Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 6 vom 27.1.2015 Seite 99 bis 110
Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Nutzung von Sendezeiten für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk (Nutzungssatzung Bürgerfunk) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Nutzung von Sendezeiten für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk (Nutzungssatzung Bürgerfunk)
2251
Satzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
über die Nutzung von Sendezeiten für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk
(Nutzungssatzung Bürgerfunk)
Vom
12. Dezember 2014
Auf Grund der §§ 40 Absatz 6 Satz 4,
40a Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 5, 40b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz
3 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 14.
Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387), erlässt die
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:
§
1
Grundsätze
(1) Der Bürgerfunk als Teil der nordrhein-westfälischen Bürgermedien ermöglicht gemäß § 40 Absatz 1 LMG NRW Bürgerinnen und Bürgern, sich an der Schaffung und Veröffentlichung von Inhalten in Medien zu beteiligen und trägt so zur Ausbildung ihrer Medienkompetenz bei. Bürgermedien ergänzen durch innovative, kreative und vielfältige Inhalte das publizistische Angebot für Nordrhein-Westfalen und leisten einen Beitrag zur gesellschaftlichen Meinungsbildung.
Darüber hinaus dient der Bürgerfunk im lokalen Hörfunk dazu, das lokale Informationsangebot zu ergänzen und den Erwerb von Medienkompetenz, insbesondere von Schülerinnen und Schülern, zu ermöglichen und damit auch zur gesellschaftlichen Meinungsbildung beizutragen.
Diese Satzung enthält Regelungen zu
der Zugangsberechtigung, der Qualifizierung, den Sendezeiten und
Nutzungsbedingungen sowie Sendeinhalten.
(2) Wer nicht zur Veranstaltung und
Verbreitung von Rundfunk nach dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen oder
anderen Gesetzen zugelassen ist, kann mit Programmbeiträgen für den lokalen
Hörfunk Bürgerfunk betreiben.
(3) Bürgerfunk darf nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein und die Beiträge keine
Werbung, Teleshopping und Sponsoring enthalten. Im Bürgerfunk dürfen keine
Gewinnspiele stattfinden.
§
2
Zugangsberechtigung
(1) Zugangsberechtigt zum
Bürgerfunk im lokalen Hörfunk sind Gruppen, die im Verbreitungsgebiet eines
lokalen Hörfunkprogramms tätig sind, über eine geeignete Qualifizierung
verfügen und keine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk haben. Die
Mitglieder der Gruppen müssen ihre Wohnung oder ständigen Aufenthalt im
Verbreitungsgebiet haben. Für Teilnehmer an Schul- und Jugendprojekten wird
dies vermutet, wenn die Schule oder die Jugendeinrichtung ihren Sitz im
Verbreitungsgebiet hat.
(2) Gruppe im Sinne des § 40a
Absatz 2 LMG NRW und dieser Satzung ist jeder Zusammenschluss von mindestens
drei Personen zu einem gemeinsamen Zweck.
(3) Als geeignet qualifiziert im Sinne des § 40a Absatz 2 LMG NRW gilt, wer in der Lage ist, rechtliche und journalistische Anforderungen an Sendebeiträge für den Bürgerfunk unbeschadet der Verantwortlichkeit der Veranstaltergemeinschaft zu beachten und umzusetzen.
Die Person muss
- Verantwortung dafür tragen können, dass ihr Beitrag nicht gegen geltendes Recht verstößt,
- die Anforderungen an
Hörgewohnheiten von Hörfunkrezipienten einschätzen können.
(4) Eine Gruppe verfügt über die
geeignete Qualifizierung, wenn mindestens ein Gruppenmitglied den Nachweis der
geeigneten Qualifizierung erbringt.
(5) Der Nachweis der geeigneten Qualifizierung gemäß Absatz 3 kann erbracht werden durch:
- erfolgreiche Teilnahme an einer von der der LfM anerkannten Qualifizierungsmaßnahme,
- durch eine journalistische
Ausbildung und/oder journalistische Berufspraxis mit Hörfunkanteilen.
(6) Die geeignete Qualifizierung
wird durch ein Zertifikat der LfM bestätigt.
(7) Weitere Einzelheiten
hinsichtlich der Inhalte, Anforderungen und der Durchführung der
Qualifizierungsmaßnahme sowie der Vergabe des Zertifikats und dessen Gültigkeit
sind Gegenstand einer Richtlinie.
§
3
Ausschluss der Zugangsberechtigung
(1) Nicht zugangsberechtigt sind
Veranstalter lokalen Hörfunks oder Mitglieder einer Veranstaltergemeinschaft
oder Personen, die zu einem Veranstalter lokalen Hörfunks in einem Arbeits-
oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen.
Sie dürfen an der Herstellung von Programmbeiträgen nach § 40b Absatz 1 LMG NRW
nicht mitwirken.
Satz 1 und 2 gilt nicht für die Vertreterin oder den Vertreter der Bürgermedien
nach § 62 Absatz 3 Satz 1 LMG NRW.
(2) Nicht zugangsberechtigt sind Gruppen,
deren Mitglieder Gesellschafter oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter
von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen sind, die zu
diesen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in einem Dienst- oder
Arbeitsverhältnis in leitender Stellung stehen. Vom Zugangsverbot nach Satz 1
sind öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie
Theater, Volkshochschulen, Hochschulen, Schulen und sonstige kulturelle
Einrichtungen nicht erfasst. Die evangelischen Kirchen, die katholische Kirche
und die jüdischen Kultusgemeinden sind als bestimmungsbefugte Stellen nach
Absatz 1 Satz 1 vom Zugang ausgeschlossen.
(3) Nicht zugangsberechtigt sind
Gruppen, die als Unternehmen und Vereinigungen von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts abhängig sind (§ 17 Aktiengesetz).
(4) Nicht zugangsberechtigt sind
Gruppen, deren Mitglieder, Gesellschafter oder gesetzliche oder satzungsmäßige
Vertreter zugleich Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einer
ausländischen Regierung sind.
(5) Nicht zugangsberechtigt sind
Gruppen, deren Mitglieder, Gesellschafter, gesetzliche oder satzungsmäßige
Vertreter zugleich Mitglieder eines Organs eines öffentlich-rechtlichen
Rundfunkveranstalters sind oder zu diesem in einem Arbeits- oder
Dienstverhältnis stehen.
(6) Nicht zugangsberechtigt sind
politische Parteien und Wählervereinigungen und von diesen abhängige
Unternehmen und Vereinigungen (§ 17 Aktiengesetz).
(7) Nicht zugangsberechtigt ist
gemäß § 40 Absatz 2 LMG NRW, wer zur Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk
nach dem LMG NRW oder anderen Gesetzen zugelassen ist.
§
4
Sendezeiten und Nutzungsbedingungen
(1) Die Veranstalter sollen in ihr
Programm für den Bürgerfunk täglich höchstens 60 Minuten abzüglich der
Sendezeiten für Nachrichten, Werbung, Wetter- und Verkehrsmeldungen
einbeziehen. Diese dürfen in ihrer Gesamtlänge in der für den Bürgerfunk nach
Satz 1 vorgesehenen Sendezeit nicht den Umfang überschreiten, wie er für die
Programmdauer des lokalen Hörfunkprogramms im Tagesdurchschnitt bezogen auf
eine volle Sendestunde im jeweiligen Verbreitungsgebiet üblich ist.
(2) Der Bürgerfunk soll im
Programmschema der lokalen Hörfunkprogramme werktags in der Zeit zwischen 20
Uhr und 21 Uhr verbreitet werden. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen soll
der Bürgerfunk zwischen 19 Uhr und 21 Uhr verbreitet werden. Satz 1 und 2
gelten nicht, wenn sich die Beteiligten anderweitig einigen. Andere oder
zusätzliche Sendezeiten können im Einvernehmen mit dem Veranstalter auch für
Schul- und Jugendprojekte zur Förderung der Medienkompetenz oder für die
Gestaltung von Live-Sendungen mit Bürgerbeiträgen vereinbart werden.
(3) Nicht in Anspruch genommene Sendezeit
kann die Veranstaltergemeinschaft selbst nutzen. Dabei hat sie die Möglichkeit,
eine Vereinbarung nach § 56 LMG NRW zu schließen.
(4) Die Organisation der Vergabe der Sendeplätze entsprechend den nachfolgenden Regelungen obliegt der Veranstaltergemeinschaft oder der von ihr damit beauftragten Einrichtung. Es gelten folgende Grundsätze:
- Sendeplätze für Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung für den jeweiligen Sendeplatz vergeben.
- Bei der Gestaltung der Sendeplätze ist ein gleichberechtigter Zugang zu gewährleisten.
- Ausnahmsweise können feste Sendeplätze im Einvernehmen mit allen am Bürgerfunk beteiligten Gruppen vereinbart werden. Die Vereinbarungen dürfen nicht länger als sechs Monate gültig sein und die Gültigkeit darf erst einen Monat vor ihrem Ablauf verlängert werden.
- Es besteht für die einreichende Gruppe nur ein Anspruch auf eine einmalige Ausstrahlung.
- Der Gruppe muss mit der Sendeanmeldung der Zeitpunkt der Ausstrahlung bekannt gegeben werden.
- Unter Berücksichtigung der zeitlichen Wünsche der Gruppen können insbesondere für aktuelle Beiträge der Gruppen abweichende Regelungen getroffen werden.
- Eine Gruppe darf zeitgleich
maximal vier Beiträge zur Sendung anmelden. Die Anmeldung eines weiteren
Beitrages kann erst nach der Ausstrahlung eines der bereits angemeldeten
Beiträge erfolgen.
(5) Eine aus aktuellen Gründen
notwendige Programmänderung auf dem ursprünglich vorgesehenen Sendeplatz ist
der zugangsberechtigten Gruppe von der Veranstaltergemeinschaft frühestmöglich
bekannt zu geben. Die Veranstaltergemeinschaft ist verpflichtet, am
ursprünglich vorgesehenen Sendeplatz bzw. rechtzeitig vorher auf die
Programmänderung hinzuweisen und der zugangsberechtigten Gruppe einen anderen Sendeplatz
in der nach § 40a Absatz 5 Satz 2 LMG NRW vorgesehenen Zeitspanne einzuräumen.
Unbeschadet dieser zusätzlichen Sendezeit zur Nachholung ausgefallender
Bürgerfunksendungen gemäß Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 1.
(6) Abweichend von der Reihenfolge
des Eingangs der Sendeanmeldung müssen diejenigen Beiträge verbreitet werden,
zu deren Ausstrahlung die Veranstaltergemeinschaft aufgrund einer
bestandskräftigen Entscheidung gemäß §40 Absatz 7 LMG NRW verpflichtet wurde.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§
5
Inhalte
(1) Die Programmbeiträge müssen von
den Gruppen selbst hergestellt und eigenständig gestaltet werden und
ausschließlich für die Ausstrahlung im Verbreitungsgebiet oder in einem Teil
hiervon bestimmt sein.
(2) Die redaktionellen Inhalte der
Beiträge müssen einen lokalen Bezug zum Verbreitungsgebiet haben. Lokaler Bezug
kann insbesondere durch das Vorkommen eines Akteurs in Gestalt einer Person
oder Institution, eines Ortes, eines Themas oder Ereignisses aus dem
Verbreitungsgebiet hergestellt werden.
(3) Ferner sind die redaktionellen Beiträge grundsätzlich in deutscher Sprache zu gestalten.
Fremdsprachige Inhalte sind zulässig, sofern fremdsprachige Zitate oder fremdsprachige redaktionelle Beiträge aufgenommen werden und diese mit einer Tonspur mit dem Inhalt in deutscher Sprache, dem sog. Voice-Over-Verfahren, überlagert werden.
Anstelle eines Voice-Over kann
innerhalb desselben Beitrages die deutsche Übersetzung des wesentlichen Inhalts
erfolgen, wobei der deutschsprachige redaktionelle Anteil insgesamt überwiegen
muss. Hat die Veranstaltergemeinschaft begründete Anhaltspunkte dafür, dass die
deutsche Übersetzung des wesentlichen Inhalts nicht den gesetzlichen und
satzungsmäßigen Bestimmungen entspricht, kann sie die Vorlage einer Übersetzung
des gesamten Beitrages verlangen. Hat die Veranstaltergemeinschaft begründete
Anhaltspunkte dafür, dass die Übersetzung den Inhalt des Beitrages in
wesentlichen Teilen nicht zutreffend wiedergibt, kann sie von der Gruppe die
Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer verlangen.
(4) Unzulässig sind Beiträge
staatlicher Stellen und Beiträge, die der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien,
Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen.
§
6
Verfahren bei der Anmeldung von Sendungen
(1) Beitrag und Sendeanmeldung
sollen der Veranstaltergemeinschaft rechtzeitig, das heißt in der Regel drei
Tage vor Ausstrahlung vorliegen. Bestandteil der Sendeanmeldung ist eine kurze
inhaltliche Beschreibung über den Ablauf der verwendeten Musiktitel und
Wortbeiträge einschließlich der Angabe der Länge des Beitrags und der
Produktionsart.
(2) Die Sendeanmeldung soll Namen
und Anschrift von mindestens drei Gruppenmitgliedern enthalten.
(3) Jede Gruppe muss gegenüber der
Veranstaltergemeinschaft den Nachweis der geeigneten Qualifizierung erbringen.
Hierzu hat mindestens ein Gruppenmitglied mit der Sendeanmeldung das Zertifikat
gemäß § 2 Absatz 5 vorzulegen. Qualifizierte Gruppenmitglieder dürfen das
Zertifikat nur für eine Gruppe vorlegen. Unbeschadet dessen können sie
Mitglieder anderer Gruppen im Verbreitungsgebiet sein.
(4) Die Veranstaltergemeinschaft
kann zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 40b Absatz 3 Satz 2
LMG NRW verlangen, dass die Gruppen sich schriftlich verpflichten, die Veranstaltergemeinschaft
von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verbreitung des Beitrages
entstehen können, freizustellen. Mit der Freistellungserklärung versichern die
Gruppen, dass der Beitrag den Bestimmungen des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen,
insbesondere den §§ 40 bis 40b LMG NRW, entspricht und sie alle Rechte für die
Verbreitung des Beitrages innehaben. Für den Nachweis ist die schriftliche
Erklärung mindestens desjenigen Gruppenmitglieds erforderlich, das gemäß Absatz
3 Satz 2 das Zertifikat vorlegt.
§
7
Projekte
(1) Für Projekte, die gem. § 1 Absatz 1 Satz 3 dazu dienen, das lokale Informationsangebot zu ergänzen und den Erwerb von Medienkompetenz zu ermöglichen und damit auch zur gesellschaftlichen Meinungsbildung beizutragen, gelten die Bestimmungen dieser Satzung mit folgenden Maßgaben:
1. Der Nachweis der geeigneten Qualifizierung gilt abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 1 als erbracht, wenn eine Person verantwortlich an dem Projekt mitgewirkt hat und von der LfM als Medientrainerin bzw. Medientrainer anerkannt ist oder sonst eine von der LfM anerkannte Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat
2. Sendeanmeldungen und die
Freistellungserklärungen sind im Falle von Nummer 1 Satz 1 durch die dort
genannte Person abzugeben, im Falle von Nummer 1 Satz 2 durch die für das
Projekt verantwortliche Person.
(2) Zur Förderung der
Medienkompetenz durch Schul- und Jugendprojekte können abweichend von § 4
Absatz 1 im Einvernehmen mit der Veranstaltergemeinschaft besondere zusätzliche
Sendezeiten vereinbart werden.
§
8
Aufgaben der Veranstaltergemeinschaft
(1) Die Veranstaltergemeinschaft
ist für den Inhalt der Programmbeiträge der Gruppen nach § 40b Absatz 3 Satz 1
LMG NRW verantwortlich. Die Veranstaltergemeinschaft ist verpflichtet, die
eingereichten Beiträge inhaltlich und technisch unverändert entsprechend der im
Programmschema ausgewiesenen Sendezeit auszustrahlen.
(2) Die Veranstaltergemeinschaft
hat Programmbeiträge abzulehnen, die den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
(3) Die Programmbeiträge sind im lokalen Programm anzukündigen; auf digitale Angebote der Gruppen soll der Veranstalter lokalen Hörfunks in seinem Online-Angebot hinweisen.
Die Gestaltung der Ankündigungen im Programm obliegt der Veranstaltergemeinschaft. Häufigkeit, Zeitpunkt und Darstellungsform sollen einer im Programm des Lokalradios üblichen Form entsprechen und mindestens am Tag der Ausstrahlung des Sendebeitrags erfolgen. Die Ankündigung sollte mindestens Angaben zu Zeit der Ausstrahlung des Beitrags und zu dessen Inhalt bzw. Thema enthalten.
Die Hinweispflicht bezüglich der
digitalen Angebote im Online-Angebot des Lokalsenders gilt nur für solche, die
die Grundsätze des § 1 Absatz 3 erfüllen.
(4) Die Veranstaltergemeinschaft
informiert die Gruppen über die Möglichkeiten der Nutzung von Sendezeiten und
gibt Ihnen seitens der LfM zur Verfügung gestellte Informationsmaterialien zur
Kenntnis.
(5) Hat die
Veranstaltergemeinschaft begründete Zweifel an der Zugangsberechtigung oder der
Vereinbarkeit eines eingereichten Beitrags mit dem geltenden Recht, setzt sie
sich rechtzeitig vor dem geplanten Sendetermin mit der Gruppe ins Benehmen;
dabei ist der Gruppe der Grund der möglichen Ablehnung und der beanstandete
Teil des Beitrags mitzuteilen.
§
9
Aufbewahrungspflicht und Gegendarstellung
(1) Die Veranstaltergemeinschaft
ist gegenüber der LfM dafür verantwortlich, dass eine Aufzeichnung eines jeden
gesendeten Beitrags erfolgt und für die Dauer der Frist gemäß § 43 Absatz 2 LMG
NRW (drei Monate nach dem Tag der Verbreitung) aufbewahrt wird. Wird innerhalb
dieser Frist ein Beitrag beanstandet, enden die Pflichten der Aufzeichnung und
Aufbewahrung erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
Die sich aus §43 Absatz 3 LMG NRW ergebenden Pflichten der
Veranstaltergemeinschaft bleiben unberührt. Gegendarstellungsansprüche sind an
die Veranstaltergemeinschaft zu richten.
(2) Das Verfahren über Programmbeschwerden
gegen Beiträge richtet sich nach der Satzung der LfM über das Verfahren bei
Programmbeschwerden in der jeweils gültigen Fassung.
§
10
Entscheidungsrecht der LfM
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen Veranstaltergemeinschaften und Gruppen, die Bürgerfunk im lokalen
Hörfunk betreiben, sowie in Zweifelsfällen entscheidet die LfM.
(2) Die Beteiligten sind jeweils
verpflichtet, der LfM unverzüglich alle für die Entscheidung erforderlichen
Angaben, insbesondere die Sendeanmeldungen, und auf deren Verlangen den Beitrag
in elektronischer Form in einem üblichen, abspielbaren und speicherbaren Format
zu übersenden. Wurde ein Bürgerfunkbeitrag im lokalen Hörfunk abgelehnt, ist
die schriftliche Ablehnungsbegründung zu übersenden.
§
11
Schlussbestimmungen
(1) Einzelheiten kann die LfM in
Bekanntgaben oder Richtlinien regeln.
(2) Diese Satzung tritt am Tage
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nutzungssatzung
Hörfunk vom 10. August 2007 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch die 2.
Änderungssatzung vom 19. Juli 2013 (GV. NRW. S. 496), außer Kraft.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2014
Der
Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
i. V.
Doris B r o c k e r
GV. NRW. 2015 S. 103