Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 16 vom 31.3.2015 Seite 297 bis 322

Verordnung über die für den Erlass von Rahmenvorgaben im Hochschulbereich geltenden Grundsätze (Rahmenvorgabengrundsätzeverordnung – RVGrVO)
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Verordnung über die für den Erlass von Rahmenvorgaben im Hochschulbereich geltenden Grundsätze (Rahmenvorgabengrundsätzeverordnung – RVGrVO)

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Verordnung
über die für den Erlass
von Rahmenvorgaben im Hochschulbereich geltenden Grundsätze
(RahmenvorgabengrundsätzeverordnungRVGrVO)

Vom 20. März 2015

Auf Grund des § 6 Absatz 5 Satz 3 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) verordnet das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung mit Zustimmung des Landtags:

§ 1
Allgemeine Regelungen

(1) Rahmenvorgaben im Sinne des § 6 Absatz 5 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) können nur für Hochschulen in der Trägerschaft des Landes gemäß § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes erlassen werden.

(2) Das für Hochschulen zuständige Ministerium (Ministerium) nimmt bei dem Erlass von Rahmenvorgaben im Sinne des § 6 Absatz 5 des Hochschulgesetzes auf die Belange der Hochschulen angemessen Rücksicht.

(3) Das Benehmen ist hergestellt, wenn das Ministerium sich ernsthaft um die Herstellung eines Einvernehmens mit den Hochschulen, für die die Rahmenvorgabe verbindlich sein soll, bemüht oder, im Falle von Rahmenvorgaben im Sinne des § 2 Absatz 7 Satz 5 des Hochschulgesetzes und des § 5 Absatz 9 Satz 2 des Hochschulgesetzes, den jeweiligen Hochschulen die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat und die abgegebenen Stellungnahmen unter angemessener Würdigung berücksichtigt. Das Benehmen kann im mündlichen oder im schriftlichen Verfahren hergestellt werden. Das Ministerium stellt in der Rahmenvorgabe fest, dass ein Benehmen hergestellt worden ist.

(4) Die Rahmenvorgabe wird den Hochschulen, für die sie gilt, in geeigneter Weise, beispielsweise auch in Form elektronischer Kommunikation, bekannt gegeben.

§ 2
Verhältnis
zu eigenen und gemeinsamen Hochschulaufgaben

(1) Eine Rahmenvorgabe kann nur in dem Bereich der zugewiesenen Aufgaben erlassen werden. Dies ist auch der Fall, wenn die Rahmenvorgabe den Bereich der eigenen oder der gemeinsamen Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes unmittelbar oder mittelbar berührt.

(2) Berührt eine Rahmenvorgabe den Bereich der eigenen oder der gemeinsamen Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes unmittelbar oder mittelbar, werden die berührten Belange von Forschung, Lehre und Hochschulentwicklungsplanung unter angemessener Würdigung vom Ministerium berücksichtigt.

§ 3
Rahmenvorgaben
im Bereich der Personalverwaltung und
der Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz

(1) Rahmenvorgaben im Bereich der Personalverwaltung und der Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz können insbesondere

1. die Grundsätze guter Beschäftigungsbedingungen im Sinne des § 3 Absatz 4 Satz 3 des Hochschulgesetzes regeln,

2. Bestimmungen über die Fürsorge für Beschäftigte mit Behinderung oder chronischer Erkrankung treffen oder

3. die Auslegung arbeits-, beamten- oder berufsbildungsrechtlicher Vorschriften vorgeben.

(2) Gegenüber den Hochschulen, für die der Rahmenkodex nach § 34a des Hochschulgesetzes gilt, werden keine Rahmenvorgaben im Bereich der Personalverwaltung erlassen.

§ 4
Rahmenvorgaben
im Bereich der Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten
sowie des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens

(1) Das Ministerium erlässt zur Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vom 11. Juni 2007 (GV. NRW. S. 246) in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Rahmenvorgaben; diese Rahmenvorgaben betreffen die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen, den Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel sowie den Jahresabschluss der Hochschulen. Rahmenvorgaben im Sinne des Satzes 1 können insbesondere regeln:

1. die einheitliche Gliederung des Wirtschaftsplanes,

2. die Ausgestaltung der Zahlungswege zwischen Land und Hochschulen einschließlich der haushalts- und kassenmäßigen Behandlung der Landeszuschüsse (Zuweisungsmodalitäten, Abwicklung von Versorgung und Beihilfe, Bezügeverfahren),

3. die Vergabegrundsätze unterhalb der EU-Schwellenwerte,

4. die Durchführung des Zahlungsverkehrs der Hochschulen,

5. Sicherheitsstandards und interne Aufsicht,

6. die Rahmenbedingungen und Richtlinien für das Anlage- und Liquiditätsmanagement der Hochschulen,

7. die Anwendung kaufmännischer Grundsätze im Hochschulbereich (Buchführung, Eröffnungsbilanz, Inventurverfahren),

8. die Rechnungslegung der Hochschulen (Jahresabschluss, Umgang mit Fehlbeträgen, Prüfung) sowie

9. das Berichtswesen der Hochschulen (Einnahmen/ Ausgaben, Geldbestände und Kredite, Beitrag zum Haushaltsvoranschlag, Stellensituation, Beteiligungen).

(2) Hinsichtlich der sonstigen Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten sowie des sonstigen Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens kann das Ministerium Rahmenvorgaben erlassen. Rahmenvorgaben im Sinne des Satzes 1 können insbesondere regeln:

1. die haushaltswirtschaftlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für eine effiziente Kooperation der Hochschulen bei übergreifenden Aufgaben und die wirtschaftliche Nutzung der dafür bereitgestellten Ressourcen,

2. die haushaltswirtschaftlichen Bedingungen, unter denen die Annahme der für eine Stiftungsprofessur gewidmeten Finanzmittel zulässig ist (insbesondere Anzeige- und Berichtspflichten sowie eine qualitätsorientierte Ausgestaltung des Berufungsverfahrens) sowie

3. die haushaltswirtschaftlichen Bedingungen, unter denen eine geschlechtsspezifische Benachteiligung von weiblichen Hochschulmitgliedern, die in Bereichen der Unterrepräsentanz von Frauen eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung der Hochschule wahrnehmen, vermieden werden kann.

(3) Die auf der Grundlage des § 5 Absatz 9 Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723) geändert worden ist, erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Hochschulwirtschaftsführungsverordnung sind eine Rahmenvorgabe und bleiben als solche in Kraft. Sie treten nach Maßgabe einer Rahmenvorgabe im Sinne des Absatzes 1 außer Kraft.

§ 5
Inkrafttreten, Berichtswesen

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Das Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2019 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Düsseldorf, den 20. März 2015

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Svenja  S c h u l z e

GV. NRW. 2015 S. 312