen und Schülern in diese Bildungsgänge ist ab 1. August 2015 nicht zugelassen.

Düsseldorf, den 9. Dezember 2014

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2015 S. 14