Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 37 vom 27.12.2006 Seite 605 bis 618
Verordnung zur Umsetzung der Neuregelung des Handels- und Registerrechts (Umsetzung HR-VO) |
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Verordnung zur Umsetzung der Neuregelung des Handels- und Registerrechts (Umsetzung HR-VO)
301
Verordnung
zur Umsetzung der
Neuregelung des Handels- und Registerrechts
(Umsetzung HR-VO)
Vom 19.
Dezember 2006
Artikel 1
Verordnung
über die elektronische Registerführung und
die Zuständigkeit der Amtsgerichte
in Nordrhein-Westfalen in Registersachen1
(Elektronische Registerverordnung Amtsgerichte
- ERegister-VO)
Aufgrund
des § 8a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) vom 10. Mai 1897 (RGBl. I S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606/2635), des § 156 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.
November 2006 (BGBl. I S. 2553), des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nrn.
1 und 2, § 147 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1 und § 160b Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S.
771), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2006
(BGBl. I S. 2606/2635), des § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
(PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt
geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553),
sowie des § 55 Abs. 2 Satz 1, § 55a Abs. 1 Satz 1, § 55a Abs. 6 Satz 2 und § 79
Abs. 5 Satz 3 des Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), wird verordnet:
______________________
1 Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34 EG
des Europäischen Parlaments vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf
dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (Abl. EG L 204 S. 37),
geändert durch Richtlinie 98/48EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind
beachtet worden.
Zuständigkeitsregelung
Führung der Register
(2)
Die Führung des Partnerschaftsregisters für alle Amtsgerichtsbezirke in
Nordrhein-Westfalen wird dem Amtsgericht Essen übertragen.
(3)
Die Führung des Vereinsregisters wird den in der Anlage 2 zu dieser
Verordnung aufgeführten Gerichten für die jeweils aufgeführten Amtsgerichtsbezirke
übertragen.
§ 2
Übermittlung von Daten des elektronisch geführten
Registers an andere Amtsgerichte
§ 3
Einsicht und Erteilung von Ausdrucken
Abschnitt
2
Elektronische Registerführung
Elektronische Führung der Register
(1)
Das Handels- und das Genossenschaftsregister sowie die zu ihrer Führung
erforderlichen Verzeichnisse werden elektronisch geführt.
(2)
Bei den in der Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführten Amtsgerichten
werden das Vereinsregister sowie die zu seiner Führung erforderlichen
Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt
(elektronisches Vereinsregister).
(3)
Bei dem Amtsgericht Essen wird das Partnerschaftsregister einschließlich der zu
seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse elektronisch geführt.
§ 5
Anlegung des elektronischen Registers
(2)
Die einzelnen elektronisch geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe
an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter.
(3)
Die Anlegung des elektronisch geführten Registerblattes einschließlich seiner
Freigabe kann auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen.
§ 6
Datenverarbeitung im Auftrag
§ 7
Ersatzregister
(2)
Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich
in das elektronisch geführte Register zu übernehmen. Erst nach der Übernahme
darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.
Abschnitt
3
Elektronische Einreichung von Schriftstücken
Anmeldung und Einreichung von Schriftstücken in elektronischer Form
§ 9
Form der Einreichung
(2) Die Einreichung erfolgt durch die
Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.
(3) Sofern für Einreichungen die
Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein
Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz Handelsgesetzbuch vorliegt, die
elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
§ 2 Nr.3 Signaturgesetz2 zu versehen. Die qualifizierte
elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch
das adressierte Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft oder durch eine andere von
der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte
Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß
§ 10 Nr. 2 bekannt gegeben.
(4) Das elektronische Dokument muss eines
der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren
Version aufweisen:
1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als
reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
2. Unicode,
4. Adobe PDF
(Portable Document Format),
5. XML (Extensible Markup
Language),
6. TIFF (Tag Image File Format),
7. Microsoft Word, soweit keine aktiven
Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden.
Nähere Informationen insbesondere zu den
bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 10 Nr. 3
bekannt gegeben.
(5) Elektronische Dokumente, die einem
der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 10 Nr. 3 bekannt gegebenen
Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei
eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim
Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und
nicht auf die ZIP-Datei beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.
(6) 1Sofern strukturierte Daten
übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz
UTF-8 codiert sein.
_________
2 „Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen
(Signaturgesetz- SigG)“ vom 16. Mai 2001
§ 10
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
folgende nähere Einzelheiten zum Betrieb
der elektronischen Poststelle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 bekannt:
§ 11
Ersatzeinreichung
(2)
Der Vorstand des Gerichts kann auf begründeten Antrag zulassen, dass Dokumente
im Einzelfall nicht über die elektronische Poststelle eingereicht werden. Die
Gründe sind glaubhaft zu machen.
Artikel 2
Verordnung
über die Ermächtigung des Justizministeriums
zum Erlass von Rechtsverordnungen
zu der elektronischen Registerführung und
der Zuständigkeit der Amtsgerichte
in Nordrhein-Westfalen in Registersachen
(Delegations-ERegister-VO)
Aufgrund
des § 8a Abs. 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) vom 10. Mai 1897 (RGBl. I S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2635), des § 156 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.
November 2006 (BGBl. I S. 2553), des § 125 Abs. 2 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 1,
§ 159 Abs. 1 Satz 1 und § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 771),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S.
2635), des § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt
geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553),
sowie des § 55 Abs. 2 Satz 2, § 55a Abs. 1 Satz 3, § 55a Abs. 6 Satz 2 und 79
Abs. 5 Satz 4 des Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), wird verordnet:
§ 1
Zuständigkeit der Amtsgerichte in Registersachen
§ 2
Elektronische und maschinelle Registerführung
(2)
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
und in welchem Umfang das Vereinsregister sowie die zu seiner Führung
erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei
geführt werden, wird auf das Justizministerium übertragen.
§ 3
Übermittlung von Daten
(2)
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form als automatisierte
Datei geführten Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und auch
dort zur Auskunft und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wird
auf das Justizministerium übertragen.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
und
Aufhebung von Vorschriften
(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2)
Es werden aufgehoben:
2.
die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Amtsgerichten im
Lande Nordrhein-Westfalen in Handelsregister- und Genossenschaftsregistersachen
(Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Amtsgerichte - ERVVO AG) vom 21. April 2006 (GV. NRW. S. 148),
3.
die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach § 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (Delegations-VO - § 55 BGB) vom 15. August 2006 (GV. NRW. S. 415).
Düsseldorf,
den 19. Dezember 2006
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
Die Justizministerin
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Anlage
1
Anlage
2
Anlage
3
GV. NRW. 2006 S. 606