Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 7 vom 28.1.2015 Seite 111 bis 128

26. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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26. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

26. Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 20. Januar 2015

Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 180) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

A.

§ 3 Absatz 2 wird aufgehoben.

B.

Der Allgemeine Gebührentarif wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Nummer 13 wie folgt gefasst:

„13 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse“.

2. In der Tarifstelle 1.1.2 wird nach der Angabe „Arbeitszeitgesetzes (ArbZG),“ die Angabe „Atomgesetzes (AtG),“ eingefügt.

3. Die Tarifstelle 1.1.8.1.1 wird wie folgt gefasst:

„1.1.8.1.1
Personalkosten je angefangene 15 Minuten (einschließlich Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit) sind nach den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte) zu berechnen.“

4. Die Tarifstelle 2.5.6.3 wird wie folgt gefasst:

„2.5.6.3
Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis

Gebühr: Euro 50 bis 150 je Grundstück“.

5. Die Tarifstelle 2.9.6.1 wird wie folgt gefasst:

„2.9.6.1
Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen und Ausstellen der Bescheinigung nach § 43 Absatz 7 Landesbauordnung (BauO NRW) einschließlich der Vorbesichtigung von Schornsteinen im Rohbauzustand oder der Druckprüfung von Abgasleitungen

Gebühr: pro Gebäude 60 AW

pro Abgasanlage 18 AW

pro Stockwerk            7 AW

Ein Arbeitswert (AW) entspricht dem in der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Eurobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.“

6. In der Tarifstelle 8.1.4.13 wird die Angabe „§ 27 Abs. 2 Krw-/AbfG“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 2 KrWG“ ersetzt.

7. Die Tarifstelle 8.1.8.1.3.2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991“ werden durch die Wörter „Richtlinie 2000/29/EG vom 8. Mai 2000“ ersetzt.

b) Das Wort „Pflanzenbeschau-Verordnung“ wird durch das Wort „Pflanzenbeschauverordnung“ ersetzt.“

8. Bei der Tarifstelle 8.1.8.4.2 wird das Wort „das“ durch die Wörter „den Antrag auf“ ersetzt.

9. Nach der Tarifstelle 8.2.5 wird folgende Tarifstelle 8.2.6 eingefügt:

„8.2.6
Abrundung von Fischereibezirken

Gebühr: Euro 55 bis 300“.

10. Die bisherigen Tarifstellen 8.2.6 bis 8.2.10 werden die Tarifstellen 8.2.7 bis 8.2.11.

11. In der Tarifstelle 8.3.3.5 wird nach dem Wort „Bezirken“ die Angabe „(§ 4 Landesjagdgesetz-LJG-NRW)“ eingefügt.

12. Nach der Tarifstelle 8.3.3.6 wird folgende Tarifstelle 8.3.3.7 eingefügt:

„8.3.3.7
Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken aus ethischen Gründen (§ 6 a Bundesjagdgesetz –BJG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen; jedoch in Abhängigkeit von der Grundfläche höchstens

Gebührenklasse 1: bis 2,0 ha, Gebühr bis Euro 200

Gebührenklasse 2: über 2,0 ha bis 10,0 ha, Gebühr bis Euro 600

Gebührenklasse 3: über 10,0 ha, Gebühr bis Euro 1 000“.

13. Die Tarifstelle 9.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird die Angabe „5“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

b) In Buchstabe c wird die Angabe „10“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

c) In Buchstabe d und e wird jeweils die Angabe „15“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

14. In der Tarifstelle 10.5.1.3 werden die Wörter „Bescheinigung der“ durch die Wörter „Entscheidung über die“ und die Angabe „250“ durch die Angabe „500“ ersetzt.

15. In der Tarifstelle 10.5.1.24 wird die Angabe „400“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

16. In der Tarifstelle 10.6.1.13.2.3 wird die Angabe „50 bis 780“ durch die Angabe „250 bis 2 000“ ersetzt.

17. Nach der Tarifstelle 10.9.3.2 wird folgende Tarifstelle 10.9.3.3 eingefügt:

„10.9.3.3
Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001

Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.

18. Nach der Tarifstelle 10.9.6.5 wird folgende Tarifstelle 10.9.7 eingefügt:

„10.9.7
Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter nach § 10 Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 TrinkwV 2001

Gebühr: Euro 10 bis 1 000“.

19. Die Tarifstelle 10.19.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „155“ durch die Angabe „233“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „43“ durch die Angabe „65“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „13“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

d) In Buchstabe d wird die Angabe „13“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

e) In Buchstabe e wird die Angabe „92“ durch die Angabe „138“ ersetzt.

f) In Buchstabe f wird die Angabe „123“ durch die Angabe „185“ ersetzt.

g) In Buchstabe g werden die Angabe „155“ durch die Angabe „233“ und die Angabe „310“ durch die Angabe „465“ ersetzt.

20. Die Tarifstelle 10a wird wie folgt gefasst:

10 a
Wohn- und Teilhabegesetz

10a.1
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

10a.1.1
Allgemeine Beratung nach § 11 Absatz 1 WTG, gegebenenfalls mit Prüfung von Konzepten, auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters oder einer natürlichen oder juristischen Person, die eine solche Einrichtung zu betreiben beabsichtigt

Gebühr: Euro 0 bis 1 000

10a.1.2
Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Absatz 1 WTG

Gebühr: Euro 100 bis 5 000

10a.1.3
Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Absatz 2 WTG

Gebühr: Euro 500 bis 5 000

10a.1.4
Durchführung eines Vermittlungsgesprächs zwischen Beirat/ Vertretungsgremium/ Vertrauensperson und Einrichtungsleitung in Mitbestimmungsangelegenheiten nach § 13 Absatz 4 WTG-DVO

Gebühr: Euro 50 bis 250

10a.1.5
Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers)

a) beabsichtigte Inbetriebnahme einer Einrichtung, §§ 9 Absatz1 WTG, 23 Absatz 1 WTG-DVO

Gebühr: je Platz in der Einrichtung Euro 25, mindestens Euro 250

b) Übernahme einer bestehenden Einrichtung, §§ 9 Absatz1 WTG, 23 Absatz 1 WTG-DVO

Gebühr: je Platz in der Einrichtung Euro 12,50, mindestens Euro 125

c) Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Betriebsänderung einer Einrichtung, § 9 Absatz 3 WTG

Gebühr: je Platz in der Einrichtung Euro 25, mindestens Euro 250

d) Anzeige eines Wechsels der Einrichtungs- oder Pflegedienstleitung, § 23 Absatz1 Nummer 6, Absatz 3 WTG-DVO

Gebühr: Euro 100 bis 200

Bei den nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10a.1.6 bis 10a.1.9 ist die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10a.1.6
Wiederkehrende Prüfungen nach §§ 14 Absatz 1 Sätze 1 und 2, 23, 41 WTG

Gebühr: Euro 250 bis 1 300

10a.1.7
Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, §§ 14 Absatz 1 Sätze 1 und 3, 23 Absatz 1, 41 WTG

Gebühr: Euro 25 bis 850

10a.1.8
Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung

Gebühr: Euro 25 bis 300

10a.1.9
Entscheidungen nach §§ 15, 23 Absatz 3 WTG (Untersagungen, Belegungsverbote, Beschäftigungsverbote und sonstige Anordnungen)

Gebühr: Euro 25 bis 850

10a.2
Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften

10a.2.1
Allgemeine Beratung nach § 11 Absatz 1 WTG, gegebenenfalls mit Prüfung von Konzepten, auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters oder einer natürlichen oder juristischen Person, die eine solche Einrichtung zu betreiben beabsichtigt

Gebühr: Euro 0 bis 500

10a.2.2
Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Absatz 1 WTG

Gebühr: Euro 100 bis 2 500

10a.2.3
Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Absatz 2 WTG

Gebühr: Euro 250 bis 2 500

10a.2.4
Durchführung eines Vermittlungsgesprächs zwischen Nutzerinnen- und Nutzerversammlung und verantwortlicher Fachkraft

Gebühr: Euro 50 bis 125

10a.2.5
Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers)

a) beabsichtigte Inbetriebnahme einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft, §§ 9 Absatz 1 WTG, 33 Absatz 1 WTG-DVO

Gebühr: je Platz Euro 12,50

b) Übernahme einer bestehenden anbieterverantworteten Wohngemeinschaft, §§ 9 Absatz 1 WTG, 33 Absatz 1 WTG-DVO

Gebühr: je Platz Euro 12,50

c) Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Betriebsänderung einer Betreuungseinrichtung, § 9 Absatz 3 WTG

Gebühr: je Platz Euro 12,50

d) Anzeige eines Wechsels der verantwortlichen Fachkraft, § 33 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 4 WTG-DVO

Gebühr: Euro 50

Bei den nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10a.2.6 bis 10a.2.9 ist die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10a.2.6
Wiederkehrende Prüfungen nach § 30 Absatz 2 und 3 WTG

Gebühr: Euro 100 bis 600

10a.2.7
Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, § 30 Absatz 2 WTG

Gebühr: Euro 25 bis 425

10a.2.8
Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung

Gebühr: Euro 25 bis 300

10a.2.9
Entscheidungen nach § 15 WTG (Untersagungen, Belegungsverbote, Beschäftigungsverbote und sonstige Anordnungen)

Gebühr: Euro 25 bis 425

10a.3
Service-Wohnen

10a.3.1
Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers)

a) beabsichtigte Aufnahme eines Angebotes, §§ 9 Absatz1 WTG, 35 WTG-DVO

Gebühr: je Platz Euro 12,50

b) Übernahme eines bestehenden Angebots, §§ 9 Absatz1 WTG, 35 WTG-DVO

Gebühr: je Platz Euro 12,50

10a.4
Ambulante Dienste allgemein

10a.4.1
Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers)

a) beabsichtigte Betriebsaufnahme , §§ 9 Absatz 1 WTG, 34 Absatz 1 Satz 2 WTG

Gebühr: Euro 25

b) Übernahme eines bestehenden ambulanten Dienstes, §§ 9 Absatz 1 WTG, 34 Absatz 1 Satz 2 WTG

Gebühr: Euro 25

c) Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Änderung, §§ 9 Absatz 3, 34 Absatz 1 Satz 2 WTG

Gebühr: Euro 25

10a.5
Ambulante Dienste in Wohngemeinschaften

10a.5.1
Allgemeine Beratung nach § 11 Absatz 1 WTG, gegebenenfalls mit Prüfung von Konzepten, auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters oder einer natürlichen oder juristischen Person, die eine solche Einrichtung zu betreiben beabsichtigt

Gebühr: Euro 0 bis 500

10a.5.2
Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Absatz 1 WTG

Gebühr: Euro 100 bis 2 500

10a.5.3
Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers)

a) beabsichtigte Betriebsaufnahme , §§ 9 Absatz 1 WTG, 34 Absatz 1 Satz 2 WTG

Gebühr: Euro 25

b) Übernahme eines bestehenden ambulanten Dienstes, §§ 9 Absatz 1 WTG, 34 Absatz 1 Satz 2 WTG

Gebühr: Euro 25

c) Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Änderung, §§ 9 Absatz 3, 34 Absatz 1 Satz 2 WTG

Gebühr: Euro 25

Bei den nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10a.5.4 bis 10a.5.6 ist die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10a.5.4
Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, § 35 Absatz 1 WTG

Gebühr: Euro 25 bis 425

10a.5.5
Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung

Gebühr: Euro 25 bis 300

10a.5.6
Entscheidungen nach § 15 WTG

Gebühr: Euro 25 bis 425

10a.6
Gasteinrichtungen

10a.6.1
Allgemeine Beratung nach § 11 Absatz 1 WTG, gegebenenfalls mit Prüfung von Konzepten, auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters oder einer natürlichen oder juristischen Person, die eine solche Einrichtung zu betreiben beabsichtigt

Gebühr: Euro 0 bis 500

10a.6.2
Abweichungen von Anforderungen nach § 13 WTG

Gebühr: Euro 100 bis 2 500

10a.6.3
Durchführung eines Vermittlungsgesprächs zwischen Vertrauensperson und verantwortlicher Fachkraft

Gebühr: Euro 50 bis 125

10a.6.4
Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers)

a) beabsichtigte Betriebsaufnahme , §§ 9 Absatz 1 WTG, 37 Satz 2 WTG

Gebühr: je Platz Euro 12,50

b) Übernahme eines bestehenden ambulanten Dienstes, §§ 9 Absatz 1 WTG, 37 Satz 2 WTG

Gebühr: je Platz Euro 12,50

c) Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Änderung, §§ 9 Absatz 3, 37 Satz 2 WTG

Gebühr: je Platz Euro 12,50

Bei den nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10a.6.5 bis 10a.6.8 ist die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10a.6.5
Wiederkehrende Prüfung nach § 41 WTG

Gebühr: Euro 100 bis 600

10a.6.6
Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, § 41 WTG

Gebühr: Euro 25 bis 425

10a.6.7
Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung

Gebühr: Euro 25 bis 300

10a.6.8
Entscheidungen nach § 15 WTG

Gebühr: Euro 25 bis 425“.

21. Nach Tarifstelle 11.6.8 wird folgende Tarifstelle 11.6.9 eingefügt:

„11.6.9
Abnahme von Sachkundeprüfungen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 GefStoffV

Gebühr: Euro 15 pro Person“.

22. Die bisherigen Tarifstellen 11.6.9 bis 11.6.16 werden die Tarifstellen 11.6.10 bis 11.6.17.

23. In der Tarifstelle 11.7.1 wird die Angabe „50 bis 1 000“ durch die Angabe „25 bis 3 000“ ersetzt.

24. In der Tarifstelle 11.8.14 wird die Angabe „20 bis 150“ durch die Angabe „75 bis 300“ ersetzt.

25. Die Tarifstelle 11.8.17e wird aufgehoben.

26. Die bisherigen Tarifstellen 11.8.17f bis 11.8.17h werden die Tarifstellen 11.8.17e bis 11.8.17g.

27. In der Tarifstelle 11.9.1 Buchstabe b wird die Angabe „350“ durch die Angabe „350 bis 1 500“ ersetzt.

28. In der Tarifstelle 11.9.14 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „75 bis 300“ ersetzt.

29. Nach der Tarifstelle 12.19.4 wird folgende Tarifstelle 13 eingefügt:

„13
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

13.1
Reglementierte Berufe

13.1.1
Entscheidungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach §§ 9 ff. des Gesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW – BQFG NRW) vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/staatlich anerkannter Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Sozialpädagogin/staatlich anerkannter Sozialpädagoge oder staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin beziehungsweise staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“ und die Feststellung der Gleichwertigkeit

Gebühr: Euro 60 bis 600“.

30. Die Tarifstelle 14.3.14 wird wie folgt gefasst:

„Genehmigung und Untersagung gesonderter Netzentgelte“.

31. Nach der Tarifstelle 14.3.14 werden die Tarifstellen 14.3.14.1 und 14.3.14.2 eingefügt:

„14.3.14.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Genehmigung einer Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225)“

Gebühr: Euro 200 bis 100 000

14.3.14.2
Prüfung und gegebenenfalls Untersagung einer angezeigten Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 8 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225)“

Gebühr: Euro 200 bis 100 000“.

32. In der Tarifstelle 15a.1.4 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „150“ ersetzt.

33. In der Tarifstelle 15a.1.5.1 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „150“ ersetzt.

34. In der Tarifstelle 15a.1.6 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „150“ ersetzt.

35. In der Tarifstelle 15a.2.8 wird die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 29 b“ ersetzt.

36. In der Tarifstelle 15a.2.11 wird die Angabe „50 bis 500“ durch die Angabe „75 bis 500“ ersetzt.

37. Die Tarifstelle 15a.2.16 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird die Angabe „50“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

b) In Buchstabe c wird die Angabe „50“ durch die Angabe „75“ ersetzt.

38. In der Tarifstelle 15a.3.3.1 wird die Angabe „50 bis 500“ durch die Angabe „200 bis 650“ ersetzt.

39. In der Tarifstelle 15a.3.3.2 wird die Angabe „50 bis 500“ durch die Angabe „200 bis 650“ ersetzt.

40. In der Tarifstelle 15a.3.3.3 wird die Angabe „50 bis 500“ durch die Angabe „200 bis 650“ ersetzt.

41. In der Tarifstelle 15a.3.3.4 wird die Angabe „50 bis 500“ durch die Angabe „250 bis 700“ ersetzt.

42. In der Tarifstelle 15a.3.3.5 wird die Angabe „50 bis 500“ durch die Angabe „300 bis 700“ ersetzt.

43. In der Tarifstelle 15a.3.3.6 wird die Angabe „300“ durch die Angabe „500“ ersetzt.

44. In der Tarifstelle 15a.3.3.7 wird die Angabe „50 bis 150“ durch die Angabe „250 bis 600“ ersetzt.

45. In der Tarifstelle 15a.3.8.5 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ ersetzt.

46. In der Tarifstelle 15a.3.8.6 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „300“ ersetzt.

47. In der Tarifstelle 15a.3.8.7 wird die Angabe „500“ durch die Angabe „700“ ersetzt.

48. In der Tarifstelle 15a.3.8.8 wird die Angabe „100 bis 500“ durch die Angabe „200 bis 600“ ersetzt.

49. In der Tarifstelle 15a.3.8.9 wird die Angabe „100 bis 500“ durch die Angabe „200 bis 600“ ersetzt.

50. In der Tarifstelle 15a.3.8.10 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „250“ ersetzt.

51. In der Tarifstelle 15a.3.9.3 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „75“ ersetzt.

52. In der Tarifstelle 15a.3.11.3 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „75“ ersetzt.

53. In der Tarifstelle 15a.3.11.6 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „75“ ersetzt.

54. Bei der Tarifstelle 15a.3.14 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 1730)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

55. Nach der Tarifstelle 15b.6.2 werden folgende Tarifstellen 15b.6.3 und 15b.6.4 eingefügt:

„15b.6.3
Ordnungsverfügung wegen des Verstoßes gegen die Verbote der landschaftsrechtlichen Schutznormen (Durchführung von Maßnahmen ohne Ausnahme/Befreiung)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen; jedoch mindestens Euro 30 und höchstens Euro 5 000

15b.6.4
Bearbeitung von Eingriffsregelungen nach § 17 Absatz 1 BNatSchG

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen; jedoch mindestens Euro 30 und höchstens Euro 5 000“.

56. In der Tarifstelle 15b.7.3 wird die Angabe „2 550“ durch die Angabe „5 000“ ersetzt.

57. Die Tarifstelle 15d.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „75“ durch die Angabe „80“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „62“ durch die Angabe „67“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „53“ durch die Angabe „59“ ersetzt.

58. In der Tarifstelle 16.1.1.1 wird die Angabe „70“ durch die Angabe „81“ ersetzt.

59. In der Tarifstelle 16.1.1.2 wird die Angabe „80“ durch die Angabe „92“ ersetzt.

60. In der Tarifstelle 16.1.2.1 wird die Angabe „2,80“ durch die Angabe „3,20“ ersetzt.

61. In der Tarifstelle 16.1.2.2 wird die Angabe „3,20“ durch die Angabe „3,70“ ersetzt.

62. In den Tarifstellen 16.1.2.3, 16.1.2.4.1, 16.1.2.4.2 und 16.1.2.4.3 wird jeweils die Angabe „2,70“ durch die Angabe „3,10“ ersetzt.

63. In der Tarifstelle 16.1.2.5 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „52“ ersetzt.

64. In der Tarifstelle 16.1.2.6 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „115“ ersetzt.

65. In der Tarifstelle 16.1.3.1 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

66. In der Tarifstelle 16.1.3.2 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

67. In der Tarifstelle 16.1.3.3 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

68. In der Tarifstelle 16.1.3.4 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

69. In der Tarifstelle 16.1.3.5 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „14“ ersetzt.

70. In der Tarifstelle 16.1.4.1.1 wird die Angabe „220“ durch die Angabe „260“ ersetzt.

71. In der Tarifstelle 16.1.4.1.2 wird die Angabe „120“ durch die Angabe „140“ ersetzt.

72. In der Tarifstelle 16.1.5.1 wird die Angabe „7,50“ durch die Angabe „8,70“ ersetzt.

73. In der Tarifstelle 16.1.5.2.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „12“ durch die Angabe „14“ ersetzt.

74. In der Tarifstelle 16.1.5.2.2 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

75. In den Tarifstellen 16.1.5.3 und 16.1.5.4 wird jeweils die Angabe „7,50“ durch die Angabe „8,70“ ersetzt.

76. Die Tarifstelle 16.1.5.5 wird wie folgt gefasst:

„16.1.5.5
Einsatz eines amtlichen Probenehmers

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Fahr- und Wartezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.

Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.“

77. In der Tarifstelle 16.1.6.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „40“ durch die Angabe „46“ ersetzt.

78. In der Tarifstelle 16.1.6.2 wird die Angabe „7,50“ durch die Angabe „8,70“ ersetzt.

79. In der Tarifstelle 16.1.6.3 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „23“ ersetzt.

80. In der Tarifstelle 16.1.6.4 wird die Angabe „7,50“ durch die Angabe „8,70“ ersetzt.

81. In der Tarifstelle 16.1.6.5 wird die Angabe „30 - 100“ durch die Angabe „35 bis 115“ ersetzt.

82. In der Tarifstelle 16.1.6.6 wird in der Gebührenzeile die Angabe „9“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

83. Die Tarifstelle 16.1.6.7 wird wie folgt gefasst:

„16.1.6.7
Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Fahr- und Wartezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.

Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.“

84. In der Tarifstelle 16.1.6.8 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „18“ ersetzt.

85. In der Tarifstelle 16.1.7.1 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

86. In den Tarifstellen 16.1.7.2 und 16.1.7.3 wird die Angabe „9,50“ durch die Angabe „10,50“ ersetzt.

87. In der Tarifstelle 16.1.9.1.1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „23“ ersetzt.

88. In der Tarifstelle 16.1.9.1.2 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „35“ ersetzt.

89. In der Tarifstelle 16.1.9.1.3 wird die Angabe „38“ durch die Angabe „44“ ersetzt.

90. In der Tarifstelle 16.1.9.2.1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „23“ ersetzt.

91. In der Tarifstelle 16.1.9.2.2 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „35“ ersetzt.

92. In der Tarifstelle 16.1.9.2.3 wird die Angabe „38“ durch die Angabe „44“ ersetzt.

93. In der Tarifstelle 16.1.9.2.4 wird die Angabe „16 bis 128“ durch die Angabe „19 bis 148“ ersetzt.

94. Die Tarifstelle 16.1.9.3.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „17,50“ durch die Angabe „20,50“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „18“ durch die Angabe „21“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „19“ durch die Angabe „22“ ersetzt.

95. In der Tarifstelle 16.1.9.3.1.2 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „35“ ersetzt.

96. In der Tarifstelle 16.1.9.3.1.3 wird die Angabe „5,50“ durch die Angabe „6,50“ ersetzt.

97. In der Tarifstelle 16.1.9.3.2.1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „23“ ersetzt.

98. In der Tarifstelle 16.1.9.3.2.2 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „41“ ersetzt.

99. In der Tarifstelle 16.1.9.3.2.3 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

100. In der Tarifstelle 16.1.9.4.1 wird die Angabe „16,50“ durch die Angabe „19“ ersetzt.

101. In der Tarifstelle 16.1.9.4.2 wird die Angabe „25,50“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

102. In der Tarifstelle 16.1.9.4.3 wird die Angabe „42“ durch die Angabe „49“ ersetzt.

103. In der Tarifstelle 16.1.9.4.4 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „69“ ersetzt.

104. In der Tarifstelle 16.1.9.4.5 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „52“ ersetzt.

105. In der Tarifstelle 16.1.9.5.1.1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „35“ ersetzt.

106. In der Tarifstelle 16.1.9.5.1.2 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „41“ ersetzt.

107. In der Tarifstelle 16.1.9.5.2 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „35“ ersetzt.

108. In der Tarifstelle 16.1.9.5.3.1 wird die Angabe „70“ durch die Angabe „81“ ersetzt.

109. In der Tarifstelle 16.1.9.5.3.2 wird die Angabe „32,50“ durch die Angabe „37,50“ ersetzt.

110. In der Tarifstelle 16.1.9.5.3.3 wird die Angabe „21“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

111. In der Tarifstelle 16.1.9.5.3.4 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „18“ ersetzt.

112. In der Tarifstelle 16.1.9.5.3.5 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „14“ ersetzt.

113. In der Tarifstelle 16.1.9.5.3.6 wird die Angabe „28“ durch die Angabe „33“ ersetzt.

114. In der Tarifstelle 16.1.9.5.4.1 wird die Angabe „27“ durch die Angabe „32“ ersetzt.

115. In der Tarifstelle 16.1.9.5.4.2 wird die Angabe „51“ durch die Angabe „59“ ersetzt.

116. In der Tarifstelle 16.1.9.5.5.1 wird die Angabe „16,50“ durch die Angabe „19“ ersetzt.

117. In der Tarifstelle 16.1.9.5.5.2 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „29“ ersetzt.

118. In der Tarifstelle 16.1.9.5.6.1 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „14“ ersetzt.

119. In der Tarifstelle 16.1.9.5.6.2 wird die Angabe „15,50“ durch die Angabe „18“ ersetzt.

120. In der Tarifstelle 16.1.9.5.7.1 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

121. In der Tarifstelle 16.1.9.5.7.2 wird die Angabe „22“ durch die Angabe „26“ ersetzt.

122. In der Tarifstelle 16.1.9.5.8 wird die Angabe „51“ durch die Angabe „59“ ersetzt.

123. In der Tarifstelle 16.1.9.5.9 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

124. In der Tarifstelle 16.1.9.5.10 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „21“ ersetzt.

125. In der Tarifstelle 16.1.9.6.1.1 wird die Angabe „36“ durch die Angabe „42“ ersetzt.

126. In der Tarifstelle 16.1.9.6.1.1.1 wird die Angabe „15,50“ durch die Angabe „18“ ersetzt.

127. In der Tarifstelle 16.1.9.6.2.1 wird die Angabe „36“ durch die Angabe „42“ ersetzt.

128. Die Tarifstelle 16.1.9.6.2.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „17,50“ durch die Angabe „20,50“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „18“ durch die Angabe „21“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „19“ durch die Angabe „22“ ersetzt.

129. In der Tarifstelle 16.1.9.6.3.1 wird die Angabe „36“ durch die Angabe „42“ ersetzt.

130. In der Tarifstelle 16.1.9.6.3.1.1 wird die Angabe „13 bis 128“ durch die Angabe „15 bis 148“ ersetzt.

131. In der Tarifstelle 16.2.1.1 wird die Angabe „70“ durch die Angabe „81“ ersetzt.

132. In der Tarifstelle 16.2.2.1 wird die Angabe „2,70“ durch die Angabe „3,10“ ersetzt.

133. In der Tarifstelle 16.2.2.2 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „52“ ersetzt.

134. In der Tarifstelle 16.2.2.3 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „115“ ersetzt.

135. In der Tarifstelle 16.2.3.1 wird die Angabe „70“ durch die Angabe „81“ ersetzt.

136. In der Tarifstelle 16.2.3.3.1 wird die Angabe „250“ durch die Angabe „290“ ersetzt.

137. In der Tarifstelle 16.2.3.4 wird die Angabe „58“ durch die Angabe „67“ ersetzt.

138. In der Tarifstelle 16.2.3.5 wird die Angabe „7,50“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

139. In der Tarifstelle 16.2.4.1 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „46“ ersetzt.

140. In der Tarifstelle 16.2.4.2 wird die Angabe „7,50“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

141. In der Tarifstelle 16.2.4.3 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

142. In der Tarifstelle 16.2.4.4 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

143. Die Tarifstelle 16.2.4.5 wird wie folgt gefasst:

„16.2.4.5
Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Fahr- und Wartezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.

Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.“

144. In der Tarifstelle 16.3.1 wird die Angabe „60 bis 10 000“ durch die Angabe „70 bis 11 500“ ersetzt.

145. In der Tarifstelle 16.7.1.1.1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „23“ ersetzt.

146. In der Tarifstelle 16.7.1.1.3 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „46“ ersetzt.

147. Die Tarifstelle 16.7.1.2.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „100“ durch die Angabe „115“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „40“ durch die Angabe „46“ ersetzt.

148. In den Tarifstellen 16.7.1.2.7.2 und 16.7.1.2.7.3 wird jeweils die Angabe „40“ durch die Angabe „46“ ersetzt.

149. In den Tarifstellen 16.7.1.3.1.1 bis 16.7.1.3.1.2.1 wird jeweils die Angabe „20“ durch die Angabe „23“ ersetzt.

150. In der Tarifstelle 16.7.1.3.1.2.2 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „18“ ersetzt.

151. In der Tarifstelle 16.7.1.3.1.3 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „23“ ersetzt.

152. In der Tarifstelle 16.7.1.3.1.4 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

153. In der Tarifstelle 16.7.1.3.2 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „29“ ersetzt.

154. In der Tarifstelle 16.7.1.3.5.1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „23“ ersetzt.

155. In der Tarifstelle 16.7.1.3.7 wird die Angabe „50 bis 100“ durch die Angabe „60 bis 120“ ersetzt.

156. In der Tarifstelle 16.7.1.4.1 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

157. In der Tarifstelle 16.7.1.4.1.1 wird die Angabe „10 bis 20“ durch die Angabe „12 bis 23“ ersetzt.

158. In der Tarifstelle 16.7.1.4.2.1 wird jeweils die Angabe „22“ durch die Angabe „26“, die Angabe „0,84“ durch die Angabe „0,97“ und die Angabe „200“ durch die Angabe „230“ ersetzt.

159. In der Tarifstelle 16.7.1.4.2.2 wird jeweils die Angabe „22“ durch die Angabe „26“ und die Angabe „0,53“ durch die Angabe „0,61“ ersetzt.

160. In der Tarifstelle 16.7.1.4.2.3 wird jeweils die Angabe „22“ durch die Angabe „26“ und die Angabe „0,19“ durch die Angabe „0,22“ ersetzt.

161. In den Tarifstellen 16.7.1.4.2.4 und 16.7.1.4.2.5 wird jeweils die Angabe „22“ durch die Angabe „26“ und die Angabe „0,22“ durch die Angabe „0,25“ ersetzt.

162. In der Tarifstelle 16.7.1.4.2.6 wird jeweils die Angabe „22“ durch die Angabe „26“ und die Angabe „0,17“ durch die Angabe „0,20“ ersetzt.

163. In den Tarifstellen 16.7.1.4.2.7 bis 16.7.1.4.2.9 wird jeweils die Angabe „22“ durch die Angabe „26“ und die Angabe „2,10“ durch die Angabe „2,42“ ersetzt.

164. In der Tarifstelle 16.7.1.4.2.10 wird jeweils die Angabe „22“ durch die Angabe „26“ und die Angabe „0,84“ durch die Angabe „0,97“ ersetzt.

165. In der Tarifstelle 16.7.1.4.2.11 wird jeweils die Angabe „64“ durch die Angabe „74“ ersetzt.

166. In der Tarifstelle 16.7.1.4.2.12 wird jeweils die Angabe „22“ durch die Angabe „26“ und die Angabe „0,22“ durch die Angabe „0,25“ ersetzt.

167. In der Tarifstelle 16.7.1.4.2.13 wird jeweils die Angabe „22“ durch die Angabe „26“ und die Angabe „1“ durch die Angabe „1,15“ ersetzt.

168. In der Tarifstelle 16.7.1.4.2.14 wird jeweils die Angabe „22“ durch die Angabe „26“ und die Angabe „0,88“ durch die Angabe „1,01“ ersetzt.

169. In der Tarifstelle 16.7.1.4.2.15 wird die Angabe „22“ durch die Angabe „26“ ersetzt.

170. In der Tarifstelle 16.7.2.1.1 wird die Angabe „600 bis 3 850“ durch die Angabe „690 bis 4 430“ ersetzt.

171. In der Tarifstelle 16.7.2.1.2 wird die Angabe „720 bis 6 050“ durch die Angabe „830 bis 6 960“ ersetzt.

172. In der Tarifstelle 16.7.2.1.5 wird die Angabe „760 bis 1 750“ durch die Angabe „880 bis 2 020“ ersetzt.

173. In der Tarifstelle 16.7.2.1.6 wird die Angabe „800 bis 2 200“ durch die Angabe „920 bis 2 530“ ersetzt.

174. In der Tarifstelle 16.7.2.1.7 wird die Angabe „400 bis 4 600“ durch die Angabe „460 bis 5 290“ ersetzt.

175. In der Tarifstelle 16.7.2.1.8 wird die Angabe „250 bis 1 000“ durch die Angabe „290 bis 1 150“ ersetzt.

176. In der Tarifstelle 16.7.2.2.1 wird die Angabe „730 bis 2 750“ durch die Angabe „840 bis 3 170“ ersetzt.

177. In der Tarifstelle 16.7.2.2.2 wird die Angabe „1 100 bis 3 300“ durch die Angabe „1 270 bis 3 800“ ersetzt.

178. In der Tarifstelle 16.7.2.2.3 wird die Angabe „1 050 bis 3 300“ durch die Angabe „1 210 bis 3 800“ ersetzt.

179. In der Tarifstelle 16.7.2.2.5 wird die Angabe „1 050 bis 3 300“ durch die Angabe „1 210 bis 3 800“ ersetzt.

180. In der Tarifstelle 16.7.2.2.7 wird die Angabe „550 bis 3 600“ durch die Angabe „640 bis 4 140“ ersetzt.

181. In der Tarifstelle 16.7.2.2.8 wird die Angabe „300 bis 1 450“ durch die Angabe „350 bis 1 670“ ersetzt.

182. In der Tarifstelle 16.7.2.3.1 wird die Angabe „1 200 bis 3 900“ durch die Angabe „1 380 bis 4 490“ ersetzt.

183. In der Tarifstelle 16.7.2.3.2 wird die Angabe „1 000 bis 3 300“ durch die Angabe „1 150 bis 3 800“ ersetzt.

184. In der Tarifstelle 16.7.2.3.3 wird die Angabe „1 150 bis 2 200“ durch die Angabe „1 330 bis 2 530“ ersetzt.

185. In der Tarifstelle 16.7.2.3.5 wird die Angabe „750 bis 2 200“ durch die Angabe „870 bis 2 530“ ersetzt.

186. In der Tarifstelle 16.7.2.3.6 wird die Angabe „100 bis 4 200“ durch die Angabe „120 bis 4 830“ ersetzt.

187. In der Tarifstelle 16.7.2.3.6a wird die Angabe „100 bis 1 250“ durch die Angabe „120 bis 1 440“ ersetzt.

188. In der Tarifstelle 16.7.2.3.7 wird die Angabe „550 bis 2 750“ durch die Angabe „640 bis 3 170“ ersetzt.

189. In der Tarifstelle 16.7.2.3.8 wird die Angabe „1 150 bis 2 200“ durch die Angabe „1 330 bis 2 530“ ersetzt.

190. In der Tarifstelle 16.7.2.4.1 wird die Angabe „820 bis 1 900“ durch die Angabe „950 bis 2 190“ ersetzt.

191. In der Tarifstelle 16.7.2.4.2 wird die Angabe „900 bis 3 300“ durch die Angabe „1 040 bis 3 800“ ersetzt.

192. In der Tarifstelle 16.7.2.4.3 wird die Angabe „1 000 bis 2 750“ durch die Angabe „1 150 bis 3 170“ ersetzt.

193. In der Tarifstelle 16.7.2.4.5 wird die Angabe „670 bis 1 900“ durch die Angabe „770 bis 2 190“ ersetzt.

194. In der Tarifstelle 16.7.2.4.6 wird die Angabe „440 bis 1 800“ durch die Angabe „510 bis 2 090“ ersetzt.

195. In der Tarifstelle 16.7.2.4.7 wird die Angabe „850 bis 3 300“ durch die Angabe „980 bis 3 800“ ersetzt.

196. In der Tarifstelle 16.7.2.5.1 wird die Angabe „1 150 bis 5 000“ durch die Angabe „1 330 bis 5 750“ ersetzt.

197. In der Tarifstelle 16.7.2.5.2 wird die Angabe „560 bis 2 200“ durch die Angabe „650 bis 2 530“ ersetzt.

198. In der Tarifstelle 16.7.2.5.3 wird die Angabe „560 bis 1 000“ durch die Angabe „650 bis 1 150“ ersetzt.

199. In der Tarifstelle 16.7.2.6.1 wird die Angabe „440 bis 3 300“ durch die Angabe „510 bis 3 800“ ersetzt.

200. In der Tarifstelle 16.7.2.6.2 wird die Angabe „520 bis 4 400“ durch die Angabe „600 bis 4 600“ ersetzt.

201. In der Tarifstelle 16.7.2.6.3 wird die Angabe „1 300 bis 4 000“ durch die Angabe „1 500 bis 3 170“ ersetzt.

202. In der Tarifstelle 16.7.2.7.1 wird die Angabe „750 bis 2 200“ durch die Angabe „870 bis 2 530“ ersetzt.

203. In der Tarifstelle 16.7.2.7.2 wird die Angabe „880 bis 4 400“ durch die Angabe „1 020 bis 5 060“ ersetzt.

204. In der Tarifstelle 16.7.2.7.3 wird die Angabe „1 400 bis 2 900“ durch die Angabe „1 610 bis 3 340“ ersetzt.

205. In der Tarifstelle 16.7.2.7.4 wird die Angabe „800 bis 1 100“ durch die Angabe „920 bis 1 270“ ersetzt.

206. In der Tarifstelle 16.7.2.8.1 wird die Angabe „670 bis 2 200“ durch die Angabe „770 bis 2 530“ ersetzt.

207. In der Tarifstelle 16.7.2.8.2 wird die Angabe „1 360 bis 4 400“ durch die Angabe „1 570 bis 5 060“ ersetzt.

208. In der Tarifstelle 16.7.2.8.3 wird die Angabe „1 670 bis 5 500“ durch die Angabe „1 920 bis 6 330“ ersetzt.

209. In der Tarifstelle 16.7.2.8.4 wird die Angabe „1 200 bis 7 700“ durch die Angabe „1 380 bis 8 860“ ersetzt.

210. In der Tarifstelle 16.7.2.8.5 wird die Angabe „1 000 bis 2 900“ durch die Angabe „1 150 bis 3 340“ ersetzt.

211. In der Tarifstelle 16.7.2.8.6 wird die Angabe „2 000 bis 5 500“ durch die Angabe „2 300 bis 6 330“ ersetzt.

212. In der Tarifstelle 16.7.2.8.7 wird die Angabe „550 bis 2 900“ durch die Angabe „640 bis 3 340“ ersetzt.

213. In der Tarifstelle 16.7.2.8.8 wird die Angabe „2 150 bis 3 200“ durch die Angabe „2 480 bis 3 680“ ersetzt.

214. In der Tarifstelle 16.7.2.9.1 wird die Angabe „570 bis 3 300“ durch die Angabe „660 bis 3 800“ ersetzt.

215. In der Tarifstelle 16.7.2.9.2 wird die Angabe „1 100 bis 10 500“ durch die Angabe „1 270 bis 12 080“ ersetzt.

216. In der Tarifstelle 16.7.2.9.3 wird die Angabe „1 100 bis 5 000“ durch die Angabe „1 270 bis 5 750“ ersetzt.

217. In der Tarifstelle 16.7.2.9.4 wird die Angabe „1 550 bis 4 400“ durch die Angabe „1 790 bis 5 060“ ersetzt.

218. In der Tarifstelle 16.7.2.9.5 wird die Angabe „760 bis 2 200“ durch die Angabe „880 bis 2 530“ ersetzt.

219. In der Tarifstelle 16.7.2.9.6 wird die Angabe „900 bis 2 200“ durch die Angabe „1 040 bis 2 530“ ersetzt.

220. In der Tarifstelle 16.7.2.9.7 wird die Angabe „670 bis 2 750“ durch die Angabe „770 bis 3 170“ ersetzt.

221. In der Tarifstelle 16.7.2.9.8 wird die Angabe „2 850 bis 5 000“ durch die Angabe „3 280 bis 5 750“ ersetzt.

222. In der Tarifstelle 16.7.2.9.9 wird die Angabe „270 bis 1 000“ durch die Angabe „310 bis 1 150“ ersetzt.

223. In der Tarifstelle 16.7.2.9.10.1 wird die Angabe „280 bis 27 500“ durch die Angabe „330 bis 32 000“ ersetzt.

224. In der Tarifstelle 16.7.2.9.10.2 wird die Angabe „1 650 bis 27 500“ durch die Angabe „1 900 bis 32 000“ ersetzt.

225. In der Tarifstelle 16.7.2.10 wird die Angabe „1 100 bis 28 500“ durch die Angabe „1 270 bis 33 000“ ersetzt.

226. In der Tarifstelle 16.7.2.11 wird die Angabe „60 bis 900“ durch die Angabe „70 bis 1 040“ ersetzt.

227. In der Tarifstelle 16.7.2.12 wird die Angabe „1 400 bis 2 750“ durch die Angabe „1 610 bis 3 170“ ersetzt.

228. In der Tarifstelle 16.7.2.13 wird die Angabe „5 bis 800“ durch die Angabe „6 bis 920“ ersetzt.

229. In der Tarifstelle 16.7.2.16 wird die Angabe „60 bis 16 500“ durch die Angabe „70 bis 19 000“ ersetzt.

230. In der Tarifstelle 16.7.3 wird die Angabe „20 bis 5 000“ durch die Angabe „25 bis 5 750“ ersetzt.

231. In der Tarifstelle 16.7.4.1 wird die Angabe „60 bis 1 100“ durch die Angabe „70 bis 1 270“ ersetzt.

232. In der Tarifstelle 16.7.4.1.1 wird die Angabe „50 bis 500“ durch die Angabe „60 bis 580“ ersetzt.

233. In der Tarifstelle 16.7.4.2 wird die Angabe „30 bis 550“ durch die Angabe „40 bis 640“ ersetzt.

234. In der Tarifstelle 16.7.4.3 wird die Angabe „50 bis 300“ durch die Angabe „60 bis 350“ ersetzt.

235. In der Tarifstelle 16.7.5.1 wird die Angabe „500 bis 5 000“ durch die Angabe „580 bis 5 750“ ersetzt.

236. In der Tarifstelle 16.7.5.1.1 wird die Angabe „50 bis 500“ durch die Angabe „60 bis 580“ ersetzt.

237. In der Tarifstelle 16.7.5.2 wird die Angabe „200 bis 500“ durch die Angabe „230 bis 580“ ersetzt.

238. In der Tarifstelle 16.7.5.3 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „23“ ersetzt.

239. In der Tarifstelle 16.7.5.4 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „230“ ersetzt.

240. In der Tarifstelle 16.7.5.5 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „115“ ersetzt.

241. In den Tarifstellen 16.8.1 und 16.8.2 wird jeweils die Angabe „100“ durch die Angabe „115“ ersetzt.

242. In der Tarifstelle 16.8.3 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „58“ ersetzt.

243. In der Tarifstelle 16.8.4 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „46“ ersetzt.

244. In der Tarifstelle 16.8.4.1 wird die Angabe „80 bis 500“ durch die Angabe „100 bis 600“ ersetzt.

245. In der Tarifstelle 16.8.4.2 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „23“ ersetzt.

246. In der Tarifstelle 16.8.5 wird die Angabe „30 bis 100“ durch die Angabe „40 bis 120“ ersetzt.

247. In der Tarifstelle 16.9 wird die Angabe „1 000 bis 6 000“ durch die Angabe „1 150 bis 6 900“ ersetzt.

248. Die Tarifstelle 16.10.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „1 250 bis 6 000“ durch die Angabe „1 440 bis 6 900“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „300 bis 3 000“ durch die Angabe „350 bis 3 450“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „50 bis 1 250“ durch die Angabe „60 bis 1 440“ ersetzt.

d) In Buchstabe d wird die Angabe „100 bis 1 500“ durch die Angabe „120 bis 1 730“ ersetzt.

249. In der Tarifstelle 16.10.2 wird die Angabe „60 bis 3 000“ durch die Angabe „70 bis 3 450“ ersetzt.

250. Die Tarifstelle 16.10.5.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „1 250 bis 3 750“ durch die Angabe „1 440 bis 4 320“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „500 bis 2 000“ durch die Angabe „580 bis 2 300“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „50 bis 750“ durch die Angabe „60 bis 870“ ersetzt.

d) In Buchstabe d wird die Angabe „100 bis 1 500“ durch die Angabe „120 bis 1 730“ ersetzt.

251. Die Tarifstelle 16.10.5.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „750 bis 2 000“ durch die Angabe „870 bis 2 300“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „250 bis 900“ durch die Angabe „290 bis 1 040“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „100 bis 1 500“ durch die Angabe „120 bis 1 730“ ersetzt.

252. In der Tarifstelle 16.10.6 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „35“ ersetzt.

253. Die Tarifstelle 16.10.7 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „50“ durch die Angabe „58“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „160“ durch die Angabe „184“ ersetzt.

254. In der Tarifstelle 16.10.8 wird die Angabe „250 bis 750“ durch die Angabe „290 bis 870“ ersetzt.

255. Die Tarifstellen 16.10.9 bis 10.10.9.2 werden aufgehoben.

256. Die Tarifstelle 16.10a.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „250 bis 2 500“ durch die Angabe „290 bis 2 880“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „100 bis 200“ durch die Angabe „120 bis 230“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „100“ durch die Angabe „115“ ersetzt.

257. Die Tarifstelle 16.10a.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „100 bis 1 000“ durch die Angabe „120 bis 1 150“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „25 bis 100“ durch die Angabe „30 bis 120“ ersetzt.

258. Die Tarifstelle 16.10a.1.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „200 bis 3 000“ durch die Angabe „230 bis 3 450“ ersetzt.

b) In Buchstabe c wird die Angabe „50 bis 150“ durch die Angabe „60 bis 180“ ersetzt.

c) In Buchstabe d wird die Angabe „450“ durch die Angabe „520“ ersetzt.

d) In Buchstabe e wird die Angabe „180“ durch die Angabe „210“ ersetzt.

e) In Buchstabe f wird die Angabe „60“ durch die Angabe „70“, die Angabe „0,80“ durch die Angabe „0,92“ und die Angabe „2“ durch die Angabe „2,3“ ersetzt.

259. Die Tarifstelle 16.10a.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „50 bis 100“ durch die Angabe „60 bis 120“ ersetzt.

b) In Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe „50 bis 200“ durch die Angabe „60 bis 230“ ersetzt.

c) In Buchstabe d und e wird jeweils die Angabe „50 bis 300“ durch die Angabe „60 bis 350“ ersetzt.

260. In der Tarifstelle 16.10a.3 wird die Angabe „30 bis 55“ durch die Angabe „35 bis 65“ ersetzt.

261. In der Tarifstelle 16.11.1.1 wird die Angabe „12,50“ durch die Angabe „14,50“ ersetzt.

262. In der Tarifstelle 16.11.1.2 wird die Angabe „28“ durch die Angabe „33“ ersetzt.

263. In der Tarifstelle 16.14.1 wird die Angabe „60 bis 1 000“ durch die Angabe „70 bis 1 150“ ersetzt.

264. In der Tarifstelle 16.15.2 wird die Angabe „60 bis 10 000“ durch die Angabe „70 bis 11 500“ ersetzt.

265. In der Tarifstelle 16.15.3 wird die Angabe „60 bis 1 500“ durch die Angabe „70 bis 1 750“ ersetzt.

266. In der Tarifstelle 16.16.1 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „120“ ersetzt.

267. In der Tarifstelle 16.16.2 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „60“ ersetzt.

268. Die Tarifstelle 16a.1 wird wie folgt gefasst:

„16a.1
Amtshandlungen nach

- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach

- der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung“.

269. In der Tarifstelle 16a.1.2 wird die Angabe „gem. Art. 116 und Art. 194 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Angabe „gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.

270. Die Tarifstelle 16a.8 wird wie folgt gefasst:

„16a.8
Amtshandlungen nach

- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung

in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung,

- der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160 vom 19.6.2006, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,

- dem Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025) in der jeweils geltenden Fassung

in Verbindung mit den dazu erlassenen Verordnungen,

- dem Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201) in der jeweils geltenden Fassung

in Verbindung mit der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993) und der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809) in den jeweils geltenden Fassungen sowie

- der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196) in der jeweils geltenden Fassung“.

271. In der Tarifstelle 16a.8.1 wird die Angabe „i.V.m.“ durch die Wörter „in Verbindung mit“ ersetzt.

272. In der Tarifstelle 16a.8.2 wird die Angabe „i.V.m.“ durch die Wörter „in Verbindung mit“ ersetzt.

273. In der Tarifstelle 16a.8.4 wird die Angabe „i.V.m.“ durch die Wörter „in Verbindung mit“ ersetzt.

274. Die Tarifstelle 16a.11 wird wie folgt gefasst:

„16a.11
Amtshandlungen nach dem Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) in der jeweils geltenden Fassung (AgrarMSG) und der Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998) in der jeweils geltenden Fassung (AgrarMSV)“.

275. In der Tarifstelle 16a.11.5 werden die Wörter „nach dem Marktstrukturgesetz“ gestrichen.

276. Die Tarifstelle 16a.12 wird wie folgt gefasst:

„16a.12
Amtshandlungen nach

- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach

- der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46) in der jeweils geltenden Fassung“.

277. In der Tarifstelle 16a.12.3 werden die Wörter „Artikel 116 und Artikel 194 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 i.V.m.“ durch die Wörter „Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit“ ersetzt.

278. Die Tarifstelle 16a.13 wird wie folgt gefasst:

„16a.13
Amtshandlungen nach

- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung sowie

- der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5) der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel in der jeweils geltenden Fassung“.

279. Die Tarifstelle 16a.14 wird wie folgt gefasst:

„16a.14
Amtshandlungen nach

- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung sowie

- Verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“.

280. In der Tarifstelle 16a.14.1 werden die Wörter „gem. Art 12a der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007“ durch die Wörter „gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011“ ersetzt.

281. In der Tarifstelle 16a.14.2 werden die Wörter „11 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007“ durch die Wörter „14 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011“ ersetzt.

282. In der Tarifstelle 16a.14.4 werden die Wörter „Artikel 113 und 113a und Artikel 194 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007“ durch die Wörter „Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011“ ersetzt.

283. Die Tarifstelle 16a.15 wird wie folgt gefasst:

„16a.15
Erstmalige Zulassung von privaten Kontrollstellen nach den Zulassungsvoraussetzungen gemäß Kontrollstellen-Zulassungsverordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung und des Artikels 39 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S.1-29) in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr: Euro 255 bis 2 600“.

284. In der Tarifstelle 16a.15.2 werden die Wörter „Artikel 11 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der jeweils geltenden Fassung bzw. gemäß Artikel 15 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 509/2006 vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln“ durch die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

285. Die Tarifstelle 16a.15.3 wird wie folgt gefasst:

„16a.15.3
Überprüfung der zugelassenen privaten Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1-141) in der jeweils geltenden Fassung und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr: Euro 120 bis 2 600“.

286. Die Tarifstelle 16a.15.4 wird wie folgt gefasst:

„16a.15.4
Missbrauchskontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Rahmen der Überwachung gemäß § 134 Absatz 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) in der jeweils geltenden Fassung (MarkenG) und § 4 Absatz 2 Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr: Euro 100 bis 10 000“.

287. Die Tarifstelle 16a.16 wird wie folgt gefasst:

„16a.16
Amtshandlungen

- auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

- in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie

- in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung

- in Verbindung mit dem Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I Nr. 56 vom 10.12.2008, S. 2358) in der jeweils geltenden Fassung (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) und

- dem Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I, S.78) in der jeweils geltenden Fassung (Öko-Kennzeichengesetz – Öko-KennzG)“.

288. In der Tarifstelle 17.5 werden die Wörter „einer Wettvermittlungsstelle,“ gestrichen.

289. Nach der Tarifstelle 17.5 werden die Tarifstellen 17.5.1 und 17.5.2 eingefügt:

„17.5.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle

Gebühr: Euro 500 bis 5 000

17.5.2
Entscheidung über die Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in Annahmestellen

Gebühr: Euro 50 bis 1 000“.

290. Die Tarifstelle 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Tarifstelle 18.1 wird die Angabe „58“ durch die Angabe „65“ ersetzt.

b) In der Tarifstelle 18.4 wird die Angabe „RdErl. d. Innenministeriums v. 18.12.2007 - 47 - 25.02.06 - SMBl. NRW. 2057“ durch die Angabe „RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 405 - 25.02.06 -“ ersetzt.“

291. In der Tarifstelle 18a.1.1 wird die Angabe „90“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

292. In der Tarifstelle 18a.1.2 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „70“ ersetzt.

293. In der Tarifstelle 18a.1.3 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

294. In der Tarifstelle 18a.1.4 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „60“ ersetzt.

295. Nach der Tarifstelle 18a.1.9 werden folgende Tarifstellen eingefügt:

„18a.1.10
Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Absatz 1 LHundG NRW

Gebühr: Euro 25

18a.1.11
Erlass eines Verwaltungsaktes zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 12 Absatz 1 LHundG NRW

Gebühr: Euro 90 bis 250

18a.1.12
Erlass eines Verwaltungsaktes zur Untersagung der Hundehaltung nach § 12 Absatz 2 LHundG NRW

Gebühr: Euro 90 bis 250

18a.1.13
Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Hundes (Sicherstellung und Verwahrung, §§ 12, 15 Absatz 1 LHundG in Verbindung mit §§ 24 Nr. 13 OBG NRW, 43, 44 PolG NRW)
Gebühr: Euro 25 bis 300“.

296. In den Tarifstellen 20.2.1 und 20.2.2 wird jeweils die Angabe „14“ durch die Angabe „16,25“ ersetzt.

297. In der Tarifstelle 21.3.1 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „200“ und die Angabe „600 bis 800“ durch die Angabe „650 bis 850“ ersetzt.

298. In der Tarifstelle 23.3.1 wird das Wort „Tierseuchenrechts“ durch das Wort „Tiergesundheitsrechts“ ersetzt.

299. In der Tarifstelle 23.3.1.1 wird die Angabe „23.6.3“ durch die Angabe „23.6.4“ ersetzt.

300. Nach der Tarifstelle 23.3.1.1.9 wird folgende Tarifstelle 23.3.1.1.10 eingefügt:

„23.3.1.1.10
für nicht unter die Tarifstellen 23.3.1.1.1 bis 23.3.1.1.9 fallende Tiere

Gebühr: Die Gebühren sind nach den Personalkosten entsprechend den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 zu berechnen.“

301. Die bisherige Tarifstelle 23.3.1.1.10 wird die Tarifstelle 23.3.1.1.11.

302. Die Tarifstelle 23.3.1.5.1 wird aufgehoben.

303. In der Tarifstelle 23.3.1.14 wird die Angabe „TierSG“ durch das Wort „Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.

304. In der Tarifstelle 23.4 wird das Wort „Tierseuchenrecht“ durch das Wort „Tiergesundheitsrecht“ ersetzt.

305. Die Tarifstelle 23.4.2.1 wird wie folgt gefasst:

„23.4.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung

Gebühr: Euro 155 bis 1 000“.

306. In der Tarifstelle 23.4.2.2 wird die Angabe „(§ 17 d Abs. 1 TierSG)“ durch die Angabe „(§ 12 Absatz 1 oder Absatz 2 TierGesG)“ ersetzt.

307. Die Tarifstelle 23.4.2.4 wird aufgehoben.

308. Die Tarifstelle 23.4.2.5 wird wie folgt gefasst:

„23.4.2.5
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Ausnahmen für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel (§ 11 Absatz 6 TierGesG)

Gebühr: Euro 38 bis 175“.

309. Die Tarifstelle 23.4.2.6 wird wie folgt gefasst:

„23.4.2.6
Entscheidung über Anträge auf Änderung der Zulassung von Ausnahmen für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel (§ 11 Absatz 6 TierGesG)

Gebühr: Euro 25 bis 100“.

310. Die Tarifstelle 23.4.3.1 wird aufgehoben.

311. In den Tarifstellen 23.4.3.4.12 und 23.4.3.4.13 wird jeweils die Angabe „30 bis 500“ durch die Angabe „50 bis 750“ ersetzt.

312. Die Tarifstelle 23.4.3.5 wird aufgehoben.

313. In der Tarifstelle 23.4.4 wird das Wort „Tierseuchenrechts“ durch das Wort „Tiergesundheitsrechts“ ersetzt.

314. Nach der Tarifstelle 23.6.1 werden folgende Tarifstellen 23.6.1.1 und 23.6.1.2 eingefügt:

„23.6.1.1
Die Personalkosten für Amtshandlungen aufgrund des TierSchG sind nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 zu berechnen.

23.6.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 für das Töten von Tieren, die nicht nach § 4 Absatz 3 Satz 2 gezüchtet worden sind.

Gebühr: Euro 100 bis 500“.

315. Die bisherige Tarifstelle 23.6.1.1 wird die Tarifstelle 23.6.1.3 und die Angabe „22 bis 220“ wird durch die Angabe „100 bis 500“ ersetzt.

316. Die bisherige Tarifstelle 23.6.1.2 wird die Tarifstelle 23.6.1.4, die Angabe „(§ 5 Abs. 1 Satz 3)“ wird durch die Angabe „(§ 5 Absatz 1 Satz 5)“ und die Angabe „25 bis 150“ wird durch die Angabe „100 bis 500“ ersetzt.

317. Die bisherige Tarifstelle 23.6.1.3 wird die Tarifstelle 23.6.1.6 und die Angabe „(§ 6 Abs. 1 Satz 6)“ wird durch die Angabe „(§ 6 Absatz 1 a Satz 2)“ ersetzt.

318. Die bisherigen Tarifstellen 23.6.1.4 und 23.6.1.5 werden wie folgt gefasst:

„23.6.1.5
Entscheidung über Erlaubnisse, von § 6 Absatz 1 Satz 1 abweichen zu dürfen

23.6.1.5.1
zum Kürzen der Schnabelspitze bei Küken von Legehennen und bei anderem Nutzgeflügel nach § 6 Absatz 3 Nummer 1 und 2

- je Bestand

Gebühr: Euro 25 bis 500

23.6.1.5.2

zum Kürzen des bindegewebigen Endstücks des Schwanzes von unter 3 Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe nach § 6 Absatz 3 Nummer 3

- je Bestand

Gebühr: Euro 25 bis 500“.

319. Die Tarifstellen 23.6.1.6 bis 23.6.1.12 werden wie folgt gefasst:

„23.6.1.7
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung von Tierversuchen nach § 8 Absatz 1 und Absatz 2

Gebühr: Euro 350 bis 4 800

23.6.1.8
Prüfung einer Anzeige über ein Tierversuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 und Absatz 3

Gebühr: Euro 85 bis 2 200

23.6.1.9
Prüfung einer Anzeige eines Verantwortlichen nach § 16 Absatz 4a TierSchG

Gebühr: Euro 50 bis 500“.

320. Die Tarifstellen 23.6.1.13 bis 23.6.1.13.12 werden wie folgt gefasst:

„23.6.1.13
Entscheidung über Anträge auf die Zucht und das Halten von Versuchstieren, den Handel mit Tieren sowie über sonstige Erlaubnisse mit tierschutzrechtlicher Relevanz nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 Buchstabe a bis f einschließlich erforderlicher Ortsbesichtigungen und der Durchführung von Fachgesprächen über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erlaubniserteilung

Gebühr: Euro 50 bis 10 000

23.6.1.13.1
Entscheidung über einen Änderungsantrag und/oder Bearbeitung von Ergänzungen zu einer nach Tarifstelle 23.6.1.13 erteilten tierschutzrechtlichen Erlaubnis

Gebühr: Euro 30 bis 200

23.6.1.13.2
Pauschale Wegstreckenentschädigung

Gebühr: Euro 20

23.6.1.13.3
Sach- und Materialkosten für die Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde)

Gebühr: je nach Aufwand“.

321. Nach der Tarifstelle 23.6.1.13.3 werden folgende Tarifstellen 23.6.1.14, 23.6.1.15 und 23.6.1.16 eingefügt:

„23.6.1.14
Abnahme von Sachkundeprüfungen unabhängig von einer Erlaubniserteilung nach § 11 TierSchG

Gebühr: Euro 25 bis 500

23.6.1.15
Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 5 Satz 6 bei Nichtvorliegen der Erlaubnis

Gebühr: Euro 100 bis 500

23.6.1.16
Überprüfung von nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 Buchstabe a bis f erlaubnispflichtigen Tierhaltungen

Gebühr: Euro 20 bis 1 000

Bei gleichzeitiger Genehmigung oder Überprüfung einer Tierhandlung oder -zucht nach Tarifstelle 23.6.1.13 wird die Gebühr nach der Tarifstelle 23.6.1.16 nicht erhoben.“

322. Die bisherige Tarifstelle 23.6.1.14 wird die Tarifstelle 23.6.1.17.

323. Die bisherigen Tarifstellen 23.6.1.15 bis 23.6.1.18 werden wie folgt gefasst:

„23.6.1.18
Anordnungen nach § 16a

23.6.1.18.1
Anordnung und Durchführung von Abhilfemaßnahmen (Untersagung, Wegnahme, Sicherstellung, Anordnung der Einstellung eines Tierversuchs etc.) zur Beseitigung festgestellter Verstöße nach § 16a Absatz 1

Gebühr: Euro 50 bis 5 000

23.6.1.18.2
Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Tierhaltungs- oder Betreuungsverbotes nach § 16a Absatz 1 Nummer 3 letzter Teilsatz

Gebühr: Euro 50 bis 250

23.6.1.18.3
Durchführung eines Untersagungsverfahrens für ein Versuchsvorhaben nach § 16a Absatz 2 und 3

Gebühr: Euro 200 bis 2 000“.

324. Nach der Tarifstelle 23.6.2.4.1 wird folgende Tarifstelle 23.6.2.4.1.1 eingefügt:

„23.6.2.4.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf befristete Zulassung anderer Betäubungs- oder Tötungsverfahren zum Zwecke ihrer Erprobung (§ 13 Absatz 1 Nummer 1)

Gebühr: Euro 150 bis 1 500“.

325. Nach der Tarifstelle 23.6.2.4.3 werden folgende Tarifstellen 23.6.3, 23.6.3.1, 23.6.3.2, 23.6.3.3 und 23.6.3.4 eingefügt:

„23.6.3
Amtshandlungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und c, Absatz 2 und Absatz 7, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d und e der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (Abl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

23.6.3.1
Genehmigung von Programmen für die unter Buchstabe a genannten Schulungen sowie die Inhalte und Modalitäten der unter Buchstabe b genannten Prüfungen zu genehmigen (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c VO (EG) 1099/2009)

Gebühr: Euro 100 bis 500

23.6.3.2
Übertragung von Abschlussprüfungen und die Ausstellung von Sachkundenachweisen an ein gesondertes Gremium oder eine gesonderte Organisation; Veröffentlichung einer Liste im Internet der anerkannten Gremien/Organisationen (Artikel 21 Absatz 2 VO (EG) 1099/2009)

Gebühr: Euro 150 bis 1 250

23.6.3.3
Vorübergehender oder vollständiger Entzug der Befugnisse für Schulungen, Abschlussprüfung und die Ausstellung von Sachkundenachweisen bei den Gremien/Organisationen, denen sie übertragen wurden (Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d VO (EG) 1099/2009)

Gebühr: Euro 150 bis 500

23.6.3.4
Änderung von Gebrauchsanweisungen für Geräte zur Ruhigstellung und Betäubung im Falle eines Verstoßes im Benehmen mit den Gremien/Organisationen und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Gutachten (Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e VO (EG) 1099/2009)

Gebühr: Euro 500 bis 3 500“.

326. Die bisherige Tarifstelle 23.6.3 wird die Tarifstelle 23.6.4 und die Angabe „(ABl. EU Nr. L 3 S. 1)“ wird durch die Angabe „(ABl. L 3 vom 05.01.2005, S.1)“, die Angabe „23.6.3.9“ wird durch die Angabe „23.6.4.9“ und das Wort „Tierseuchenrechts“ wird durch das Wort „Tiergesundheitsrechts“ ersetzt.

327. Die bisherigen Tarifstellen 23.6.3.1 bis 23.6.3.4 werden die Tarifstellen 23.6.4.1 bis 23.6.4.4.

328. Die bisherige Tarifstelle 23.6.3.5 wird die Tarifstelle 23.6.4.5 und die Angabe „23.6.3.1 bis 23.3.3.4“ wird durch die Angabe „23.6.4.1 bis 23.6.4.4“ ersetzt.

329. Die bisherigen Tarifstellen 23.6.3.6 bis 23.6.9 werden die Tarifstellen 23.6.4.6 bis 23.6.10.

330. Nach der Tarifstelle 23.6.10 werden folgende Tarifstellen eingefügt:

„23.6.11
Amtshandlungen nach der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126) in der jeweils geltenden Fassung

23.6.11.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 1 Absatz 1 Nummer 1 nach § 1 Absatz 2

Gebühr: Euro 70 bis 500

23.6.11.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 2 Absatz 2 Satz 1 nach § 2 Absatz 3

Gebühr: Euro 70 bis 250

23.6.11.3
Tierschutzbeauftragte nach § 5

23.6.11.3.1
Registrierung und Prüfung einer Anzeige über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 5 Absatz 1

Gebühr: Euro 70 bis 500

23.6.11.3.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Absatz 2 Satz 2

Gebühr: Euro 125 bis 1 000

23.6.11.3.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von § 5 Absatz 3 Satz 1 nach § 5 Absatz 3 Satz 4

Gebühr: Euro 70 bis 500

23.6.11.4
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen an die Sachkunde gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 nach § 16 Absatz 1 Satz 5

Gebühr: Euro 25 bis 100

23.6.11.5
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 18 Absatz 1 Nummer 1 nach § 18 Absatz 2 über das erneute Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßlern

Gebühr: Euro 25 bis 75

23.6.11.6
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 19 Absatz 1 Satz 1 nach § 19 Absatz 1 Satz 2 über das Verwenden von anderen als gezüchteten Wirbeltieren und Kopffüßlern

Gebühr: Euro 25 bis 75

23.6.11.7
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 20 Absatz 1 Satz 1 nach § 20 Absatz 1 Satz 2 über das Verwenden von wildlebenden Tieren

Gebühr: Euro 25 bis 75

23.6.11.8
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 21 Satz 1 nach § 21 Satz 2 über das Verwenden von herrenlosen oder verwilderten Haustieren

Gebühr: Euro 50 bis 150

23.6.11.9
Verwendung von Primaten nach § 23

23.6.11.9.1
Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung von Primaten nach § 23 Absatz 3

Gebühr: Euro 50 bis 150

23.6.11.9.2
Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung von Menschenaffen in einem Tierversuch nach § 23 Absatz 5

Gebühr: Euro 100 bis 500

23.6.11.10
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach § 24 Absatz 2
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.6.11.11
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 25 Absatz 2 Satz 1 nach § 25 Absatz 2 Satz 2 über die Durchführung besonders belastender Tierversuche

Gebühr: Euro 500 bis 2 000

23.6.11.12
Widerruf einer nach den Tarifstellen 23.6.11.9.1, 23.6.11.9.2 oder 23.6.11.11 erteilten Genehmigung nach § 26 Absatz 1

Gebühr: Euro 150 bis 1 000

23.6.11.13
Prüfung und Bearbeitung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben nach § 34

23.6.11.13.1
Prüfung und Bearbeitung angezeigter Änderungen für genehmigte Versuchsvorhaben nach § 34 Absatz 1 (ohne Beteiligung der Kommission nach § 15 TierschG)

Gebühr: Euro 75 bis 400

23.6.11.13.2
Prüfung und Bearbeitung personeller Änderungen für genehmigte Versuchsvorhaben nach § 34 Absatz 2 (Leiter/Stellvertreter)

Gebühr: Euro 40 bis 160

23.6.11.13.3
Prüfung und Bearbeitung personeller Änderungen für genehmigte Versuchsvorhaben nach § 34 Absatz 2 (Leiter/Stellvertreter)

Gebühr: Euro 40 bis 160

23.6.11.13.4
Prüfung und Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen für genehmigte Versuchsvorhaben nach § 34 Absatz 3 (mit Beteiligung der Kommission nach § 15 TierSchG)

Gebühr: Euro 350 bis 5 000

23.6.11.14
Prüfung und Bearbeitung von Änderungsanzeigen für angezeigte Versuchsvorhaben nach § 37 Absatz 2

Gebühr: Euro 40 bis 1 200“.

331. In der Tarifstelle 23.7.10.3 wird die Angabe „2 000“ durch die Angabe „12 000“ ersetzt.

332. Nach der Tarifstelle 23.7.22 werden folgende Tarifstellen eingefügt:

„23.7.23
Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher Mitteilungen nach § 58a AMG für jeden Tierhaltungsbetrieb und jede Nutzungsart und die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle nach § 58c Absatz 3 AMG

Gebühr: je Mitteilung Euro 5 bis 20

23.7.24
Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher Mitteilungen nach § 58b AMG für jede Behandlung und jedes angewendete Arzneimittel, das antibakteriell wirksame Stoffe enthält und die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle nach § 58c Absatz 3 AMG

Gebühr: je Mitteilung Euro 5 bis 20“

23.7.25
Ermittlung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit und Mitteilung an den Tierhalter nach § 58 c Absatz 1 und Absatz 5 AMG

Gebühr: Euro 4 bis 10

23.7.26
Amtshandlungen nach § 58 d AMG

23.7.26.1
Entgegennahme und Auswertung von Maßnahmenplänen nach § 58 d Absatz 2 AMG gemäß § 58 d Absatz 3 Satz 1 AMG sowie Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Auswertung oder Ursachenermittlung

Gebühr: Die Gebühren sind nach den Personalkosten entsprechend den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 zu berechnen.

23.7.26.2
Anordnungen nach § 58 d Absatz 3 Satz 2 AMG

Gebühr: Die Gebühren sind nach den Personalkosten entsprechend den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 zu berechnen.

23.7.26.3
Anordnungen nach § 58 d Absatz 4 AMG (Ruhen der Tierhaltung) und deren Aufhebung

Gebühr: Die Gebühren sind nach den Personalkosten entsprechend den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 zu berechnen.

23.7.27
Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht nach § 58 a oder § 58 b AMG, gegen die Pflicht zur Vorlage eines Maßnahmenplanes nach § 58 d Absatz 3 AMG oder gegen Anordnungen nach § 58 d Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 AMG

Gebühr: Die Kosten der Amtshandlung sind nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 zu berechnen.“

333. In den Tarifstellen 23.8.2.2 und 23.8.2.3 wird jeweils die Angabe „55 bis 2 200“ durch die Angabe „80 bis 4 400“ ersetzt.

334. In der Tarifstelle 23.8.2.4 wird die Angabe „55 bis 1 100“ durch die Angabe „80 bis 2 200“ ersetzt.

335. In der Tarifstelle 23.8.2.5 wird die Angabe „50 bis 1 100“ durch die Angabe „80 bis 4 400“ ersetzt.

336. Nach der Tarifstelle 23.8.2.5 wird folgende Tarifstelle 23.8.2.6 eingefügt:

„23.8.2.6
Kontrolle der Zulassungsvoraussetzungen eines zulassungspflichtigen Betriebes nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Gebühr: Euro 50 bis 5 000“.

337. In der Tarifstelle 23.8.3.8 werden nach der Angabe „Absatz 4“ die Wörter „oder Begleitung von Drittland-Kontrollteams bei Kontrollen auf Einhaltung spezieller Drittlandsanforderungen nach Artikel 3 Absatz 4“ eingefügt.

338. In der Tarifstelle 23.8.6.1 wird die Angabe „75“ durch die Angabe „90“ ersetzt.

339. Die Tarifstelle 23.9 wird wie folgt gefasst:

„23.9
Untersuchungen und Prüfungen der integrierten Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL, CVUA Rheinland, CVUA Westfalen) sowie in Fischereiangelegenheiten beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)“.

340. In der Tarifstelle 23.9.2 wird nach der Angabe „CVUA Rheinland“ die Angabe „,CVUA Westfalen“ eingefügt und die Wörter „und durch das SVUA Arnsberg“ gestrichen.

341. Nach der Tarifstelle 23.9.4.26.2 werden folgende Tarifstellen eingefügt:

„23.9.4.27
Histologische Untersuchung von Lebensmitteln

23.9.4.27.1
Anfertigen von Schnitten

23.9.4.27.1.1
Mit geringem Aufwand

Gebühr: Euro 20 je Probe

23.9.4.27.1.2
Mit hohem Aufwand

Gebühr: Euro 100 je Probe

23.9.4.27.2
Färben der Schnitte je angewandte Färbung

Gebühr: Euro 10 je Probe

23.9.4.27.3
Qualitative und halbquantitative orientierte histologische Auswertung

Gebühr: Euro 20

23.9.4.27.4
Quantitative histometrische Auswertung

Gebühr: Euro 45

23.9.4.27.5
Erfassung der Beschaffenheit durch Bilddokumentation

Gebühr: Euro 15“.

342. In der Tarifstelle 23.9.5.8.1 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

343. Nach der Tarifstelle 23.9.5.8.1 werden folgende Tarifstellen 23.9.5.8.2 und 23.9.5.8.3 eingefügt:

„23.9.5.8.2
Kotuntersuchung kleiner Wiederkäuer

Gebühr: Euro 12

23.9.5.8.3
Kotuntersuchung Schwein, Hund, Katze, Kaninchen, Geflügel

Gebühr: Euro 9“.

344. Die bisherigen Tarifstellen 23.9.5.8.2 bis 23.9.5.8.8 werden die Tarifstellen 23.9.5.8.4 bis 23.9.5.8.10.

345. Nach der Tarifstelle 23.10.3.2 wird folgende Tarifstelle 23.10.3.2.1 eingefügt:

„23.10.3.2.1
Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit von Sendungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LFGB

Gebühr: Die Gebühren sind nach den unter 23.10.1.1. bis 23.10.1.4 festgelegten Tarifen zu berechnen.“

346. In der Tarifstelle 23.10.3.3 wird die Angabe „60 bis 700“ durch die Angabe „80 bis 1 400“ ersetzt.

347. In der Tarifstelle 23.10.4 werden die Wörter „§ 5 Abs. 5 Satz 1 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29.1.1998 (BGBl. I S. 230)“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 1 Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

348. In der Tarifstelle 23.11.1.4 wird die Angabe „60 bis 700“ durch die Angabe „80 bis 1 400“ ersetzt.

349. In der Tarifstelle 24.2.18 werden nach dem Wort „Durchführung“ die Wörter „(inklusive Geschäftsstelle)“ eingefügt und die Wörter „Euro 200 bis 450“ durch die Wörter „Euro 350 bis 1 000“ ersetzt.

350. In der Tarifstelle 24.3.1 wird die Angabe „180 bis 1 800“ durch die Angabe „190 bis 1 900“ ersetzt.

351. Die Tarifstelle 24.3.2.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „0,42“ durch die Angabe „0,43“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „0,42“ durch die Angabe „0,43“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „0,18“ durch die Angabe „0,19“ ersetzt.

d) In Buchstabe d wird die Angabe „0,10“ durch die Angabe „0,11“ ersetzt.

e) In Buchstabe e wird die Angabe „0,08“ durch die Angabe „0,09“ ersetzt.

f) In Buchstabe f werden die Angabe „0,041“ durch die Angabe „0,042“ und die Angabe „200“ durch die Angabe „220“ ersetzt.

352. Die Tarifstelle 24.3.2.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „0,42“ durch die Angabe „0,43“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „0,42“ durch die Angabe „0,43“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „0,42“ durch die Angabe „0,43“ ersetzt.

d) In Buchstabe d wird die Angabe „0,18“ durch die Angabe „0,19“ ersetzt.

e) In Buchstabe e wird die Angabe „0,08“ durch die Angabe „0,09“ ersetzt.

f) In Buchstabe f werden die Angabe „0,054“ durch die Angabe „0,055“ und die Angabe „200“ durch die Angabe „220“ ersetzt.

353. In der Tarifstelle 24.3.3 wird die Angabe „180 bis 390“ durch die Angabe „190 bis 420“ ersetzt.

354. In der Tarifstelle 24.3.4 wird die Angabe „180 bis 1 800“ durch die Angabe „190 bis 1 900“ ersetzt.

355. In der Tarifstelle 24.3.5 wird die Angabe „180 bis 1 800“ durch die Angabe „190 bis 1 900“ ersetzt.

356. In der Tarifstelle 24.3.6 wird die Angabe „100 bis 550“ durch die Angabe „110 bis 600“ ersetzt.

357. In der Tarifstelle 24.3.7 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „110“ ersetzt.

358. In der Tarifstelle 24.3.8 wird die Angabe „300 bis 2 300“ durch die Angabe „310 bis 2 400“ ersetzt.

359. In der Tarifstelle 24.3.9 wird die Angabe „180 bis 8 300“ durch die Angabe „190 bis 8 400“ ersetzt.

360. In der Tarifstelle 24.3.10 wird die Angabe „180 bis 1 900“ durch die Angabe „190 bis 2 000“ ersetzt.

361. In der Tarifstelle 24.3.11 wird die Angabe „100 bis 900“ durch die Angabe „110 bis 1 000“ ersetzt.

362. In der Tarifstelle 24.3.12 wird die Angabe „180 bis 1 800“ durch die Angabe „190 bis 1 900“ ersetzt.

363. In der Tarifstelle 24.3.13 wird die Angabe „180 bis 500“ durch die Angabe „190 bis 550“ ersetzt.

364. In der Tarifstelle 24.3.14 wird die Angabe „180 bis 1 800“ durch die Angabe „190 bis 1 900“ ersetzt.

365. In der Tarifstelle 24.3.15 wird die Angabe „180 bis 500“ durch die Angabe „190 bis 550“ ersetzt.

366. Die Tarifstelle 24.3.16 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „180 bis 8 400“ wird durch die Angabe „190 bis 8 500“ ersetzt.

b) Die Angabe „410“ wird durch die Angabe „430“ ersetzt.

c) Die Angabe „950“ wird durch die Angabe „1 000“ ersetzt.

367. In der Tarifstelle 24.3.17 wird die Angabe „180 bis 550“ durch die Angabe „190 bis 600“ ersetzt.

368. In der Tarifstelle 24.3.18 wird die Angabe „180 bis 1 800“ durch die Angabe „190 bis 1 900“ ersetzt.

369. In der Tarifstelle 24.3.19 wird die Angabe „180 bis 1 800“ durch die Angabe „190 bis 1 900“ ersetzt.

370. In der Tarifstelle 24.3.20 wird die Angabe „180 bis 1 800“ durch die Angabe „190 bis 1 900“ ersetzt.

371. Die Tarifstelle 24.3.21 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „0,51“ wird durch die Angabe „0,52“ ersetzt.

b) In Buchstabe a wird die Angabe „0,29“ durch die Angabe „0,30“ ersetzt.

c) In Buchstabe b wird die Angabe „0,10“ durch die Angabe „0,11“ ersetzt.

d) In Buchstabe c wird die Angabe „0,017“ durch die Angabe „0,018“ ersetzt.

372. In der Tarifstelle 24.3.22 wird die Angabe „180 bis 1 800“ durch die Angabe „190 bis 1 900“ ersetzt.

373. In der Tarifstelle 24.4.1 werden die Angabe „0,14“ durch die Angabe „0,15“ und die Angabe „140“ durch die Angabe „150“ ersetzt.

374. In der Tarifstelle 24.4.2 wird die Angabe „140 bis 1 400“ durch die Angabe „150 bis 1 500“ ersetzt.

375. In der Tarifstelle 24.4.3 wird die Angabe „80 bis 325“ durch die Angabe „90 bis 340“ ersetzt.

376. In der Tarifstelle 24.4.4 wird die Angabe „80 bis 325“ durch die Angabe „90 bis 340“ ersetzt.

377. In der Tarifstelle 24.4.5 wird die Angabe „140 bis 1 400“ durch die Angabe „150 bis 1 500“ ersetzt.

378. In der Tarifstelle 24.4.6 wird die Angabe „140 bis 1 400“ durch die Angabe „150 bis 1 500“ ersetzt.

379. In der Tarifstelle 24.4.7 wird die Angabe „140 bis 700“ durch die Angabe „150 bis 750“ ersetzt.

380. In der Tarifstelle 24.4.8 wird die Angabe „140 bis 1 400“ durch die Angabe „150 bis 1 500“ ersetzt.

381. In der Tarifstelle 27.1.3.5 werden nach dem Wort „mitberechnet.“ die Wörter „(Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die Gebühr einbezogen.)“ eingefügt.

382. In der Tarifstelle 28.1.2.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „20“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

383. In der Tarifstelle 28.1.2.9 Buchstabe a wird die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ ersetzt.

384. In der Tarifstelle 28.1.2.11 Buchstabe a wird die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ ersetzt.

385. In der Tarifstelle 28.1.2.13 wird vor dem Wort „Genehmigungen“ das Wort „Befreiungen,“ eingefügt.

386. Nach der Tarifstelle 28.1.2.21 wird folgende Tarifstelle 28.1.2.22 eingefügt:

„28.1.2.22
Auskunft zur Einschätzung höchster, niedrigster oder mittlerer Grundwasserstände für eine vorgegebene Koordinate (§ 19 Absatz 1 LWG)

Gebühr: Euro 58“.

387. In der Tarifstelle 28.1.5.7 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

388. In der Tarifstelle 28.1.5.13 wird die Angabe „600“ durch die Angabe „2 400“ ersetzt.

389. In der Tarifstelle 28.1.5.15 wird die Angabe „§ 61 a Absatz 6 LWG“ durch die Angabe „§ 61 LWG“ ersetzt.

390. Nach der Tarifstelle 28.1.5.15 wird folgende Tarifstelle 28.1.5.16 eingefügt:

„28.1.5.16
Prüfung von Anzeigen über die Planung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer Aufbereitungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung (§ 49 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000“

391. In der Tarifstelle 28.1.9.1 wird nach Buchstabe h der folgende Buchstabe i eingefügt:

„i) Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten (§ 78 WHG i.V.m. § 113 LWG NRW)“

392. In der Tarifstelle 28.1.9.2 werden nach den Wörtern „Buchstaben a bis f“ die Wörter „sowie h und i“ eingefügt.

393. In der Tarifstelle 28.1.9.3 werden nach den Wörtern „ausgenommen Buchstaben b und e“ die Wörter „sowie h und i“ eingefügt.

394. Die Tarifstellen 28.1.9.4.1 und 28.1.9.4.2 werden aufgehoben.

395. Nach der Tarifstelle 28.2 werden in dem Hinweis nach den Wörtern „soll ein“ die Wörter „um 20 Prozent“ eingefügt.

396. In der Tarifstelle 28.2.1.13 werden nach den Wörtern „Der Gebührensatz nach Buchstabe a)“ die Wörter „oder Buchstabe b) für wesentliche Änderungen einer Deponie“ eingefügt.

397. In der Tarifstelle 28.2.1.14 wird die Angabe „28.2.1.14“ durch die Angabe „28.2.1.13“ ersetzt.

398. In der Tarifstelle 28.2.1.22 wird die Angabe „500“ durch die Angabe „1 000“ ersetzt.

399. Vor der Tarifstelle 28.2.1.23 werden in dem Hinweis die Wörter „Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle 28.2.1.23“ durch die Wörter „Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.1.23 und 28.2.1.24“ ersetzt.

400. In der Tarifstelle 28.2.1.24 Buchstabe b wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „500“ ersetzt.

401. Die Tarifstelle 28.2.1.25 wird aufgehoben.

402. Die Tarifstellen 28.2.1.26 bis 28.2.1.29 werden die Tarifstellen 28.2.1.25 bis 28.2.1.28.

403. Die Tarifstelle 28.2.2.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „10 000“ durch die Angabe „30 000“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „10 000“ durch die Angabe „30 000“ ersetzt.

c) Der Buchstabe c wird aufgehoben.

404. In der Tarifstelle 28.2.2.2 wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „500“ ersetzt.

405. In der Tarifstelle 28.2.3.8 werden die Wörter „(in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften) und § 4 Bioabfallverordnung“ durch die Wörter „ ,§§ 3, 4 und 9 BioAbfV und § 6 AltholzV sowie an länderübergreifenden Ringversuchen in allen Medien“ ersetzt.

406. Die Tarifstelle 28.2.3.9 wird wie folgt gefasst:

„28.2.3.9
Durchführung von Laborbegutachtungen, Erstellung von Gutachten und schriftliche Beratungen im Rahmen der Notifizierung sowie die Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 3 AbfKlärV, §§ 3, 4 und 9 BioAbfV, § 6 AltholzV und § 5 AltölV. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die nachfolgenden Stundensätze zugrunde zu legen:

a) für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte

Gebühr: Euro 80

b) für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte

Gebühr: Euro 67

c) für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte

Gebühr: Euro 59

d) für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte

Gebühr: Euro 52“.

407. Die Tarifstelle 28.2.5 wird wie folgt gefasst:

„28.2.5
Amtshandlungen nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) in der jeweils geltenden Fassung“.

408. Die Tarifstelle 28.2.5.1 wird aufgehoben.

409. Die bisherige Tarifstelle 28.2.5.2 wird zu der Tarifstelle 28.2.5.1 und die Wörter „(§ 3 Absatz 1 Nummer 2 BefErlV)“ werden durch die Wörter „nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 AbfAEV“ ersetzt.

410. Nach der Tarifstelle 28.2.5.1 werden die folgenden Tarifstellen 28.2.5.2 und 28.2.5.3 eingefügt:

„28.2.5.2
Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs nach § 5 Absatz 3 AbfAEV

Gebühr: Euro 100 bis 250

28.2.5.3
Freistellung von der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13a AbfAEV

Gebühr: Euro 50 bis 200“.

411. Die Tarifstelle 28.2.6.4 wird wie folgt gefasst:

„28.2.6.4
Entscheidung über die Freistellung von der Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§ 7 Absatz 3 NachwV)

Gebühr: Euro 250 bis 30 000“.

412. Die Tarifstellen 28.2.6.5 und 28.2.6.6 werden aufgehoben.

413. Die Tarifstellen 28.2.6.7 bis 28.2.6.10 werden die Tarifstellen 28.2.6.5 bis 28.2.6.8.

414. Die Tarifstelle 28.2.6.11 wird die Tarifstelle 28.2.6.9 und wie folgt gefasst:

„28.2.6.9
Vergabe von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Entsorger-, Händler- oder Maklernummern gemäß § 28 NachwV

Gebühr: Euro 50“.

415. Nach der Tarifstelle 28.2.22.4 wird die folgende Tarifstelle 28.2.23 eingefügt:

„28.2.23
Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände für das Land Nordrhein-Westfalen – Landes-Hafenentsorgungsgesetz – vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 36/ SGV. NRW. 9)

a) Erstmalige Genehmigung eines Schiffsabfallbewirtschaftungsplans (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Landes-Hafenentsorgungsgesetz)

Gebühr: Euro 500 bis 1 000

b) Wiederkehrende Bewertung und Genehmigung eines Schiffsabfallbewirtschaftungsplans (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Landes-Hafenentsorgungsgesetz)

Gebühr: Euro 250 bis 500“.

416. Die Tarifstelle 28.3.6 wird wie folgt gefasst:

„28.3.6
Überwachung des Betriebs von nach §§ 3,7 des Abgrabungsgesetzes genehmigten Abgrabungen einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.“

417. Die Tarifstelle 28a.4 wird wie folgt gefasst:

„28a.4
Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von Untersuchungsstellen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) nach § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die nachfolgenden Stundensätze zugrunde zu legen:

a) für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte

Gebühr: Euro 80

b) für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte

Gebühr: Euro 67

c) für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte

Gebühr: Euro 59

d) für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte

Gebühr: Euro 52“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 20. Januar 2015

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2015 S. 112