Gesetz
zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Vom 12. Dezember 2006
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das hiermit verkündet wird:
2000
Artikel 1
Gesetz zur Eingliederung von
Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden
und Einrichtungen des Landes
§ 1
(1) Die dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd
übertragenen Aufgaben werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle
Zuständigkeitsregelungen dieser Regelung vorgehen. Das Landesamt für
Ernährungswirtschaft und Jagd wird aufgelöst.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird die
vom Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd wahrgenommene Aufgabe „Verwaltung des Sondervermögens Tierseuchenkasse“ auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
übertragen.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden
die vom Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd wahrgenommenen Aufgaben
1. Obere Jagdbehörde
2. Aufgaben nach dem Forstvermehrungsgutgesetz
auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen.
(4) Soweit bestehende Vorschriften das Landesamt für
Ernährungswirtschaft und Jagd als zuständige Behörde für die Wahrnehmung von
Aufgaben und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bestimmen,
wird bis zur Anpassung der Vorschriften das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz als zuständige Behörde für die Erfüllung dieser Aufgaben
bestimmt.
§ 2
(1) Die dem Landesumweltamt übertragenen Aufgaben werden auf
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht
für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung
vorgehen. Das Landesumweltamt wird aufgelöst.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende vom Landesumweltamt
wahrgenommene Aufgaben
1. Vollzugsaufgaben nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz
2. Vollzugsaufgaben gemäß § 39 Landesabfallgesetz
3. Vollzugsaufgaben nach dem Abwasserabgabengesetz
4. Vollzugsaufgaben nach dem Gentechnikgesetz
5. Berufsbildung nach der zweiten
Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung
auf die Bezirksregierung Düsseldorf übertragen.
§ 3
Die den Ämtern für Agrarordnung übertragenen Aufgaben werden
auf die Bezirksregierungen übertragen, in deren Bezirk die jeweilige Behörde
ihren Sitz hat, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle
Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Ämter für Agrarordnung
werden aufgelöst.
§ 4
Die den Staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz übertragenen Aufgaben
werden auf die Bezirksregierungen übertragen, in deren Bezirk die jeweilige
Behörde ihren Sitz hat, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle
Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Staatlichen Ämter für
Arbeitsschutz werden aufgelöst.
§ 5
Die den Bergämtern übertragenen Aufgaben werden auf die
Bezirksregierung Arnsberg übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben
spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Bergämter
werden aufgelöst.
§ 6
Die den Staatlichen Umweltämtern übertragenen Aufgaben werden
auf die Bezirksregierungen übertragen, in deren Bezirk die jeweilige Behörde
ihren Sitz hat, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle
Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Staatlichen
Umweltämter werden aufgelöst.
§ 7
Die dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz
Ostwestfalen-Lippe übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung
Detmold übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle
Zuständigkeitsregelungen dieser Regelung vorgehen. Das Staatliche Amt für
Umwelt und Arbeitsschutz Ostwestfalen-Lippe wird aufgelöst.
§ 8
(1) Die der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und
Forsten übertragenen Aufgaben werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle
Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Landesanstalt für
Ökologie, Bodenordnung und Forsten wird aufgelöst.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Aufgaben „Fischerei und
Gewässerökologie“ der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten auf
die Bezirksregierung Arnsberg übertragen. Die Aufgaben „Waldökologie, Forsten
und Jagd“ und „Projekte zur nachhaltigen Nutzung“ der Landesanstalt für
Ökologie, Bodenordnung und Forsten werden auf den Landesbetrieb Wald und Holz
übertragen.
§ 9
Die der oberen Flurbereinigungsbehörde – Abteilung 9 der
Bezirksregierung Münster - übertragenen Aufgaben werden auf das Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als obere
Flurbereinigungsbehörde übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben
spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Abteilung 9
- obere Flurbereinigungsbehörde - der Bezirksregierung Münster wird aufgelöst.
§ 10
(1) Die den Bezirksregierungen übertragenen Aufgaben und
Aufsichtsbefugnisse auf dem Gebiet der Veterinärangelegenheiten, der
Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung werden auf das Landesamt für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne
Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen.
Befugnisse der Landesregierung, durch Rechtsverordnung abweichende
Zuständigkeitsregelungen zu treffen, bleiben unberührt. Die Dezernate 50 der
Bezirksregierungen werden aufgelöst. § 11 gilt entsprechend.
(2) Soweit bestehende Vorschriften die Bezirksregierung als
zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der
Veterinärangelegenheiten, der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung und
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesen Bereichen
bestimmen, wird bis zur Anpassung der Vorschriften das Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Behörde für die Erfüllung dieser
Aufgaben bestimmt.
§ 11
Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind die Beschäftigten der
durch die §§ 1 bis 9 aufgelösten Behörden und Einrichtungen auf die Behörden
und Einrichtungen übergeleitet, denen ihre Aufgaben gemäß §§ 1 bis 9 übertragen
werden. Spezielle Überleitungsregelungen gehen dieser Bestimmung vor.
Beschäftigte, die von dieser Regelung nicht erfasst sind oder die nicht
eindeutig einem Bereich zugeordnet sind, werden durch Einzelverfügung versetzt.
§ 12
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Über die
Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 1. Januar 2011 zu
berichten.
7815
Artikel 2
Änderung des
Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz
Das Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes des Bundes in der
Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I. S. 546) und zur Anpassung von Vorschriften
des Landeskulturrechts und des Rechts der Wasser- und Bodenverbände an die
Vorschriften des Flurbereinigungsrechts vom 8. Dezember 1953 (GV. NRW. S. 411),
zuletzt geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:
In § 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
„(1) Aufgaben der Flurbereinigung werden von den
Bezirksregierungen insoweit als Flurbereinigungsbehörden wahrgenommen. Diese
unterliegen der Aufsicht der oberen Flurbereinigungsbehörde. Obere
Flurbereinigungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Das Ministerium ist zugleich oberste
Flurbereinigungsbehörde.“
77
Artikel 3
Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes
Das Gesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme
von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen – WasEG -) vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30) wird wie
folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das Landesumweltamt des
Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt durch die Wörter „die Bezirksregierung
Düsseldorf“.
74
Artikel 4
Änderung des Landesabfallgesetzes
Das Abfallgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG –) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch
Artikel 131 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 werden die Wörter „das
Landesumweltamt und die Staatlichen Umweltämter“ ersetzt durch die Wörter „das
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“.
2. In § 25 Abs. 1 Satz 6 werden das Komma nach dem Wort
„Behörde“ gestrichen und die Wörter „dem Staatlichen Umweltamt und dem
Landesumweltamt“ ersetzt durch die Wörter „und dem Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz“.
3. In § 39 Abs. 1 Satz 1
werden die Wörter „Das Landesumweltamt“ ersetzt durch die Wörter „Die
Bezirksregierung Düsseldorf“.
4. In § 40 werden die Wörter „oder mehrerer Staatlicher
Umweltämter“ gestrichen.
5. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „vom Landesumweltamt“ ersetzt
durch die Wörter „vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Landesumweltamt“ ersetzt
durch die Wörter „Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“.
2000
Artikel 5
Gesetz über die
Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz - LANUV-Errichtungsgesetz -
§ 1
Rechtsform, Name und Sitz
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz wird als
Landesoberbehörde nach § 6 Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) errichtet. Sein Sitz wird durch Organisationserlass
bestimmt.
§ 2
Fachaufgaben
(1) Das Landesamt nimmt landesweit bedeutsame
Verbraucherschutz- und Umweltaufgaben, insbesondere im Rahmen der Fachbereiche
Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Immissionsschutz, Naturschutz und
Landschaftspflege sowie Wasserwirtschaft wahr. In beiden vorgenannten Bereichen
nimmt das Landesamt wissenschaftliche Aufgaben und die Beratung des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Ministerium), der Dienststellen seines Geschäftsbereiches und, soweit
erforderlich, die Beratung Träger öffentlicher Verwaltung und der Gerichte
wahr.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesamt weitere
Fachaufgaben zuweisen.
§ 3
Hoheitliche Aufgaben
(1) Das Landesamt nimmt im Bereich des Verbraucherschutzes,
insbesondere auf dem Gebiet der Veterinärangelegenheiten, der Lebensmittel- und
der Futtermittelüberwachung, nach Maßgabe bestehender
Zuständigkeitsvorschriften landesweit bedeutsame hoheitliche Aufgaben wahr. Die
Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse auf dem Gebiet der Veterinärangelegenheiten
sowie der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung nimmt das Landesamt als
Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 Ordnungsbehördengesetz wahr.
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, dem Landesamt nach
Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung
hoheitliche Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von
Fachaufgaben nach § 2 stehen.
§ 4
Organisation
Das Landesamt regelt in einem Organisationsplan die
Einzelheiten seiner Organisation und legt in einem Geschäftsverteilungsplan die
Zuständigkeiten für die jeweiligen Aufgaben nach § 2 fest. Organisationsplan
und Geschäftsverteilungsplan bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
§ 5
Leitung des Landesamtes
Die Leitung des Landesamtes obliegt der Präsidentin oder dem
Präsidenten. Ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten ist die
Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
§ 6
Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. Dieses übt die Dienst- und
Fachaufsicht aus.
§ 7
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Über die
Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 1. Januar 2011 zu
berichten.
2000
Artikel 6
Verordnung zur
Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
§ 1
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Errichtung des
Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622) werden dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
folgende hoheitliche Aufgaben übertragen:
1. Bekanntgabe von Messstellen nach § 26 sowie von
Sachverständigen nach § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
2. Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach
§ 17 Abs. 3 des Landesbodenschutzgesetzes,
3. Bekanntgabe von Sachverständigen Stellen nach §§ 25 Abs. 1
Satz 1 und 42a Abs. 1 und 3 des Landesabfallgesetzes,
4. Anerkennung von Organisationen nach § 11 Abs. 1 der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über
Fachbetriebe,
5. Prüfung der nach der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen
Konzepte, Dokumentationen und Bescheinigungen,
6. Prüfung eines eigenen Rücknahmesystems nach § 4
Batterieverordnung, Entgegennahme der Dokumentation eines gemeinsamen
Rücknahmesystems der Hersteller, eines Vertreibers von Starterbatterien sowie
eines Herstellers von in § 8 genannten Batterien nach § 10 Abs. 1
Batterieverordnung sowie Entgegennahme der Anzeige zur Erfolgskontrolle nach §
10 Abs. 2 Batterieverordnung,
7. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des
§ 11 Nr. 17 Altfahrzeugverordnung.
Das Landesamt ist insoweit zuständige Behörde.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Über die
Erfahrungen mit dieser Verordnung ist dem Landtag bis zum 1. Januar 2011 zu
berichten.
7129
Artikel 7
Änderung des
Landesimmissionsschutzgesetzes
Das Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und
ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImschG vom 18.
März 1975 (GV. NRW. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 139), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) In seinem Dritten Teil gilt das Gesetz auch für die
Regelungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der zu
seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen.“
(1) Oberste Immissionsschutzbehörde ist das Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium),
obere Immissionsschutzbehörde die Bezirksregierung, untere
Immissionsschutzbehörde ist der Kreis und die kreisfreie Stadt.
(2) Die Aufsicht über die untere Immissionsschutzbehörde führt
die obere Immissionsschutzbehörde. Die oberste Aufsicht wird von der obersten
Immissionsschutzbehörde geführt.
(3) Der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der zu
seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen und des
Landes-Immissionsschutzgesetzes wird von den zuständigen Behörden als
Sonderordnungsbehörden (§ 12 Ordnungsbehördengesetz) überwacht.
(4) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der
zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten
beim Vollzug der in Absatz 3 genannten Vorschriften zu bestimmen.
(5) In den Rechtsverordnungen nach §§ 4 und 5 können von Absatz
4 abweichende Zuständigkeitsregelungen zur Durchführung dieser Verordnungen
vorgesehen werden.
(6) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche
Zuständigkeit mehrerer Immissionsschutzbehörden begründet oder ist es
zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln,
kann die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde bestimmen.“
4. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten sind die für die Kontrolle der Einhaltung der verletzten
Vorschrift zuständigen Behörden.“
282
Artikel 8
Änderung der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2006 (GV. NRW. S. 212), wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt „I. Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis“
wird nach Nr. 12.18 neu eingefügt:
„13. Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG)“.
2. Im Verzeichnis werden die Nummern 10.3.1 und 10.3.6
gestrichen.
3. Die Nummer 10.5.5 des Verzeichnisses wird wie folgt
geändert:
„10.5.5
§ 47
Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen zuständig: BezReg“.
4. Im Verzeichnis wird nach Nummer 12.18 Folgendes eingefügt:
„13. Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen
Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImSchG) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung
13.1
§ 3 Grundregel
Überwachung der Einhaltung zuständig: soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen eines
Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt: OrdB
13.2
§ 7 Verbrennen im Freien
Überwachung der Einhaltung zuständig: soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen eines
Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt: OrdB
13.3
§ 9 Schutz der Nachtruhe
Überwachung der Durchführung zuständig: soweit die Betätigung nicht im Betrieb einer Anlage besteht:
OrdB
13.4 § 10 Benutzung von Tongeräten
Überwachung der Durchführung
zuständig: OrdB
13.5
§ 11 Abbrennen von Feuerwerken und Feuerwerkskörpern
Überwachung der Durchführung zuständig: OrdB
13.6 § 11a Laufenlassen von Motoren
Überwachung der Durchführung zuständig: OrdB
13.7 § 12 Halten von Tieren
Überwachung der Durchführung zuständig: OrdB
13.8 Im Übrigen: BezReg“.
5. Im Verzeichnis wird in den Nummern 23.1.102 bis 23.1.107,
23.1.113 bis 23.1.115, 23.1.117 und 23.1.118, 23.1.120 bis 23.1.126 und 20.2.1
bis 20.2.4, jeweils die Zeile „zuständig“ wie folgt neu gefasst:
„zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf“.
6. Im Verzeichnis wird in den Nummern 30.1.31.8, 30.1.31.9.4,
30.1.48, 30.1.49, 31.4.3, 31.6.1 bis 31.6.3, 31.7.1 bis 31.7.2, 31.8.4, 31.8.5,
31.8.10, 31.8.11, 31.8.14, 31.8.16, 31.8.21.1 jeweils die Zeile „zuständig“ wie
folgt neu gefasst:
„zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf“.
7. Im Verzeichnis wird in den Nummern 50.2.1, bis 50.2.3,
50.2.5, 50.2.6, 50.4.1 bis 50.4.4, 50.4.6, 50.4.11, 50.4.12, 51.2.1 bis 51.2.5,
51.3.1, 51.4.1 bis 51.5.1, 51.5.3das Wort „LUA“ ersetzt durch die Wörter „Bezirksregierung
Düsseldorf“.
792
Artikel 9
Änderung des Landesjagdgesetzes
Das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997
S. 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 218), wird
wie folgt geändert:
1.
a) § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „das Landesamt für
Ernährungswirtschaft und Jagd“ durch die Wörter „der Landesbetrieb Wald und
Holz“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort „Er“ ersetzt.
2. In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Landesamt für
Ernährungswirtschaft und Jagd“ durch die Wörter „der oberen Jagdbehörde“
ersetzt.
7822
Artikel 10
Änderung der
Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes
im Land Nordrhein-Westfalen (FoVDV NRW) vom 10. Februar 2004 (GV. NRW. S. 122)
wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „3. das Landesamt für Ernährungswirtschaft und
Jagd für“ wird ersetzt durch die Angabe „3. der Landesbetrieb Wald und Holz
für“.
b) Die Angaben „4. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung
und Forsten für“ und „5. die unteren Forstbehörden für“ werden gestrichen.
c) Der letzte Spiegelstrich wird gestrichen.
2. In § 6 werden die Wörter „das Landesamt für
Ernährungswirtschaft und Jagd“ ersetzt durch die Wörter „den Landesbetrieb Wald
und Holz“.
2005
Artikel 11
Änderung des
Landesorganisationsgesetzes
Das Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung -
Landesorganisationsgesetz 'LOG NRW' - vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421),
zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „das Landesamt für
Ernährungswirtschaft und Jagd“ gestrichen und die Wörter „das Landesumweltamt“
durch die Wörter „das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“
ersetzt.
2. In § 9 Abs. 2 werden gestrichen:
„die Ämter für Agrarordnung“,
„die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz“,
„die Bergämter“,
„die Staatlichen Umweltämter“.
20320
Artikel 12
Änderung des
Landesbesoldungsgesetzes
Das Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz – LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.
Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.
Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Besoldungsgruppe B 2 wird eingefügt:
„Vizepräsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz“.
b) In Besoldungsgruppe B 5 werden
aa) eingefügt:
„Präsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz“,
bb) gestrichen:
„Präsident der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und
Forsten“ und „Präsident des Landesumweltamtes“.
2005
Artikel 13
Aufhebung der Verordnung über Sitz
und Bezirk der Ämter für Agrarordnung
Die Verordnung über Sitz und Bezirk der Ämter für Agrarordnung
vom 1. Februar 1994 (GV. NRW. S. 55), geändert durch Artikel 14 des Dritten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird aufgehoben.
2005
Artikel 14
Aufhebung der Verordnung über Sitz
und Bezirk der
Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz, der Staatlichen Umweltämter und
des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz
Die Verordnung über Sitz und Bezirk der Staatlichen Ämter für
Arbeitsschutz, der Staatlichen Umweltämter und des Staatlichen Amtes für Umwelt
und Arbeitsschutz vom 27. April 2004 (GV. NRW. S. 224) wird aufgehoben.
75
Artikel 15
Aufhebung der Verordnung über
Sitze und Bezirke der
Bergämter im Lande Nordrhein-Westfalen
Die Verordnung über Sitze und Bezirke der Bergämter im Lande
Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 747), geändert durch
Artikel 134 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird aufgehoben.
2005
Artikel 16
Änderung der
Bekanntmachung der Bezirke der
Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden
Die Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der
unteren Landesbehörden vom 15. April 2005 (GV. NRW. S. 374, ber. S. 609) wird
wie folgt geändert:
In II. „Bezeichnung, Sitz und Bezirk der unteren
Landesbehörden“ werden
1. gestrichen:
Lfd. Nr. 2 „Ämter für Agrarordnung“,
Lfd. Nr. 4 „Staatliche Ämter für Arbeitsschutz“,
Lfd. Nr. 5 „Bergämter“,
Lfd. Nr. 10 „Staatliche Umweltämter“,
Lfd. Nr. 11 „Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz“.
2. geändert:
Lfd. Nr. 3 „Direktorinnen und Direktoren der
Landschaftsverbände als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde“ wird Lfd.
Nr. 2,
Lfd. Nr. 6 „Finanzämter“ wird Lfd. Nr. 3,
Lfd. Nr. 7 „Kreispolizeibehörden“ wird Lfd. Nr. 4
Lfd. Nr. 8 „Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der
Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als
Landesbeauftragte im Kreise“ wird Lfd. Nr. 5,
Lfd. Nr. 9 „Schulämter“ wird Lfd. Nr. 6,
Lfd. Nr. 12 „Versorgungsämter“ wird Lfd. Nr. 7.
223
Artikel 17
Gesetz über die
Auflösung des Landesinstituts für
Schule / Qualitätsagentur und die Eingliederung der Aufgaben
in das Ministerium für Schule und Weiterbildung und
die Bezirksregierungen - LfS / QA-Auflösungsgesetz -
§ 1
Das Landesinstitut für Schule / Qualitätsagentur wird zum 1.
Januar 2007 aufgelöst.
§ 2
(1) Die dem Landesinstitut für Schule / Qualitätsagentur
übertragenen Aufgaben im Bereich „Förderzentrum für die integrative Beschulung
blinder und hochgradig sehbehinderter Schülerinnen und Schüler (FIBS)“ gehen
zum 1. Januar 2007 auf die Bezirksregierung Arnsberg, die Aufgaben im Bereich
„Landesstelle für den Schulsport (ausgenommen Curriculumentwicklung,
Qualitätssicherung)“ gehen auf die Bezirksregierung Düsseldorf über. Im Übrigen
gehen die Aufgaben auf das Ministerium für Schule und Weiterbildung zum selben
Zeitpunkt über.
(2) Die bisher für die Aufgabenerledigung in den nach Absatz 1
Satz 1 übergehenden Arbeitsbereichen eingesetzten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesinstituts für Schule /
Qualitätsagentur gelten mit dessen Auflösung als zur jeweils zuständigen
Bezirksregierung versetzt. Entsprechendes gilt für die im Arbeitsbereich
„Projektbetreuung / Assistenz“ eingesetzten Beschäftigten, soweit diese mit
ihren Verwaltungs- und Assistenzaufgaben den nach Absatz 1 Satz 1 übergehenden Arbeitsbereichen zugeordnet sind. Die übrigen Beschäftigten
gelten mit Auflösung des Landesinstituts/Qualitätsagentur als zum Ministerium
für Schule und Weiterbildung versetzt.
223
Artikel 18
Änderung der
Zuständigkeitsverordnung Bezirksregierungen
Die Verordnung über die Zuständigkeit von Bezirksregierungen für den Bereich
anderer Bezirksregierungen in der Schulaufsicht (Zuständigkeitsverordnung
Bezirksregierungen – ZustVOBR) vom 14. Februar 1999 (GV. NRW. S. 60) wird wie
folgt geändert:
Die Anlage gemäß § 1 wird wie folgt ergänzt:
1. Nach der Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 angefügt:
Spalte „Aufgabe“:
„Förderzentrum für die integrative Beschulung blinder und hochgradig
sehbehinderter Schülerinnen und Schüler (FIBS)“
Spalte „Zuständigkeit“:
„für das Land Nordrhein-Westfalen“.
2. Nach Nummer 3.7 wird folgende Nummer 3.8 angefügt:
Spalte „Aufgabe“:
„Landesstelle für den Schulsport (ausgenommen Curriculumentwicklung,
Qualitätssicherung)“
Spalte „Zuständigkeit“:
„für das Land Nordrhein-Westfalen“.
780
Artikel 19
Änderung des
Landwirtschaftskammergesetzes
Das Gesetz über die Errichtung der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz – LWKG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Februar 1949 (GV. NRW. S. 53), zuletzt geändert durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt
geändert:
In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird bei Buchstabe l der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender neuer Buchstabe m angefügt:
„m) die Tierseuchenkasse als Sondervermögen nach Maßgabe des
Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der jeweils geltenden Fassung zu
verwalten.“
7831
Artikel 20
Änderung des Ausführungsgesetzes
zum Tierseuchengesetz
Das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754, ber. 1985 S. 325),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt III. (§ 9 bis § 14) erhält folgende Fassung:
„III.
Tierseuchenkasse
§ 9
(1) Die Tierseuchenkasse ist ein nicht rechtsfähiges
Sondervermögen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Sitz in
Münster. Es wird unter der Bezeichnung „Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen – Tierseuchenkasse“ (Tierseuchenkasse) verwaltet. Das
Sondervermögen und seine Erträge dürfen nur für die in Absatz 2 genannten
Zwecke verwendet werden.
(2) Die Tierseuchenkasse erhebt nach Maßgabe dieses Gesetzes
von den Tierbesitzern Beiträge, um Entschädigungen zu leisten, Beihilfen und
sonstige finanzielle Unterstützungen zu gewähren, Verwaltungskosten zu
bestreiten und Rücklagen zu bilden. Ferner erhebt sie den Eigenanteil der
Tierhalter an den Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern von im Betrieb
verendetem oder tot geborenem Vieh gemäß § 10 Abs. 3. Die Beiträge und die
Entgelte werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und erhoben.
§ 10
(1) Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für die
Tierverluste nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes.
(2) Die Entschädigungen werden von der Tierseuchenkasse
festgesetzt und ausgezahlt. Der Anteil, der auf das Land entfällt, ist ihr aus
dem Landeshaushalt zu erstatten.
(3) Der Tierseuchenkasse obliegt ferner die Erhebung des
Eigenanteils der Tierhalter an den Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern
von im Betrieb verendetem oder tot geborenem Vieh im Sinne des
Tierseuchengesetzes gemäß § 6 Abs. 7 des Ausführungsgesetzes zum Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11
Die Tierseuchenkasse kann auch Beihilfen und finanzielle
Unterstützungen gewähren für
1. Tierverluste, die aus Anlass von Tierseuchen oder
seuchenähnlich verlaufenden Tierkrankheiten erwachsen,
2. die Ausmerzung seuchenkranker, einer Seuche verdächtiger
oder der Ansteckung verdächtiger Tiere,
3. wirtschaftliche Schäden, die Tierbesitzern durch zur
Bekämpfung von Tierseuchen angeordnete Maßnahmen entstanden sind,
4. Impfungen und Maßnahmen diagnostischer Art,
5. Maßnahmen zur Schaffung von Strukturen, die das Risiko von
Seucheneinschleppungen und -ausbrüchen minimieren,
6. die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten,
7. die Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Vorsorge, der
Bekämpfung und der Nachsorge im Zusammenhang mit Tierseuchen dienen und
8. Ausgaben, für die nach der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der
Kommission vom 28. Februar 2005 (ABl. L 55 S. 12) zur Festlegung der Regeln für
die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und die
Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates
(ABl. L 55 S. 12) eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird.
§ 12
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat Einzelheiten über die Höhe, Festsetzung und
Erhebung von Beiträgen, die Festsetzung und Auszahlung von Entschädigungen, die
Gewährung von Beihilfen und sonstigen finanziellen Unterstützungen sowie die
Höhe, die Ansammlung und die Verwaltung von Rücklagen zu bestimmen.
§ 13
(1) Bei der Tierseuchenkasse wird für die Dauer von vier Jahren
ein Verwaltungsrat gebildet (Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse). Er
beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse,
insbesondere über die Verwaltung des Vermögens sowie über Leistungen gemäß § 11
dieses Gesetzes.
(2) Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse besteht aus:
1. drei Vertretern der Landwirtschaftskammer, von denen zwei
Personen Tierhalter sowie eine Person Mitarbeiter im Tiergesundheitsdienst der
Landwirtschaftkammer sein müssen,
2. je drei durch das jeweils zuständige Organ des Rheinischen
Landwirtschafts-Verbandes e.V. sowie des Westfälisch-Lippischen
Landwirtschaftsverbandes e.V. gewählten Vertretern.
(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine
Stellvertretung. Die Stellvertretung muss die gleichen Voraussetzungen des
jeweils von ihr vertretenen Mitglieds erfüllen. Fällt ein Mitglied oder eine
Stellvertretung des Verwaltungsrates aus, kann ein neues Mitglied oder eine
neue Stellvertretung bestimmt werden.
(4) In den Verwaltungsrat entsendet das Ministerium ein
Mitglied aus seinem Hause sowie zwei Mitglieder des Landesamtes für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz. Diese nehmen an den Sitzungen des
Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
(5) Der Verwaltungsrat wählt bei seinem ersten Zusammentreffen
seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Einzelheiten über den
Verfahrensablauf im Verwaltungsrat regelt dieser durch Geschäftsordnung.
(6) Der Verwaltungsrat bestellt für die Dauer von vier Jahren
einen Geschäftsführer der Tierseuchenkasse. Der Geschäftsführer führt die
Geschäfte der laufenden Verwaltung. Der Geschäftsführer kann nicht gleichzeitig
Mitglied des Verwaltungsrates sein.
(7) Der Vorsitzende ist vom Geschäftsführer über alle wichtigen
Angelegenheiten zu unterrichten. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des
Verwaltungsrates ein und leitet sie. Er kann zu den Sitzungen des
Verwaltungsrates weitere Personen zur Beratung beiziehen.
(8) Der Verwaltungsrat kann sich über die Geschäftsführung über
alle Geschäfte der laufenden Verwaltung unterrichten lassen; er hat Anspruch
auf Akteneinsicht.
§ 14
(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der
Tierseuchenkasse gelten die Grundsätze der Landeshaushaltsordnung für
Nordrhein-Westfalen entsprechend.
(2) Die Beilage zum Haushaltsplan der Landwirtschaftskammer über das
Sondervermögen Tierseuchenkasse bedarf der Zustimmung des Ministeriums.
(3) Die Tierseuchenkasse hat aus ihren Einnahmen Rücklagen in
angemessenem Umfang zu bilden.
§ 14a
(1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus
1. den Beiträgen der Tierbesitzer, den Gebühren und anderen
Entgelten,
2. dem Ertrag der angelegten Mittel und Rücklagen,
3. den Erstattungen durch das Land nach § 10 Abs. 2,
4. den Einnahmen aus EG rechtlich kofinanzierten Maßnahmen
gemäß § 11 Nr. 8.
(2) Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für
die Tiere dieser Tierart gedeckt werden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die
erstattet werden oder Verwaltungskosten betreffen.
§ 14b
(1) Von den Tierbesitzern werden zur Deckung des Aufwandes der
Tierseuchenkasse jährlich Beiträge erhoben. Beiträge sind für Pferde, Rinder,
Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Gehegewild und Bienenvölker zu erheben. Für
andere Tierarten, insbesondere Süßwasserfische, werden Beiträge erhoben, soweit
dies in einer Rechtsverordnung nach § 12 vorgesehen ist.
(2) Die Beitragssätze, der Zeitpunkt der Entstehung und der
Fälligkeit der Beitragsschuld werden in einer Rechtsverordnung nach § 12
festgelegt.
(3) Die Höhe der Beitragssätze wird aus dem voraussichtlichen
Gesamtaufwand für die einzelne Tierart einschließlich der anteilmäßigen
Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der Rücklagen und aus der Zahl der
Tiere jeder Art errechnet.
(4) Beitragsmaßstab ist der Bestand an Tieren und Bienenvölkern
an einem durch Rechtsverordnung nach § 12 zu bestimmenden Stichtag. Die
Rechtsverordnung nach § 12 kann hiervon für diejenigen Fälle Abweichendes regeln,
soweit sich bei einem Tierbesitzer der Bestand an Tieren einer Tierart nach dem
Stichtag innerhalb des Erhebungszeitraumes um mindestens 10 vom Hundert ändert
oder die Haltung von einer am Stichtag nicht gehaltenen Tierart aufgenommen
wird. Für Süßwasserfische kann durch Rechtsverordnung nach § 12 bestimmt
werden, was als Bestand an Tieren gilt.
(5) Für Viehhändler kann abweichend von Absatz 4 durch
Rechtsverordnung nach § 12 ein besonderer Beitragsmaßstab auf der Grundlage der
Zahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere festgesetzt werden. Außerdem kann bei
landwirtschaftlichen Betriebsformen mit innerhalb des Erhebungszeitraumes
regelmäßig wechselnden Tierbestandszahlen durch Rechtsverordnung nach § 12 an
Stelle der Stichtagserhebung als Beitragsmaßstab eine durchschnittliche
Bestandsberechnung festgesetzt werden.
§ 14c
(1) Die Tierbesitzer sind verpflichtet, der Tierseuchenkasse
oder den von ihr beauftragten Personen jährlich sowie darüber hinaus auf deren
Aufforderung die zur Feststellung der Beitragsschuld erforderlichen
Mitteilungen zu machen.
(2) Der Tierbesitzer ist für den rechtzeitigen Zugang der
Mitteilung nach Absatz 1 bei der Tierseuchenkasse verantwortlich.“
2. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a
Die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten
Stellen übermitteln Daten, die nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung
über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schweinen, Schafen und
Ziegen erhoben worden sind, an die Tierseuchenkasse zum Zwecke der Erhebung von
Beiträgen sowie der Gewährung von Beihilfen und Entschädigungen. Die
Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten
Verfahren erfolgen.“
780
Artikel 21
Gesetz zur Regelung
personalrechtlicher und vermögensrechtlicher
Folgen der Verlagerung des Sondervermögens Tierseuchenkasse
auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
§ 1
Personalübergang
(1) Beim Übergang des Sondervermögens Tierseuchenkasse auf die
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen finden für die Beamtinnen und Beamten
beim Sondervermögen Tierseuchenkasse die Vorschriften der §§ 128 Abs. 1, 129
ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung.
(2) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
Sondervermögens Tierseuchenkasse gilt Absatz 1 entsprechend. Die
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen tritt in die
Beschäftigungsverhältnisse der aufgenommenen Beschäftigten ein. Für die
Beschäftigungsverhältnisse gelten insgesamt die bisherigen Arbeitsbedingungen einschließlich
der Vereinbarung über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
weiter. Die Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz finden Anwendung.
Betriebsbedingte Entlassungen aus Anlass der Verwaltungsmodernisierung und
entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung sind
ausgeschlossen, soweit es nicht um die Korrektur zur tarifgemäßen
Eingruppierung geht.
§ 2
Vermögensübergang
Das Sondervermögen Tierseuchenkasse geht als Sondervermögen
unentgeltlich auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen über.
2035
Artikel 22
Gesetz über
personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen für Personalvertretungen im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung,
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie im
Zusammenhang mit dem Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur
in Nordrhein-Westfalen
Einziger Paragraph
Der jeweilige Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter des
jeweiligen Personalrats der Behörden, die ganz oder teilweise in die
Bezirksregierungen oder in das Ministerium für Schule und Weiterbildung
eingegliedert werden, ist berechtigt, für die laufende Wahlperiode an allen
Sitzungen des bei der jeweiligen Bezirksregierung oder dem Ministerium für
Schule und Weiterbildung gebildeten Personalrats, in die/das die Behörde ganz
oder teilweise eingegliedert wird, beratend teilzunehmen.
Artikel
23
Übergangsregelung zum
Kommunalwahlgesetz
Für die Beamten und Angestellten, die nach Artikel 1 mit
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf eine staatliche Behörde übergeleitet sind,
welche die allgemeine Aufsicht oder die Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände
führt, und die einer im Jahr 2004 gewählten Vertretung einer von dieser Behörde
beaufsichtigten Gemeinde oder eines von ihr beaufsichtigten Gemeindeverbandes
angehören, findet § 13 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) des
Kommunalwahlgesetzes keine Anwendung, sofern sie nicht unmittelbar Aufgaben der
allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über Gemeinden und
Gemeindeverbände wahrnehmen. Dies gilt auch für Bewerber und Ersatzbewerber,
die nach Maßgabe des § 45 des Kommunalwahlgesetzes bis zum Ende der laufenden
Wahlperiode an die Stelle ausgeschiedener Vertreter treten.
Artikel
24
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2006
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. JürgenR ü t t g e r s
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. HelmutL i n s s e n
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
ChristaT h o b e n
Für den Innenminister die Justizministerin
RoswithaM ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
BarbaraS o m m e r
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
EckhardU hl e n b e r g
GV. NRW.
2006 S. 622
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