Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 22 vom 12.5.2015 Seite 423 bis 434

Verordnung über die Führung der Denkmalliste (Denkmallisten-Verordnung)
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Verordnung über die Führung der Denkmalliste (Denkmallisten-Verordnung)

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Verordnung
über die Führung der Denkmalliste
(Denkmallisten-Verordnung)

Vom 13. März 2015

Auf Grund des § 3 Absatz 6 des Denkmalschutzgesetzes vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716), der durch § 51 des Gesetzes vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wohnen, Bauen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen:

 

§ 1
Form der Denkmalliste

(1) Die Denkmalliste gliedert sich in folgende Teile:
1. Teil A: die Liste der Baudenkmäler,
2. Teil B: die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler,
3. Teil C: die Liste der beweglichen Denkmäler und
4. Teil D: die Liste der Denkmalbereiche, die durch Satzung, Bebauungsplan oder ordnungsbehördliche Verordnung den Vorschriften des Denkmalschutzes unterliegen.
Die Denkmalbereiche sollen mindestens in ihren Begrenzungen digitalisiert und georeferenziert werden. Sie sind in der Liste zu führen.

(2) Die Denkmalliste wird in digitaler Form mit in jedem Teil der Liste fortlaufender Nummerierung geführt. Für jedes Denkmal ist ein eigener Datensatz anzulegen.

(3) Für Altdaten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wurden, ist eine schrittweise Digitalisierung des Bestandes im Rahmen der personellen und finanziellen Möglichkeiten der Unteren Denkmalbehörden anzustreben. Dabei gewährleisten die die Denkmallisten führenden Stellen soweit möglich, dass der analoge Altdatenbestand bis zum Jahr 2020 in digitaler Form veröffentlicht wird.

§ 2
Inhalt der Denkmalliste

(1) Die Denkmalliste ist aktuell zu halten und muss folgende Angaben enthalten:
1. die eindeutige Nummerierung des Denkmals, bestehend aus einer Kombination des amtlichen Gemeindeschlüssels und einer von der Gemeinde vergebenen laufenden Nummer,
2. die Kurzbezeichnung des Denkmals,
3. die lagemäßige Bezeichnung des Denkmals mit direkter Georeferenzierung (Koordinate im Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM) oder mindestens der Zuordnung zum Flurstück oder der Adresse (Gemeinde, Straßenname und Hausnummernbezeichnung) oder der Grundbuchbezeichnung,
4. die Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals in Text, Bild und Plan; die Bildauswahl, sowie bei ortsfesten Bau- und Bodendenkmälern die Auswahl des Planmaterials, soll mit parzellenscharfer Abgrenzung und mit Blick auf die Anforderungen unter Nummer 3 und 5 erfolgen und diese hinreichend unterstützen,
5. die Begründung der Denkmaleigenschaft anhand der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale gemäß § 2 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetztes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716), das zuletzt durch das Gesetzt vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 488) geändert worden ist, und
6. den Tag der Eintragung des Denkmals.

(2) Bei Denkmalbereichen kann anstelle der Angaben nach Absatz 1 auf die Satzung, den Bebauungsplan oder die Verordnung Bezug genommen werden.

(3) Der Denkmalliste können nachrichtliche Angaben beigefügt werden.

(4) Die Untere Denkmalbehörde unterrichtet das zuständige Denkmalpflegeamt über jede Eintragung und Fortschreibung.

(5) Soweit der inhaltliche und räumliche Umfang des Denkmals sowie die Begründung der Denkmaleigenschaft in ihren wesentlichen Aussagen unverändert bleiben, sind Ergänzungen und Präzisierungen des Eintragungstextes auch ohne Verwaltungsakt möglich.

§ 3
Eintragungsverfahren

(1) Die Untere Denkmalbehörde teilt ihre Absicht, ein Denkmal in die Denkmalliste einzutragen oder einen Antrag auf Eintragung abzulehnen, dem zuständigen Denkmalpflegeamt mit. Eine Äußerung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ist dem zuständigen Denkmalpflegeamt mitzuteilen. In Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes erfolgt die Mitteilung nach Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung.

(2) Beabsichtigt die Untere Denkmalbehörde eine von der Äußerung des Denkmalpflegeamtes abweichende Entscheidung zu erlassen, so teilt sie dies dem Denkmalpflegeamt unverzüglich unter Angabe von Gründen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes mit. Ersucht das Denkmalpflegeamt nicht innerhalb von zwei Monaten ab Mitteilung nach Satz 1 um die Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde (§ 21 Absatz 4 Satz 3 Denkmalschutzgesetz NRW), so entscheidet die Untere Denkmalbehörde.

§ 4
Denkmäler des Landes Nordrhein-Westfalen
 und des Bundes

(1) Ist das Land Nordrhein-Westfalen Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Denkmals oder von Teilen eines Denkmals, bereitet die jeweils zuständige Bezirksregierung die Eintragung für das gesamte Denkmal vor. Hierzu gehören die Sachverhaltsaufklärung zum Denkmalwert sowie die Anhörung der Beteiligten. Den Bescheid gemäß § 3 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes erteilt die Untere Denkmalbehörde. § 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Bund Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Denkmals oder von Teilen eines Denkmals, führt die jeweils zuständige Bezirksregierung das Verfahren nach § 3 anstelle der Unteren Denkmalbehörde durch. Sie erteilt den Bescheid gemäß § 3 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes.

(3) Die Untere Denkmalbehörde ist von beabsichtigten Eintragungen zu unterrichten.

(4) Die Bezirksregierung teilt der Unteren Denkmalbehörde mit, dass die Eintragung in die Denkmalliste vorzunehmen ist.

§ 5
Veröffentlichung

(1) Die Denkmalliste wird von der für die Führung zuständigen Unteren Denkmalbehörde zur Nutzung amtlich bereitgestellt und verbreitet. Durch die Bereitstellung wird die Einsicht in die Denkmalliste sowie die Erteilung von Auskünften und Auszügen ermöglicht. Insbesondere sollen hierzu Geodatendienste nach § 3 Absatz 3 des Geodatenzugangsgesetzes vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 84) eingesetzt werden. Die Unversehrtheit des Originaldatenbestandes ist ständig zu gewährleisten. Die Nutzung der bereitgestellten Denkmalliste darf nur unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen, die auch die Urheber- und Leistungsschutzrechte an den Inhalten der Denkmalliste innehat.

(2) Die die Denkmallisten führenden Stellen gewährleisten die Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
1. die Benennung von Ansprechpartnern und
2. die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken.

(3) Soweit die Veröffentlichung einzelner Datensätze der digitalen Denkmallisten nachteilige Auswirkungen hat auf
1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder
2. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen
ist von einer Veröffentlichung dieser Datensätze abzusehen.

(4) Ebenso ist von einer Veröffentlichung abzusehen, wenn diese den Zustand und die Erhaltung des Denkmals und seiner Bestandteile im Sinne der §§ 2 und 7 des Denkmalschutzgesetzes beeinträchtigt. Die Regelung hierzu erfolgt im Rahmen der Benehmensherstellung mit den Denkmalpflegeämtern gem. § 3 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes. Nutzer dieser Datensätze haben ihr berechtigtes Interesse nachzuweisen.

(5) Soweit durch die Veröffentlichung der digitalen Denkmallisten personenbezogene Daten offenbart und dadurch die Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, ist von der Veröffentlichung dieser Datensätze im Einzelfall abzusehen, es sei denn, die Betroffenen haben eingewilligt oder es überwiegt ein erhebliches öffentliches Interesse an der Veröffentlichung. Die Wahrung von Rechten Dritter (zum Beispiel Bildrechte, Autorenrechte) bleibt von der Denkmallistenverordnung unberührt.

(6) Nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung dürfen neben den für die Führung der Denkmalliste zuständigen Behörden in deren Auftrag auch andere behördliche Stellen Aufgaben nach Absatz 1 und 2 wahrnehmen.

§ 6
Löschung

Für die Löschung gelten § 2 Absatz 4, § 3 und § 4 entsprechend.

§ 7
Interkommunale Zusammenarbeit

Bei der Umsetzung dieser Verordnung sollen die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit genutzt werden.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Düsseldorf, den 13. März 2015

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Michael  G r o s c h e k

GV. NRW. 2015 S. 430