Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
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Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz
in Nordrhein-Westfalen
(Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Vom
20. Dezember 2006
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Observation, bei sicherheitsgefährdenden, geheimdienstlichenTätigkeiten oderBestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3
und 4 von erheblicher Bedeutung auch mit besonderen, für Observationszwecke
bestimmte technischenMitteln;
Observationen, die länger als einen Monat ununterbrochen andauern, bedürfen der
Genehmigung durch den Leiter der Verfassungsschutzbehörde.“
b) Hinter Absatz 2 Nr. 10 wird folgende neue Nr. 11
eingefügt:
„11. heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des
Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen
bzw. die Suche nach ihnen, sowie der heimliche Zugriff auf
informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel. Soweit
solche Maßnahmen einen Eingriffin das
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis darstellen bzw. in Art und Schwere diesem
gleichkommen, ist dieser nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes zu Artikel
10 Grundgesetz zulässig;“.
c)
Die bisherige Nummer 11 wird zu Nummer 12.
d) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3
eingefügt:
„(3)Mit
nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnene personenbezogene Daten sind zu
kennzeichnen undden Personen, zu denen
dieseInformationen erfasst wurden, nach
Beendigung der Maßnahme mitzuteilen. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn
1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die
Benachrichtigung zu besorgen ist,
2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet
sein können oder die Offenlegungdes
Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu
befürchten ist,
3. die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit
gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
würde oder
4. die Daten oder die Tatsache der Verarbeitung nach
einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen
eines Dritten geheimgehalten werden müssen,
5. eine der unter 1-4 genannten Voraussetzungen auch
nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt und mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen wird.“
e)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. In dem neuen
Absatz 4 wird das Wort „Betroffene“ durch die Wörter „die Betroffenen“ ersetzt.
f)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
2.
§ 5a wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Angaben „in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis
4“ gestrichen.
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst.
„(1)
Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei Kreditinstituten,
Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte
über Beteiligte am Zahlungsverkehr und über Geldbewegungen und Geldanlagen
einholen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 erforderlich
ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3
Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen.“
c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. Im neuen Absatz 2 wird die Angabe „§ 3
Abs. 1 Nr. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.
e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „nach
den Absätzen 1 bis 4“ durch die Angabe „nach den Absätzen 1 bis 2“ ersetzt.
f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4. Im neuen Absatz 4 wird die Angabe
„Absätze 1 bis 5“ durch die Angabe „Absätze 1 bis 3“, die Angabe „Absätze 1 bis
4“ durch die Angabe „Absätze 1 und 2“ und die Wörter „drei Jahren“ durch die
Wörter „zwei Jahren“ ersetzt.
g)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5. Im neuen Absatz 5 wird die Angaben „nach
Maßgabe der Absätze 2, 4, 5, und 6“ durch die Angabe „nach Maßgabe der Absätze
2 bis 4“ ersetzt.
3.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen,
insbesondere personenbezogene Daten, durch Befragung von nichtöffentlichen
Stellen und mit den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 erheben, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass
1.
auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1
oder die zur Erlangung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen
werden können oder
2.
dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen der
Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche
Tätigkeiten erforderlich ist.“
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4)
Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1
Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes
auch technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten
Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartenummern einsetzen.
Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des
Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Für die Verarbeitung der Daten gilt § 4 des Gesetzes über die Ausführung des
Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz entsprechend. Personenbezogene Daten einer
dritten Person dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn
dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar
ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung
der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 5a Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene
Daten in schriftlichen oderelektronischen
Akten und in zur Person geführten Dateien verarbeiten, wenn
1.
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vonBestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 vorliegen,
2.
dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach §
3 Abs. 1 erforderlich ist oder
3.
dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 2 erforderlich ist.“
b)
Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4)
der Zugriff auf personenbezogene Daten in elektronischen Sachakten ist zu
protokollieren. In elektronischen Sachakten gespeicherte personenbezogene Daten
dürfen nach Löschung der zur Person geführten Dateien nicht für Aufgaben nach §
3 Abs. 2 verwandt oder an andere Behörden übermittelt werden. Solche Daten
dürfen nicht elektronisch recherchierbar sein.“
5.
§ 9 wird wie folgt geändert:
In
Absatz 1 werden die Wörter „in Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten“
durch die Wörter „in zu ihrer Person geführten Dateien oder Akten“ ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a)
in der Überschrift in Absatz 1 und Absatz 2 werden die Wörter „in Dateien“
durch die Wörter „in zur Person geführten Dateien“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach
festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, ob gespeicherte Daten in
zur Person geführten Dateien zu berichtigen oder zu löschen sind. In zur Person
geführten Dateien gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach §
3 Abs. 1 Nr. 1 sind spätestens 10 Jahre, über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr.
3 und 4 sind spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten
relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Leiter der
Verfassungsschutzabteilung stellt im Einzelfall fest, dass die weitere Speicherung
zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrung schutzwürdiger Belange der betroffenen
Person erforderlich ist. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.“
7. §
11 wird wie folgt geändert:
In
der Überschrift, in Absatz 1 und in Absatz 2 werden die Wörter „in Akten“ durch
die Wörter „in schriftlichen oder elektronischen Akten“ ersetzt.
8.
§ 12 wird wie folgt geändert:
Absatz
2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
Auszüge aus Textdateien dürfen nicht ohne die dazugehörenden erläuternden
Unterlagen übermittelt werden.“
9. §
13 wird wie folgt neu gefasst:
„§
13
Gemeinsame Dateien
Die
Verfassungsschutzbehörde ist befugt, personenbezogene Daten in gemeinsamen
Dateien mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und anderen
Sicherheitsbehörden zu verarbeiten, wennbesondere bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften Anlass,
Umfang und sonstige datenschutzrechtliche Anforderungen regeln.“
10.
§ 16 wird wie folgt geändert:
Absatz
1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1)
Die Gerichte, Behörden und Einrichtungen des Landes, die Gemeinden, die
Gemeindeverbände, die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterrichten
von sich aus die Verfassungsschutzbehörde über alle Tatsachen, die sicherheitsgefährdende
oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen
erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder dahingehende
Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 genannten
Schutzgüter gerichtet sind. Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden sowie die
Ausländerbehörden übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde ihnen
bekannt gewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten über
Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass diese Informationen und deren Übermittlung für die
Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich sind; die
übrigen in Satz 1 genannten Behörden, Einrichtungen und juristischen Personen können
diese Übermittlungen vornehmen.“
11.
§ 29 wird wie folgt gefasst:
„§
29
In-Kraft-Treten, Evaluation
(1)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 5 Absatz 2 Nr.
11 und 5a des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen treten
am 1. Januar 2012 außer Kraft. Der § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über den
Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen ist ab dem 1. Januar 2012 wieder in
seiner bis zur Verkündung dieses Gesetzes geltenden - alten - Fassung gültig.
(2)
Die Anwendung der durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den
Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen befristeten Vorschriften des
Verfassungsschutzgesetzes ist zum 1. Januar 2011 unter Einbeziehung eines
wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit Landtag
Nordrhein-Westfalen bestellt wird, zu evaluieren.“
Düsseldorf,
den 20. Dezember 2006
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr.
JürgenR ü t t
g e r s
(L.
S.)
Der Innenminister
Dr. IngoW o l f
Die
Justizministerin
RoswithaM ü l l e r-P i e p
e n k ö t t e r
GV. NRW.
2006 S. 620
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