Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 13 vom 13.3.2015 Seite 245 bis 248
Verordnung zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa mit Sitz in Nürnberg im Wege der Zweitverleihung |
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Verordnung zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa mit Sitz in Nürnberg im Wege der Zweitverleihung
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Verordnung
zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
an die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland,
Zentral- und Nordeuropa mit Sitz in Nürnberg
im Wege der Zweitverleihung
Vom 3. März 2015
Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Körperschaftstatusgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 604) verordnet die Landesregierung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags:
§ 1
Der Rumänischen Orthodoxen Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa mit Sitz in Nürnberg werden im Anschluss an die Verleihung der Körperschaftsrechte durch den Freistaat Bayern für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen im Wege der Zweitverleihung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 3. März 2015
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
GV. NRW. 2015 S. 247