Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 18 vom 24.4.2015 Seite 351 bis 360

Vierte Verordnung zur Änderung der Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen
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Vierte Verordnung zur Änderung der Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen

2124

Vierte Verordnung
zur Änderung der
Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen

Vom 20. April 2015

Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Landeshebammengesetzes vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2011 (GV. NRW. S. 476), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Mai 2014 (GV. NRW. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Geburtshauspauschale“ die Angabe „, Zulagen“ eingefügt.

2. Die Anlage zu § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Leistungsverzeichnis 1 zu § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Tarifstellen 0500 bis 0502 wird jeweils die Angabe „16,85“ durch die Angabe „16,89“ ersetzt.

bb) In der Tarifstelle 0700 wird die Angabe „6,42“ durch die Angabe „6,47“ ersetzt.

cc) In der Tarifstelle 1800 wird die Angabe „31,28“ durch die Angabe „31,35“ ersetzt.

dd) In der Tarifstelle 2700 wird die Angabe „6,42“ durch die Angabe „6,47“ ersetzt.

b) Folgendes Leistungsverzeichnis 3 wird angefügt:

„Leistungsverzeichnis 3

Anlage zu § 1 Absatz 1 HebGO NRW

Für erbrachte Leistungen ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis 30. Juni 2015 gilt zusätzlich zu dem Leistungsverzeichnis 1 das Leistungsverzeichnis 3:

Haftpflichtzulage

0991

Für eine Geburt im Krankenhaus als Beleghebamme – einmalig abrechenbar zur Tarifstelle 0901

8,81 €

Haftpflichtzulage

0992

Für die Geburt im Krankenhaus als Beleghebamme in einer 1 : 1 Betreuung – einmalig abrechenbar zur Tarifstelle 0902

30,00 €

Haftpflichtzulage

1090

Für eine außerklinische Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung – einmalig abrechenbar zur Tarifstelle 1000

11,00 €

Haftpflichtzulage

1190

Für eine Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung – einmalig abrechenbar zur Tarifstelle 1100

68,00 €

Haftpflichtzulage

1290

Für eine Hausgeburt – einmalig abrechenbar zur Tarifstelle 1200

132,00 €

Haftpflichtzulage

1690

Für eine nicht vollendete Geburt als ambulante hebammenhilfliche Leistung – einmalig abrechenbar zur Tarifstelle 1600

17,00 €

Haftpflichtzulage

1691

Für eine nicht vollendete Geburt als Beleghebamme – einmalig abrechenbar zur Tarifstelle 1601

10,00 €

Haftpflichtzulage

1692

Für eine nicht vollendete Geburt als Beleghebamme in einer 1 : 1 Betreuung – einmalig abrechenbar zur Tarifstelle 1602

17,00 €

Haftpflichtzulage

1790

Für eine zweite Hebamme für Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt, für jede angefangene halbe Stunde als ambulante hebammenhilfliche Leistung – einmalig abrechenbar zur Tarifstelle 1700

5,00 €

Haftpflichtzulage

1791

Für eine zweite Hebamme für Hilfe bei einer klinischen Geburt oder Fehlgeburt, für jede angefangene halbe Stunde als Beleghebamme – einmalig abrechenbar zur Tarifstelle 1701

3,00 €

Haftpflichtzulage

1792

Für eine zweite Hebamme für Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt für jede angefangene halbe Stunde als Beleghebamme in einer 1 : 1 Betreuung – einmalig abrechenbar zur Tarifstelle 1702

5,00 €

                                                                                                                                                        

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 20. April 2015

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2015 S. 352