Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 11 vom 20.2.2015 Seite 215 bis 228

Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen

2022

Satzung zur Änderung
der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der
Landschaftsversammlung und der sachkundigen
Bürger in den Ausschüssen sowie über
Zuschüsse an die Fraktionen

Vom 5. Februar 2015

Auf Grund der §§ 6, 7 Absatz 1 Buchstabe d und des § 16 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen § 16 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe am 5. Februar 2015 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GV. NRW. S. 204), die zuletzt durch Satzung vom 22. November 2012 (GV. NRW. S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Satzung wird wie folgt gefasst:

Satzung
über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und
der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen sowie
über Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen
(Entschädigungssatzung)
“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Arten der Entschädigung

Die Mitglieder der Landschaftsversammlung und die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger im Sinne von § 13 Absatz 3 Satz 2 LVerbO, §§ 11 Absätze 2, 3 und 12 Absatz 1 AG-KJHG erhalten nach näherer Bestimmung der §§ 2 bis 7 dieser Satzung

a) Aufwandsentschädigung ausschließlich als Sitzungsgeld (Mitglieder der Landschaftsversammlung) bzw. Sitzungsgeld (sachkundige Bürgerinnen und Bürger)

b) Fahrkostenerstattung

c) Übernachtungsgeld

d) Dienstreisenvergütung

e) Ersatz für Verdienstausfall

f) Kinderbetreuungskosten.“

3. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dasselbe gilt für die Teilnahme an den Sitzungen der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise sowie an Sitzungen der Gruppen.“

4. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Fachausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Dasselbe gilt für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise sowie an Sitzungen der Gruppen.“

5. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Aus Anlass von Sitzungen der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen, der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise sowie der Gruppen und aus Anlass der Repräsentation der Landschaftsversammlung werden den Mitgliedern der Landschaftsversammlung und den sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern für die An- und Abfahrt vom Wohnort (bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen) zum Sitzungsort Fahrkosten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung erstattet.“

6. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Den Mitgliedern der Landschaftsversammlung und den sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung wird ein Übernachtungsgeld bis maximal 70 Euro gezahlt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war.“

7. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der zu zahlende Regelstundensatz wird auf 16 Euro festgesetzt.“

8. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der einheitliche Höchstbetrag wird auf 33 Euro je Stunde festgesetzt.“

9. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der zu erstattende Höchstbetrag je Monat wird auf 528 Euro festgesetzt.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 1. März 2015 in Kraft.

Münster, den 5. Februar 2015

Dieter  G e b h a r d

Vorsitzender
der 14. Landschaftsversammlung

Matthias  L ö b

Schriftführer
der 14. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 5. Februar 2015

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Matthias  L ö b

GV. NRW. 2015 S. 218