Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 3 vom 12.1.2015 Seite 39 bis 70
Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung)
Satzung
der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe
(kvw-Zusatzversorgung)
Vom 24. November 2014
Auf Grund des § 3 Absatz 1
des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen
im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.
April 2010 (GV. NRW. S. 255), hat der Kassenausschuss in seiner Sitzung am 24.
November 2014 wie folgt beschlossen:
Satzung
der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe
(kvw-Zusatzversorgung)
Inhaltsübersicht |
||
Teil 1 |
||
§ 1 |
Allgemeines |
|
§ 2 |
Aufgaben, Rechtsgrundlagen |
|
§ 3 |
Mitglieder |
|
§ 4 |
Kassenausschuss |
|
§ 5 |
Aufgaben des Kassenausschusses |
|
§ 6 |
Sitzungen des Kassenausschusses |
|
§ 7 |
Leitung und Vertretung |
|
§ 8 |
Aufgaben der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars |
|
§ 9 |
Aufsicht, Beanstandung |
|
§ 10 |
Auflösung der Kasse |
|
Teil 2 Kapitel 1 |
||
§ 11 |
Voraussetzungen der Mitgliedschaft |
|
§ 12 § 12a |
Fortsetzung von
Mitgliedschaften Übertragung von Arbeitsverhältnissen und Personalgestellung |
|
§ 13 |
Erwerb, Inhalt und Pflichten der Mitgliedschaft |
|
§ 14 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
|
§ 15 |
Finanzieller Ausgleich beim Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband I |
|
§ 15a § 15b |
Ausgleichsbetrag Erstattungs- und Amortisationsmodell |
|
Kapitel 2 |
||
§ 16 |
Arten der Versicherungsverhältnisse |
|
Abschnitt 1 |
||
§ 17 |
Begründung der Pflichtversicherung |
|
§ 18 |
Versicherungspflicht |
|
§ 19 |
Ausnahmen von der Versicherungspflicht |
|
§ 20 |
Ende der Versicherungspflicht |
|
§ 21 |
Beitragsfreie Versicherung |
|
§ 22 |
Ausbildungsverhältnisse |
|
§ 22a |
Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments |
Abschnitt 2 |
|
§ 23 |
Freiwillige Versicherung |
§ 24 (weggefallen) § 25 (weggefallen) § 26 (weggefallen) Abschnitt 3 |
|
§ 27 |
Abschluss von Überleitungsabkommen |
§ 28 |
Einzelüberleitungen |
§ 29 |
Gruppenüberleitung und Kassenwechsel des Arbeitgebers |
Teil 3 Kapitel 1 |
|
§ 30 |
Rentenarten |
§ 31 |
Versicherungsfall und Rentenbeginn |
§ 32 |
Wartezeit |
§ 33 |
Höhe der Betriebsrente |
§ 34 |
Versorgungspunkte |
§ 35 |
Soziale Komponenten |
§ 36 |
Betriebsrente für Hinterbliebene |
§ 37 |
Anpassung der Betriebsrenten |
§ 38 |
Neuberechnung |
§ 39 |
Nichtzahlung und Ruhen |
§ 40 |
Erlöschen |
§ 41 |
Abfindungen |
§ 42 |
Rückzahlung und Beitragserstattung |
§ 43 |
Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind |
§ 44 |
Eheversorgungsausgleich |
Kapitel 2 |
|
§ 45 |
Leistungsantrag |
§ 46 |
Entscheidung und Gerichtsstand |
§ 47 |
Auszahlung |
§ 48 |
Pflichten der Versicherten und Betriebsrentenberechtigten |
§ 49 |
Abtretung von Ersatzansprüchen |
§ 50 |
Abtretung und Verpfändung |
§ 51 |
Versicherungsnachweise |
§ 52 |
Ausschlussfristen |
§ 52a (weggefallen) Teil 4 Kapitel 1 |
|
§ 53 |
Kassenvermögen |
§ 54 |
Vermögensanlage |
§ 55 |
Getrennte Verwaltung |
§ 56 |
Versicherungstechnische Rückstellungen |
§ 57 |
Verlustrücklage |
§ 58 |
Rückstellung für Leistungsverbesserung |
§ 59 |
Deckung von Fehlbeträgen |
§ 59a |
Finanzwirtschaft, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen |
Kapitel 2 |
|
§ 60 |
Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband I |
§ 61 |
Aufwendungen für die Pflichtversicherung |
§ 62 |
Umlagen / Pflichtbeiträge |
§ 63 |
Sanierungsgeld |
§ 64 |
Zusatzbeiträge |
§ 65 |
Fälligkeit von Beiträgen, Umlagen, Sanierungsgeldern und Zusatzbeiträgen |
§ 66 |
Überschussverteilung |
Kapitel 3 |
|
§ 67 |
Beiträge |
§ 68 |
Überschussverteilung |
Teil 5 Kapitel 1 |
|
§ 69 |
Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte |
§ 70 |
Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte |
§ 71 |
Versicherte mit Rentenbeginn am 1. Januar 2002 |
Kapitel 2 |
|
§ 72 |
Grundsätze |
§ 73 |
Höhe der Anwartschaften für
am 31. Dezember 2001 |
§ 74 |
Höhe der Anwartschaften für
am 1. Januar 2002 beitragsfrei |
Kapitel 3 |
|
§ 75 |
Sterbegeld |
§ 76 |
Übergangsregelung für
Beschäftigte oberhalb der |
§ 77 |
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
für höherversicherte |
§ 77a |
Sonderregelung für Beschäftigte im Beitrittsgebiet |
Teil 6 |
|
§ 78 |
Übergangsregelungen |
§ 79 |
Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15b |
§ 80 |
Inkrafttreten/Außerkrafttreten |
Anhang:
Allgemeine Versicherungsbedingungen - AVB -
Teil 1
Allgemeine Rechtsverhältnisse
§ 1
Allgemeines
(1) 1Die
Zusatzversorgungskasse führt den Namen „Kommunale Zusatzversorgungskasse
Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung)“, nachfolgend: „Kasse“. 2Sie
ist eine Sonderkasse der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw) und
kann mit den anderen Einrichtungen der kvw unter einer gemeinsamen Bezeichnung
auftreten. 3Sie wird dabei im Briefkopf genannt.
(2) Das Vermögen der Kasse
wird als Sondervermögen geführt und haftet nicht für Verbindlichkeiten der kvw
und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe; ebenso haften der
Landschaftsverband Westfalen-Lippe und die kvw nicht für Verbindlichkeiten der
Kasse.
(3) 1Die Kasse
führt ein Dienstsiegel. 2Das Dienstsiegel enthält das Wappenschild
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und trägt in der Umschrift den Namen
der Kasse.
(4) 1Der
Geschäftsbereich der Kasse erstreckt sich auf das Gebiet des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe. 2Die Kasse hat ihren Sitz in Münster.
(5) Die Geschäftsführung der
Kasse obliegt dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe.
(6) Die Leiterin/Der Leiter
der Kasse kann mit Zustimmung des Kassenausschusses Durchführungsvorschriften
zur Satzung erlassen.
§ 2
Aufgaben, Rechtsgrundlagen
(1) 1Die Kasse hat
die Aufgabe, durch Versicherung den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine
zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung nach
Maßgabe der Satzung und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften zu
gewähren. 2Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht die
Kasse den Mitgliedern und den Beschäftigten auch für eine freiwillige
Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell offen. 3Bei der
Durchführung der betrieblichen Altersversorgung steht die Kasse nicht im
Wettbewerb zu anderen Zusatzversorgungseinrichtungen.
(2) 1Die in der
Satzung festgelegten Voraussetzungen und Inhalte der
Einzelversicherungsverhältnisse sowie die Versicherungsleistungen richten sich
nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV - (ATV-K). 2Werden
Bestimmungen des ATV-K geändert, so sind die entsprechenden Satzungsvorschriften
unverzüglich anzupassen. 3Die Kasse kann die geänderten Bestimmungen
des ATV-K vor Anpassung der Satzungsvorschriften anwenden.
(3) Satzungsänderungen
gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch für bestehende
Mitgliedsverhältnisse, Einzelversicherungsverhältnisse sowie für bereits
bewilligte Versicherungsleistungen.
§ 3
Mitglieder
Mitglieder der Kasse können
sein
1. |
die Gemeinden und Gemeindeverbände, |
2. |
andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, |
3. |
Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts, |
4. |
juristische Personen des privaten Rechts, an denen Gemeinden und Gemeindeverbände überwiegend beteiligt sind oder bei denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung ein finanzielles Risiko gegenüber der Kasse abdeckt, |
5. |
andere juristische Personen des privaten Rechts, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen und ihr dauernder Bestand gesichert erscheint und |
6. |
die Fraktionen kommunaler Vertretungen, |
sofern sie ihren Sitz im
Geschäftsbereich der Kasse haben.
§ 4
Kassenausschuss
(1) 1Der
Kassenausschuss besteht aus elf Mitgliedern, von denen sechs aus dem Kreis der
Kassenmitglieder und fünf aus dem Kreis der Pflichtversicherten (§ 16 Absatz 1
Nummer 1) gewählt werden. 2Ebenso werden elf
Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt. 3Nimmt die
Stellvertreterin/der Stellvertreter die Aufgaben eines Mitglieds war, gelten
die in dieser Satzung für die Mitglieder des Kassenausschusses geregelten
Rechte und Pflichten entsprechend.
(2) 1Die
Mitglieder des Kassenausschusses und die Stellvertreterinnen/Stellvertreter
werden vom Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für die
Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Eine Wiederwahl ist zulässig. 3Das
Vorschlagsrecht haben
1. |
aus dem Kreis der Kassenmitglieder |
||
a) |
für je zwei Mitglieder und die Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Landkreistag Nordrhein-Westfalen und der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen und |
||
b) |
für je ein Mitglied und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter der Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Sparkassenverband Westfalen-Lippe, |
||
2. |
aus dem Kreis der Pflichtversicherten |
||
a) |
für vier Mitglieder und die Stellvertreterinnen/Stellvertreter die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. -ver.di- und |
||
b) |
für ein Mitglied und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter der Bund Deutscher Kommunalbeamten und -Angestellten -Komba-. |
||
4Die Vorschlagsberechtigten bestimmen die Reihenfolge
der Stellvertretung. 5Steht aus dem Kreis der
Stellvertreterinnen/Stellvertreter eines Vorschlagsberechtigten niemand zur
Verfügung, kann zur Vermeidung einer Beschlussunfähigkeit eine
Stellvertreterin/ein Stellvertreter aus dem Kreis eines anderen
Vorschlagsberechtigten zur Sitzung geladen werden. 6Eine
Stellvertretung von Kassenausschussmitgliedern aus dem Kreis der
Kassenmitglieder durch Versichertenvertreterinnen/Versichertenvertreter oder
umgekehrt ist ausgeschlossen.
(3) 1Der
Kassenausschuss wählt aus seiner Mitte unter dem Vorsitz des anwesenden
lebensältesten Mitglieds eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren
Stellvertreterin/dessen Stellvertreter. 2Gewählt ist, wer die
Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erhält. 3Wird diese Mehrheit im
ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die
meisten Stimmen auf sich vereinigt. 4Führt den Vorsitz eine Person
aus dem Kreis der Kassenmitglieder, soll ihre Vertretung dem Kreis der
Pflichtversicherten angehören; führt den Vorsitz eine Person aus dem Kreis der
Pflichtversicherten, soll ihre Vertretung aus dem Kreis der Kassenmitglieder
gewählt werden.
(4) 1Die
Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf mit dem Verlust der Eigenschaft,
auf Grund derer die Wahl erfolgte, oder auf Antrag des Mitglieds. 2Für
den Rest der Amtszeit ist eine Nachfolgerin/ein Nachfolger zu wählen.
(5) 1Die
Mitglieder des Kassenausschusses sind ehrenamtlich tätig. 2Sie haben
die Aufgaben mit der Sorgfalt zu erfüllen, die sie in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegen. 3Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt. 4Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß. 5Über
Ausschließungsgründe entscheidet der Kassenausschuss. 6Die
Mitglieder erhalten Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigung.
(6) 1Der
Kassenausschuss kann für die in § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 genannten
Angelegenheiten einen Unterausschuss bilden und diesem die Beschlussfassung
übertragen. 2Dem Unterausschuss muss außer der Vorsitzenden/dem
Vorsitzenden mindestens je ein Kassenausschussmitglied aus dem Kreis der
Kassenmitglieder und aus dem Kreis der Pflichtversicherten angehören.
§ 5
Aufgaben des Kassenausschusses
(1) 1Der
Kassenausschuss beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten. 2Hierzu
gehören insbesondere
1. |
die Satzung einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und ihre Änderungen, |
2. |
die Bestellung der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars (§ 8), |
3. |
die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Deckung des Bilanzverlustes, die Entlastung der Leiterin/des Leiters der Kasse und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sowie die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin/eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, |
4. |
die Höhe des Sanierungsgeldes (§ 63), |
5. |
die Höhe der Zusatzbeiträge (§ 64), |
6. |
die Höhe des Pflichtbeitrages (§ 62 Absatz 1), |
7. |
die Verteilung der Überschüsse (§§ 66, 68) und Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen (§ 59), |
8. |
Richtlinien zum Vollzug der Satzung, |
9. |
die Zustimmung zu Durchführungsvorschriften, |
10. |
die Zustimmung zur Aufnahme von Mitgliedern, die unter § 3 Nummern 4 und 5 fallen, |
11. |
die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung der Kasse (§ 10), |
12. |
Einsprüche gegen
Entscheidungen der Kasse, sofern diese dem Einspruch nicht stattgibt |
13. |
die Anhörung zur Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers. |
(2) Über Satzungsänderungen
zu Fragen der Organisation und der Finanzverfassung beschließt der
Kassenausschuss im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat der kvw.
§ 6
Sitzungen des Kassenausschusses
(1) 1Der
Kassenausschuss muss jährlich einmal tagen. 2Zu den Sitzungen des
Kassenausschusses lädt die Vorsitzende/der Vorsitzende die Mitglieder und die
Aufsicht mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der im
Benehmen mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer festgesetzten
Tagesordnung schriftlich ein. 3Die Frist gilt als gewahrt, wenn die
Ladung 17 Tage vor der Sitzung zur Post gegeben oder per Email versandt wird. 4Die
Vorsitzende/Der Vorsitzende hat die Verhandlungsgegenstände aufzunehmen, die
ihr/ihm von mindestens vier Mitgliedern des Kassenausschusses innerhalb einer
Frist von 21 Tagen vor der Sitzung vorgelegt werden.
(2) 1Der
Kassenausschuss ist ferner einzuberufen, wenn mindestens vier seiner Mitglieder
dies unter Angabe der Gründe und Bezeichnung der Gegenstände, über die
verhandelt werden soll, schriftlich beantragen. 2Die Ladung muss
innerhalb von 28 Tagen erfolgen, es sei denn, die antragstellenden Mitglieder
haben sich einvernehmlich auf einen späteren Zeitpunkt verständigt.
(3) 1Die
Sitzungsunterlagen sollen den Mitgliedern und der Aufsicht mit der Einladung
zugehen. 2Abweichungen sind in der Einladung zu begründen.
(4) 1Die Sitzungen
des Kassenausschusses sind nicht öffentlich. 2Sitzungsinhalte und
Sitzungsunterlagen sind vertraulich und dürfen nicht an Dritte weitergegeben
werden. 3Dies gilt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im
Kassenausschuss. 4Satz 3 gilt für die
Stellvertreterinnen/Stellvertreter entsprechend.
(5) 1Die Vorsitzende/Der
Vorsitzende leitet die Sitzungen des Kassenausschusses. 2Sind sie/er
und ihre/seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr/sein Stellvertreter
verhindert, so wählt der Kassenausschuss unter der Leitung des ältesten
anwesenden Mitglieds des Kassenausschusses ohne Aussprache aus seiner Mitte
eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden für den betreffenden Tagesordnungspunkt
oder die betreffende Sitzung.
(6) 1Die
Leiterin/Der Leiter der Kasse und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer und
ihre/seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr/sein Stellvertreter nehmen an
den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2Sie können jederzeit das
Wort verlangen. 3Zu den Sitzungen können weitere für die Kasse
tätige Dienstkräfte hinzugezogen werden.
(7) 1Der
Kassenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder
anwesend sind. 2Stellt die Vorsitzende/der Vorsitzende die
Beschlussunfähigkeit fest, sind die zur Abstimmung stehenden Gegenstände bis
zur nächsten Sitzung zurückzustellen. 3Sind diese Gegenstände wegen
Beschlussunfähigkeit des Kassenausschusses zurückgestellt worden und wird der
Kassenausschuss zum zweiten Male zur Verhandlung über dieselben Gegenstände
einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
4Bei der Einladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung
ausdrücklich hingewiesen werden.
(8) 1Der
Kassenausschuss kann die Tagesordnung vor Eintritt in die Tagesordnung ändern.
2Folgende Änderungen sind zulässig:
1. Änderung der Reihenfolge
der Tagesordnungspunkte,
2. Aufnahme von
Tagesordnungspunkten durch Dringlichkeitsanträge,
3. Absetzung von
Tagesordnungspunkten und
4. Vertagung von
Tagesordnungspunkten.
3Änderungen nach Nummer 1 bedürfen der einfachen
Mehrheit, Änderungen nach den Nummern 2 bis 4 einer Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder. 4Bei Dringlichkeitsanträgen ist die
Dringlichkeit durch die Antragstellerin/den Antragsteller zu begründen.
(9) 1In geeigneten
Fällen kann die Vorsitzende/der Vorsitzende ohne Sitzung schriftlich oder auf
elektronischem Weg abstimmen lassen. 2Auf Antrag von mindestens vier
Mitgliedern des Kassenausschusses ist jedoch eine mündliche Beratung und
Abstimmung in einer Sitzung herbeizuführen. 3Die Vorsitzende/Der
Vorsitzende informiert die Mitglieder des Kassenausschusses und die
Geschäftsführerin/den Geschäftsführer unverzüglich über das
Abstimmungsergebnis. 4Dabei hat sie/er den gleichen Weg wie bei der
Abstimmung zu wählen.
(10) 1Der Kassenausschuss
fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, sofern nichts anderes in dieser
Satzung geregelt ist. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei der
Berechnung der Mehrheit mitgezählt. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. 4Die Vorsitzende/Der Vorsitzende stellt das
Abstimmungsergebnis fest. 5Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder werden Abstimmungen geheim durchgeführt. 6Bei
schriftlicher Abstimmung oder Abstimmung auf elektronischem Weg übersendet die
Vorsitzende/der Vorsitzende die Vorlage mit Abstimmzettel schriftlich oder
elektronisch an die Mitglieder des Kassenausschusses. 7Die
Vorsitzende/Der Vorsitzende hat die zur Abstimmung stehende Frage so zu stellen,
dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. 8Die
Vorsitzende/Der Vorsitzende setzt eine Frist zur Abstimmung von wenigstens 14
Tagen. 9Das Ende der Frist ist auf dem Abstimmzettel nach dem
Kalender zu benennen. 10Die Abstimmungsmöglichkeiten „Ja“, „Nein“
und „Enthaltung“ sind auf dem Abstimmzettel vorzugeben.11Gehen
Abstimmzettel nach Ablauf der vorbezeichneten Frist ein, gelten diese Stimmen
als ungültige Stimmen. 12Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(11) 1Über den
wesentlichen Inhalt und über die Beschlüsse des Kassenausschusses ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden, der
Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer und der/dem vom Kassenausschuss
bestellten Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen ist. 2Die
Niederschrift muss enthalten:
1. Tag und Ort der Sitzung,
2. die Namen der an der
Sitzung Beteiligten,
3. Anträge und Beschlüsse im
Wortlaut und
4. bei Auszählung der Stimmen
oder auf Verlangen eines Mitglieds das Abstimmungsergebnis.
3Die Schriftführerin/Der Schriftführer wird vom
Kassenausschuss bestellt. 4Soll eine für die Kasse tätige
Dienstkraft bestellt werden, so erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit der
Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer. 5Die Vorsitzende/Der
Vorsitzende des Kassenausschusses übersendet die Niederschrift über die Sitzung
des Kassenausschusses den Mitgliedern des Kassenausschusses, den
Stellvertreterinnen/den Stellvertretern und der Geschäftsführerin/dem
Geschäftsführer.
§ 7
Leitung und Vertretung
(1) Leiterin/Leiter der Kasse
ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
(2) 1Zur
Erledigung der laufenden Verwaltung bestellt die Leiterin/der Leiter der Kasse
nach Anhören des Kassenausschusses eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer
sowie deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter. 2§ 4 Absatz 5
Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Die Geschäftsführerin/Der
Geschäftsführer vertritt die Kasse in Rechts- und Verwaltungsgeschäften, soweit
sich die Leiterin/der Leiter der Kasse nicht die Vertretung im Einzelfall
vorbehält.
§ 8
Aufgaben der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars
(1) 1Die
Verantwortliche Aktuarin/Der Verantwortliche Aktuar hat jährlich die Finanzlage
der Kasse daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der
eingegangenen Verpflichtungen der Kasse gewährleistet ist, und hierüber dem
Kassenausschuss zu berichten. 2Sie/Er hat zu bestätigen, dass die
Deckungsrückstellungen für die Pflichtversicherung und die freiwillige Versicherung
dem versicherungstechnischen Geschäftsplan der Kasse entsprechen.
(2) Sobald sie/er bei der
Erfüllung der ihr/ihm obliegenden Aufgaben erkennt, dass die Voraussetzungen
für die Bestätigung nach Absatz 1 nicht oder nur eingeschränkt vorliegen, hat sie/er
die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer, und wenn diese/dieser der
Beanstandung nicht unverzüglich abhilft, den Kassenausschuss zu unterrichten.
(3) Sie/Er hat die
Überschüsse auf der Grundlage einer versicherungstechnischen Bilanz, die auf
anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen beruht, zu ermitteln und
dem Kassenausschuss Vorschläge für die Verwendung von Überschüssen vorzulegen.
(4) Die Geschäftsführerin/Der
Geschäftsführer der Kasse ist verpflichtet, der Verantwortlichen Aktuarin/dem
Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur
ordnungsgemäßen Erledigung ihrer/seiner Aufgaben gemäß Absätzen 1 bis 3
erforderlich sind.
§ 9
Aufsicht, Beanstandung
(1) Die Aufsicht über die
Kasse übt das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes
Nordrhein-Westfalen aus.
(2) Die Satzung und ihre
Änderungen sind der Aufsicht anzuzeigen.
(3) 1Verletzt ein
Beschluss des Kassenausschusses das geltende Recht, so hat die Leiterin/der Leiter
der Kasse den Beschluss zu beanstanden; sie/er kann hierzu durch das
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen
angewiesen werden. 2§ 19 Absatz 1 der Landschaftsverbandsordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende
Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Kassenausschuss.
§ 10
Auflösung der Kasse
(1) Die Kasse kann nur durch
Gesetz aufgelöst werden.
(2) 1Im Falle der
Auflösung sollen zunächst die Ansprüche der vorhandenen
Rentenempfängerinnen/Rentenempfänger auf die in § 60 Absatz 2 genannten
Leistungen sichergestellt werden; sodann sollen die Anwartschaften der bei der
Kasse versicherten Personen auf diese Leistungen abgefunden werden. 2Aus
dem restlichen Kassenvermögen sollen die Ansprüche der vorhandenen
Rentenempfängerinnen/Rentenempfänger hinsichtlich anderer als der in Satz 1
angeführten Leistungsteile abgefunden werden.
Teil 2
Versicherungsverhältnisse
Kapitel 1
Das Mitgliedsverhältnis
§ 11
Voraussetzungen der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der
Mitgliedschaft nach § 3 setzt voraus, dass der Arbeitgeber einen Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder
allgemein einzelarbeitsvertraglich anwendet.
(2) Erscheint bei einem
Arbeitgeber, der unter § 3 Nummern 4 oder 5 fällt, der dauernde Bestand nicht
gesichert, so können zur Regelung der sich aus einer Auflösung des Arbeitgebers
ergebenden zusatzversorgungsrechtlichen Fragen von der Kasse weitere
Bedingungen für den Erwerb der Mitgliedschaft gesetzt werden.
§ 12
Fortsetzung von Mitgliedschaften
(1) 1Die Kasse
kann mit einem Mitglied, bei dem die Mitgliedschaftsvoraussetzungen entfallen,
die Fortsetzung der Mitgliedschaft vereinbaren. 2§ 11 Absatz 2
findet entsprechende Anwendung.
(2) 1Ist in dieser
Vereinbarung vorgesehen, dass nur die in dem in der Vereinbarung festgelegten
Zeitpunkt vorhandenen pflichtversicherten Beschäftigten weiterhin zu versichern
sind, so kann die Zahlung eines Abgeltungsbetrages verlangt werden, der nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen gewährleistet, dass zusammen mit den
Aufwendungen für die Pflichtversicherung (§ 61) die Verpflichtungen auf Grund
1. der Ansprüche und
Anwartschaften im Sinne des § 15a Absatz 1 und der verfallbaren Anwartschaften
aus den am Stichtag bestehenden Pflichtversicherungen und
2. der künftigen Ansprüche
und Anwartschaften aus den am Stichtag bestehenden Pflichtversicherungen
auf Dauer erfüllt sind und
die Verwaltungskosten abgedeckt werden können. 2Als Stichtag gilt
der Tag des Ausscheidens; § 15a Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) 1Im Rahmen der
Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass nach Ablauf eines Deckungsabschnittes
die den Berechnungen nach Absatz 2 zugrunde liegenden
versicherungsmathematischen Annahmen unter Berücksichtigung der
zwischenzeitlichen Entwicklung überprüft werden. 2Ergeben sich
Überzahlungen, sind diese zu verrechnen; ergeben sich Fehlbeträge, ist das
Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. 3Scheidet ein Mitglied aus, so ist auf den
Ausgleichsbetrag nach § 15a der bereits geleistete Abgeltungsbetrag anzurechnen.
(4) Die Kosten für die
erforderlichen versicherungsmathematischen Berechnungen trägt das Mitglied.
(5) 1Eine
besondere Vereinbarung kann die Kasse auch mit einem Arbeitgeber abschließen,
der die Voraussetzungen der §§ 3, 11 nicht erfüllt und der bisher weder bei der
Kasse noch bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, zu der
Versicherungen übergeleitet werden, Mitglied ist, wenn der Arbeitgeber von
einem Mitglied Aufgaben und bisher pflichtversicherte Beschäftigte übernommen
hat. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. 3Für die Berechnung
des Abgeltungsbetrages im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 sind dem
Arbeitgeber Ansprüche und Anwartschaften auf Grund früherer
Pflichtversicherungen über das Mitglied in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem
Verhältnis der Zahl der übernommenen Beschäftigten zur Gesamtzahl der am Tag
vor der Personalübernahme über das Mitglied pflichtversicherten Beschäftigten
entspricht.
§ 12a
Übertragung von Arbeitsverhältnissen und Personalgestellung
(1) 1Werden auf Grund
von Vereinbarungen zwischen einem Mitglied im Abrechnungsverband I mit einem
Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, entweder Arbeitsverhältnisse
übertragen oder von diesem Arbeitgeber mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten
des Mitglieds Arbeitsverhältnisse begründet, so ist das Mitglied verpflichtet,
für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten und die dem Bestand zuzuordnenden
Ansprüche und Anwartschaften den anteiligen Ausgleichsbetrag nach § 15a Absätze
1 bis 3 zu zahlen; kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und
Anwartschaften dem übertragenen Pflichtversicherten- und Rentenbestand
zuzuordnen sind, so gilt § 12 Absatz 5 Satz 3 entsprechend. 2Satz 1
gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 12 Absatz 5
geschlossen hat. 3Die Kasse kann von der Erhebung des
Ausgleichsbetrages mit Zustimmung des Kassenausschusses absehen, wenn mit
diesem Verzicht keine wesentlichen finanziellen Ausfälle verbunden sind.
(2) 1Ein Mitglied
im Abrechnungsverband I, das einem Dritten, der dort nicht Mitglied ist,
Personal stellt (zum Beispiel § 4 Absatz 3 TVöD), ist, vorbehaltlich der
Regelungen in den folgenden Absätzen, verpflichtet, für die dem Dritten
gestellten Pflichtversicherten und die diesem Versichertenbestand zuzuordnenden
Ansprüche und Anwartschaften auf Grund früherer Pflichtversicherungen einen
anteiligen Abgeltungsbetrag entsprechend § 12 Absatz 2 an die Kasse zu zahlen. 2Absatz
1 Satz 1 2. Halbsatz findet Anwendung.
(3) Ein Abgeltungsbetrag
fällt nicht an, wenn der Dritte ebenfalls Mitglied im Abrechnungsverband I der
Kasse ist (zum Beispiel bei einer interkommunalen Zusammenarbeit) oder eine
Vereinbarung nach § 12 Absatz 5 geschlossen hat.
(4) 1Die Kasse
wird von der Erhebung des Abgeltungsbetrages in aller Regel absehen, soweit mit
den Personalgestellungen keine wesentlichen finanziellen Ausfälle für den
Abrechnungsverband I verbunden sind. 2Als nicht wesentlich wird ein
finanzieller Ausfall eingestuft, soweit
1. das Verhältnis der
zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgeltsumme der gestellten Beschäftigten
zur zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgeltsumme aller Beschäftigten des
Mitglieds jeweils bereinigt um lineare Entgeltsteigerungen - oder
2. das Verhältnis der Anzahl
der gestellten pflichtversicherten Beschäftigten des Mitglieds zur Anzahl
seiner insgesamt angemeldeten pflichtversicherten Beschäftigten - gemessen in
Vollzeitäquivalenten -
im Abrechnungsverband I in
einem ersten Betrachtungszeitraum insgesamt um nicht mehr als 5 Prozent und in
einem zweiten Betrachtungszeitraum um nicht mehr als jeweils 1 Prozent in jedem
einzelnen Jahr dieses Zeitraumes beträgt. 3Der erste
Betrachtungszeitraum beginnt zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ersten
Personalgestellung und endet mit Ablauf von fünf Jahren danach; der zweite
Betrachtungszeitraum schließt sich an den ersten an und endet mit Ablauf von
weiteren fünf Jahren. 4Eine vom Mitglied in anderen Bereichen
innerhalb dieser Betrachtungszeiträume vorgenommene Personalaufstockung wird
jeweils zu seinen Gunsten berücksichtigt, es sei denn, dass diese
Personalaufstockung innerhalb von fünf Jahren nach der Aufstockung wieder
rückgängig gemacht wird. 5Werden die Regelungen dieses Absatzes in
den dafür vorgesehenen Jahren nicht genutzt, ist eine Übertragung auf andere
Zeiträume ausgeschlossen.
(5) Mitglieder im
Abrechnungsverband I, die von einer Personalgestellung Gebrauch machen wollen,
können von der Kasse eine Beratung über Alternativen beanspruchen, die auch
einen etwaigen Wechsel in den Abrechnungsverband II umfassen.
(6) Die Kosten für die
erforderlichen versicherungsmathematischen Berechnungen trägt das Mitglied.
(7) Die Absätze 2 bis 6
gelten entsprechend, wenn Aufgaben und die bisherigen Pflichtversicherten beim
Mitglied verbleiben, die zur dauerhaften Aufgabenerfüllung notwendig werdenden
Neu- oder Ersatzeinstellungen jedoch von einem Arbeitgeber, der nicht Mitglied
im Abrechnungsverband I der Kasse ist, vorgenommen werden und diese
Beschäftigten dem Mitglied im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt
werden.
(8) Absatz 1 Satz 3 dieser
Vorschrift sowie § 12 Absatz 3 Satz 3 und § 15a Absatz 5 finden entsprechende
Anwendung.
§ 13
Erwerb, Inhalt und Pflichten der Mitgliedschaft
(1) 1Die
Mitgliedschaft wird durch Aufnahme begründet; in dem Aufnahmeantrag ist
anzugeben, in welchem Abrechnungsverband der Pflichtversicherung (§ 55) eine
Mitgliedschaft oder ob nur eine Mitgliedschaft im Abrechnungsverband der
freiwilligen Versicherung gewünscht wird. 2Die Kasse entscheidet
über den Aufnahmeantrag des Arbeitgebers schriftlich nach pflichtgemäßem
Ermessen. 3Fraktionen kommunaler Vertretungen können in der
Pflichtversicherung nur die Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II wählen. 4In
der Entscheidung ist der Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft beginnt, festzusetzen.
5Das Mitgliedsverhältnis ist ein privatrechtliches
Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Kasse. 6Sein
Inhalt wird durch die Vorschriften dieser Satzung bestimmt.
(2) Die Aufnahme der in § 3 Nummern
4 und 5 bezeichneten juristischen Personen des privaten Rechts bedarf der
Zustimmung des Kassenausschusses (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10).
(3) 1Das Mitglied
ist verpflichtet, der Kasse unentgeltlich über alle Umstände und Verhältnisse
Auskunft zu erteilen, die für den Vollzug der Vorschriften dieser Satzung von
Bedeutung sind. 2Es ist insbesondere verpflichtet,
1. unverzüglich seine
sämtlichen der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigten bei der Kasse
anzumelden und bei Wegfall der Versicherungspflicht abzumelden,
2. seinen Beschäftigten nach
Ablauf jedes Kalenderjahres sowie beim Ende der Versicherung einen
Versicherungsnachweis der Kasse (§ 51 Absatz 1) auszuhändigen,
3. seinen Beschäftigten die
von der Kasse zur Verfügung gestellten Druckschriften auszuhändigen und
gegebenenfalls zu erläutern,
4. der Kasse jederzeit
Auskunft über bestehende und frühere Arbeitsverhältnisse zu erteilen und ihr
eine örtliche Prüfung der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht sowie
der Entrichtung der Beiträge, Umlagen und Sanierungsgelder zu gestatten,
5. bei Meldungen im
elektronischen Datenaustausch die von der Kasse erlassenen Meldevorschriften
anzuwenden beziehungsweise im Schriftverkehr mit der Kasse die von ihr
herausgegebenen Formblätter zu benutzen,
6. der Kasse mitzuteilen,
wenn es als Mitglied im Abrechnungsverband I Pflichtversicherte auf einen
Arbeitgeber überträgt, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse ist
und
7. der Kasse mitzuteilen,
wenn es einem Dritten, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse
ist, Personal stellt (zum Beispiel § 4 Absatz 3 TVöD) oder der Dritte dem
Mitglied Personal stellt.
(4) 1Das Mitglied
ist verpflichtet, der Kasse unverzüglich Veränderungen bei den in oder auf
Grund des § 11 für die Begründung der Mitgliedschaft aufgestellten
Voraussetzungen mitzuteilen. 2Insbesondere ist/sind mitzuteilen
1. von juristischen Personen
des privaten Rechts gemäß § 3 Nummer 4 das Ausscheiden aus dem Geltungsbereich
des ATV-K;
2. von juristischen Personen des
privaten Rechts gemäß § 3 Nummer 5
a) der Wegfall der kommunalen
Aufgabenerfüllung,
b) eine Gefährdung des
dauernden Bestands des Mitglieds;
3. von allen Mitgliedern
a) Umfirmierungen,
b) Änderungen der Rechtsform,
c) Abweichungen von dem im kommunalen
Bereich geltenden Versorgungstarifrecht,
d) Verlegungen des
juristischen Sitzes,
e) die Auflösung oder
Überführung in eine andere juristische Person,
f) der Wegfall aller
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse.
(5) 1Das Mitglied
ist verpflichtet, die für die Pflichtversicherung geschuldeten Zahlungen
fristgemäß zu entrichten. 2Während der Beschäftigung werden die
Beiträge zur freiwilligen Versicherung (§ 67) vom Mitglied an die Kasse
abgeführt. 3Zahlungen sind mit den von der Kasse vorgegebenen
Buchungsschlüsseln zu versehen.
(6) 1Nach Ablauf
jedes Kalenderjahres hat das Mitglied der Kasse eine Jahresmeldung für die
einzelnen Pflichtversicherten, getrennt nach einzelnen Finanzierungsarten, zu
übersenden. 2Die Jahresmeldung ist nach Versicherungsabschnitten zu
gliedern, die die Berechnung der Anwartschaften ermöglichen.
(7) 1Die
jeweiligen Meldungen müssen der Kasse spätestens sechs Wochen nach Anforderung
zugehen. 2Die Kasse kann diese Frist im Einzelfall verlängern. 3Für
jeden Tag, um den die Frist überschritten wird, kann die Kasse einen Betrag von
25 Euro - insgesamt maximal 1 000 Euro - von dem Mitglied fordern; die
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden konkreten Schadens auf Grund der
verspäteten Meldung bleibt der Kasse unbenommen. 4Der pauschale
Schadensersatz nach Satz 3 ist zu reduzieren, wenn das Mitglied nachweist, dass
der konkrete Schaden der Kasse geringer ist. 5Sofern der konkrete
Schaden höher ist als der pauschale Schadenersatz nach Satz 3, bleibt es der
Kasse unbenommen ihren darüber hinausgehenden Schaden auf Grund der verspäteten
Meldung geltend zu machen.
(8) Für Klagen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis ist ausschließlich das Gericht am Sitz der Kasse
zuständig.
§ 14
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet,
1. wenn das Mitglied
aufgelöst oder in eine andere juristische Person überführt wird,
2. durch Kündigung.
(2) 1Die Kündigung
durch die Kasse ist zulässig, wenn die in oder auf Grund des § 11 für die
Begründung der Mitgliedschaft aufgestellten Voraussetzungen aus anderen als den
in Absatz 1 Nummer 1 niedergelegten Gründen ganz oder teilweise weggefallen
sind oder wenn ein Mitglied im Abrechnungsverband I (§ 55 Absatz 2) keine
Person mehr beschäftigt, die der Versicherungspflicht unterliegt. 2Die
Kündigung ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines
Kalenderjahres auszusprechen. 3Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine
in einer besonderen Vereinbarung nach § 12 festgelegte Voraussetzung entfallen
ist.
(3) Die Kündigung durch das
Mitglied ist zum Schluss eines Kalenderjahres mit sechsmonatiger Frist zulässig.
(4) 1Das Recht zur
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist bleibt unberührt. 2Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied mit der
Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen nach § 61 mit mehr als drei Monaten in
Verzug ist. 3Ein wichtiger Grund kann auch vorliegen, wenn das
Mitglied seiner Verpflichtung zur Anmeldung sämtlicher der Versicherungspflicht
unterliegender Beschäftigter nicht nachkommt (§ 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1).
(5) Die Kündigung ist
schriftlich auszusprechen und förmlich zuzustellen.
§ 15
Finanzieller Ausgleich beim Ausscheiden
aus dem Abrechnungsverband I
(1) Im Falle des Ausscheidens
aus dem Abrechnungsverband I hat das ausgeschiedene Mitglied an die Kasse für
die auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung einen
finanziellen Ausgleich zu erbringen.
(2) 1Der
finanzielle Ausgleich ist in Form des Ausgleichsbetrags (§ 15a) zu leisten, sofern
sich das ausgeschiedene Mitglied nicht bis spätestens einen Monat nach Zugang
der Mitteilung über die Höhe des Ausgleichsbetrags durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Kasse für die Zahlung von Erstattungs- und Amortisationsbeträgen
(§ 15b) entscheidet. 2Insolvenzfähige Mitglieder können den
finanziellen Ausgleich in Form von Erstattungs- und Amortisationsbeträgen nur
dann wählen, wenn sie mit der Entscheidung für Erstattungs- und
Amortisationsbeträge spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt
1. eine unwiderrufliche
Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer juristischer Personen des
öffentlichen Rechts, deren Insolvenzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist,
2. eine unwiderrufliche
Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherungsunternehmens oder
3. eine selbstschuldnerische
Bankbürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen und mit einer
Institutssicherung versehenen Kreditinstituts
in Höhe des gemäß § 15a
berechneten Ausgleichsbetrags vorlegen. 3Die Kasse kann ein anderes
Sicherungsmittel zulassen. 4Auf Verlangen des ausgeschiedenen
Mitglieds erfolgt eine anteilige Kürzung des Sicherungsumfangs nach Entrichtung
der jeweiligen Gesamtsumme der jährlichen Zahlung (§ 15b Absatz 1).
(3) Die Berechnungsmethode
und die Berechnungsgrundlagen werden in Durchführungsvorschriften zu §§ 15a und
15b der Satzung als Anhang zur Satzung geregelt.
§ 15a
Ausgleichsbetrag
(1) 1Das ausgeschiedene
Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwertes der im
Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen
aus der Pflichtversicherung zu zahlen. 2Für die Ermittlung des
Barwerts sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zu berücksichtigen
1. Ansprüche von
Betriebsrentenberechtigten und künftige Ansprüche von deren Hinterbliebenen
einschließlich der Ansprüche nach §§ 69 bis 71 und ruhender Ansprüche, soweit
nicht § 55 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung der Satzung
zur Anwendung kommt und
2. Versorgungspunkte aus
unverfallbaren Anwartschaften.
3Entsprechend § 17 Satz 3 sind alle aus der
einheitlichen Pflichtversicherung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen
Ansprüche und Anwartschaften zu berücksichtigen. 4Bei Ansprüchen und
Anwartschaften aus den §§ 69 bis 74 steht der Barwert unter dem Vorbehalt einer
Neuberechnung infolge einer geänderten Bewertung der zu berücksichtigenden
Ansprüche und Anwartschaften durch höchstrichterliche Rechtsprechung und
hierauf beruhender tarifvertraglicher Änderungen. 5Bei den der
Berechnung des Ausgleichsbetrags zugrundeliegenden Ansprüchen und
Anwartschaften bleibt der Teil außer Ansatz, der durch Zusatzbeiträge
individuell finanziert worden ist.
(2) 1Der Barwert
ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen von der Verantwortlichen
Aktuarin/dem Verantwortlichen Aktuar der Kasse zu ermitteln. 2Die
dafür maßgeblichen Berechnungsparameter sind der Rechnungszins und die Sterbetafeln.
3Als Rechnungszins ist eine Verzinsung in Höhe des in der
Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchstzinssatzes zugrunde zu
legen, jedoch höchstens 2,75 Prozent. 4Als Sterbetafeln sind die
Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck mit einer Altersverschiebung, die in den
in § 15 Absatz 3 benannten Durchführungsvorschriften bestimmt ist, zu
verwenden. 5Die jährliche Anpassung der Betriebsrenten nach § 37
wird einkalkuliert. 6Zusätzlich werden Verwaltungskosten in Höhe von
2 Prozent des Ausgleichsbetrags erhoben. 7Auf Vorschlag der
Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars können weitere
Berechnungsparameter vom Kassenausschuss beschlossen werden. 8Diese
sind in die in § 15 Absatz 3 benannten Durchführungsvorschriften aufzunehmen.
(3) 1Ist das
ausgeschiedene Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem
anderen Mitglied hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften auf
Grund früherer Pflichtversicherungen über das ausgliedernde Mitglied
zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem
ausgliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche und Anwartschaften dem
ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung
entstandenen Mitglied in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der
Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten
entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied
pflichtversichert waren. 3Für die Höhe der Ansprüche und
Anwartschaften nach Satz 2 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 4Der
Barwert der Verpflichtung nach Satz 2 vermindert sich um jeweils ein
Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der
Mitgliedschaft im Abrechnungsverband I zurückgelegten vollen Monate. 5Die
Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Mitglied Pflichtversicherte von
einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes I im Wege der Ausgliederung
übernommen hat.
(4) Der Ausgleichsbetrag
vermindert sich anteilig, soweit Pflichtversicherungen der Beschäftigten des
ausgeschiedenen Mitglieds, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden
durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer
Beendigung über ein anderes Mitglied oder mehrere andere Mitglieder, auf das
oder auf die die Aufgaben des früheren Mitglieds übergegangen sind, im
Abrechnungsverband I fortgesetzt werden.
(5) 1Der
Ausgleichsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zu
zahlen. 2Liefert das ausgeschiedene Mitglied die für die Berechnung
des Ausgleichsbetrags notwendigen Daten erst nach dem Ausscheiden, wird der auf
den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft berechnete Ausgleichsbetrag mit
dem Rechnungszins des Absatz 2 Satz 3 bis zum Ablauf des Monats der
Datenlieferung aufgezinst. 3Die Kasse kann die Zahlung unter
Berechnung von Zinsen stunden.
(6) Die Kosten für die
versicherungsmathematischen Berechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden dem
ausgeschiedenen Mitglied in Rechnung gestellt.
§ 15b
Erstattungs- und Amortisationsmodell
(1) 1Auf Verlangen
des ausgeschiedenen Mitglieds hat dieses über einen Zeitraum von maximal 20
Jahren (Amortisationszeitraum), beginnend mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens,
an die Kasse einen jährlichen Erstattungsbetrag in Höhe der Aufwendungen der Kasse
aus der Pflichtversicherung nach Absatz 2 zuzüglich eines jährlichen
Amortisationsbetrags nach Absatz 3 und einer jährlichen
Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 2 Prozent des jährlichen Erstattungs-
und Amortisationsbetrags zu leisten. 2Erreicht die Gesamtsumme der
jährlichen Zahlung nach Satz 1 nicht mindestens die Summe, die bei
fortbestehender Mitgliedschaft jährlich zu zahlen wäre, so ist das
ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, zusätzlich den sich aus dieser
Vergleichsberechnung ergebenden Differenzbetrag zu leisten. 3Maßstab
für die Vergleichsberechnung sind die durchschnittlichen jährlichen Zahlungen
des Mitglieds der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden aus dem
Abrechnungsverband I.
(2) 1Die
Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung umfassen
1. die während des
Amortisationszeitraums erfüllten Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten gemäß
§ 15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1.
2. die während des
Amortisationszeitraums auf Grund von Überleitungen an andere Kassen geleisteten
Zahlungen für ehemals versicherungspflichtig Beschäftigte des ausgeschiedenen
Mitglieds und
3. den Barwert gemäß § 15a
für ehemals versicherungspflichtig Beschäftigte des ausgeschiedenen Mitglieds,
die während des Amortisationszeitraums zu einem anderen Mitglied der Kasse
wechseln; hierbei ist § 15a Absatz 4 zu berücksichtigen.
2§ 15a Absatz 3 gilt entsprechend. 3Die jährlichen
Aufwendungen vermindern sich um die in diesem Jahr erhaltenen Zahlungen für
Überleitungsannahmen für ehemals versicherungspflichtig Beschäftigte des
ausgeschiedenen Mitglieds.
(3) 1Die Höhe der
Amortisationsbeträge wird so bestimmt, dass die verzinslich angesammelten
Amortisationsbeträge nach Ablauf des Amortisationszeitraums voraussichtlich den
Wert des auf diesen Zeitpunkt zu ermittelnden Ausgleichsbetrags gemäß § 15a
erreichen. 2Als Verzinsung wird die im Abrechnungsverband I im Jahr
vor dem Ausscheiden erzielte durchschnittliche Neuanlagerendite der Kasse in
Ansatz gebracht.
(4) 1Für das
ausgeschiedene Mitglied wird ein Guthaben aus den Amortisationsbeträgen, den
Differenzbeträgen und den daraus erwirtschafteten Zinsen und Zinseszinsen
geführt. 2Das Guthaben wird jährlich mit der im Abrechnungsverband I
erzielten durchschnittlichen Neuanlagerendite der Kasse des jeweiligen
Vorjahres verzinst.
(5) 1Nach jeweils
fünf Jahren seit der Beendigung der Mitgliedschaft können auf Antrag des
ausgeschiedenen Mitglieds die künftigen Amortisationsbeträge mit den aktuellen
Berechnungsparametern neu berechnet werden. 2In diesem Fall wird für
die Berechnung der künftigen Amortisationsbeträge als Verzinsung die im
Abrechnungsverband I im Jahr vor der Neuberechnung erzielte durchschnittliche
Neuanlagerendite der Kasse in Ansatz gebracht. 3Ein bereits
angespartes Guthaben nach Absatz 4 wird mit der im Jahr vor der Neuberechnung
im Abrechnungsverband I erzielten durchschnittlichen Neuanlagerendite der Kasse
auf das Ende des Amortisationszeitraums hochgerechnet und auf den neu
berechneten Ausgleichsbetrag angerechnet.
(6) 1Zum Ende des
Amortisationszeitraums erfolgt eine Schlussrechnung, in deren Rahmen der mit
den aktuellen Berechnungsparametern berechnete Barwert gemäß § 15a für die zu
diesem Zeitpunkt dem ausgeschiedenen Mitglied noch zuzurechnenden
Verpflichtungen dem Guthaben nach Absatz 4 gegenüber gestellt wird. 2Ist
der Barwert höher als das Guthaben, so ist der Unterschiedsbetrag vom
ausgeschiedenen Mitglied auszugleichen. 3Ist der Barwert geringer,
ist die Kasse verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zu erstatten. 4Auf
Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt die Schlussrechnung vor Ablauf des
in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Amortisationszeitraums.
(7) Die Kosten der Ermittlung
und Neuberechnung der Amortisationsbeträge, sowie der Ermittlung des
Ausgleichsbetrags im Rahmen der Schlussrechnung werden dem ausgeschiedenen
Mitglied in Rechnung gestellt.
(8) 1Die nach den
Absätzen 1 bis 7 anfallenden Zahlungen sind vom ausgeschiedenen Mitglied
jeweils innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilungen der Kasse zu
zahlen. 2Auf laufende jährliche Zahlungen können Vorauszahlungen
erhoben werden. 3Ist das ausgeschiedene Mitglied mit den Zahlungen
mehr als drei Monate im Verzug, erfolgt die Schlussrechnung gemäß Absatz 6.
Kapitel 2
Voraussetzungen und Inhalt der Versicherungsverhältnisse
§ 16
Arten der Versicherungsverhältnisse
(1) Versicherungsverhältnisse
sind
1. die Pflichtversicherung
(§§ 17 bis 20, 22),
2. die beitragsfreie
Versicherung (§ 21) nach Beendigung der Pflichtversicherung und
3. die freiwillige
Versicherung (§ 23).
(2) 1Versicherungsnehmer
der Pflichtversicherung ist das Mitglied. 2Versicherungsnehmerin/
Versicherungsnehmer der freiwilligen Versicherung und der beitragsfreien
Versicherung kann die Versicherte/der Versicherte oder das Mitglied sein. 3Bezugsberechtigte
der Pflichtversicherung und der beitragsfreien Versicherung sind die
Versicherte/der Versicherte und deren Hinterbliebene/dessen Hinterbliebene.
Abschnitt 1
Die Pflichtversicherung
§ 17
Begründung der Pflichtversicherung
1Die Pflichtversicherung entsteht, falls die
Voraussetzungen der Versicherungspflicht (§§ 18 und 19) gegeben sind, mit dem
Eingang der Anmeldung. 2Sie beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem nach
den Angaben in der Anmeldung die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht
eingetreten sind. 3Entstehen bei der Kasse für dieselbe Person auf
Grund mehrerer Arbeitsverhältnisse mehrere Pflichtversicherungen, sind diese
als einheitliches Versicherungsverhältnis zu behandeln.
§ 18
Versicherungspflicht
(1) 1Der
Versicherungspflicht unterliegen – vorbehaltlich des § 19 – vom Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses an Beschäftigte, wenn sie
1. das 17. Lebensjahr
vollendet haben und
2. die Wartezeit (§ 32)
erfüllen können.
2Die Wartezeit muss bis zum Ablauf des Monats, in dem die
Beschäftigte/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen
eine abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet, erfüllt werden können; frühere
Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, sind zu
berücksichtigen. 3Beschäftigte im Sinne der Satzung sind
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende (§ 22). 4Der
Versicherungspflicht unterliegen – vorbehaltlich des § 19 – auch
vertretungsberechtigte Organmitglieder eines Mitglieds, für die die Teilnahme
an der Zusatzversorgung durch Dienstvertrag vereinbart ist.
(2) 1Wechselt eine
Pflichtversicherte/ein Pflichtversicherter von einem Mitglied zu einem anderen
Arbeitgeber, der weder Mitglied der Kasse noch einer
Zusatzversorgungseinrichtung ist, zu der Versicherungen übergeleitet werden, an
dem aber das Mitglied unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen
beteiligt ist, kann die Pflichtversicherung aufrechterhalten werden, wenn die
Pflicht zur Versicherung mit Zustimmung der Kasse, die mit Auflagen versehen
werden kann, arbeitsvertraglich vereinbart wird. 2Im Verhältnis zur
Kasse gilt das Mitglied weiterhin als Arbeitgeber der Pflichtversicherten/des
Pflichtversicherten.
(3) Der Versicherungspflicht
unterliegen unter den Voraussetzungen von Absatz 1
1. Waldarbeiterinnen/Waldarbeiter,
wenn für ihre Arbeitsverhältnisse auf Grund Tarifvertrages oder auf Grund eines
durch den Arbeitsvertrag für anwendbar erklärten Tarifvertrages die Pflicht zur
Versicherung besteht sowie
2. Beschäftigte, die unter
den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der
Fleischuntersuchung (TV Fleischuntersuchung vom 15. September 2008) fallen,
soweit die Beschäftigung in Betrieben erfolgt, bei denen nach diesem
Tarifvertrag Stundenentgelt zu zahlen ist.
(4) 1Der Anspruch
der Beschäftigten/des Beschäftigten nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz
in Verbindung mit § 1a Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3610) in der jeweils geltenden Fassung auf Fortführung der
Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während eines
bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung
ausgeschlossen. 2Es kann jedoch auch in diesen entgeltlosen Zeiten
eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden.
§ 19
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
(1) Versicherungsfrei sind
Beschäftigte, die
1. bis zum Beginn der
Mitgliedschaft ihres Arbeitgebers bei der Kasse oder einer anderen
Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne von § 27 Absatz 1 nach einem
Tarifvertrag, einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung für
den Fall der Dienstunfähigkeit oder des Erreichens einer Altersgrenze eine
Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zu gewährende
lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des
nach der Regelung ruhegeldfähigen Arbeitsentgelts und der Dauer der
Dienstjahre, Betriebszugehörigkeit oder dergleichen haben,
2. eine Anwartschaft oder
einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge haben und
denen Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist,
3. für das bei dem Mitglied
bestehende Arbeitsverhältnis auf Grund gesetzlicher, tariflicher oder
vertraglicher Vorschrift einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung
(Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, Versorgungsanstalt der deutschen
Kulturorchester, Bahnversicherungsanstalt Abteilung B oder einer gleichartigen
Versorgungseinrichtung) angehören müssen,
4. bei der Versorgungsanstalt
der deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
freiwillig weiterversichert sind, und zwar auch dann, wenn diese freiwillige
Weiterversicherung später als drei Monate nach Aufnahme des
Arbeitsverhältnisses bei dem Mitglied der Kasse endet,
5. Rente wegen Alters nach §§
35 bis 40 beziehungsweise §§ 235 bis 238 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384) in der jeweils geltenden Fassung als
Vollrente erhalten oder erhalten haben oder bei denen der Versicherungsfall der
Betriebsrente wegen Alters nach § 43 Satz 2 in Verbindung mit § 31 oder einer
entsprechenden Vorschrift der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung im
Sinne von § 27 Absatz 1 eingetreten ist,
6. eine Übergangszahlung nach
§ 46 Nummer 4 TVöD BT-V (VKA) beziehungsweise eine Übergangsversorgung nach den
tarifvertraglichen Vorgängerregelungen erhalten,
7. mit Rücksicht auf ihre
Zugehörigkeit zu einem ausländischen System der sozialen Sicherung nicht der
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und sich
dort auch nicht freiwillig versichert haben,
8. ihre Rentenanwartschaften
aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem sonstigen
Alterssicherungssystem auf ein Versorgungssystem der europäischen
Gemeinschaften oder ein Versorgungssystem einer europäischen Einrichtung (zum
Beispiel Europäisches Patentamt, Europäisches Hochschulinstitut, Eurocontrol)
übertragen haben,
9. im Sinne des § 8 Absatz 1
Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung
geringfügig beschäftigt sind,
10. auf Grund einer
Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der
Versicherungspflicht auf ihren Antrag nach § 17 Absatz 3 Buchstabe e der
Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung befreit wurden,
11. als Beschäftigte eines
Mitglieds eines der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehörenden
Arbeitgeberverbandes nicht unter den Personenkreis des § 1 des Tarifvertrages
über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
– Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) fallen oder als Beschäftigte eines
sonstigen Mitglieds nicht unter den Personenkreis dieser Vorschrift fallen
würden, wenn das Mitglied diesen Tarifvertrag anwenden würde, es sei denn, dass
die Teilnahme an der Zusatzversorgung durch den Arbeitsvertrag vereinbart ist,
12. für die Dauer ihrer
freiwilligen Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Presse auf ihren
schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Versicherung befreit worden sind; wird
der Antrag spätestens zwölf Monate nach Beginn der Pflicht zur Versicherung
gestellt, gilt die Pflichtversicherung als nicht entstanden,
13. in einem befristeten
Arbeitsverhältnis mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder
Forschungseinrichtungen eingestellt werden, bisher nicht in der
Zusatzversorgung pflichtversichert waren und auf ihren Antrag vom Mitglied von
der Pflicht zur Versicherung befreit worden sind, weil sie wegen der Dauer der
Befristung die Wartezeit nach § 32 Absatz 1 nicht erfüllen können oder
14. bei einem Arbeitgeber
beschäftigt sind, dessen Mitgliedschaft zur Durchführung der Entgeltumwandlung
auf den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung beschränkt ist.
(2) Wird in den Fällen von
Absatz 1 Nummer 13 das Arbeitsverhältnis verlängert oder fortgesetzt, beginnt
die Pflichtversicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre hinaus vereinbart wurde;
eine rückwirkende Pflichtversicherung von Beginn des Arbeitsverhältnisses an
ist ausgeschlossen.
(3) 1Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
eines Mitglieds, die nach dem bis zum 31. Dezember 1966 geltenden Satzungsrecht
von der Zusatzversicherungspflicht ausgenommen und nicht durch den Arbeitgeber
freiwillig versichert waren oder die von der Zusatzversicherung ausgeschlossen
waren oder hinsichtlich deren das Mitglied von der Pflicht zur Anmeldung
befreit worden ist, sind für das zum 1. Januar 1967 bestehende
Arbeitsverhältnis versicherungsfrei, solange das Arbeitsverhältnis zu den
bisherigen Bedingungen bestehen bleibt. 2Ändern sich die Bedingungen
des Arbeitsverhältnisses so, dass nach der am 31. Dezember 1966 geltenden Satzung
Zusatzversicherungspflicht eingetreten wäre, so tritt Versicherungspflicht ein,
wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. 3Satz 1 gilt nicht,
wenn die Versicherungsfreiheit ursprünglich nur darauf beruhte, dass die
Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eine für die Zusatzversicherungspflicht
maßgebende Altersgrenze noch nicht erreicht hat.
(4) 1Hat ein
Arbeitgeber, dessen Mitgliedschaft bei der Kasse nach dem 31. Dezember 1966
beginnt, die Zusatzversorgung einer Beschäftigten/eines Beschäftigten bis zum
Erwerb der Mitgliedschaft im Wege der Versicherung bei einem
Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt, so ist diese/dieser Beschäftigte
für das beim Erwerb der Mitgliedschaft bestehende Beschäftigungsverhältnis
versicherungsfrei. 2Ändern sich die Bedingungen des
Beschäftigungsverhältnisses so, dass nach der zum Erwerb der Mitgliedschaft
gültigen Satzung Zusatzversicherungspflicht eingetreten wäre, so tritt die
Versicherungspflicht ein, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. 3Die
Versicherungspflicht tritt – sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind
– ein, wenn die Beschäftigte/der Beschäftigte sich innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft gegenüber dem
Arbeitgeber schriftlich erklärt, dass sie/er an der Zusatzversicherung
teilnehmen wolle. 4Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Ersten
des auf den Antragseingang folgenden Monats.
§ 20
Ende der Versicherungspflicht
(1) Die Versicherungspflicht
endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder in dem Zeitpunkt,
in dem ihre Voraussetzungen entfallen.
(2) 1Die Abmeldung
von der Pflichtversicherung (§ 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 kann unterbleiben,
wenn das Arbeitsverhältnis unter den in § 66 Absatz 3 Satz 2 genannten
Voraussetzungen beendet worden ist. 2Die Abmeldung ist auf den
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachzuholen, falls die
Pflichtversicherte/der Pflichtversicherte von ihrem/ seinem Anspruch auf
Wiedereinstellung keinen Gebrauch macht.
(3) Die Höhe der Anwartschaft
beschränkt sich – abgesehen von Anwartschaften aus Überschüssen nach Maßgabe
des § 66 und aus nachträglich eingehenden Altersvorsorgezulagen – auf die bis
zum Ende der Beschäftigung erworbenen Versorgungspunkte.
§ 21
Beitragsfreie Versicherung
(1) 1Die
Pflichtversicherung bleibt als beitragsfreie Versicherung bestehen, wenn die
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfallen sind. 2Dies
gilt auch
1. bei Beendigung der
Mitgliedschaft des Arbeitgebers in den Abrechnungsverbänden I und II
oder
2. wenn der Anspruch auf
Betriebsrente in den Fällen des § 40 Absatz 1 Nummer 2 erlischt.
(2) 1Die
beitragsfreie Versicherung endet bei Eintritt des Versicherungsfalles,
Überleitung der Pflichtversicherung auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung,
Tod, Erlöschen der Anwartschaft oder bei Beginn einer erneuten
Pflichtversicherung. 2Sie endet ferner, wenn die Versicherte/der
Versicherte, die die Wartezeit/der die Wartezeit nicht erfüllt hat, das 69.
Lebensjahr vollendet hat.
§ 22
Ausbildungsverhältnisse
Auszubildende im Sinne der
Satzung sind Auszubildende und Schülerinnen/Schüler, die unter den Tarifvertrag
für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13. September 2005 in
der jeweils geltenden Fassung fallen oder die unter diesen Tarifvertrag fielen,
wenn das Mitglied diesen Tarifvertrag anwenden würde.
§ 22a
Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments
(1) 1Für
Pflichtversicherte, die nach § 23 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326) in der jeweils
geltenden Fassung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachversichert worden sind, können für die
Kalendermonate ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, für die bei
bestehender Pflichtversicherung Beiträge, Umlagen und Sanierungsgelder nicht
entrichtet worden sind, Beiträge, Umlagen und Sanierungsgelder nachentrichtet
werden. 2Für die Ermittlung der Versorgungspunkte sind jeweils die
für die nachversicherten Kalenderjahre maßgebenden Altersfaktoren zugrunde zu
legen.
(2) 1Die
nachzuentrichtenden Beträge können nur für alle in Absatz 1 genannten Monate in
einer Summe eingezahlt werden. 2Die Nachentrichtung ist
ausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Bemessungsgrundlage
für die nachzuentrichtenden Beträge ist der monatliche Durchschnitt des
Entgelts, das im Kalenderjahr vor dem Beginn der Mitgliedschaft im Deutschen
Bundestag nach § 62 Absatz 2 zusatzversorgungspflichtig gewesen wäre,
dynamisiert entsprechend der allgemeinen Einkommenserhöhung im öffentlichen
Dienst. 3Die nachzuentrichtenden Beträge sind für jedes
Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Beträge zu entrichten
sind, mit jährlich 3,25 Prozent zu verzinsen.
(3) 1Die Absätze 1
und 2 gelten für ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie für
ehemalige Mitglieder des Parlaments eines Landes, deren Rechte und Pflichten
aus dem Arbeitsverhältnis in vollem Umfang geruht haben, entsprechend, wenn das
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder dieses Parlaments eine
Nachversicherung im Sinne des § 23 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes vorsieht. 2Mitglieder
des Parlaments eines Landes, deren Rechte und Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis nicht in vollem Umfang ruhen, sind bei Anwendung der Satzung
so zu behandeln, als ob ihre Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in
vollem Umfang ruhten.
Abschnitt 2
Die freiwillige Versicherung
§ 23
Freiwillige Versicherung
(1) 1Die
Durchführung der freiwilligen Versicherung wird in den für den jeweiligen
Vertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anhang) geregelt.
(2) 1Die Kasse ist
berechtigt für die freiwillige Versicherung folgende Daten aus der
Pflichtversicherung zu erheben: Namen, Vornamen, Adresse, Geburtsdatum,
Geschlecht, Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, Versicherungsnummer
der Pflichtversicherung, Berufskennziffer sowie Name, Mitgliedsnummer und
Adresse des Mitglieds. 2Die Kasse kann diese Daten zur Information
der Versicherten/des Versicherten über die Leistungen der freiwilligen
Versicherung sowie für die Erstellung unverbindlicher individueller Angebote
zur freiwilligen Versicherung verarbeiten und nutzen. 3Widerspricht
die Versicherte/der Versicherte schriftlich gegenüber der Kasse insoweit der
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung, dürfen diese personenbezogenen Daten nicht
weiter für die freiwillige Versicherung erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 24
(weggefallen)
§ 25
(weggefallen)
§ 26
(weggefallen)
Abschnitt 3
Überleitung
§ 27
Abschluss von Überleitungsabkommen
(1) 1Die Kasse
kann durch Überleitungsabkommen mit anderen Zusatzversorgungseinrichtungen
vereinbaren, dass
1. Versicherungszeiten bei
diesen Einrichtungen für die Erfüllung von Wartezeiten als Versicherungszeiten
bei der Kasse gelten und
2. die bei diesen
Einrichtungen erworbenen Versorgungspunkte aus der Pflichtversicherung und der
Anwartschaften aus der freiwilligen Versicherung nach einem Arbeitgeberwechsel
auf die neu zuständige Kasse übertragen werden.
2Die Übertragung von Versorgungspunkten und
Anwartschaften im Sinne der Nummer 2 kann bis zum Eintritt des
Versorgungsfalles aufgeschoben werden. 3Versorgungspunkte nehmen an
der Überschussverteilung bei der annehmenden Kasse erst ab dem Zeitpunkt teil,
zu dem der versicherungsmathematische Barwert berechnet worden ist. 4Die
weiteren Einzelheiten sind in Überleitungsabkommen zu regeln. 5Zusatzversorgungseinrichtungen
im Sinne von Satz 1 sind die ordentlichen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. - Fachvereinigung
Zusatzversorgung - und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
(2) Mit zwischenstaatlichen
und überstaatlichen Einrichtungen, mit der Versorgungsanstalt der Deutschen
Bundespost, der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B, der Versorgungsanstalt
der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
kann im Rahmen von Abkommen auf der Grundlage von Gegenseitigkeit vereinbart
werden, dass der versicherungsmathematische Barwert der vor dem
Arbeitgeberwechsel erworbenen Anwartschaften übertragen wird; bei einer
Übertragung an die Kasse wird der Barwert als freiwillige Versicherung
entgegengenommen.
(3) Von sonstigen
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung kann der
versicherungsmathematische Barwert der bisher erworbenen Anwartschaften als Beitrag
für die freiwillige Versicherung entgegengenommen werden.
§ 28
Einzelüberleitungen
(1) 1Die
Überleitung mit Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne von § 27 Absatz 1
findet statt
1, bei einer/einem
Pflichtversicherten, deren/dessen Versicherungspflicht ohne Eintritt des
Versicherungsfalles geendet hat, mit dem Zeitpunkt der Begründung der
neuerlichen Pflichtversicherung,
2. bei einer/einem
Pflichtversicherten, die aus ihrer/ der aus seiner früheren Versicherung einen
Anspruch auf Betriebsrente besitzt, mit dem Zeitpunkt der Begründung der
neuerlichen Pflichtversicherung,
3. bei einer/einem
Pflichtversicherten, die gleichzeitig/der gleichzeitig bei einer anderen
Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert ist, wenn die Versicherungspflicht
endet und
4. bei einer/einem
Beschäftigten, deren/dessen Beschäftigungsverhältnis bei dem Mitglied nach
Erreichung eines die Versicherungspflicht ausschließenden Alters begründet
worden und die früher/der früher bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung
pflichtversichert gewesen ist, mit dem Zeitpunkt der Begründung des neuerlichen
Beschäftigungsverhältnisses, wenn durch die Überleitung die Voraussetzungen für
die Versicherungspflicht hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn die
andere Zusatzversorgungseinrichtung eine Betriebsrente gewährt.
2Die Überleitung wird nur auf Antrag der
Versicherten/des Versicherten, im Falle des Satzes 1 Nummer 4 der
Beschäftigten/des Beschäftigten, durchgeführt.
(2) Renten, die eine andere
Zusatzversorgungseinrichtung gewährt hat oder gewährt, gelten nach Durchführung
der Überleitung als von der Kasse gewährt; insoweit gilt auch der
Versicherungsfall, auf dem die Rentenzahlung beruht, als bei der Kasse
eingetreten.
§ 29
Gruppenüberleitung und Kassenwechsel des Arbeitgebers
1Werden pflichtversicherte Beschäftigte eines Mitglieds
an Rechts- oder Aufgabennachfolger abgegeben, die nicht Mitglied der Kasse
sind, oder werden sie von einem Mitglied im Wege der Rechts- oder
Aufgabennachfolge übernommen, so dürfen Versicherungen dieser Beschäftigten nur
abgegeben oder übernommen werden, wenn die Mitglieder und die Versicherten der
Kasse wegen der fortbestehenden oder übernommenen Verpflichtungen keine
Nachteile erleiden. 2Satz 1 gilt bei einem Kassenwechsel eines
Mitglieds entsprechend.
Teil 3
Leistungen aus der Pflichtversicherung
Kapitel 1
Betriebsrenten
§ 30
Rentenarten
Die Kasse zahlt als
Betriebsrenten:
1. Altersrenten für
Versicherte,
2. Erwerbsminderungsrenten
für Versicherte und
3. Hinterbliebenenrenten für
Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten.
§ 31
Versicherungsfall und Rentenbeginn
1Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein,
von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente
beziehungsweise wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. 2Der
Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung
nachzuweisen. 3Den in der gesetzlichen Rentenversicherung
Versicherten, die bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Satz 1 die
Wartezeit nach § 32 erfüllt haben, wird auf ihren schriftlichen Antrag von der
Kasse eine Betriebsrente gezahlt. 4Die Betriebsrente beginnt -
vorbehaltlich des § 39 - mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung.
§ 32
Wartezeit
(1) 1Betriebsrenten
werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten gewährt. 2Dabei
wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag
Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach § 61 Nummer 1 oder 4 erbracht wurden.
3Bis zum 31. Dezember 2000 nach dem bisherigen Recht der
Zusatzversorgung als Umlagemonate zu berücksichtigende Zeiten zählen für die
Erfüllung der Wartezeit. 4Für die Erfüllung der Wartezeit werden
Versicherungszeiten bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 27 im Rahmen von
Überleitungsvereinbarungen zusammengerechnet.
(2) 1Die Wartezeit
gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall
eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung
begründenden Beschäftigungsverhältnis steht oder wenn die Versicherte/der
Versicherte infolge eines solchen Arbeitsunfalls gestorben ist. 2Ob
ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durch Bescheid des Trägers der
gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen.
(3) In den Fällen des § 7
Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes und entsprechender gesetzlicher Vorschriften
werden Zeiten einer nach dem Beginn der Pflichtversicherung liegenden
Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in dem
Parlament eines Landes auf die Wartezeit angerechnet.
(4) Für Betriebsrenten aus
freiwilligen Versicherungen ist keine Wartezeit erforderlich.
§ 33
Höhe der Betriebsrente
(1) Die monatliche
Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente
(§ 31 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§§ 34, 72 Absatz 1 Satz 2),
multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro.
(2) Die Betriebsrente wegen
teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich nach
Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde.
(3) Die Betriebsrente mindert
sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch herabgesetzt ist, um 0,3 Prozent, höchstens jedoch um
insgesamt 10,8 Prozent.
§ 34
Versorgungspunkte
(1) 1Versorgungspunkte
ergeben sich
1. für das
zusatzversorgungspflichtige Entgelt (§ 62),
2. für soziale Komponenten (§
35) und
3. als Bonuspunkte (§ 66).
2Die Versorgungspunkte nach Satz 1 Nummern 1 und 2
werden jeweils zum Ende des Kalenderjahres beziehungsweise zum Zeitpunkt der
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt und dem
Versorgungskonto gutgeschrieben; die Feststellung und Gutschrift der
Bonuspunkte erfolgt zum Ende des folgenden Kalenderjahres. 3Versorgungspunkte
werden jeweils auf zwei Nachkommastellen gerundet; ist die dritte
Nachkommastelle eine fünf bis neun, wird die zweite Nachkommastelle um eins
erhöht, sonst bleibt die zweite Nachkommastelle unverändert.
(2) 1Die Anzahl
der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergibt
sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen
Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1 000 Euro, multipliziert mit dem
Altersfaktor (Absatz 3); dies entspricht einer Beitragsleistung von 4 Prozent
des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2Bei einer vor dem 1.
Januar 2003 vereinbarten Altersteilzeit auf der Grundlage des
Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils
geltenden Fassung werden die Versorgungspunkte nach Satz 1 mit dem 1,8-fachen
berücksichtigt, soweit sie nicht auf Entgelten beruhen, die in voller Höhe
zustehen.
(3) Der Altersfaktor in der
Pflichtversicherung beinhaltet eine jährliche Verzinsung von 3,25 Prozent
während der Anwartschaftsphase und von 5,25 Prozent während des Rentenbezuges
und richtet sich nach der folgenden Tabelle; dabei gilt als Alter die Differenz
zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr:
Alter |
Altersfaktor |
Alter |
Altersfaktor |
Alter |
Altersfaktor |
Alter |
Altersfaktor |
17 |
3,1 |
29 |
2,1 |
41 |
1,5 |
53 |
1,0 |
18 |
3,0 |
30 |
2,0 |
42 |
1,4 |
54 |
1,0 |
19 |
2,9 |
31 |
2,0 |
43 |
1,4 |
55 |
1,0 |
20 |
2,8 |
32 |
1,9 |
44 |
1,3 |
56 |
1,0 |
21 |
2,7 |
33 |
1,9 |
45 |
1,3 |
57 |
0,9 |
22 |
2,6 |
34 |
1,8 |
46 |
1,3 |
58 |
0,9 |
23 |
2,5 |
35 |
1,7 |
47 |
1,2 |
59 |
0,9 |
24 |
2,4 |
36 |
1,7 |
48 |
1,2 |
60 |
0,9 |
25 |
2,4 |
37 |
1,6 |
49 |
1,2 |
61 |
0,9 |
26 |
2,3 |
38 |
1,6 |
50 |
1,1 |
62 |
0,8 |
27 |
2,2 |
39 |
1,6 |
51 |
1,1 |
63 |
0,8 |
28 |
2,2 |
40 |
1,5 |
52 |
1,1 |
64 und älter |
0,8 |
§ 35
Soziale Komponenten
(1) 1Für jeden
vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach
§ 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ruht, werden für jedes Kind,
für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte
berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500
Euro in diesem Monat ergeben würden – es werden jedoch höchstens je Kind 36
Kalendermonate berücksichtigt. 2Bestehen mehrere
zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 1 bestimmt
die Pflichtversicherte/der Pflichtversicherte, für welches Arbeitsverhältnis
die Versorgungspunkte nach Satz 1 berücksichtigt werden. 3Für die
Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2
und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung werden die
Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich ergeben würden, wenn in dieser Zeit
das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD beziehungsweise entsprechenden
tarifvertraglichen Regelungen gezahlt worden wäre. 4Diese Zeiten
werden als Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeiten
berücksichtigt.
(2) 1Bei Eintritt
des Versicherungsfalles wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor
Vollendung des 60. Lebensjahres werden Pflichtversicherten - mit Ausnahme der
beitragsfrei Pflichtversicherten - für jeweils zwölf volle, bis zur Vollendung
des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate (Zurechnungszeiten) so viele
Versorgungspunkte hinzugerechnet, wie dies dem Verhältnis von
durchschnittlichem monatlichem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt der letzten
drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles zum Referenzentgelt
entspricht; bei Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Monate ohne
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. 2Ist in
diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für
die Berechnung nach Satz 1 das Entgelt zugrunde zu legen, das sich als
durchschnittliches monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im
Kalenderjahr vor dem Rentenbeginn ergeben hätte.
(3) 1Bei
Beschäftigten, die am 1. Januar 2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert sind,
werden für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31.
Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte berücksichtigt. 2Bei
Beschäftigten, deren Gesamtbeschäftigungsquotient am 31. Dezember 2001 kleiner
als 1,0 ist, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Faktor 1,84 mit
dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten
multipliziert wird.
§ 36
Betriebsrente für Hinterbliebene
(1) 1Stirbt eine
Versicherte/ein Versicherter, die die Wartezeit/der die Wartezeit (§ 32)
erfüllt hat, oder eine Betriebsrentenberechtigte/ein
Betriebsrentenberechtigter, hat die hinterbliebene Ehegattin/der hinterbliebene
Ehegatte Anspruch auf eine kleine oder große Betriebsrente für Witwen/Witwer,
wenn und solange ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung besteht oder bestehen würde, sofern kein Rentensplitting
unter Ehegatten durchgeführt worden wäre. 2Art (kleine/große
Betriebsrenten für Witwen/Witwer), Höhe (der nach Ablauf des Sterbevierteljahres
maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nummern 5 und 6 und § 255 Absatz 1 SGB VI)
und Dauer des Anspruchs richten sich – soweit nachstehend keine abweichenden
Regelungen getroffen sind – nach den entsprechenden Bestimmungen der
gesetzlichen Rentenversicherung. 3Bemessungsgrundlage der
Betriebsrenten für Hinterbliebene ist jeweils die Betriebsrente, die die
Verstorbene/der Verstorbene bezogen hat oder hätte beanspruchen können, wenn
sie/er im Zeitpunkt ihres/seines Todes wegen voller Erwerbsminderung
ausgeschieden wäre. 4Die Kinder der Verstorbenen/des Verstorbenen
haben entsprechend den Sätzen 1 bis 3 Anspruch auf Betriebsrente für Voll- oder
Halbwaisen; Kinder sind die leiblichen und angenommenen Kinder sowie die
Pflegekinder im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in
der jeweils geltenden Fassung. 5Als Kinder im Sinne des Satzes 4
gelten nur die Kinder, die nach § 32 Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 bis 3
und Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähig sind. 6Der
Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung
nachzuweisen.
(2) Anspruch auf
Betriebsrente für Witwen/Witwer besteht nicht, wenn die Ehe mit der/dem
Verstorbenen weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei denn, dass nach den
besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es
der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe/dem Witwer eine
Betriebsrente zu verschaffen.
(3) 1Witwen-/Witwerrente
und Waisenrenten dürfen zusammen den Betrag der ihrer Berechnung zugrunde
liegenden Betriebsrente nicht übersteigen. 2Ergeben die Hinterbliebenenrenten
in der Summe einen höheren Betrag, werden sie anteilig gekürzt. 3Erlischt
eine der anteilig gekürzten Hinterbliebenenrenten, erhöhen sich die
verbleibenden Hinterbliebenenrenten vom Beginn des folgenden Monats
entsprechend, jedoch höchstens bis zum vollen Betrag der Betriebsrente der
Verstorbenen/des Verstorbenen.
(4) Für einen Anspruch auf
Betriebsrente für Witwen/Witwer gelten als Heirat auch die Begründung einer
Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und
Witwer auch eine überlebende Lebenspartnerin/ein überlebender Lebenspartner und
als Ehegattin/Ehegatte auch eine Lebenspartnerin/ein Lebenspartner jeweils im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
§ 37
Anpassung der Betriebsrenten
Die Betriebsrenten werden
jeweils zum 1. Juli – erstmals ab dem Jahr 2002 – um 1 Prozent ihres Betrages
erhöht.
§ 38
Neuberechnung
(1) Die Betriebsrente ist neu
zu berechnen, wenn bei einer/einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer
Versicherungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente auf Grund des
früheren Versicherungsfalles zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen
sind.
(2) Durch die Neuberechnung
wird die bisherige Betriebsrente um den Betrag erhöht, der sich als
Betriebsrente auf Grund der neu zu berücksichtigenden Versorgungspunkte ergibt;
für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der Abschlagsfaktor nach § 33
Absatz 3 gesondert festgestellt.
(3) 1Wird aus
einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen
voller Erwerbsminderung oder wegen Alters, wird die bisher nach § 33 Absatz 2
zur Hälfte gezahlte Betriebsrente voll gezahlt. 2Wird aus einer
Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen teilweiser
Erwerbsminderung, wird die bisher gezahlte Betriebsrente entsprechend § 33
Absatz 2 zur Hälfte gezahlt. 3Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden,
wenn zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.
(4) Bei Neuberechnung der
Betriebsrente sind Versorgungspunkte nach § 35 Absatz 2, die auf Grund des
früheren Versicherungsfalles berücksichtigt wurden, nur noch insoweit
anzurechnen, als sie die zusätzlichen Versorgungspunkte - ohne Bonuspunkte nach
§ 66 – aus einer Pflichtversicherung übersteigen oder soweit in dem nach § 35
Absatz 2 maßgebenden Zeitraum keine Pflichtversicherung mehr bestanden hat.
(5) Für Hinterbliebene gilt
Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 39
Nichtzahlung und Ruhen
(1) 1Die
Betriebsrente wird von dem Zeitpunkt an nicht gezahlt, von dem an die Rente wegen
Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 100 Absatz 3 Satz 1 in
Verbindung mit § 34 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch endet. 2Die
Betriebsrente ist auf Antrag vom Ersten des Monats an wieder zu zahlen, für den
der/dem Rentenberechtigten die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen
Rentenversicherung wieder geleistet wird. 3Wird die Altersrente der
gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalles (§ 31)
als Teilrente gezahlt, wird die Betriebsrente nur in Höhe eines entsprechenden
Anteils gezahlt.
(2) Ist der Versicherungsfall
wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung eingetreten und wird die Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienst nicht oder nur zu
einem Anteil gezahlt, wird auch die Betriebsrente nicht oder nur in Höhe eines
entsprechenden Anteils gezahlt.
(3) Die Betriebsrente ruht,
solange die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise
versagt wird.
(4) 1Die
Betriebsrente ruht ferner, solange die Berechtigte/der Berechtigte ihren/seinen
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union hat und trotz Aufforderung der Kasse keine
Empfangsbevollmächtigte/keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt. 2Die
Kasse kann Ausnahmen zulassen.
(5) Die Betriebsrente ruht
ferner in Höhe des Betrages des für die Zeit nach dem Beginn der Betriebsrente
gezahlten Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit dieses
nicht nach § 96a Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf eine Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen oder bei einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Alters als Vollrente dem Träger der
Krankenversicherung zu erstatten ist.
(6) Für Hinterbliebene
gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das
Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1. Eventuelle Freibeträge
sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
angerechnet wird, bleiben unberücksichtigt.
2. Der/Dem Hinterbliebenen
werden mindestens 35 Prozent der ihr/ihm nach § 36 zustehenden Betriebsrente
gezahlt.
§ 40
Erlöschen
(1) Der Anspruch auf
Betriebsrente erlischt mit dem Ablauf des Monats,
1. in dem die
Betriebsrentenberechtigte/der Betriebsrentenberechtigte gestorben ist,
2. für den Rente nach § 43
beziehungsweise § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch letztmals gezahlt
worden ist oder
3. der dem Monat vorangeht,
von dessen Beginn an die Zusatzversorgungseinrichtung, zu der die Versicherung
übergeleitet worden ist, zur Zahlung der Betriebsrente verpflichtet ist.
(2) 1Der Anspruch
auf Betriebsrente für Witwen/Witwer sowie Lebenspartnerinnen/Lebenspartner im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes erlischt im Übrigen mit dem Ablauf des
Monats, in dem die Witwe/der Witwer oder die hinterbliebene eingetragene
Lebenspartnerin/der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner geheiratet oder
eine Lebenspartnerschaft begründet hat. 2Für das Wiederaufleben der
Betriebsrenten für Witwen/Witwer sowie Lebenspartnerinnen/Lebenspartner im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gilt § 46 Absatz 3 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 41
Abfindungen
(1) 1Betriebsrenten
aus einer Pflichtversicherung, die den Monatsbetrag nach § 3 Absatz 2 des
Betriebsrentengesetzes nicht überschreiten, werden abgefunden - Waisenrenten
und Erwerbsminderungsrenten, jedoch nur auf Antrag. 2Überschreitet
die Betriebsrente diesen Monatsbetrag, so kann sie auf Antrag abgefunden
werden, wenn die Überweisungskosten unverhältnismäßig hoch sind. 3Leistungen,
die nach Entstehen des Anspruchs auf Betriebsrente gezahlt werden, werden auf
den Abfindungsbetrag angerechnet. 4Wird der Rentenantrag nach Ablauf
der Ausschlussfrist des § 52 Absatz 1 Satz 1 gestellt, tritt an die Stelle des
Zeitpunkts des Entstehens des Anspruchs der nach dieser Regelung maßgebende
Beginn des Zweijahreszeitraums, für den bei einer laufenden Leistung die
Betriebsrente nachzuzahlen wäre.
(2) Die Abfindung kann nur
innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang der Entscheidung
über den Antrag auf Betriebsrente (§ 46 Absatz 1) beantragt werden.
(3) Der Abfindungsbetrag in
der Pflichtversicherung wird berechnet, indem die Rente, die der/dem
Berechtigten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs zustand, mit einem in
den nachstehenden Tabellen genannten, dem Lebensalter entsprechenden Faktor
vervielfacht wird.
1. Betriebsrente für
Versicherte:
Alter der Berechtigten/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs |
Faktor |
Alter der Berechtigten/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs |
Faktor |
Alter der Berechtigten/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs |
Faktor |
||
bis 20 |
154 |
41 |
172 |
62 |
158 |
||
21 |
156 |
42 |
172 |
63 |
155 |
||
22 |
158 |
43 |
172 |
64 |
152 |
||
23 |
161 |
44 |
172 |
65 |
149 |
||
24 |
162 |
45 |
172 |
66 |
146 |
||
25 |
164 |
46 |
172 |
67 |
142 |
||
26 |
166 |
47 |
171 |
68 |
139 |
||
27 |
167 |
48 |
171 |
69 |
135 |
||
28 |
168 |
49 |
171 |
70 |
131 |
||
29 |
169 |
50 |
171 |
71 |
127 |
||
30 |
170 |
51 |
170 |
72 |
124 |
||
31 |
171 |
52 |
170 |
73 |
120 |
||
32 |
171 |
53 |
170 |
74 |
116 |
||
33 |
172 |
54 |
169 |
75 |
111 |
||
34 |
172 |
55 |
168 |
76 |
107 |
||
35 |
172 |
56 |
167 |
77 |
103 |
||
36 |
172 |
57 |
166 |
78 |
99 |
||
37 |
172 |
58 |
165 |
79 |
95 |
||
38 |
172 |
59 |
164 |
80 |
91 |
||
39 |
172 |
60 |
162 |
||||
40 |
172 |
61 |
160 |
2. Betriebsrente für
Witwen und Witwer:
Alter der Berechtigten/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs |
Faktor |
Alter der Berechtigten/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs |
Faktor |
Alter der Berechtigten/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs |
Faktor |
||
20 |
215 |
51 |
168 |
82 |
70 |
||
21 |
215 |
52 |
165 |
83 |
67 |
||
22 |
214 |
53 |
163 |
84 |
63 |
||
23 |
213 |
54 |
161 |
85 |
60 |
||
24 |
212 |
55 |
158 |
86 |
57 |
||
25 |
211 |
56 |
155 |
87 |
55 |
||
26 |
210 |
57 |
153 |
88 |
52 |
||
27 |
209 |
58 |
150 |
89 |
50 |
||
28 |
208 |
59 |
147 |
90 |
47 |
||
29 |
207 |
60 |
145 |
91 |
45 |
||
30 |
206 |
61 |
142 |
92 |
43 |
||
31 |
204 |
62 |
139 |
93 |
41 |
||
32 |
203 |
63 |
136 |
94 |
39 |
||
33 |
201 |
64 |
133 |
95 |
37 |
||
34 |
200 |
65 |
130 |
96 |
35 |
||
35 |
198 |
66 |
127 |
97 |
33 |
||
36 |
197 |
67 |
123 |
98 |
31 |
||
37 |
195 |
68 |
120 |
99 |
30 |
||
38 |
193 |
69 |
116 |
100 |
28 |
||
39 |
192 |
70 |
113 |
101 |
27 |
||
40 |
190 |
71 |
109 |
102 |
25 |
||
41 |
188 |
72 |
106 |
103 |
24 |
||
42 |
186 |
73 |
102 |
104 |
23 |
||
43 |
184 |
74 |
98 |
105 |
22 |
||
44 |
183 |
75 |
95 |
106 |
21 |
||
45 |
181 |
76 |
91 |
107 |
20 |
||
46 |
179 |
77 |
87 |
108 |
19 |
||
47 |
177 |
78 |
84 |
109 |
18 |
||
48 |
174 |
79 |
80 |
110 |
17 |
||
49 |
172 |
80 |
77 |
||||
50 |
170 |
81 |
73 |
3. Betriebsrente für
Waisen:
Alter der Berechtigten/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs |
Faktor |
Alter der Berechtigten/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs |
Faktor |
|
0 |
141 |
9 |
87 |
|
1 |
137 |
10 |
79 |
|
2 |
131 |
11 |
71 |
|
3 |
126 |
12 |
62 |
|
4 |
120 |
13 |
53 |
|
5 |
114 |
14 |
43 |
|
6 |
108 |
15 |
33 |
|
7 |
101 |
16 |
23 |
|
8 |
94 |
17 und älter |
12 |
(4) Mit der Abfindung
erlöschen alle Ansprüche und Anwartschaften aus der Versicherung.
(5) Die abgefundene Betriebsrente
für Hinterbliebene gilt für die Anwendung des § 36 Absatz 3 nicht als
abgefunden.
§ 42
Rückzahlung und Beitragserstattung
(1) Ohne Rechtsgrund gezahlte
Umlagen und Beiträge werden ohne Zinsen zurückgezahlt.
(2) 1Die
beitragsfrei Versicherten, die die Wartezeit (§ 32) nicht erfüllt haben, können
bis zur Vollendung ihres 69. Lebensjahres die Erstattung der von ihnen
getragenen Beiträge beantragen. 2Der Antrag auf Beitragserstattung
gilt für alle von den Versicherten selbst getragenen Beiträge und kann nicht
widerrufen werden. 3Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die
Beiträge erstattet werden, erlöschen mit der Antragstellung. 4Die
Beiträge werden ohne Zinsen erstattet.
(3) 1Sterben
Versicherte nach Antragstellung, aber vor Beitragserstattung, gehen die
Ansprüche auf die Hinterbliebenen über, die betriebsrentenberechtigt wären,
wenn die Wartezeit erfüllt wäre. 2Mit der Zahlung an einen der
Hinterbliebenen erlischt der Anspruch der übrigen Berechtigten gegen die Kasse.
(4) Beiträge im Sinne dieser
Vorschrift sind
1. die für die Zeit vor dem
1. Januar 1978 entrichteten Pflichtbeiträge einschließlich der
Beschäftigtenanteile an den Erhöhungsbeträgen,
2. Beiträge zur freiwilligen
Weiterversicherung,
3. die für die Zeit nach dem
31. Dezember 1977 entrichteten Beschäftigtenanteile an den Erhöhungsbeträgen und
4. die für die Zeit nach dem
31. Dezember 1998 entsprechend dem Tarifvertrag über die
Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G)
in der Fassung vom 31. Dezember 2000 oder dem Tarifvertrag über die zusätzliche
Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes -
Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) entrichteten Eigenbeteiligungen der
Beschäftigten an der Umlage.
§ 43
Sonderregelung für Beschäftigte, die in der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind
1Für Beschäftigte, die in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht versichert sind oder die die Voraussetzungen für den
Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen,
gelten die §§ 16 bis 42 entsprechend. 2Soweit auf Regelungen des
Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird, ist die
jeweilige Regelung so entsprechend anzuwenden, wie dies bei unterstellter
Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall wäre. 3Bei
Anwendung des § 31 sind dabei anstelle der Versicherungszeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der
Zusatzversorgung zu berücksichtigen. 4Für den Beginn der Betriebsrente
ist bei entsprechender Anwendung von § 31 Satz 4 der Satzung in Verbindung mit
§ 99 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf den Zeitpunkt der Antragstellung
bei der Kasse abzustellen. 5Die teilweise oder volle
Erwerbsminderung ist durch eine/einen von der Kasse zu bestimmende
Fachärztin/zu bestimmenden Facharzt nachzuweisen. 6Die Kosten der
Begutachtung trägt die Versicherte/der Versicherte. 7Die
Betriebsrente ruht, solange sich die Betriebsrentenberechtigten trotz
Verlangens der Kasse innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nicht
fachärztlich untersuchen lassen oder das Ergebnis der Untersuchung der Kasse
nicht vorlegen. 8Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit Ablauf
des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der/dem Berechtigten die Entscheidung
der Kasse über das Erlöschen des Anspruchs wegen Wegfalls der Erwerbsminderung
zugegangen ist.
§ 44
Eheversorgungsausgleich
(1) Zum Ausgleich der nach
dieser Satzung erworbenen Anrechte findet die interne Teilung nach dem
Versorgungsausgleichsgesetz sowie den nachstehenden Regelungen statt.
(2) 1Der
Ausgleichswert wird in Form von Versorgungspunkten ausgewiesen. 2Die
Höhe des Ausgleichswertes wird ermittelt, indem der hälftige Ehezeitanteil der ausgleichspflichtigen
Person anhand ihrer versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen
Kapitalwert umgerechnet und nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der
versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person
in Versorgungspunkte umgerechnet wird. 3Ist für die
ausgleichspflichtige Person ein ausgleichsreifer Rentenanspruch zu
berücksichtigen, sind für beide Personen die Rentenbarwertfaktoren zugrunde zu
legen; ansonsten die Anwartschaftsbarwertfaktoren.
(3) 1Wird vom
Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht übertragen,
erwirbt die ausgleichsberechtigte Person bezogen auf das Ende der Ehezeit ein
von einer eigenen Pflichtversicherung unabhängiges Anrecht und gilt
diesbezüglich mit folgenden Besonderheiten als beitragsfrei pflichtversichert:
1. Die Wartezeit nach § 32
gilt als erfüllt.
2. In den Fällen des § 43
sind die Pflichtversicherungszeiten der ausgleichspflichtigen Person zum Ende
der Ehezeit zu berücksichtigten.
3. Die Zuteilung der Bonuspunkte
kommt in Betracht, wenn die ausgleichspflichtige Person zum Ende der Ehezeit
eine Wartezeit von 120 Umlage-/Pflichtbeitragsmonaten erfüllt hat.
2Ist der Versicherungsfall der ausgleichsberechtigten
Person vor dem Ende der Ehezeit eingetreten, gilt bezüglich des übertragenen
Anrechts der Versicherungsfall zum Ersten des Monats nach dem Ende der Ehezeit
als eingetreten. 3Ist der Versorgungsausgleich nach Eintritt des
Versicherungsfalls der ausgleichsberechtigten Person wirksam geworden, wird die
Betriebsrente aus dem übertragenen Anrecht von dem Kalendermonat an gezahlt, zu
dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam ist; § 38 Absatz 2 2. Halbsatz
gilt entsprechend.
(4) 1Ist eine
Anwartschaft der ausgleichspflichtigen Person auszugleichen, wird diese zum
Ende der Ehezeit um die Versorgungspunkte gekürzt, die sich durch Umrechnung
des Ausgleichswerts anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der
ausgleichsberechtigten Person in einen Kapitalwert und unter Berücksichtigung
der Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der
ausgleichspflichtigen Person ergeben. 2Bestand zum Ende der Ehezeit
ein nicht ausgleichsreifer Rentenanspruch, gilt bezüglich der zu kürzenden
Betriebsrente der Versicherungsfall zum Ersten des Monats nach dem Ende der
Ehezeit als eingetreten; dabei wird der Abschlagsfaktor nach § 33 Absatz 3
gesondert festgestellt. 3Ist ein Anspruch der ausgleichspflichtigen
Person auszugleichen, wird dieser zum Ende der Ehezeit um den Rentenbetrag
gekürzt, der sich entsprechend Satz 1 ergibt. 4Absatz 2 Satz 3 ist
anzuwenden. 5Ist der Versorgungsausgleich nach Beginn der Rente der
ausgleichspflichtigen Person wirksam geworden, wird die Betriebsrente von dem
Kalendermonat an vermindert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam
ist.
(5) 1Soweit der
Versorgungsausgleich nach dem analogen Quasisplitting durchgeführt wurde,
werden die Renten in analoger Anwendung des § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) in der
jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe gekürzt, dass ein dynamisierter
Begründungsbetrag aus einem nicht volldynamischen Anrecht in einen statischen
beziehungsweise teildynamischen Kürzungsbetrag mit den vom Familiengericht verwendeten
Faktoren umgerechnet wird. 2Bei einer Abfindung errechnet sich der
Abfindungsbetrag aus dem unter Berücksichtigung des durchgeführten
Versorgungsausgleichs gekürzten Betrag der Betriebsrente. 3Dies gilt
auch dann, wenn die Betriebsrente vor der Abfindung noch ungekürzt zu zahlen
war.
Kapitel 2
Verfahrensvorschriften
§ 45
Leistungsantrag
(1) 1Die Kasse
erbringt Leistungen nur auf schriftlichen Antrag. 2Dem Antrag sind
die von der Kasse geforderten Unterlagen beizufügen. 3Der Antrag ist
bei Pflichtversicherten über das Mitglied einzureichen, bei dem die
Pflichtversicherte/der Pflichtversicherte zuletzt in dem
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.
(2) 1Ist die
Berechtigte/der Berechtigte verstorben, ohne den Antrag bei der Kasse gestellt
zu haben, so kann der Antrag nur nachgeholt werden, wenn der/dem Verstorbenen
ein Anspruch auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
zugestanden und er den Antrag auf Gewährung dieser Rente gestellt hat. 2Das
Recht, den Antrag nachzuholen, steht nur dem überlebenden Ehegatten sowie den
Abkömmlingen zu.
§ 46
Entscheidung und Gerichtsstand
(1) 1Die Kasse
entscheidet schriftlich über den Antrag. 2Wird eine Leistung erbracht,
so sind ihre Höhe, die Art der Berechnung und ihr Beginn anzugeben. 3Wird
eine Leistung abgelehnt oder die Zahlung einer Betriebsrente eingestellt, so
ist dies zu begründen.
(2) Stellt sich nachträglich
heraus, dass die Entscheidung auf unrichtigen Voraussetzungen beruht, so kann
die Kasse die unrichtige Entscheidung aufheben und eine neue Entscheidung
treffen.
(3) 1Gegen
Entscheidungen der Kasse ist auch der Einspruch zulässig. 2Er ist
innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich oder zur
Niederschrift der Kasse einzureichen und zu begründen. 3Der
Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) 1Ansprüche aus
der Pflichtversicherung können gegen die Kasse bei dem für deren Sitz
zuständigen Gericht geltend gemacht werden. 2Gerichtsstand der Kasse
ist Münster.
(5) Falls die Versicherte/der
Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte nach Beginn der Pflichtversicherung
ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag ausschließlich das Gericht am Sitz der Kasse zuständig.
(6) Das Einspruchsverfahren
ist kostenfrei; die Kasse erstattet keine Kosten, auch wenn dem Einspruch
stattgegeben wird.
(7) 1Hält die
Kasse den Einspruch für begründet, so hilft sie ihm ab. 2Andernfalls
entscheidet der Kassenausschuss.
(8) 1Über
Streitigkeiten zwischen der Kasse und den Mitgliedern entscheidet der
Kassenausschuss. 2Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 47
Auszahlung
(1) 1Die
Betriebsrenten werden monatlich im Voraus auf ein Girokonto der
Betriebsrentenberechtigten innerhalb eines Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraums überwiesen. 2Die Kosten der Überweisung, mit
Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die Kasse; für Überweisungen auf
ein Konto außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt dies nur, wenn diese im
Rahmen einer SEPA-Überweisung erfolgen kann; hierzu teilt die
Betriebsrentenberechtigte/der Betriebsrentenberechtigte der Kasse ihre/seine
internationale Kontonummer (International Bank Account Number – IBAN) sowie die
internationale Bankleitzahl des kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifier
Code – BIC) mit. 3Besteht der Betriebsrentenanspruch nicht für einen
vollen Kalendermonat, wird der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum
entfällt.
(2) 1Stirbt eine
Betriebsrentenberechtigte/ein Betriebsrentenberechtigter, der den
Leistungsantrag gestellt hat, vor der Auszahlung, so können nur die überlebende
Ehegattin/der überlebende Ehegatte oder die Abkömmlinge die Auszahlung
verlangen. 2Wer den Tod der Betriebsrentenberechtigten/des
Betriebsrentenberechtigten vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch
nach Satz 1. 3Die Zahlung an eine Hinterbliebene/einen
Hinterbliebenen bringt den Anspruch der übrigen Berechtigten gegen die Kasse
zum Erlöschen.
(3) 1Hat die
Betriebsrentenberechtigte/der Betriebsrentenberechtigte ihren/seinen Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraums, kann die Kasse die Zahlung der Betriebsrente davon abhängig
machen, dass die Betriebsrentenberechtigte/der Betriebsrentenberechtigte eine
Empfangsbevollmächtigte/einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennt oder
die Betriebsrentenberechtigte/der Betriebsrentenberechtigte die Auszahlung der
Betriebsrente auf ein auf ihren/seinen Namen lautendes Konto im Inland
ermöglicht. 2Ferner ist die Kasse berechtigt, die Leistungen für das
laufende Kalenderjahr in einem Betrag im Dezember auszuzahlen. 3Rentenzahlungen
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen auf Kosten und Gefahr der
Betriebsrentenberechtigten/des Betriebsrentenberechtigten.
(4) Überzahlungen können von
der Kasse mit künftigen Leistungen verrechnet werden.
§ 48
Pflichten der Versicherten und Betriebsrentenberechtigten
1Versicherte und Betriebsrentenberechtigte sind
verpflichtet, der Kasse eine Verlegung ihres Wohnsitzes oder dauernden
Aufenthalts sowie jede Änderung von Verhältnissen, die ihren Anspruch dem
Grunde oder der Höhe nach berühren können, unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. 2Insbesondere sind mitzuteilen
1. von allen
Betriebsrentenberechtigten
a) die Versagung der Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
b) die Beendigung der
Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
c) der Bezug von
Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld,
Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Krankengeld,
Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld und Verletztengeld,
d) der Bezug einer Teilrente
und
e) die Änderung der Rentenart
in der gesetzlichen Rentenversicherung,
sowie
2. bei Betriebsrenten aus
eigener Versicherung
der Wegfall der Berufsunfähigkeit
oder der Erwerbsminderung und die Änderung von voller in teilweise oder von
teilweiser in volle Erwerbsminderung und die Änderung der Höhe der Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes,
3. bei Betriebsrenten für
Witwen/Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen/ Lebenspartner im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
a) eine Eheschließung oder
eine Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes,
b) den Bezug von Alters- oder
Erwerbsminderungsrenten aus eigener Versicherung, Ruhegehalt oder vergleichbare
Dienstbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
Rentenleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen und
4. bei Betriebsrenten für
Waisen
das Ende der Schul- oder
Berufsausbildung oder eines freiwilligen sozialen Jahres oder der Wegfall der
Unterhaltsbedürftigkeit, wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist.
(2) Versicherte und
Betriebsrentenberechtigte sind ferner verpflichtet, innerhalb einer von der
Kasse zu setzenden Frist auf Anforderung Auskünfte zu erteilen sowie die
erforderlichen Nachweise und Lebensbescheinigungen vorzulegen.
(3) Die Kasse kann die
Betriebsrente zurückbehalten, solange die Betriebsrentenberechtigte ihren
Verpflichtungen/der Betriebsrentenberechtigte seinen Verpflichtungen nach den
Absätzen 1 und 2 oder ihrer Verpflichtung/seiner Verpflichtung, die Überleitung
der Versicherung auf die Kasse zu beantragen, nicht nachkommt.
(4) Verletzen Versicherte
oder Betriebsrentenberechtigte ihre Pflichten nach dieser Vorschrift, können
sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
§ 49
Abtretung von Ersatzansprüchen
1Steht der/dem Versicherten, der/dem
Betriebsrentenberechtigten oder einer/einem anspruchsberechtigten
Hinterbliebenen aus einem Ereignis, das die Kasse zur Gewährung oder Erhöhung
von Leistungen verpflichtet, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
so haben die anspruchsberechtigten Personen ihre Ansprüche gegen den Dritten
bis zur Höhe des Bruttobetrags der Betriebsrente an die Kasse abzutreten. 2Der
Übergang kann nicht zum Nachteil der anspruchsberechtigten Personen geltend
gemacht werden. 3Verweigern die anspruchsberechtigten Personen die
Abtretung oder die Beibringung der erforderlichen Unterlagen, so ist die Kasse
zu einer Leistung nicht verpflichtet.
§ 50
Abtretung und Verpfändung
1Ansprüche auf Kassenleistungen können nicht
abgetreten, verpfändet oder beliehen werden. 2Dies gilt nicht für
Ansprüche aus der Pflichtversicherung, die an einen Arbeitgeber, der die
Anspruchsberechtigte/den Anspruchsberechtigten zur Pflichtversicherung in der
Zusatzversorgung angemeldet hat, oder an eine andere
Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne von § 27 Absatz 1 abgetreten werden. 3Die
Abtretungserklärung ist der Kasse mit der Abmeldung oder mit dem Antrag zu
übersenden.
§ 51
Versicherungsnachweise
(1) 1Pflichtversicherte
erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres beziehungsweise bei Beendigung
der Pflichtversicherung einen Nachweis über ihre bisher insgesamt erworbene
Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters nach § 33. 2Dabei werden
neben der Anwartschaft auch die Zahl der Versorgungspunkte und der Messbetrag
angegeben. 3Im Falle der Kapitaldeckung sind zusätzlich die
steuerrechtlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. 4Der Nachweis
wird – soweit einschlägig – mit einem Hinweis auf die Ausschlussfristen nach
den Absätzen 2 und 3 versehen. 5Wird der Nachweis im Zusammenhang
mit der Beendigung der Pflichtversicherung erbracht, wird er um den Hinweis
ergänzt, dass die auf Grund der Pflichtversicherung erworbene Anwartschaft bis
zum erneuten Beginn der Pflichtversicherung beziehungsweise bis zum Eintritt
des Versicherungsfalles nicht dynamisiert wird, wenn die Wartezeit von 120
Umlage-/ Beitragsmonaten (§ 66 Absatz 3) nicht erfüllt ist.
(2) Die Beschäftigten können
nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des
Nachweises gegenüber dem Mitglied schriftlich beanstanden, dass die von diesem
zu entrichtenden Beiträge oder die zu meldenden Entgelte nicht oder nicht
vollständig an die Kasse abgeführt oder gemeldet worden sind.
(3) Beanstandungen in Bezug
auf die ausgewiesenen Bonuspunkte sind innerhalb einer Ausschlussfrist von
sechs Monaten nach Zugang des Nachweises schriftlich unmittelbar gegenüber der
Kasse zu erheben.
(4) Nach Ablauf der
Ausschlussfrist können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
§ 52
Ausschlussfristen
(1) 1Der Anspruch
auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des
Monats liegt, in dem der Antrag bei der Kasse eingegangen ist, kann nicht mehr
geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). 2Dem Antrag steht eine
Mitteilung der Berechtigten/des Berechtigten gleich, die zu einem höheren
Anspruch führt.
(2) Die Beanstandung, die
mitgeteilte laufende monatliche Betriebsrente, eine Rentennachzahlung, eine
Abfindung, eine Beitragserstattung oder eine Rückzahlung sei nicht oder nicht
in der mitgeteilten Höhe ausgezahlt worden, ist nur schriftlich und innerhalb
einer Ausschlussfrist von einem Jahr zulässig; die Frist beginnt bei laufenden
Betriebsrenten mit dem Ersten des Monats, für den die Betriebsrente zu zahlen
ist, im Übrigen mit dem Zugang der Mitteilung über die entsprechende Leistung.
(3) Auf die Ausschlussfrist
wird in der Mitteilung über die Leistung beziehungsweise den Nachweis
hingewiesen.
§ 52a
(weggefallen)
Teil 4
Finanzierung und Rechnungswesen
Kapitel 1
Allgemeines
§ 53
Kassenvermögen
(1) 1Das
Kassenvermögen dient ausschließlich zur Deckung der satzungsmäßigen Leistungen
und der Verwaltungskosten der Kasse. 2Es bildet gegenüber dem
sonstigen Vermögen der kvw ein Sondervermögen, das nur für die im Bereich der
Kasse entstehenden Verbindlichkeiten haftet.
(2) Die Mittel der Kasse
werden
1. in der Pflichtversicherung
durch Umlagen, Pflichtbeiträge, Sanierungsgelder und Zusatzbeiträge zum Aufbau
eines Kapitalstocks und
2. in der freiwilligen
Versicherung durch freiwillige Beiträge einschließlich der Altersvorsorgezulagen
sowie durch Vermögenserträge
und sonstige Einnahmen aufgebracht.
§ 54
Vermögensanlage
Das Kassenvermögen ist nach
den Vorschriften des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und
Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748) in der
jeweils geltenden Fassung anzulegen.
§ 55
Getrennte Verwaltung
(1) 1Für die
Pflichtversicherung wird ein Abrechnungsverband I und II und für die
freiwillige Versicherung ein weiterer Abrechnungsverband geführt. 2Für
jeden Abrechnungsverband wird eine eigene versicherungstechnische Bilanz
erstellt, die von der Verantwortlichen Aktuarin/dem Verantwortlichen Aktuar zu
testieren ist. 3Ein Arbeitgeber, der am 16. Juli 2003 Mitglied der
Kasse ist, gehört dem Abrechnungsverband I an.
(2) 1In der
Pflichtversicherung wird der Abrechnungsverband I im Umlageverfahren sowie der
Abrechnungsverband II im Kapitaldeckungsverfahren geführt. 2Jedes
Mitglied kann vom Abrechnungsverband I in den Abrechnungsverband II wechseln. 3§§
14 Absatz 3, 15, 15a Absätze 1 bis 3, 5 und 6 gelten entsprechend; der
Ausgleichsbetrag und die Erstattungs-, Amortisations- und Differenzbeträge
sowie die Verwaltungskosten sind dem Abrechnungsverband I zuzuführen.
(3) 1Für jeden Abrechnungsverband
werden Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Kapitalanlagen gesondert
verwaltet. 2Dabei werden Teilvermögen gebildet und die Überschüsse
für jeden Abrechnungsverband gesondert ermittelt. 3Die
Verwaltungskosten sind auf die Abrechnungsverbände verursachungsgerecht
aufzuteilen.
§ 56
Versicherungstechnische Rückstellungen
(1) Für die
Abrechnungsverbände nach § 55 Absatz 1 wird in den Jahresabschluss jeweils eine
eigene Rückstellung eingestellt.
(2) 1Für die
Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I) ist eine Rückstellung in Höhe des
Teilvermögens im Sinne von § 60 Satz 2 zu bilden. 2Um den
schrittweisen Übergang in eine Kapitaldeckung zu ermöglichen, kann für die
Pflichtversicherung eine Teildeckungsrückstellung zum Aufbau eines Kapitalstocks
gebildet werden, dem zweckgebundene Zusatzbeiträge (§ 64) zugeführt werden. 3Die
Teildeckungsrückstellung geht zusammen mit der Rückstellung für
Pflichtversicherung in der Deckungsrückstellung auf, sobald beide
Rückstellungen zusammen den Barwert aller am Abschlusstag bestehenden
Anwartschaften und Ansprüche von Pflichtversicherten, beitragsfrei Versicherten
und Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfängern aus der Pflichtversicherung
ergeben.
(3) Für die
Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) und die freiwillige Versicherung
ist jeweils eine Rückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts
aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche in die
versicherungstechnische Bilanz einzustellen.
(4) Der für die Ermittlung zu
berücksichtigende Rechnungszins und die Verwaltungskosten werden im Rahmen des
versicherungstechnischen Geschäftsplans festgelegt.
§ 57
Verlustrücklage
1Zur Deckung von Fehlbeträgen in der
Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) und der freiwilligen Versicherung
ist eine Verlustrücklage zu bilden. 2Der Verlustrücklage sind
jährlich mindestens 5 Prozent des sich aus der versicherungstechnischen Bilanz
ergebenden Überschusses zuzuführen, bis diese einen Stand von 10 Prozent der
Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht.
§ 58
Rückstellung für Leistungsverbesserung
(1) 1Der
Überschuss in der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) und der
freiwilligen Versicherung, der sich entsprechend dem versicherungstechnischen
Geschäftsplan ergibt, wird in die Rückstellung für Leistungsverbesserung
eingestellt, soweit er nicht zur Bildung weiterer geschäftsplanmäßig
festgelegter Rückstellungen benötigt wird. 2Dies gilt entsprechend
für eine nach § 56 Absatz 2 gebildete Teildeckungsrückstellung in der
Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I).
(2) 1Diese
Rückstellung dient der Verbesserung oder Erhöhung von Leistungen. 2Sie
kann zusätzlich zur Deckung von Fehlbeträgen herangezogen werden, wenn die
Verlustrücklage nicht ausreicht.
§ 59
Deckung von Fehlbeträgen
(1) Zur Deckung von
Fehlbeträgen in der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I) kann die Kasse
das Sanierungsgeld (§ 63) und/ oder den Zusatzbeitrag (§ 64) erhöhen.
(2) Reicht die
Verlustrücklage in der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) zur Deckung
von Fehlbeträgen nicht aus, kann die Kasse den Pflichtbeitrag (§ 62) erhöhen,
soweit nicht die Rückstellung für Leistungsverbesserung in Anspruch genommen
wird.
(3) Ergibt sich bei der
freiwilligen Versicherung ein Fehlbetrag, der durch die Inanspruchnahme der
Verlustrücklage und die Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen nicht
gedeckt werden kann, können nach Maßgabe der für den Vertrag gültigen
Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Anwartschaften und Ansprüche
herabgesetzt werden; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Die Maßnahmen nach den
Absätzen 1 bis 3 werden auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin/des
Verantwortlichen Aktuars vom Kassenausschuss beschlossen.
§ 59a
Finanzwirtschaft, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Für die Kasse werden
jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein Jahresabschluss bestehend aus Bilanz,
Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie ein Lagebericht erstellt.
(2) Die für die Wirtschaftsführung
und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe der Gemeinden geltenden Vorschriften
sind sinngemäß anzuwenden:
1. der Jahresabschluss wird
in Anlehnung an die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8.
November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung gegliedert;
2. auf die Anwendung der §§
16, 18, 20 und 26 Absatz 3 der Eigenbetriebsverordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in
der jeweils geltenden Fassung wird verzichtet;
3. der Jahresabschluss und
der Lagebericht sind von der Leiterin/dem Leiter der Kasse und von der
Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer bis zum Ablauf des 30. Juni nach dem Ende
des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen
und nach Prüfung dem Kassenausschuss zur Feststellung zuzuleiten.
Kapitel 2
Pflichtversicherung
§ 60
Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs
im Abrechnungsverband I
1Der Finanzbedarf für die Kassenleistungen aus der
Pflichtversicherung wird für den Deckungsabschnitt und ein weiteres Jahr
festgestellt. 2Zur Deckung dieses Finanzbedarfs sind die Umlagen und
Sanierungsgelder für den Deckungsabschnitt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
so festzusetzen, dass die für den Deckungsabschnitt zu entrichtenden Umlagen
zusammen mit den sonstigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversicherung
und dem zu Beginn des Deckungsabschnitts insoweit vorhandenen Teilvermögen –
jedoch ohne das Vermögen nach § 56 Absatz 2 Satz 2 – voraussichtlich
ausreichen, um die Ausgaben für den Deckungsabschnitt und ein weiteres Jahr zu
bestreiten. 3Der Deckungsabschnitt soll so bemessen werden, dass die
voraussichtlichen Verpflichtungen der Kasse aus den Anwartschaften und
Leistungen aus der Pflichtversicherung dauerhaft erfüllt werden können; er darf
jedoch zehn Jahre nicht unterschreiten. 4Nach spätestens drei Jahren
ist der Bedarf an Umlage und Sanierungsgeld für einen neuen Deckungsabschnitt
nach Satz 1 festzusetzen (gleitender Deckungsabschnitt).
§ 61