Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 16 vom 31.3.2015 Seite 297 bis 322

Elftes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (11. Schulrechtsänderungsgesetz)
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Elftes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (11. Schulrechtsänderungsgesetz)

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Elftes Gesetz zur Änderung
des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(11. Schulrechtsänderungsgesetz)

Vom 25. März 2015

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Elftes Gesetz zur Änderung
des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(11. Schulrechtsänderungsgesetz)

Artikel 1

Änderung des Schulgesetzes NRW

Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Absatz 6 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„An Bekenntnisschulen müssen

1. die Schulleiterin oder der Schulleiter und

2. die übrigen Lehrerinnen und Lehrer dem betreffenden Bekenntnis angehören.

Sie müssen bereit sein, im Sinne von Absatz 3 Satz 1 an diesen Schulen zu unterrichten und zu erziehen. Zur Sicherung des Unterrichts sind Ausnahmen von Satz 2 Nummer 2 zulässig.“

2. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Schulträger wandelt eine bestehende Grundschule in eine andere Schulart um, wenn

1.
a) die Eltern eines Zehntels der Schülerinnen und Schüler der Schule dies beantragen oder

b) der Schulträger im Rahmen seiner Schulentwicklungsplanung (§ 80) beschließt, ein Abstimmungsverfahren durchzuführen

und

2. die Eltern von mehr als der Hälfte der Schülerinnen und Schüler sich anschließend in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden.

Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können erst nach drei Jahren erneut durchgeführt werden.“

3. § 28 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Schulträger wandelt eine bestehende Bekenntnishauptschule in eine Gemeinschaftshauptschule um, wenn

1.
a) die Eltern eines Zehntels der Schülerinnen und Schüler der  Schule dies beantragen oder

b) der Schulträger im Rahmen seiner Schulentwicklungsplanung (§ 80) beschließt, ein Abstimmungsverfahren durchzuführen

und

2. die Eltern eines Drittels der Schülerinnen und Schüler sich anschließend in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden.

Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können erst nach drei Jahren erneut durchgeführt werden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von § 5 Absatz 6 und § 6 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Schulart von Grundschulen und Hauptschulen vom 8. März 1968 (GV. NRW. S. 44), die zuletzt durch Verordnung vom 13. November 2013 (GV. NRW. S. 641) geändert worden ist, ist bei der Umwandlung von Grundschulen in eine andere Schulart im Schuljahr 2015/2016 auch ein Verfahren möglich, bei dem der Stichtag der 25. August und das Ende der Antragsfrist der 1. September ist.

Düsseldorf, den 25. März 2015

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit

Sylvia  L ö h r m a n n

(L. S.)

Der Finanzminister
zugleich für den
Minister für Arbeit, Integration und Soziales

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Für den Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2015 S. 309