Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen
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Erste Verordnung zur Änderung
der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen
Vom
21. November 2006
Aufgrund
des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10.
Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
1. März 2005 (GV. NRW. S. 69), des § 15a Abs. 4 Satz 5 und Satz 6, § 23 Abs. 1,
§ 24 Abs. 4 Satz 2 und § 71 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die
Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(Aufenthaltsgesetz - AufenthG), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), sowie des § 50 Abs. 2 und des § 88 Abs. 3
des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des
Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), verordnet die Landesregierung
nach Anhörung des Innenausschusses des Landtags:
Artikel 1
Die
Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 50) wird wie folgt geändert:
1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird
wie folgt gefasst:
„(1)
Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 AsylVfG ist die Zentrale Ausländerbehörde
(ZAB) der Stadt Düsseldorf mit der ihr zugeordneten Einrichtung zur
Unterbringung von Asylbewerbern.“
b)
In Absatz 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. die bei der
Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf betriebene kommunale
Einrichtung zur vorläufigen Unterbringung von Asylbewerbern,“.
2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf ist für alle nach dem
AsylVfG den Aufnahmeeinrichtungen (§ 44 AsylVfG) übertragenen Aufgaben
zuständig, soweit die Aufgaben nicht der Bezirksregierung Arnsberg zugewiesen
sind.
(2)
Die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf ist zuständig für alle
ausländer- und asylrechtlichen Maßnahmen für Ausländer, die in den ihr
zugeordneten Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern zu wohnen
verpflichtet sind, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundes gegeben ist.
(3)
Die Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf nach den
Absätzen 1 und 2 besteht auch dann, wenn die dort genannten Ausländer auf
Veranlassung der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf in den den
Zentralen Ausländerbehörden zugeordneten Abschiebungshafteinrichtungen zum
Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach § 62 AufenthG in Abschiebungshaft
genommen werden. Die Zuordnung der Abschiebungshafteinrichtungen zu den
Zentralen Ausländerbehörden ergibt sich aus dem Vollstreckungsplan in
Verbindung mit den dazu ergangenen besonderen Regelungen des
Justizministeriums, die das Innenministerium mit Runderlass bekannt gibt.“
3.
In § 10 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bielefeld“ durch das Wort
„Düsseldorf“ ersetzt.
4.
In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Bielefeld“ durch das Wort „Düsseldorf“ ersetzt.
5.
In § 14 Abs. 1 werden die Wörter „sind die Zentralen Ausländerbehörden der Städte
Bielefeld und“ durch die Wörter „ist die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt“
ersetzt.
6.
In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einer Zentralen Ausländerbehörde der
Städte Bielefeld und“ durch die Wörter „der Zentralen Ausländerbehörde der
Stadt“ ersetzt.
Artikel 2
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 21. November 2006
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. JürgenR ü t t g e r s
Der Finanzminister
Dr. HelmutL i n s s e n
Der Innenminister
Dr. IngoW o l f
Die Justizministerin
RoswithaM ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Der Minister
für Generationen, Familie
Frauen und Integration
ArminL a s c h e t
GV.
NRW. 2006 S. 600
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