Die Verbandsversammlung des Niersverbandes
hat aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 11 und 14 Abs. 1 des Niersverbandsgesetzesvom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 145 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.
April 2005 (GV. NRW. S. 306), am 14. Dezember 2006 beschlossen, die Niersverbandssatzung vom 8. September 1994 (GV. NRW. S. 978, ber. S. 1070), zuletzt geändert durch Satzungsänderung vom 26. Januar 2006
[Beschluss der Verbandsversammlung vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 90)], wie folgt zu ändern:
I.1In § 3
Abs. 1 Satz 1 der Niersverbandssatzung wird Buchstabe
b insgesamt wie folgt neu eingefügt:
„b) Behandlung
von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen
in Niederschlagswasserbehandlungsanlagen sowie Rückhaltung von mit
Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in dazu
bestimmten Sonderbauwerken,“.
I.2 Die bisherigen
Buchstaben b bis f werden Buchstaben c bis g.
II. Dem § 4
Abs. 1 Niersverbandssatzung wird der folgende
Unterabsatz 3 neu angefügt:
„Sofern das Abwasser aus mischkanalisierten Gebieten in dazu bestimmten
Sonderbauwerken zurückzuhalten ist, haben die Mitglieder dem Verband dieses
Abwasser an Stellen zur Rückhaltung zu übergeben, an denen der Verband ein
Rückhaltevolumen für diese Mitglieder zweckmäßigerweise vorhält (Übergabepunkt
III). Wenn die Sonderbauwerke im örtlichen Zusammenhang mit Anlagen nach
Unterabsatz 1 oder 2 errichtet sind, fällt der Übergabepunkt III mit den
Übergabepunkten I bzw. II zusammen. Im übrigen gelten
die Bestimmungen des Unterabsatzes 2 entsprechend.“
III. In § 5 Abs. 5
Niersverbandssatzung wird der Text „§ 23 Abs. 7“
ersetzt durch „§ 23 Abs. 5“.
IV.1 In § 23 Niersverbandssatzung tritt der bisherige Absatz 5 an die
Stelle des bisherigen Absatzes 2. Der bisherige Absatz 2 entfällt ersatzlos. Im
neuen Absatz 2 wird in Satz 1 nach dem Wort „Sonderaufwendungen“ der bisherige Text „(Absatz 7)“ geändert in „(Absatz
5)“ und in Satz 2 nach den Wörtern „den Bestimmungen des Absatzes“ die Zahl „6“ ersetzt durch die Nummer „3“.
IV.2 Im neuen
Absatz 2 des § 23 wird Unterabsatz b wie folgt neu gefaßt:
„b) Die
Abwassermenge des gewerblichen Mitglieds errechnet sich nach der bezogenen
zuzüglich der aus Eigenversorgungsanlagen geförderten Frischwassermenge
und/oder des auf sonstige Weise
zusätzlich erzeugtenAbwassers, einschließlich gesammeltenNiederschlagswassers,
sofern die Abwassermenge nicht durch Messungen festgestellt wird.“
IV.3 Der Satz 2
des Unterabsatzes d des neuen § 23 Abs. 2 wird zum neuen Unterabsatz e des § 23
Abs. 2, der wie folgt neu gefaßt wird:
„e) Soweit
Gemeinden anderes Abwasser bzw. andere Stoffe alskommunalesAbwasser
zugeben bzw. anliefern, so werden diese in Anwendung der Regeln für
gewerbliches Abwasser veranlagt.“
IV.4 Der bisherige
Absatz 6 des § 23 Niersverbandssatzung tritt an die
Stelle des bisherigen Absatzes 3. Der bisherige Absatz 3 entfällt. Der
bisherige Absatz 7 tritt an die Stelle des bisherigen Absatzes 5. Der bisher
als Unterabsatz geführte Satz 2 im bisherigen Absatz 7 wird Satz 2 des neuen §
23 Abs. 5.
V. Nach § 23 Niersverbandssatzung wird der folgende § 23a neu eingefügt:
„§ 23a Beiträge für die Behandlung von mit
Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus
Mischkanalisationen in Niederschlagswasserbehandlungsanlagen
sowie für die Rückhaltung von mit Niederschlagswasser
vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in
dazu bestimmten Sonderbauwerken (§ 54 Abs. 1 LWG)
(1) Der
Beitrag für die Behandlung von mit Niederschlagswasser vermischtem
Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in Niederschlagswasserbehandlungsanlagen (NWBA) deckt die diesbezüglichen Aufwendungen des Niersverbandes
einschließlich der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser. Die Aufwendungen
verteilen sich nach den reduzierten Abflußflächen (Ared) der mischkanalisierten
Entwässerungsgebiete auf die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Niersverbandsgesetz. Sie bemessen sich nach den
Festlegungen im Wirtschaftsplan.
Die der Mischkanalisation
zugeordneten Entwässerungsflächen (Ared-Flächen)
der Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Niersverbandsgesetz
- im folgenden als gewerblich bezeichnet - werden zum Stichtag 30. Juni des
jeweils abgelaufenen Kalenderjahres im einzelnen erfaßt.
Hierbei ist in der Regel von einem Abflußbeiwert von
0,85 auszugehen; falls der überbaute Anteil mehr als 85 % oder weniger als 65 %
der Gesamtfläche eines gewerblichen Betriebsgrundstücks ausmacht, wird der Abflußbeiwert als gewogenes Mittel auf der Grundlage
folgender Daten errechnet:
Überbaute Fläche
spezifischer Beiwert 1,0
Straßen, Wege, Plätze
spezifischer Beiwert 0,85
Übrige Fläche innerhalb des
Betriebsgrundstücks
spezifischer Beiwert 0,1.
Flächen, von denen
Niederschlagswasser versickert wird, sowie die Versickerungsflächen selbst
werden mit einem spezifischen Beiwert von Null bewertet. Die Größe und
Nutzungsart der jeweiligen Flächen sind auf Verlangen des Verbandes durch das
Mitglied nachzuweisen.
(2) Der
Beitrag für die Rückhaltung von mit Niederschlagswasser vermischtem
Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in dazu bestimmten Sonderbauwerken deckt
die diesbezüglichen Aufwendungen des Niersverbandes, die sich nach den Festlegungen im Wirtschaftsplan
bemessen. Die Aufwendungen verteilen sich auf die Mitglieder nach § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niersverbandsgesetz entsprechend
dem Verhältnis des verbandlichen Rückhaltevolumens in
dem jeweiligen zum Verband gehörenden Gemeindegebiet zu dem verbandlichen
Rückhaltevolumen im Verbandsgebiet insgesamt. Die
einzelnen Rückhaltevolumina der Sonderbauwerke werden jeweils entsprechend
ihrer Größe gewichtet.
VI. § 24 Niersverbandssatzung wird insgesamt wie folgt neu gefaßt:
(1) Ausgeschiedene
und eingeschränkt teilnehmende Mitglieder des Verbandes in der Beitragsgruppe „Abwasserbeseitigung und Entsorgung der dabei
anfallenden Rückstände" werden wegen der Aufwendungen des Verbandes im
Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz Niersverbandsgesetz
zu nachlaufenden Beiträgen veranlagt. Nachlaufende Beiträge werden nur
festgesetzt, wenn die ausgeschiedenen oder eingeschränkt teilnehmenden
Mitglieder in den letzten fünf Veranlagungsjahren vor dem Jahr des Ausscheidens
bzw. der eingeschränkten Teilnahme (Auslösejahr) in der vorgenannten
Beitragsgruppe jeweils den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 2 erreicht haben und
die nachlaufenden Beiträge ihrerseits einen Mindestbeitrag in Höhe von 5.000
Euro erreichen.
(2) Als
ausgeschieden oder eingeschränkt teilnehmend gelten diejenigen Mitglieder,
deren Wertzahlen in der vorgenannten Beitragsgruppe im Auslösejahr im
Verhältnis zum arithmetischen Mittel dieser Wertzahlen in den drei Vorjahren um
mehr als 40 v. H. zurückgegangen sind. Dies gilt jedoch nicht, sofern der
Rückgang der Wertzahlen des betroffenen Mitgliedes allein darauf zurückzuführen
ist, dass dessen Abwasserbeiwert erstmals aufgrund spezifischer Untersuchungen
ermittelt worden ist.
(3) Der
nachlaufende Beitrag steigt mit dem Rückgang der Wertzahlen des betroffenen
Mitgliedes nach Absatz 2 linear von Null bis zu dem Höchstwert für
ausgeschiedene Mitglieder an. Der Höchstwert entspricht dem nicht vermeidbaren
Anteil der durch das jeweilige Mitglied verursachten Aufwendungen und bemißt sich nach dem 0,6-fachen des arithmetischen Mittels
der Wertzahlen der drei dem Auslösejahr vorhergehenden Jahre.
(4) Der
nachlaufende Beitrag, der auf der Basis der Verhältnisse des Auslösejahres als
grundsätzlich gleich bleibender Betrag fünf Jahre lang festgesetzt wird,
reduziert sich für Veranlagungsjahre, in denen die Wertzahlen des betroffenen
Mitgliedes in der vorgenannten Beitragsgruppe dessen diesbezügliche Wertzahlen
im Auslösejahr übersteigen. Bei einem weiteren Rückgang der Wertzahlen nach
Absatz 2 in den dem Auslösejahr folgenden Veranlagungsjahren wird ein
nachlaufender Beitrag unter Außerachtlassung derjenigen Vorjahre, die bereits
einmal zur Auslösung eines nachlaufenden Beitrags herangezogen worden sind,
wiederum als grundsätzlich gleich bleibender Betrag fünf Jahre lang
festgesetzt. Einzelheiten hierzu sind in den Veranlagungsregeln des Niersverbandes zu regeln.
(5) Auf den
nachlaufenden Beitrag wird der Beitrag angerechnet, der von einem anderen
Mitglied des Verbandes in der Beitragsgruppe "Abwasserbeseitigung und
Entsorgung der dabei anfallenden Rückstände" auf Grundlage derjenigen
Wertzahlen erhoben wird, die das andere Mitglied nach dem Ausscheiden bzw. der
eingeschränkten Teilnahme auf demselben Grundstück wie das ausgeschiedene bzw.
eingeschränkt teilnehmende Mitglied verursacht hat. Die Anrechnung erfolgt in
jedem Jahr des 5-Jahreszeitraums gemäß Absatz 4, in dem ein entsprechender
Beitrag von dem anderen Mitglied erhoben wird.“
VII. In § 26 Abs.
1 Satz 2 Niersverbandssatzung wird der Text „§ 23 Abs. 7“
ersetzt durch „§ 23 Abs. 5“.
VIII. Die
Inhaltsübersicht der Niersverbandssatzung wird um die
Überschrift des neu eingefügten § 23a ergänzt und entsprechend der neuen
Überschrift zu § 24 angepaßt.
IX. Die
vorstehenden Änderungen treten zum 1. Januar 2007 in Kraft.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften des Niersverbandsgesetzes kann gegen
diese Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht
mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung
fehlt,
b) die Satzung ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel
ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende, mit Erlass des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember
2006, Aktenzeichen IV - 5.6.03, gemäß § 11 Abs. 2 Niersverbandsgesetz
genehmigte Änderung der Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 Niersverbandsgesetz werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 Niersverbandsgesetz bekannt gemacht.
Viersen,
den 15. Dezember 2006
Niersverband
Der
Vorstand
Prof. Dr.-Ing. E. h.M e l s a
GV.
NRW. 2006 S. 629
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