Erste Verordnung zur Änderung von Prüfungsordnungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r
7123
820
Erste Verordnung zur Änderung
von Prüfungsordnungen im Ausbildungsberuf
Sozialversicherungsfachangestellte/r
Vom 25. August 2006
Nach § 9, § 47 Abs. 1, § 48
Abs. 1, § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowie § 4 Abs.2 der Ausbilder
– Eignungsverordnung und aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses
vom 31. März 2006 verordnet das Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen als
zuständige Stelle gemäß § 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst (AGBBIG) vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Zweiten
Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553),
geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 518), für den
Ausbildungsberuf „Sozialversicherungsfachangestellter/
Sozialversicherungsfachangestellte“ (Verordnung über die Berufsausbildung zum
Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten
(AO-SozV) vom 18. Dezember 1996 –BGBl. I S. 1975-):
Artikel
1
Die Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen für
Sozialversicherungsfachangestellte (PO-Z) vom 9. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 650) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 PO-Z wird die
Verweisung „§ 36 Satz 2 BBiG“ durch die Verweisung „§ 39 Abs. 1 Satz 2 BBiG“
ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 PO-Z wird die Verweisung „§ 37 Abs. 3
Sätze 2 bis 4 BBiG“ durch die Verweisung „§ 40 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BBiG“
ersetzt.
3. In § 6 PO-Z wird die Verweisung „(§ 39 Abs. 1 Nr. 2 BBiG)“
durch die Verweisung „(§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG)“ ersetzt.
Artikel
2
Die Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für
Sozialversicherungsfachangestellte (PO-A) vom 9. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 652) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 PO-A wird in Satz 1die Verweisung „§ 36 Satz 2
BBiG“ durch die Verweisung „§ 39 Abs. 1 Satz 2 BBiG“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 PO-A wird in Satz 1 die Verweisung „§ 37 Abs.
2 Sätze 2 bis 4 BBIG“ durch die Verweisung „§ 40 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BBiG“
ersetzt.
3. In § 9 PO- A wird aus Satz 1 Absatz 1. Nach Absatz 1 Nr. 3
wird folgender Absatz 2 eingeführt:
„(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer
berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist,
wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf
Sozialversicherungsfachangestellte/r entspricht.“
4. § 10 Abs. 2 PO- A erhält folgende Fassung:
„(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist,
dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit
vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt
werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in
einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit
nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von
Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder
die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung
zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der
Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.“
5. § 10 Abs. 3 PO- A erhält folgende Fassung:
„(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten
oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen,
wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle
bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung
rechtfertigen.“
6. § 10 Abs. 4 PO-A wird aufgehoben.
7. In § 11 Abs. 3 Buchstabe b PO- A werden nach der Zahl 2 das
Wort „und“ sowie die Zahl „3“ gestrichen.
8. In § 14 PO-A wird in Satz 1 die Verweisung „§ 1 Abs. 2 des
BBiG“ durch die Verweisung „§ 1 Abs. 3 BBiG“ ersetzt.
9. In § 28 Abs. 5 PO-A wird in Satz 2 die Verweisung „§ 14 Abs.
2 BBiG“ durch die Verweisung „§ 21 Abs. 2 BBiG“ ersetzt.
10. In § 29 Abs. 2 Buchstabe a PO- A wird die Verweisung „§ 34
des Berufsbildungsgesetzes“ durch die Verweisung „§ 37 des
Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.
„Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine
englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf
Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer
Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.“
12. In § 33 PO-A wird die Verweisung „§ 41 des
Berufsbildungsgesetzes“ durch die Verweisung § 47 des Berufsbildungsgesetzes“
ersetzt.
Artikel
3
Die Prüfungsordung zur Durchführung von
Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-U) vom 28.
Oktober 1999 (GV. NRW. S. 656) wird wie folgt geändert:
In § 7 PO-U werden die Verweisungen „§§ 34, 47 des
Berufsbildungsgesetzes“ durch die Verweisungen „§§ 37,62 des
Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.
820
Artikel 4
Die Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der
berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation für Ausbilder im
Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/
Sozialversicherungsfachangestellte (PO-AEVO-Sofa) vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. 2000 S. 28) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 PO-AEVO-Sofa wird die Verweisung „§ 36
Satz 2 BBiG“ durch die Verweisung „§ 40 Satz 2 BBiG“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 PO-AEVO-Sofa wird die Verweisung „(§ 37 Abs. 1
BBiG)“ durch die Verweisung „(§ 40 Abs. 1 BBiG)" ersetzt.
3. In § 2 Abs. 2 PO-AEVO-Sofa wird in Satz 3 die Verweisung
„(§37 Abs. 2 BBiG)“ durch die Verweisung „(§ 40 Abs. 2 BBiG)“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 3 PO-AEVO-Sofa wird in Satz 1 die Verweisung „(§
37 Abs. 3 Satz 1 BBiG)“ durch die Verweisung „(§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG)“
ersetzt.
5. In § 2 Abs. 4 PO-AEVO-Sofa wird in Satz 1 die Verweisung „(§
37 BBiG)“ durch die Verweisung „(§ 40 BBiG)“ ersetzt.
6. In § 2 Abs. 6 PO-AEVO-Sofa wird in Satz 1 die Verweisung „(§
37 BBiG)“ durch die Verweisung „(§ 40 BBiG)“ ersetzt.
7. In § 2 Abs. 7 PO-AEVO-Sofa wird in Satz 1 die Verweisung „(§
37 BBiG)“ durch die Verweisung „(§ 40 BBiG)“ ersetzt.
8. In § 2 Abs. 8 PO-AEVO-Sofa wird die Verweisung „(§ 37 BBiG)“
durch die Verweisung „(§ 40 BBiG)“ ersetzt.
9. In § 2 Abs. 9 PO-AEVO-Sofa wird die Verweisung „(§ 37 BBiG)“
durch die Verweisung „(§ 40 BBiG)“ ersetzt.
10. In § 8 Abs. 1 PO-AEVO-Sofa wird die Verweisung „§ 20 BBiG“
durch die Verweisung „§ 30 BBiG“ ersetzt.
11. In § 11 PO-AEVO-Sofa wird die Verweisung „(§ 21 Abs.1
BBiG)“ durch die Verweisung „(§ 30 Abs. 1 BBiG)“ ersetzt.
Artikel
5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Essen, den 25. August 2006
Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. S c h i k o r
s k i
Genehmigt:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, den 26. Oktober 2006
Im Auftrag
Dr. Michael H e i d i n g e r
GV.
NRW. 2006 S. 602
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.