Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 21 vom 5.5.2015 Seite 411 bis 422
Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2015 |
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Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2015
2022
Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
für das Haushaltsjahr 2015
Vom 16. April 2015
Auf Grund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert worden sind, in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Beschluss vom 5. Februar 2015 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 3.094.761.782 EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 3.128.717.547 EUR
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 3.057.637.155 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 3.107.925.092 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf 61.825.401 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf 36.842.169 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf 21.364.655 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf 24.752.400 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 21.364.665 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 625.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 33.955.765 EUR festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 600.000.000 EUR festgesetzt.
§ 6
Die nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Landschaftsumlage wird auf 16,5 % der für das Haushaltsjahr 2015 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Landschaftsumlage ist in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 jeweils zum 15. eines Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für die ausstehenden Beträge erhoben.
§ 7
1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber und Stelleninhaberinnen nicht wieder besetzt werden.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Durchführung der Haushaltssatzung.
Münster, den 5. Februar 2015
Dieter G e b h a r d
Vorsitzender der 14. Landschaftsversammlung
Matthias L ö b
Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe und
Schriftführer der 14. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 5. Februar 2015 angezeigt worden. Die Genehmigung der Festsetzung des Hebesatzes der Landschaftsumlage ist gemäß § 22 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung mit beantragt worden.
Mit Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2015 wird die Festsetzung des Hebesatzes zur Landschaftsverbandsordnung genehmigt.
Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gem. § 96 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen im Landeshaus, Münster, Freiherr-vom-Stein-Platz 1, Block D, Zimmer-Nr. 217, verfügbar gehalten, und zwar jeweils montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags bis 12.30 Uhr.
Unter der Adresse http://www.lwl.org/LWL/Der_LWL/Organisation/Zahlen-Fakten-Dokumente/finanzen kann der Haushaltsplan auch im Internet eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 16. April 2015
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Matthias L ö b
GV. NRW.
2015 S. 412