Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 11 vom 20.2.2015 Seite 215 bis 228
Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim |
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Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim
2022
Satzung
für den Privatfriedhof Kloster Dalheim
Vom 5. Februar
2015
Auf
Grund der §§ 6 und 7 der Landschaftsverbandsordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen § 7 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 des
Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), hat die
Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in ihrer
Sitzung am 5. Februar 2015 folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Das
Kloster Dalheim ist ein ehemaliges
Augustiner-Chorherrenstift bei Lichtenau (Westfalen) im Kreis Paderborn. Es
wurde im 15. Jahrhundert von Augustiner-Chorherren gegründet und erlebte seine
Blütezeit im Barock unter Prior Bartholdus Schonlau. Im Zuge der Säkularisation wurde das Kloster 1803
aufgehoben und als Staatsdomäne verpachtet. Bis in die 1970er Jahre wurde das
Kloster Dalheim als landwirtschaftlicher Betrieb
genutzt. Im Jahre 1979 erwarb der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) die
Klosteranlage und brachte umfangreiche Mittel zur Sicherung des Bestands, für
einen teilweisen Rückbau und die sorgsame Umgestaltung zu einem modernen Museum
auf.
Um
die Klosteranlage zu bewirtschaften und das Museum betreiben zu können, wurde
im Frühjahr 2007 die Stiftung Kloster Dalheim.
LWL-Landesmuseum für Klosterkultur gegründet. Zweck der Stiftung ist die
Förderung kultureller Zwecke durch die museale Erschließung klösterlicher
Lebenskultur in Westfalen mit dem Ziel, diese einem breiten Publikum näher zu
bringen.
Neben
dem LWL und dem Kreis Paderborn haben auch private Zustifterinnen
und Zustifter1 Vermögen in die Stiftung Kloster Dalheim
eingebracht und sich um diese verdient gemacht. Die privaten Stifter bilden das
Stifterkolleg, welches beratende Funktion für die Organe der Stiftung Kloster Dalheim hat und insbesondere um weitere Zustiftungen
wirbt.
Auf
Grund der besonderen Verbundenheit zum Kloster Dalheim
wurde von Mitgliedern des Stifterkollegs der Wunsch geäußert, auf dem
ehemaligen Klostergelände bestattet zu werden. Diesem Wunsch entsprechen LWL
und Stiftung Kloster Dalheim, indem sie östlich und
nördlich vor dem Chorraum der Kirche einen Privatfriedhof für die Mitglieder
des Stifterkollegs errichten. Die Bestattung auf diesem Friedhof soll an keine
Konfession gebunden sein, wenn sich die Betroffenen der Würde des Ortes
entsprechend verhalten.
Der
Bürgermeister der Stadt Lichtenau (Westfalen) hat die Durchführung von
Erdbestattungen auf der ehemaligen Klosteranlage Dalheim
gemäß § 14 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313)
nach Zustimmung der Fachämter des Kreises Paderborn am 10. Januar 2012
genehmigt.
A. Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Diese
Friedhofssatzung gilt für den Privatfriedhof Kloster Dalheim
(im Folgenden: Privatfriedhof). Dieser befindet sich auf dem Grundstück
Gemarkung Dalheim Flur 1 Flurstück 597 in der in
Anlage 1 rot markierten Fläche östlich und nördlich vom Chorraum der Kirche.
§ 2
Friedhofsträger und –verwaltung
Der
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ist Eigentümer und Träger des
Privatfriedhofs. Die Verwaltung des Privatfriedhofs obliegt der Stiftung
Kloster Dalheim. LWL-Landesmuseum für Klosterkultur
(im Folgenden: Friedhofsverwaltung).
§ 3
Benutzungsregeln
(1)
Die Mitglieder des Stifterkollegs sowie ihre Angehörigen sind sich darüber im
Klaren, dass der Privatfriedhof Teil des Museumsgeländes Stiftung Kloster Dalheim. LWL-Landesmuseum für Klosterkultur ist. Auf dem
Museumsgelände werden zeitweise gut besuchte Veranstaltungen durchgeführt, bei
denen sich die Besucher – dem Stiftungszweck entsprechend - auf dem
Museumsgelände und damit auch auf dem nicht umfriedeten Privatfriedhof frei
bewegen. Die Stille eines umfriedeten Friedhofs ist durch die
Friedhofsverwaltung nicht zu gewährleisten.
(2)
Der Zutritt zum Privatfriedhof ist zu den Öffnungszeiten von Stiftung Kloster Dalheim. LWL-Landesmuseum für Klosterkultur oder nach
Vereinbarung möglich.
(3)
Alle Besucher des Privatfriedhofs haben sich der Würde des Ortes entsprechend
zu verhalten. Anordnungen der Friedhofsverwaltung und ihrer Beauftragten sind
unbedingt zu befolgen. Es gilt die Benutzungsordnung für die Stiftung Kloster Dalheim. LWL-Landesmuseum für Klosterkultur vom 1. Oktober
2008.
(4)
Auf dem Privatfriedhof ist insbesondere verboten
a)
Beisetzungen zu stören,
b)
das Gelände mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen davon sind
Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
c)
Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu
werben,
d)
an Sonn- und Feiertagen sowie in zeitlicher Nähe zu einer Bestattung störende
Arbeiten durchzuführen,
e)
Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen einer
Bestattung notwendig und üblich sind,
f)
die Friedhofsanlage zu verunreinigen,
g)
dort befindliche Einrichtungen zu beschädigen oder unberechtigt zu betreten,
h)
Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen; siehe dazu auch § 3 Absatz 5
dieser Satzung,
i)
zu lärmen oder zu lagern.
(5)
Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmen zu den in § 3 Absatz 4 genannten Verboten
einwilligen, sofern dies mit dem Zweck des Privatfriedhofs vereinbar ist.
(6)
Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind
mindestens eine Woche vor der Durchführung anzumelden.
B. Nutzungsrechte
§ 4
Erwerb und Inhalt des Nutzungsrechts
(1)
Die Grabstätten bleiben im Eigentum des LWL. An ihnen können Nutzungsrechte nur
nach den folgenden Bestimmungen erworben werden.
(2)
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Privatfriedhof wird entsprechend
§ 5 Absatz 1 dieser Satzung durch die Mitgliedschaft im Stifterkolleg erworben
und geht anlässlich des Todes auf den Totenfürsorgeberechtigten über. Es
beinhaltet
a)
das Recht, das verstorbene Mitglied des Stifterkollegs zu bestatten
(Belegungsrecht) und
b)
das Recht und die Pflicht, die Grabstätte gemäß § 16 dieser Satzung
herzurichten und zu pflegen (Pflegerecht).
(3)
Es besteht kein Anspruch auf die Verleihung von Nutzungsrechten an einer der
Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4)
Durch die Anmeldung der Bestattung erfolgt die Übergabe des Nutzungsrechts an
den Nutzungsberechtigten. Der Nutzungsberechtigte übernimmt alle durch die
Nutzung der Grabstätte anfallenden Kosten bis zum Ablauf des Nutzungsrechts.
Nutzungsgebühren werden nicht erhoben.
§ 5
Nutzungsberechtigte Personen
(1)
Auf dem Privatfriedhof werden ausschließlich Mitglieder des Stifterkollegs
sowie ihre Ehepartner bestattet. Die Mitgliedschaft im Stifterkolleg richtet
sich nach § 14 der Satzung der Stiftung Kloster Dalheim
in der Fassung vom 19. September 2007. Bestattungen anderer Personen sind
ausgeschlossen.
(2)
Das Nutzungsrecht wird durch die Mitgliedschaft im Stifterkolleg erworben. Das
nutzungsberechtigte Mitglied im Stifterkolleg soll für den Fall seines Ablebens
einen Totenfürsorgeberechtigten schriftlich bestimmen. Tut er dies nicht und
werden mehrere Personen totenfürsorgeberechtigt, so ist gegenüber der
Friedhofsverwaltung allein die älteste Person entscheidungsbefugt.
(3)
Verstirbt der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht an der Grabstätte
grundsätzlich auf den Totenfürsorgeberechtigten über. Ein Belegungsrecht gemäß
§ 4 Absatz 2 Buchstabe a. dieser Satzung erlangt der Erwerber aber nur, sofern
er selbst Mitglied im Stifterkolleg ist oder vor seinem Tode wird; auf § 5
Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung wird verwiesen.
§ 6
Dauer des Nutzungsrechts
(1)
Das Nutzungsrecht an der Grabstätte besteht grundsätzlich zeitlich unbegrenzt,
mindestens aber für dreißig Jahre nach dem Tod des nach § 5 Absatz 1 dieser
Satzung Nutzungsberechtigten; bei Doppelrasengrabstätten ist das Datum des
zuletzt eingetretenen Todesfalls ausschlaggebend. Eine Beendigung des
Nutzungsrechts nach Ablauf von dreißig Jahren ist bei Bedarf einvernehmlich zu
regeln.
(2)
Wird das Nutzungsrecht entsprechend § 6 Absatz 1 dieser Satzung beendet, so ist
der vormalig Nutzungsberechtigte verpflichtet, das Grab auf seine Kosten räumen
zu lassen. Abräumarbeiten werden durch die Friedhofsverwaltung oder ihre
Beauftragten durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Räumung ordnungsgemäß
stattfindet. Dabei werden insbesondere alle Fundamente aus dem Boden entfernt
und die Grabstätte im Urzustand wieder hergerichtet.
C.
Bestattungsvorschriften
§ 7
Durchführung der Bestattung
(1)
Eine Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind
die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen hinzuzufügen.
(2)
Die Durchführung der Bestattung gestaltet der Nutzungsberechtigte nach seinen
Vorstellungen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung.
(3)
Die kirchliche Bestattung, sofern eine solche durchgeführt wird, ist eine
gottesdienstähnliche Handlung. Je nach Glaubens- und/ oder
Gemeindezugehörigkeit des Verstorbenen setzt der Zeremonienleiter Tag und
Stunde der Bestattung in Absprache mit der Friedhofsverwaltung fest.
(4)
Die Kirche auf dem Gelände des ehemaligen Klosters Dalheim
wurde im Zuge der Säkularisation 1803 entwidmet und ist damit kein geweihter
Ort mehr. Ein Anspruch auf die Benutzung der Kirche aus Anlass einer Bestattung
besteht nicht.
§ 8
Sarg und Urne
(1)
Bei Sargbestattung ist ein Sarg zu verwenden, welcher eine Bauarthöhe
(einschließlich Sargfüße) von maximal 65 Zentimeter
aufweist. Er darf außerdem höchstens 205 Zentimeter lang und im Mittel 65
Zentimeter breit sein. Ausnahmen sind bei der Friedhofsverwaltung zu
beantragen.
(2)
Der Sarg muss so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit
ausgeschlossen ist. Totenbekleidung, Sarg und Sargausstattung müssen aus leicht
verrottbaren Materialien bestehen. Kunststoffe
jeglicher Art sind verboten.
(3)
Bei Urnenbestattung dürfen die äußeren Abmessungen der Urne in Höhe und
Durchmesser 40 Zentimeter nicht überschreiten. Sowohl Urnenkapsel als auch Überurne müssen aus leicht verrottbarem
Material bestehen, Kunststoffe jeglicher Art sind verboten.
(4)
Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von acht Tagen nach
Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der
Einäscherung bestattet werden.
§ 9
Ausheben des (Urnen-) Grabes
(1)
Auf Grund der Bodenbeschaffenheit sind auf dem Friedhof lediglich einstöckige
Bestattungen mit einer Grabsohltiefe von 155 cm möglich. Die Fläche des
Einzelgrabes ist mit mindestens 210 cm Länge und 90 cm Breite
zu bemessen.
(2)
Die Beisetzung von Urnen erfolgt in Urnengräbern. Diese sind einen Meter lang
und einen Meter breit. Der Abstand zwischen Urne und Erdoberfläche beträgt
mindestens fünfzig Zentimeter.
(3)
Die (Urnen-) Gräber müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.
(4)
Das Grab wird auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und mit
Bodenmaterial entsprechend der Genehmigung vom 10. Januar 2012 wieder verfüllt.
Dafür entstehende Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu übernehmen.
§ 10
Ruhezeit
Die
Ruhezeit auf dem Privatfriedhof beträgt mindestens 30 Jahre.
§ 11
Umbettung
(1)
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2)
Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, ungeachtet sonstiger gesetzlicher
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie erfolgen
nur auf schriftlichen Antrag und werden von der Friedhofsverwaltung oder ihre
Beauftragten durchgeführt.
(3)
Durch die Umbettung entstehende Kosten und Gebühren trägt der Antragsteller.
(4)
Der Lauf von Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
D. Gestaltung
von Friedhof und Grabstätten
§ 12
Friedhofsgestaltung
(1)
Der Privatfriedhof Kloster Dalheim besteht in Form eines
nicht umfriedeten Friedhofsgeländes östlich und nördlich vor dem Chorraum der
Kirche. Er ist angelegt als Rasenfläche, in welche ebenerdige Grabplatten zu
Gestaltung der einzelnen Grabstätte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
eingebracht werden können.
(2)
Die Größe, Unterteilung und Gestaltung des Privatfriedhofs bestimmt die
Friedhofsverwaltung. Bei Neuanlage einer Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte
anzuhören.
§ 13
Art der Grabstätte
(1)
Auf dem Privatfriedhof sind ausschließlich Rasengrabstätten für Erd- und
Urnenbestattungen zulässig. Rasengrabstätten sind für Erdbestattungen und
Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten ohne gärtnerische
Gestaltungsmöglichkeit für die Angehörigen.
(2)
Auf dem Privatfriedhof gibt es Einzelgrabstellen für eine Person bzw. Urne und
Doppelgrabstellen für zwei Personen bzw. Urnen.
(3)
Die genaue Platzierung der Grabstelle wird von der Friedhofsverwaltung unter
Berücksichtigung der Genehmigung vom 10. Januar 2012 festgelegt.
(4)
In jeder einzelnen Grabstätte darf nur eine einzige Leiche bzw. Urne beerdigt
werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 14
Gestaltung der Rasengrabstätte
(1)
Jede Grabfläche ist so zu gestalten und der Umgebung des Privatfriedhofs
anzupassen, dass die Würde des Privatfriedhofs gewahrt bleibt.
(2)
Jede Rasengrabstätte wird mit einer Steinplatte abgedeckt. Weitere Gestaltungen
wie beispielsweise Grabmale, Grablampen, Einfassungen oder individuelle
Bepflanzungen sind nicht zulässig.
(3)
Die Anlage der Steinplatte ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Die
Aufbringung der Platte auf die Grabstätte darf nur durch einen entsprechend
qualifizierten Unternehmer erfolgen.
§ 15
Gestaltung der Steinplatte
(1)
Die Steinplatte muss aus Sandstein bestehen. Zulässig sind Platten mit einer
maximalen Breite von 100 Zentimetern und einer maximalen Länge von 200
Zentimetern.
(2)
Die Steinplatte ist ebenerdig aufzubringen. Auf § 16 Absatz 3 dieser Satzung
wird hingewiesen.
§ 16
Pflege der Grabstätten
(1)
Die Pflege der einzelnen Grabstätte, insbesondere die Reinigung und
Instandhaltung der Grabplatte, obliegt dem Nutzungsberechtigten. Werden
Grabpflegeverträge mit Dritten abgeschlossen, so ist die Friedhofsverwaltung
darüber zu informieren.
(2)
Die Pflege des Friedhofsbereichs, insbesondere die Pflege des die Gräber
umgebenden Rasens, obliegt der Friedhofsverwaltung.
(3)
Bei Aufbringung der Steinplatte auf die Grabstätte muss gewährleistet sein,
dass die Platte ohne Beschädigungsgefahr mit einem Rasenmäher überfahren werden
kann. Jegliche Haftung von Friedhofsträger und/ oder -verwaltung für
Beschädigungen der Steinplatte durch Rasen- oder sonstige
Friedhofspflegearbeiten wird ausgeschlossen.
E.
Schlussvorschriften
§ 17
Bestattungsbuch/ Sterberegister
Die
Friedhofsverwaltung führt ein Bestattungsbuch (Sterberegister), in welchem die
auf dem Privatfriedhof beigesetzten Toten verzeichnet werden. Einzutragen sind der vollständige Name, der letzte Wohnort sowie
Geburts-, Todes- und Beisetzungstag.
§ 18
Haftung
(1)
Jeder Nutzungsberechtigte haftet dem Friedhofsträger und Dritten gegenüber für
alle Schäden, welche durch den Verstoß gegen die Vorschriften dieser Satzung
entstehen.
(2)
Friedhofsträger und/ oder -verwaltung haften nicht für Schäden, die durch die
ordnungswidrige Benutzung des Privatfriedhofs, durch dritte Personen oder durch
Tiere entstehen. Auf § 16 Absatz 3 dieser Satzung wird hingewiesen. Im Übrigen
haften sie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 19
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Münster,
den 5. Februar 2015
Dieter G e b h a r d
Vorsitzender der
14. Landschaftsversammlung
Matthias L ö b
Schriftführer
der
14. Landschaftsversammlung
Die
vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6
Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der zurzeit geltenden Fassung bekannt
gemacht.
Nach
§ 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens-
oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach
Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der
Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Münster,
den 5. Februar 2015
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Matthias L ö b
1 Im Folgenden
wird auf Grund der besseren Lesbarkeit bei Personenbezeichnungen lediglich die
maskuline Form verwendet; gemeint sind selbstverständlich immer Personen
beiderlei Geschlechts.
GV. NRW. 2015 S. 219