Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 11 vom 20.2.2015 Seite 215 bis 228

Satzung zur Änderung der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Sozialhilfesatzung – SH-Satzung)
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Satzung zur Änderung der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Sozialhilfesatzung – SH-Satzung)

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Satzung zur Änderung
der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die
Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe
und der kreisangehörigen Gemeinden zur
Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers
der Sozialhilfe (Sozialhilfesatzung – SH-Satzung)

Vom 21. November 2014

Auf Grund des § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 130), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 21. November 2014 folgende Änderung der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Träger der Sozialhilfe beschlossen:

Die Satzung vom 14. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 8. Februar 2010 (GV. NRW. S. 171), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) für die Eingliederungshilfe in teilstationären heilpädagogischen Einrichtungen für Kinder,“.

2. In § 2 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Die Heranziehung zur Aufgabenerfüllung umfasst die Auskunftspflicht für die Bundesstatistik für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Der Landschaftsverband ist über die dem Bund erteilten Auskünfte zeitgleich zu informieren.“

3. § 1 Nummer 3 Buchstabe d wird ersatzlos gestrichen.

4. § 7 erhält folgende Fassung:

㤠7

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Sie löst die Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 8. Februar 2010 (GV. NRW. S. 171) ab.“

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Prof. Dr.  W i l h e l m

Die Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland

L u b e k

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln den 21. November 2014

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

L u b e k

GV. NRW. 2015 S. 222