Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 20 vom 30.4.2015 Seite 373 bis 410
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für sozialmedizinische Assistentinnen und Assistenten (APO-SMA) |
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zugehörige Anlagen : |
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für sozialmedizinische Assistentinnen und Assistenten (APO-SMA)
2120
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für
sozialmedizinische Assistentinnen und Assistenten
(APO-SMA)
Vom 14. April 2015
Auf
Grund des § 1 Absatz 1 des Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetz
vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20.
November 2007 (GV. NRW. S. 572) zuletzt geändert worden ist, verordnet das
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Einvernehmen mit
dem Ministerium für Inneres und Kommunales verordnet:
§ 1
Ziel der Ausbildung
(1)
Sozialmedizinische Assistentinnen und Sozialmedizinische Assistenten (SMA)
werden als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ärztinnen und Ärzte in
Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften der unteren Gesundheitsbehörde in der
Gesundheitsvorsorge, der Gesundheitshilfe, der Epidemiologie und des
Berichtswesens tätig.
(2) Die Ausbildung
zur sozialmedizinischen Assistentin/zum sozialmedizinischen Assistenten soll zu
verantwortlicher Mitwirkung bei Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von
Gesundheitsgefährdungen, Krankheiten und Behinderungen befähigen.
Die Ausbildung soll
befähigen, in der Gesundheitsvorsorge und -förderung, der Gesundheitspflege und
-hilfe sowie in der regionalen Gesundheitsberichterstattung tätig zu sein.
Hierzu zählen insbesondere Vorbereitung zu und Mitwirkung bei
1.
epidemiologischen Untersuchungen,
2. Impfungen,
3.
Schwangerenvorsorge, Familien-, Mütter- ,Raucher-, Gewichts- und
Ernährungsberatung,
4. aufsuchender
sozialmedizinischer Beratung in Risiko- und Randgruppen,
5. Zusammenstellung
und Einsatz gesundheitserzieherischer Medien und Informationsmaterialien,
Öffentlichkeitsarbeit,
6. Untersuchung und
Beratung aus Anlass von
a) Funktions- und
Entwicklungsstörungen,
b) körperlichen,
geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen oder
c)
Suchtgefährdungen und
7. Dokumentation
und Aufbereitung amtlicher Berichte und Statistiken sowie von Untersuchungs-
und Befragungsdaten.
§ 3
Ausbildungsverhältnis
(1)
Ausbildungsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte.
(2) Das
Ausbildungsverhältnis kann während der ersten drei Monate jederzeit unter
Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche gekündigt werden, danach bei
Fortfall der Voraussetzungen des § 5 Nummer 2.
(1) Die Ausbildung
gliedert sich in
1. eine praktische
Unterweisung von in der Regel 1 340 Stunden und
2. einen
theoretischen Lehrgang von mindestens viermonatiger Dauer und mindestens 420
Unterrichtsstunden.
(2) Auf die
Ausbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 Prozent der jeweiligen
Ausbildungsdauer angerechnet.
(3) Auf Antrag
können darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine
besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht
gefährdet wird.
(4) Die Ausbildung
schließt mit der Prüfung zur Sozialmedizinischen Assistentin/zum
Sozialmedizinischen Assistenten ab.
Zur Ausbildung kann
zugelassen werden, wer
1. die Ausbildung
als Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
Hebamme, Entbindungspfleger oder eine andere gleichwertige Ausbildung
erfolgreich abgeschlossen hat und
2. die körperliche
und persönliche Eignung zur Ausübung des Berufes besitzt.
Dem Antrag auf
Zulassung zur Ausbildung sind beizufügen:
1. ein
tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,
2. ein Geburtsschein
oder eine Geburtsurkunde, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde,
3. ein amtliches
Führungszeugnis und
4. Nachweise über
die Voraussetzungen nach § 5.
Der Nachweis nach
Nummer 3 darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(1) Während der
praktischen Unterweisung müssen die Praktikanten und Praktikantinnen mit den
Aufgaben einer Sozialmedizinischen Assistentin/eines Sozialmedizinischen Assistenten
vertraut gemacht werden. Sie soll von hauptamtlichen Fachkräften durchgeführt
werden.
(2) Die praktische
Unterweisung besteht aus fachbezogener Unterweisung an folgenden Stellen:
1. |
untere
Gesundheitsbehörde |
3,0 Monate |
2. |
Fachkrankenhaus
für Psychiatrie oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses |
1,5 Monate |
3. |
Einrichtung für
Körperbehinderte |
1,5 Monate |
4.1 |
Kinderkrankenhaus,
pädiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses oder |
|
4.2 |
Fachabteilung für
Innere Medizin eines Krankenhauses |
2,0 Monate |
(3) Die
Praktikanten und Praktikantinnen haben ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Das Berichtsheft
ist vierteljährlich der Ausbildungsbehörde vorzulegen. Berichte über
Ausbildungsabschnitte, die nicht unmittelbar unter der Aufsicht der
Ausbildungsbehörde stehen, sind von der Leiterin oder dem Leiter der jeweils
ausbildenden Einrichtung abzuzeichnen.
(4) Die regelmäßige
Teilnahme an der praktischen Unterweisung und an dem theoretischen Lehrgang ist
nach den Mustern der Anlage 2 und 3
nachzuweisen.
(5) Inhalt und
Dauer der praktischen Unterweisung ergeben sich aus der Anlage 4. Die Ausbildungsbehörde bestimmt die Reihenfolge der
Ausbildungsabschnitte.
(6) Auf die praktische
Unterweisung kann auf Antrag eine in einer anderen Ausbildungsbehörde begonnene
Ausbildung oder eine vergleichbare Tätigkeit angerechnet werden. In
Ausnahmefällen können praktische Unterweisungsabschnitte bis zu höchstens zwei
Monaten auch nach der Teilnahme am theoretischen Lehrgang abgeleistet werden.
Hierüber entscheidet die Ausbildungsbehörde.
(1) Der
theoretische Lehrgang nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird an der Akademie für öffentliches
Gesundheitswesen in Düsseldorf (Akademie) durchgeführt.
(2) Der Lehrgang
dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung insgesamt mindestens
420 Stunden. Er kann in zwei Abschnitten durchgeführt werden und schließt mit der
Prüfung zur Sozialmedizinische Assistentin/zum Sozialmedizinischen Assistenten
ab.
(3) Die
Unterrichtsfächer ergeben sich aus dem Lehrstoffplan der Anlage 5.
Die Prüfung besteht
aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie erstreckt sich auf die
in Anlage 5 genannten Unterrichtsfächer.
(1) Die Prüfung
wird vor dem Prüfungsausschuss für Sozialmedizinische Assistentinnen und
Sozialmedizinische Assistenten abgelegt.
(2) Die Prüfung
wird abgenommen von
1. einer bei einer
Behörde beschäftigten ärztlichen Kraft und
2. mindestens zwei
weiteren Mitgliedern, die den Lehrgang in den Prüfungsfächern unterrichtet
haben.
(3) Das
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie bestellt auf Vorschlag
der Akademie die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreterinnen
oder Vertreter auf die Dauer von fünf Jahren.
(4) Die Prüfung ist
nicht öffentlich. Die leitende Kraft der Akademie, die Lehrgangsleitung und
Vertreterinnen oder Vertreter der Aufsichtsbehörde haben Zutritt.
(5) Der
Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
vorsitzführende Mitglied.
(1) Der Antrag auf
Zulassung zur Prüfung ist spätestens acht Wochen vor Ende des Lehrgangs über
die Ausbildungsbehörde an das Landesprüfungsamt zu richten. Dem Antrag sind das
Berichtsheft über die praktische Unterweisung sowie die Bescheinigungen über
die Teilnahme an den einzelnen Abschnitten der praktischen Unterweisung und am
theoretischen Lehrgang beizufügen.
(2) Das
Landesprüfungsamt entscheidet über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und
setzt im Benehmen mit der Leitung der Akademie die Prüfungstermine fest.
(3) Die Zulassung
der Prüfung wird spätestens sieben Kalendertage vorher erteilt. Sie kann unter
dem Vorbehalt ausgesprochen werden, fehlende Nachweise vor Prüfungsbeginn
nachzureichen.
§ 12
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche
Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten. Gegenstand der Aufsichtsarbeiten
kann die Bearbeitung von Fragen oder Themen sein. Für jede Aufsichtsarbeit
stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung.
(2) Über Aufgaben,
Hilfsmittel und Aufsichtsführung entscheidet das vorsitzführende Mitglied.
(3) Die
Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift nach Anlage 6.
(4) Die
Aufsichtsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet.
Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet das vorsitzführende Mitglied.
(1) Die mündliche
Prüfung kann sich auf alle Unterrichtsfächer nach Anlage 5 erstrecken.
(2) Die Prüflinge
sind in Gruppen bis zu fünf Personen zu prüfen. Die auf jeden Prüfling
entfallende Prüfungszeit soll bis zu zehn Minuten betragen. Der
Prüfungsausschuss hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein.
§ 14
Niederschrift
Über die Prüfung
fertigt das vorsitzführende Mitglied eine Niederschrift nach Anlage 7 für jeden Prüfling. In ihr
werden die Prüfungsgegenstände, die Bewertung der Leistungen sowie etwaige
Unregelmäßigkeiten vermerkt.
§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Der
Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern unbeschadet
der § 12 Absatz 4 und § 19 Absatz 1 wie folgt:
1 |
= |
sehr gut |
= |
eine den
Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
2 |
= |
gut |
= |
eine den
Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
3 |
= |
befriedigend |
= |
eine im Allgemeinen
den Anforderungen entsprechende Leistung; |
4 |
= |
ausreichend |
= |
eine Leistung,
die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
5 |
= |
mangelhaft |
= |
eine den Anforderungen
nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden könnten; |
6 |
= |
ungenügend |
= |
eine den Anforderungen
nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden
könnten. |
(2) Nach der
mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung
fest. Hierzu werden die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung
jeweils mit 50 Prozent berücksichtigt. Dabei lautet die Gesamtnote:
,,sehr gut“ |
bei Werten unter
1,5, |
,,gut“ |
bei Werten von
1,5 bis unter 2,5, |
,,befriedigend“ |
bei Werten von
2,5 bis unter 3,5, |
,,ausreichend“ |
bei Werten von
3,5 bis unter 4,5, |
,,nicht bestanden“ |
ab 4,5. |
§ 16
Bestehen und Wiederholung
(1) Die Prüfung ist
bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens ,,ausreichend“
beträgt.
(2) Die Prüfung
kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Sie ist vollständig zu
wiederholen. Das vorsitzführende Mitglied entscheidet über eine weitere
Teilnahme des Prüflings am theoretischen Unterricht.
(3) Zur
Wiederholungsprüfung hat der Prüfling sich entsprechend § 11 zu melden. Wird
auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist eine erneute Prüfung zur
Sozialmedizinischen Assistentin oder zum Sozialmedizinischen Assistenten nicht
zulässig.
§ 17
Zeugnisse und Mitteilungen
(1) Dem Prüfling
ist nach der mündlichen Prüfung unverzüglich bekanntzugeben, ob er die Prüfung
bestanden und welche Einzelnoten er erhalten hat. Die Bekanntgabe ist
nichtöffentlich.
(2) Ist die Prüfung
bestanden, erhält der Prüfling ein Zeugnis nach Anlage 8.
(3) Ist die Prüfung
nicht bestanden, so erhält der Prüfling unverzüglich einen schriftlichen
Bescheid nach § 15 Absatz 2 mit Angabe der Einzelnoten.
(4) Das Ergebnis
der Prüfung wird der Ausbildungsbehörde mitgeteilt.
§ 18
Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung
(1) Nach Zulassung
zur Prüfung ist ein Rücktritt nur aus wichtigem Grund und nur einmal zulässig.
Er bedarf der Genehmigung des vorsitzführenden Mitglieds. Der Prüfling hat
diesem die Gründe mitzuteilen. Bei Erkrankung kann eine ärztliche Bescheinigung
verlangt werden. Nicht genehmigtes Fernbleiben von einem Prüfungsteil führt zum
Nichtbestehen der gesamten Prüfung.
(2) Absatz 1 gilt
entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die
Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht fertigstellt oder die Prüfung
unterbricht.
(1) Stört ein
Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder
versucht er eine Täuschung, kann die gesamte Prüfung als nicht bestanden
bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss, bei Störungen
oder Täuschungsversuchen außerhalb der mündlichen Prüfung das vorsitzführende
Mitglied nach Anhörung der Aufsichtspersonen.
(2) Hat der
Prüfling bei der Prüfung getäuscht, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung
des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich
innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung die
Prüfung für nichtbestanden erklären.
(3) Das
Landesprüfungsamt zieht das Zeugnis und die Erlaubnisurkunde ein.
Dem Prüfling ist
auf Antrag nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu
gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur
Prüfung und Prüfungsniederschriften fünf Jahre aufzubewahren.
§
21
Gleichwertige Ausbildungen, zuständige Behörde
(1) Das in einem
anderen Bundesland erteilte Zeugnis gilt auch in Nordrhein-Westfalen, ebenso
eine gleichwertige Ausbildungsbestätigung, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.
(2) Personen nach
Absatz 1, 2. Halbsatz dürfen ihre im Herkunftsmitgliedstaat bestehende
rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die Abkürzung in der Sprache dieses
Staates führen.
(3) Über die
Gleichwertigkeit einer Ausbildung mit der Ausbildung nach dieser Verordnung
entscheidet das Landesprüfungsamt.
Diese Verordnung
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Düsseldorf, den 14.
April 2015
Die
Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2015 S. 388