Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 21 vom 5.5.2015 Seite 411 bis 422

Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung mittlerer Justizdienst
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung mittlerer Justizdienst

203011

Verordnung zur Änderung
der Ausbildungsordnung mittlerer Justizdienst

Vom 22. April 2015

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:

Artikel 1

Änderung der Ausbildungsordnung mittlerer Justizdienst

Die Ausbildungsordnung mittlerer Justizdienst vom 12. September 2005 (GV. NRW. S. 804), die zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

„§ 35 Qualifizierung bei Durchführung eines verkürzten Vorbereitungsdienstes“.

b) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

„§ 37 Qualifizierung und Aufstiegslehrgang“.

c) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

„§ 38 Fachlehrgang“.

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. im Zeitpunkt der voraussichtlichen Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe die maßgeblichen Altersgrenzen der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber, S. 203) in der jeweils geltenden Fassung noch nicht überschritten haben wird oder wem eine Ausnahme hiervon in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist,“.

b) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) einen erfolgreichen Hauptschulabschluss hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis“.

3. § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. im Zeitpunkt der voraussichtlichen Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe die maßgeblichen Altersgrenzen der Laufbahnverordnung noch nicht überschritten haben wird oder wem eine Ausnahme hiervon in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist,“.

4. § 34 wird wie folgt gefasst:

„§ 34
Regelform des Aufstiegs in den mittleren Justizdienst

(1) Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes können unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 der Laufbahnverordnung in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes aufsteigen.

(2) Das Auswahlverfahren ist auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen durchzuführen. Die Eignung und Befähigung bemisst sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben des mittleren Justizdienstes verbunden ist. Die nähere Ausgestaltung und Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(3) Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte findet diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit folgender Maßgabe Anwendung:

1. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt eine Qualifizierung mit einer Dauer von zwei Jahren. Die Beschäftigungszeit im einfachen Justizdienst kann bis zur Dauer von drei Monaten auf die Qualifizierung angerechnet werden.

2. Nach erfolgreicher Qualifizierung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung des mittleren Justizdienstes. Die Qualifizierung verfolgt das Ziel, am Ende der Ausbildung alle Aufgaben der Laufbahn des mittleren Justizdienstes erfüllen zu können. § 5 gilt entsprechend.

3. Bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahn des mittleren Justizdienstes werden die Amtsbezeichnung und die Dienstbezüge des bisherigen Amtes beibehalten.

4. Wer die Prüfung auch nach Wiederholung nicht besteht, übernimmt wieder eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit im Justizwachtmeisterdienst.

5. Die §§ 14 - 19 gelten nur nach Maßgabe des § 35.“

5. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 35
Qualifizierung bei Durchführung eines verkürzten Vorbereitungsdienstes
“.

b) In Absatz 1 wird das Wort „Einführungszeit“ durch das Wort „Qualifizierung“ ersetzt.

6. § 36 wird wie folgt gefasst:

§ 36
Prüfungserleichterter Aufstieg in den mittleren Justizdienst

Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes können unter der Voraussetzung, dass sie nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes zugelassen werden, wenn sie in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung zugelassen worden sind. § 34 Absatz 2 gilt entsprechend.“

7. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 37
Qualifizierung und Aufstiegslehrgang
“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Qualifizierung und der sich anschließende Aufstiegslehrgang dauern zusammen neun Monate.“

c) In Absatz 2 wird das Wort „Einführungszeit“ durch das Wort „Qualifizierung“, das Wort „Einführungslehrgang“ durch das Wort „Fachlehrgang“ und die Angabe „NRW“ durch das Wort „Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

d) In Absatz 3 wird die Angabe „NRW“ durch das Wort „Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

e) In Absatz 4 werden die Wörter „des Einführungs- und des Aufstiegslehrgangs“ durch die Wörter „des Fach- und Aufstiegslehrgangs“ ersetzt.

f) In Absatz 5 wird das Wort „Einführungszeit“ durch das Wort „Qualifizierung“ ersetzt.

8. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 38
Fachlehrgang
“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Fachlehrgang im Rahmen der Qualifizierung umfasst regelmäßig 240 Stunden. Der Unterricht wird durch Vorträge, Besprechungen und Übungen erteilt.“

9. In § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 41 wird jeweils das Wort „Einführungslehrgang“ durch das Wort „Fachlehrgang“ ersetzt.

10. In § 47 wird das Wort „Einführungszeit“ durch das Wort „Qualifizierung“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 22. April 2015

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2015 S. 420