Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 38 vom 29.12.2006 Seite 619 bis 634

Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen

2000
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Gesetz
zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen

Vom 12. Dezember 2006

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

2000

Artikel 1

Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden
und Einrichtungen des Landes

§ 1

(1) Die dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd übertragenen Aufgaben werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Regelung vorgehen. Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd wird aufgelöst.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die vom Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd wahrgenommene Aufgabe Verwaltung des Sondervermögens Tierseuchenkasse auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen übertragen.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden die vom Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd wahrgenommenen Aufgaben

1. Obere Jagdbehörde

2. Aufgaben nach dem Forstvermehrungsgutgesetz

auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen.

(4) Soweit bestehende Vorschriften das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd als zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bestimmen, wird bis zur Anpassung der Vorschriften das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Behörde für die Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt.

§ 2

(1) Die dem Landesumweltamt übertragenen Aufgaben werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Das Landesumweltamt wird aufgelöst.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende vom Landesumweltamt wahrgenommene Aufgaben

1. Vollzugsaufgaben nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz

2. Vollzugsaufgaben gemäß § 39 Landesabfallgesetz

3. Vollzugsaufgaben nach dem Abwasserabgabengesetz

4. Vollzugsaufgaben nach dem Gentechnikgesetz

5. Berufsbildung nach der zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung

auf die Bezirksregierung Düsseldorf übertragen.

§ 3

Die den Ämtern für Agrarordnung übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierungen übertragen, in deren Bezirk die jeweilige Behörde ihren Sitz hat, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Ämter für Agrarordnung werden aufgelöst.

§ 4

Die den Staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierungen übertragen, in deren Bezirk die jeweilige Behörde ihren Sitz hat, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz werden aufgelöst.

§ 5

Die den Bergämtern übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Arnsberg übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Bergämter werden aufgelöst.

§ 6

Die den Staatlichen Umweltämtern übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierungen übertragen, in deren Bezirk die jeweilige Behörde ihren Sitz hat, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Staatlichen Umweltämter werden aufgelöst.

§ 7

Die dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz Ostwestfalen-Lippe übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Detmold übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Regelung vorgehen. Das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz Ostwestfalen-Lippe wird aufgelöst.

§ 8

(1) Die der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten übertragenen Aufgaben werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten wird aufgelöst.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Aufgaben „Fischerei und Gewässerökologie“ der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten auf die Bezirksregierung Arnsberg übertragen. Die Aufgaben „Waldökologie, Forsten und Jagd“ und „Projekte zur nachhaltigen Nutzung“ der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten werden auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen.

§ 9

Die der oberen Flurbereinigungsbehörde – Abteilung 9 der Bezirksregierung Münster - übertragenen Aufgaben werden auf das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als obere Flurbereinigungsbehörde übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Abteilung 9 - obere Flurbereinigungsbehörde - der Bezirksregierung Münster wird aufgelöst.

§ 10

(1) Die den Bezirksregierungen übertragenen Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse auf dem Gebiet der Veterinärangelegenheiten, der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Befugnisse der Landesregierung, durch Rechtsverordnung abweichende Zuständigkeitsregelungen zu treffen, bleiben unberührt. Die Dezernate 50 der Bezirksregierungen werden aufgelöst. § 11 gilt entsprechend.

(2) Soweit bestehende Vorschriften die Bezirksregierung als zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Veterinärangelegenheiten, der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesen Bereichen bestimmen, wird bis zur Anpassung der Vorschriften das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Behörde für die Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt.

§ 11

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind die Beschäftigten der durch die §§ 1 bis 9 aufgelösten Behörden und Einrichtungen auf die Behörden und Einrichtungen übergeleitet, denen ihre Aufgaben gemäß §§ 1 bis 9 übertragen werden. Spezielle Überleitungsregelungen gehen dieser Bestimmung vor. Beschäftigte, die von dieser Regelung nicht erfasst sind oder die nicht eindeutig einem Bereich zugeordnet sind, werden durch Einzelverfügung versetzt.

§ 12

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 1. Januar 2011 zu berichten.

7815

Artikel 2

Änderung des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz

Das Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes des Bundes in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I. S. 546) und zur Anpassung von Vorschriften des Landeskulturrechts und des Rechts der Wasser- und Bodenverbände an die Vorschriften des Flurbereinigungsrechts vom 8. Dezember 1953 (GV. NRW. S. 411), zuletzt geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:

In § 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1) Aufgaben der Flurbereinigung werden von den Bezirksregierungen insoweit als Flurbereinigungsbehörden wahrgenommen. Diese unterliegen der Aufsicht der oberen Flurbereinigungsbehörde. Obere Flurbereinigungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Das Ministerium ist zugleich oberste Flurbereinigungsbehörde.“

77

Artikel 3

Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes

Das Gesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – WasEG -) vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30) wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das Landesumweltamt des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt durch die Wörter „die Bezirksregierung Düsseldorf“.

74

Artikel 4

Änderung des Landesabfallgesetzes

Das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG –) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 131 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 werden die Wörter „das Landesumweltamt und die Staatlichen Umweltämter“ ersetzt durch die Wörter „das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“.

2. In § 25 Abs. 1 Satz 6 werden das Komma nach dem Wort „Behörde“ gestrichen und die Wörter „dem Staatlichen Umweltamt und dem Landesumweltamt“ ersetzt durch die Wörter „und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“.

3. In § 39 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Landesumweltamt“ ersetzt durch die Wörter „Die Bezirksregierung Düsseldorf“.

4. In § 40 werden die Wörter „oder mehrerer Staatlicher Umweltämter“ gestrichen.

5. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „vom Landesumweltamt“ ersetzt durch die Wörter „vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Landesumweltamt“ ersetzt durch die Wörter „Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“.

2000

Artikel 5

Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz - LANUV-Errichtungsgesetz -

§ 1
Rechtsform, Name und Sitz

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz wird als Landesoberbehörde nach § 6 Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) errichtet. Sein Sitz wird durch Organisationserlass bestimmt.

§ 2
Fachaufgaben

(1) Das Landesamt nimmt landesweit bedeutsame Verbraucherschutz- und Umweltaufgaben, insbesondere im Rahmen der Fachbereiche Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Immissionsschutz, Naturschutz und Landschaftspflege sowie Wasserwirtschaft wahr. In beiden vorgenannten Bereichen nimmt das Landesamt wissenschaftliche Aufgaben und die Beratung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium), der Dienststellen seines Geschäftsbereiches und, soweit erforderlich, die Beratung Träger öffentlicher Verwaltung und der Gerichte wahr.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesamt weitere Fachaufgaben zuweisen.

§ 3
Hoheitliche Aufgaben

(1) Das Landesamt nimmt im Bereich des Verbraucherschutzes, insbesondere auf dem Gebiet der Veterinärangelegenheiten, der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung, nach Maßgabe bestehender Zuständigkeitsvorschriften landesweit bedeutsame hoheitliche Aufgaben wahr. Die Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse auf dem Gebiet der Veterinärangelegenheiten sowie der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung nimmt das Landesamt als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 Ordnungsbehördengesetz wahr.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, dem Landesamt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung hoheitliche Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Fachaufgaben nach § 2 stehen.

§ 4
Organisation

Das Landesamt regelt in einem Organisationsplan die Einzelheiten seiner Organisation und legt in einem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten für die jeweiligen Aufgaben nach § 2 fest. Organisationsplan und Geschäftsverteilungsplan bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 5
Leitung des Landesamtes

Die Leitung des Landesamtes obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten. Ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.

§ 6
Aufsicht

Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. Dieses übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.

§ 7
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 1. Januar 2011 zu berichten.

2000

Artikel 6

Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

§ 1

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622) werden dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz folgende hoheitliche Aufgaben übertragen:

1. Bekanntgabe von Messstellen nach § 26 sowie von Sachverständigen nach § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

2. Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 17 Abs. 3 des Landesbodenschutzgesetzes,

3. Bekanntgabe von Sachverständigen Stellen nach §§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 42a Abs. 1 und 3 des Landesabfallgesetzes,

4. Anerkennung von Organisationen nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe,

5. Prüfung der nach der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen Konzepte, Dokumentationen und Bescheinigungen,

6. Prüfung eines eigenen Rücknahmesystems nach § 4 Batterieverordnung, Entgegennahme der Dokumentation eines gemeinsamen Rücknahmesystems der Hersteller, eines Vertreibers von Starterbatterien sowie eines Herstellers von in § 8 genannten Batterien nach § 10 Abs. 1 Batterieverordnung sowie Entgegennahme der Anzeige zur Erfolgskontrolle nach § 10 Abs. 2 Batterieverordnung,

7. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des § 11 Nr. 17 Altfahrzeugverordnung.

Das Landesamt ist insoweit zuständige Behörde.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist dem Landtag bis zum 1. Januar 2011 zu berichten.

7129

Artikel 7

Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes

Das Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImschG vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 139), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) In seinem Dritten Teil gilt das Gesetz auch für die Regelungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

2. In § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, werden die Angaben „nach § 14“ gestrichen.

3. § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14
Behörden

(1) Oberste Immissionsschutzbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium), obere Immissionsschutzbehörde die Bezirksregierung, untere Immissionsschutzbehörde ist der Kreis und die kreisfreie Stadt.

(2) Die Aufsicht über die untere Immissionsschutzbehörde führt die obere Immissionsschutzbehörde. Die oberste Aufsicht wird von der obersten Immissionsschutzbehörde geführt.

(3) Der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen und des Landes-Immissionsschutzgesetzes wird von den zuständigen Behörden als Sonderordnungsbehörden (§ 12 Ordnungsbehördengesetz) überwacht.

(4) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug der in Absatz 3 genannten Vorschriften zu bestimmen.

(5) In den Rechtsverordnungen nach §§ 4 und 5 können von Absatz 4 abweichende Zuständigkeitsregelungen zur Durchführung dieser Verordnungen vorgesehen werden.

(6) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Immissionsschutzbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde bestimmen.“

4. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die für die Kontrolle der Einhaltung der verletzten Vorschrift zuständigen Behörden.“

282

Artikel 8

Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2006 (GV. NRW. S. 212), wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt „I. Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis“ wird nach Nr. 12.18 neu eingefügt:

„13. Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG)“.

2. Im Verzeichnis werden die Nummern 10.3.1 und 10.3.6 gestrichen.

3. Die Nummer 10.5.5 des Verzeichnisses wird wie folgt geändert:

„10.5.5
§ 47
Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen
zuständig: BezReg“.

4. Im Verzeichnis wird nach Nummer 12.18 Folgendes eingefügt:

„13. Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImSchG) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung

13.1
§ 3 Grundregel
Überwachung der Einhaltung
zuständig: soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt: OrdB

13.2
§ 7 Verbrennen im Freien
Überwachung der Einhaltung
zuständig: soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt: OrdB

13.3
§ 9 Schutz der Nachtruhe
Überwachung der Durchführung
zuständig: soweit die Betätigung nicht im Betrieb einer Anlage besteht: OrdB

13.4 § 10 Benutzung von Tongeräten
Überwachung der Durchführung

zuständig: OrdB

13.5
§ 11 Abbrennen von Feuerwerken und Feuerwerkskörpern
Überwachung der Durchführung
zuständig: OrdB

13.6 § 11a Laufenlassen von Motoren
Überwachung der Durchführung
zuständig: OrdB

13.7 § 12 Halten von Tieren
Überwachung der Durchführung
zuständig: OrdB

13.8 Im Übrigen: BezReg“.

5. Im Verzeichnis wird in den Nummern 23.1.102 bis 23.1.107, 23.1.113 bis 23.1.115, 23.1.117 und 23.1.118, 23.1.120 bis 23.1.126 und 20.2.1 bis 20.2.4, jeweils die Zeile „zuständig“ wie folgt neu gefasst:

zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf“.

6. Im Verzeichnis wird in den Nummern 30.1.31.8, 30.1.31.9.4, 30.1.48, 30.1.49, 31.4.3, 31.6.1 bis 31.6.3, 31.7.1 bis 31.7.2, 31.8.4, 31.8.5, 31.8.10, 31.8.11, 31.8.14, 31.8.16, 31.8.21.1 jeweils die Zeile „zuständig“ wie folgt neu gefasst:

zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf“.

7. Im Verzeichnis wird in den Nummern 50.2.1, bis 50.2.3, 50.2.5, 50.2.6, 50.4.1 bis 50.4.4, 50.4.6, 50.4.11, 50.4.12, 51.2.1 bis 51.2.5, 51.3.1, 51.4.1 bis 51.5.1, 51.5.3 das Wort „LUA“ ersetzt durch die Wörter „Bezirksregierung Düsseldorf“.

792

Artikel 9

Änderung des Landesjagdgesetzes

Das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 218), wird wie folgt geändert:

1.
a) § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd“ durch die Wörter „der Landesbetrieb Wald und Holz“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort „Er“ ersetzt.

2. In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd“ durch die Wörter „der oberen Jagdbehörde“ ersetzt.

7822

Artikel 10

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Nordrhein-Westfalen (FoVDV NRW) vom 10. Februar 2004 (GV. NRW. S. 122) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „3. das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd für“ wird ersetzt durch die Angabe „3. der Landesbetrieb Wald und Holz für“.

b) Die Angaben „4. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten für“ und „5. die unteren Forstbehörden für“ werden gestrichen.

c) Der letzte Spiegelstrich wird gestrichen.

2. In § 6 werden die Wörter „das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd“ ersetzt durch die Wörter „den Landesbetrieb Wald und Holz“.

2005

Artikel 11

Änderung des Landesorganisationsgesetzes

Das Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz 'LOG NRW' - vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd“ gestrichen und die Wörter „das Landesumweltamt“ durch die Wörter „das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 2 werden gestrichen:

„die Ämter für Agrarordnung“,

„die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz“,

„die Bergämter“,

„die Staatlichen Umweltämter“.

20320

Artikel 12

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Besoldungsgruppe B 2 wird eingefügt:

„Vizepräsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“.

b) In Besoldungsgruppe B 5 werden

aa) eingefügt:

„Präsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“,

bb) gestrichen:

„Präsident der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten“ und „Präsident des Landesumweltamtes“.

2005

Artikel 13

Aufhebung der Verordnung über Sitz und Bezirk der Ämter für Agrarordnung

Die Verordnung über Sitz und Bezirk der Ämter für Agrarordnung vom 1. Februar 1994 (GV. NRW. S. 55), geändert durch Artikel 14 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird aufgehoben.

2005

Artikel 14

Aufhebung der Verordnung über Sitz und Bezirk der
Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz, der Staatlichen Umweltämter und
des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz

Die Verordnung über Sitz und Bezirk der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz, der Staatlichen Umweltämter und des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz vom 27. April 2004 (GV. NRW. S. 224) wird aufgehoben.

75

Artikel 15

Aufhebung der Verordnung über Sitze und Bezirke der
Bergämter im Lande Nordrhein-Westfalen

Die Verordnung über Sitze und Bezirke der Bergämter im Lande Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 747), geändert durch Artikel 134 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird aufgehoben.

2005

Artikel 16

Änderung der Bekanntmachung der Bezirke der
Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden

Die Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden vom 15. April 2005 (GV. NRW. S. 374, ber. S. 609) wird wie folgt geändert:

In II. „Bezeichnung, Sitz und Bezirk der unteren Landesbehörden“ werden

1. gestrichen:

Lfd. Nr. 2 „Ämter für Agrarordnung“,

Lfd. Nr. 4 „Staatliche Ämter für Arbeitsschutz“,

Lfd. Nr. 5 „Bergämter“,

Lfd. Nr. 10 „Staatliche Umweltämter“,

Lfd. Nr. 11 „Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz“.

2. geändert:

Lfd. Nr. 3 „Direktorinnen und Direktoren der Landschaftsverbände als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde“ wird Lfd. Nr. 2,

Lfd. Nr. 6 „Finanzämter“ wird Lfd. Nr. 3,

Lfd. Nr. 7 „Kreispolizeibehörden“ wird Lfd. Nr. 4

Lfd. Nr. 8 „Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte im Kreise“ wird Lfd. Nr. 5,

Lfd. Nr. 9 „Schulämter“ wird Lfd. Nr. 6,

Lfd. Nr. 12 „Versorgungsämter“ wird Lfd. Nr. 7.

223

Artikel 17

Gesetz über die Auflösung des Landesinstituts für
Schule / Qualitätsagentur und die Eingliederung der Aufgaben
in das Ministerium für Schule und Weiterbildung und
die Bezirksregierungen - LfS / QA-Auflösungsgesetz -

§ 1

Das Landesinstitut für Schule / Qualitätsagentur wird zum 1. Januar 2007 aufgelöst.

§ 2

(1) Die dem Landesinstitut für Schule / Qualitätsagentur übertragenen Aufgaben im Bereich „Förderzentrum für die integrative Beschulung blinder und hochgradig sehbehinderter Schülerinnen und Schüler (FIBS)“ gehen zum 1. Januar 2007 auf die Bezirksregierung Arnsberg, die Aufgaben im Bereich „Landesstelle für den Schulsport (ausgenommen Curriculumentwicklung, Qualitätssicherung)“ gehen auf die Bezirksregierung Düsseldorf über. Im Übrigen gehen die Aufgaben auf das Ministerium für Schule und Weiterbildung zum selben Zeitpunkt über.

(2) Die bisher für die Aufgabenerledigung in den nach Absatz 1 Satz 1 übergehenden Arbeitsbereichen eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesinstituts für Schule / Qualitätsagentur gelten mit dessen Auflösung als zur jeweils zuständigen Bezirksregierung versetzt. Entsprechendes gilt für die im Arbeitsbereich „Projektbetreuung / Assistenz“ eingesetzten Beschäftigten, soweit diese mit ihren Verwaltungs- und Assistenzaufgaben den nach Absatz 1 Satz 1 übergehenden Arbeitsbereichen zugeordnet sind. Die übrigen Beschäftigten gelten mit Auflösung des Landesinstituts/Qualitätsagentur als zum Ministerium für Schule und Weiterbildung versetzt.

223

Artikel 18

Änderung der Zuständigkeitsverordnung Bezirksregierungen

Die Verordnung über die Zuständigkeit von Bezirksregierungen für den Bereich anderer Bezirksregierungen in der Schulaufsicht (Zuständigkeitsverordnung Bezirksregierungen – ZustVOBR) vom 14. Februar 1999 (GV. NRW. S. 60) wird wie folgt geändert:

Die Anlage gemäß § 1 wird wie folgt ergänzt:

1. Nach der Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 angefügt:

Spalte „Aufgabe“:

„Förderzentrum für die integrative Beschulung blinder und hochgradig sehbehinderter Schülerinnen und Schüler (FIBS)“

Spalte „Zuständigkeit“:

„für das Land Nordrhein-Westfalen“.

2. Nach Nummer 3.7 wird folgende Nummer 3.8 angefügt:

Spalte „Aufgabe“:

„Landesstelle für den Schulsport (ausgenommen Curriculumentwicklung, Qualitätssicherung)“

Spalte „Zuständigkeit“:

„für das Land Nordrhein-Westfalen“.

780

Artikel 19

Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes

Das Gesetz über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz – LWKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 1949 (GV. NRW. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird bei Buchstabe l der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender neuer Buchstabe m angefügt:

„m) die Tierseuchenkasse als Sondervermögen nach Maßgabe des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der jeweils geltenden Fassung zu verwalten.“

7831

Artikel 20

Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz

Das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754, ber. 1985 S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt III. (§ 9 bis § 14) erhält folgende Fassung:

III.

Tierseuchenkasse

§ 9

(1) Die Tierseuchenkasse ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster. Es wird unter der Bezeichnung „Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – Tierseuchenkasse“ (Tierseuchenkasse) verwaltet. Das Sondervermögen und seine Erträge dürfen nur für die in Absatz 2 genannten Zwecke verwendet werden.

(2) Die Tierseuchenkasse erhebt nach Maßgabe dieses Gesetzes von den Tierbesitzern Beiträge, um Entschädigungen zu leisten, Beihilfen und sonstige finanzielle Unterstützungen zu gewähren, Verwaltungskosten zu bestreiten und Rücklagen zu bilden. Ferner erhebt sie den Eigenanteil der Tierhalter an den Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern von im Betrieb verendetem oder tot geborenem Vieh gemäß § 10 Abs. 3. Die Beiträge und die Entgelte werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und erhoben.

§ 10

(1) Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für die Tierverluste nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes.

(2) Die Entschädigungen werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und ausgezahlt. Der Anteil, der auf das Land entfällt, ist ihr aus dem Landeshaushalt zu erstatten.

(3) Der Tierseuchenkasse obliegt ferner die Erhebung des Eigenanteils der Tierhalter an den Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern von im Betrieb verendetem oder tot geborenem Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes gemäß § 6 Abs. 7 des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11

Die Tierseuchenkasse kann auch Beihilfen und finanzielle Unterstützungen gewähren für

1. Tierverluste, die aus Anlass von Tierseuchen oder seuchenähnlich verlaufenden Tierkrankheiten erwachsen,

2. die Ausmerzung seuchenkranker, einer Seuche verdächtiger oder der Ansteckung verdächtiger Tiere,

3. wirtschaftliche Schäden, die Tierbesitzern durch zur Bekämpfung von Tierseuchen angeordnete Maßnahmen entstanden sind,

4. Impfungen und Maßnahmen diagnostischer Art,

5. Maßnahmen zur Schaffung von Strukturen, die das Risiko von Seucheneinschleppungen und -ausbrüchen minimieren,

6. die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten,

7. die Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Vorsorge, der Bekämpfung und der Nachsorge im Zusammenhang mit Tierseuchen dienen und

8. Ausgaben, für die nach der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 (ABl. L 55 S. 12) zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und die Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (ABl. L 55 S. 12) eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird.

§ 12

Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat Einzelheiten über die Höhe, Festsetzung und Erhebung von Beiträgen, die Festsetzung und Auszahlung von Entschädigungen, die Gewährung von Beihilfen und sonstigen finanziellen Unterstützungen sowie die Höhe, die Ansammlung und die Verwaltung von Rücklagen zu bestimmen.

§ 13

(1) Bei der Tierseuchenkasse wird für die Dauer von vier Jahren ein Verwaltungsrat gebildet (Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse). Er beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse, insbesondere über die Verwaltung des Vermögens sowie über Leistungen gemäß § 11 dieses Gesetzes.

(2) Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse besteht aus:

1. drei Vertretern der Landwirtschaftskammer, von denen zwei Personen Tierhalter sowie eine Person Mitarbeiter im Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftkammer sein müssen,

2. je drei durch das jeweils zuständige Organ des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes e.V. sowie des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes e.V. gewählten Vertretern.

(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stellvertretung. Die Stellvertretung muss die gleichen Voraussetzungen des jeweils von ihr vertretenen Mitglieds erfüllen. Fällt ein Mitglied oder eine Stellvertretung des Verwaltungsrates aus, kann ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertretung bestimmt werden.

(4) In den Verwaltungsrat entsendet das Ministerium ein Mitglied aus seinem Hause sowie zwei Mitglieder des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz. Diese nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.

(5) Der Verwaltungsrat wählt bei seinem ersten Zusammentreffen seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Einzelheiten über den Verfahrensablauf im Verwaltungsrat regelt dieser durch Geschäftsordnung.

(6) Der Verwaltungsrat bestellt für die Dauer von vier Jahren einen Geschäftsführer der Tierseuchenkasse. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Der Geschäftsführer kann nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates sein.

(7) Der Vorsitzende ist vom Geschäftsführer über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein und leitet sie. Er kann zu den Sitzungen des Verwaltungsrates weitere Personen zur Beratung beiziehen.

(8) Der Verwaltungsrat kann sich über die Geschäftsführung über alle Geschäfte der laufenden Verwaltung unterrichten lassen; er hat Anspruch auf Akteneinsicht.

§ 14

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse gelten die Grundsätze der Landeshaushaltsordnung für Nordrhein-Westfalen entsprechend.

(2) Die Beilage zum Haushaltsplan der Landwirtschaftskammer über das Sondervermögen Tierseuchenkasse bedarf der Zustimmung des Ministeriums.

(3) Die Tierseuchenkasse hat aus ihren Einnahmen Rücklagen in angemessenem Umfang zu bilden.

§ 14a

(1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus

1. den Beiträgen der Tierbesitzer, den Gebühren und anderen Entgelten,

2. dem Ertrag der angelegten Mittel und Rücklagen,

3. den Erstattungen durch das Land nach § 10 Abs. 2,

4. den Einnahmen aus EG rechtlich kofinanzierten Maßnahmen gemäß § 11 Nr. 8.

(2) Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt werden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die erstattet werden oder Verwaltungskosten betreffen.

§ 14b

(1) Von den Tierbesitzern werden zur Deckung des Aufwandes der Tierseuchenkasse jährlich Beiträge erhoben. Beiträge sind für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Gehegewild und Bienenvölker zu erheben. Für andere Tierarten, insbesondere Süßwasserfische, werden Beiträge erhoben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 12 vorgesehen ist.

(2) Die Beitragssätze, der Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Beitragsschuld werden in einer Rechtsverordnung nach § 12 festgelegt.

(3) Die Höhe der Beitragssätze wird aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die einzelne Tierart einschließlich der anteilmäßigen Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der Rücklagen und aus der Zahl der Tiere jeder Art errechnet.

(4) Beitragsmaßstab ist der Bestand an Tieren und Bienenvölkern an einem durch Rechtsverordnung nach § 12 zu bestimmenden Stichtag. Die Rechtsverordnung nach § 12 kann hiervon für diejenigen Fälle Abweichendes regeln, soweit sich bei einem Tierbesitzer der Bestand an Tieren einer Tierart nach dem Stichtag innerhalb des Erhebungszeitraumes um mindestens 10 vom Hundert ändert oder die Haltung von einer am Stichtag nicht gehaltenen Tierart aufgenommen wird. Für Süßwasserfische kann durch Rechtsverordnung nach § 12 bestimmt werden, was als Bestand an Tieren gilt.

(5) Für Viehhändler kann abweichend von Absatz 4 durch Rechtsverordnung nach § 12 ein besonderer Beitragsmaßstab auf der Grundlage der Zahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere festgesetzt werden. Außerdem kann bei landwirtschaftlichen Betriebsformen mit innerhalb des Erhebungszeitraumes regelmäßig wechselnden Tierbestandszahlen durch Rechtsverordnung nach § 12 an Stelle der Stichtagserhebung als Beitragsmaßstab eine durchschnittliche Bestandsberechnung festgesetzt werden.

§ 14c

(1) Die Tierbesitzer sind verpflichtet, der Tierseuchenkasse oder den von ihr beauftragten Personen jährlich sowie darüber hinaus auf deren Aufforderung die zur Feststellung der Beitragsschuld erforderlichen Mitteilungen zu machen.

(2) Der Tierbesitzer ist für den rechtzeitigen Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 bei der Tierseuchenkasse verantwortlich.“

2. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

„§ 27a

Die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln Daten, die nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen erhoben worden sind, an die Tierseuchenkasse zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen sowie der Gewährung von Beihilfen und Entschädigungen. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.“

780

Artikel 21

Gesetz zur Regelung personalrechtlicher und vermögensrechtlicher
Folgen der Verlagerung des Sondervermögens Tierseuchenkasse
auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

§ 1
Personalübergang

(1) Beim Übergang des Sondervermögens Tierseuchenkasse auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen finden für die Beamtinnen und Beamten beim Sondervermögen Tierseuchenkasse die Vorschriften der §§ 128 Abs. 1, 129 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung.

(2) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sondervermögens Tierseuchenkasse gilt Absatz 1 entsprechend. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen tritt in die Beschäftigungsverhältnisse der aufgenommenen Beschäftigten ein. Für die Beschäftigungsverhältnisse gelten insgesamt die bisherigen Arbeitsbedingungen einschließlich der Vereinbarung über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung weiter. Die Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz finden Anwendung. Betriebsbedingte Entlassungen aus Anlass der Verwaltungsmodernisierung und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung sind ausgeschlossen, soweit es nicht um die Korrektur zur tarifgemäßen Eingruppierung geht.

§ 2
Vermögensübergang

Das Sondervermögen Tierseuchenkasse geht als Sondervermögen unentgeltlich auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen über.

2035

Artikel 22

Gesetz über personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen für Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Schule und Weiterbildung,
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur
in Nordrhein-Westfalen

Einziger Paragraph

Der jeweilige Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter des jeweiligen Personalrats der Behörden, die ganz oder teilweise in die Bezirksregierungen oder in das Ministerium für Schule und Weiterbildung eingegliedert werden, ist berechtigt, für die laufende Wahlperiode an allen Sitzungen des bei der jeweiligen Bezirksregierung oder dem Ministerium für Schule und Weiterbildung gebildeten Personalrats, in die/das die Behörde ganz oder teilweise eingegliedert wird, beratend teilzunehmen.

Artikel 23

Übergangsregelung zum Kommunalwahlgesetz

Für die Beamten und Angestellten, die nach Artikel 1 mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf eine staatliche Behörde übergeleitet sind, welche die allgemeine Aufsicht oder die Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände führt, und die einer im Jahr 2004 gewählten Vertretung einer von dieser Behörde beaufsichtigten Gemeinde oder eines von ihr beaufsichtigten Gemeindeverbandes angehören, findet § 13 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) des Kommunalwahlgesetzes keine Anwendung, sofern sie nicht unmittelbar Aufgaben der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände wahrnehmen. Dies gilt auch für Bewerber und Ersatzbewerber, die nach Maßgabe des § 45 des Kommunalwahlgesetzes bis zum Ende der laufenden Wahlperiode an die Stelle ausgeschiedener Vertreter treten.

Artikel 24

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Düsseldorf, den 12. Dezember 2006

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

Für den Innenminister
die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Barbara  S o m m e r

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U hl e n b e r g

GV. NRW. 2006 S. 622