Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 22 vom 12.5.2015 Seite 423 bis 434

79. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort
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79. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort

79. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99)
im Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort

Vom 30. April 2015

Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr hat in ihrer Sitzung am 12. Dezember 2014 die 79. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99), Umwandlung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen für zweckgebundene Nutzungen „Übertägige Betriebsanlagen und -einrichtungen des Bergbaus“ (ehemalige Kohlelagerfläche Bergwerk West), eines Allgemeinen Siedlungsbereichs und eines Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichs in einen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen sowie in einen Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich, im Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort aufgestellt.

Diese Änderung hat mir der Regionalverband Ruhr mit Bericht vom 22. Januar 2015 – Akten­zeichen: 15_GEP99_77Ä – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33), angezeigt.

Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 Landesplanungsgesetz NRW.

Gemäß § 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz NRW wird die Änderung des Regionalplans bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesplanungsbehörde), dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Wesel und der Stadt Kamp-Lintfort zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird mit der Bekanntmachung wirksam (§ 14 Satz 2 Landesplanungsgesetz NRW). Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 Landesplanungsgesetz NRW in Verbindung mit § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Düsseldorf, den 30. April 2015

Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Christoph  E p p i n g

GV. NRW. 2015 S. 432